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172.57.1 RAAC CH-VD

REGLEMENT über das Beschaffungswesen der waadtländischen Kantonsverwaltung (RAAC) - Ziele (RAAC)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Kapitel I

1. Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen fest, bestimmt die zuständigen Behörden und etabliert die Funktionsprinzipien für die Beschaffungen der Waadtländer Kantonsverwaltung (nachfolgend die Verwaltung).

Kapitel I

1. Diese Verordnung gilt für alle Dienstleistungen der Verwaltung sowie für die Justizbehörden des Kantons Waadt, mit Ausnahme der Einkäufe des CHUV.

Kapitel I

a. **Einkaufsfunktion**: Quer zu den Dienststellen der Verwaltung umfasst die Einkaufsfunktion unter anderem: die Bedarfsanalyse, die Marktanalyse (Waren, Dienstleistungen und Lieferanten), die Verwaltung der Ausschreibungen, die Auswahl der Lieferanten gemäß den definierten Kriterien, die Verhandlung, die Vertragsgestaltung und die Vertragsimplementierung.

b. **Einkaufspolitik**: Die Einkaufspolitik zielt darauf ab, die Richtung für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen vorzugeben, die für das reibungslose Funktionieren des Kantons Waadt erforderlich sind.

c. **Einkaufsstrategie**: Aktionspläne, die vom Einkäufer in Zusammenarbeit mit den betroffenen Dienststellen entwickelt und umgesetzt werden, um die festgelegten Ziele zu erreichen.

d. **"Massifizierbare und transversale" Einkäufe**: Waren und Dienstleistungen, die in großen Mengen oder wiederholt gekauft werden und mehreren Dienststellen der Verwaltung gemeinsam sind.

e. **Spezifische Einkäufe**: Gekaufte Waren und Dienstleistungen, deren Nutzung spezifisch für eine Dienststelle oder einen bestimmten Bereich ist.

f. **Produktfamilie**: Waren und Dienstleistungen derselben Kategorie, die dem gleichen Bedarfstyp oder der gleichen Nutzung entsprechen.

g. **Einkäufer**: Mitarbeiter der Verwaltung, der auf Beschaffungsanfragen reagiert und dabei das beste Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß den geltenden Normen und Gesetzen berücksichtigt.

h. **Sachbearbeiter Beschaffung (Approvisionneur)**: Mitarbeiter der Verwaltung, der zur Verwaltung von Anfragen im Bereich Einkauf und Lagerbestand beiträgt.

Kapitel II

1. Der Staatsrat bestimmt die Einkaufspolitik und genehmigt die Richtlinien bezüglich der Einkaufsfunktion.

Kapitel II

1. Die Einkäufer und Beschaffer der Dienste der Verwaltung und der Justizbehörden sind zuständig für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, vorbehaltlich der Artikel 9 und 10.

2. Der Einkäufer hat folgende Hauptaufgaben: die Bedarfsanalyse, die Festlegung der Einkaufsstrategie seiner Güter- und Dienstleistungsfamilie, die Marktanalyse, die Verwaltung von Ausschreibungen, die Auswahl der Lieferanten, die Verhandlung, die Implementierung von Verträgen und die Überwachung der Verpflichtungen.

3. Der Einkäufer ist verantwortlich für die Beziehung zu den Lieferanten und vertritt die Einkaufsfunktion der Verwaltung nach außen.

4. Der Beschaffer beteiligt sich an der Umsetzung der Einkaufsstrategie.

5. Der Beschaffer fungiert als Schnittstelle zwischen internen und externen Partnern.

6. Die Einkäufer und Beschaffer der Dienste der Verwaltung und der Justizbehörden unterliegen der Einkaufspolitik und den von der Einkaufs- und Logistikabteilung (DAL) festgelegten Richtlinien.

7. Die Budgetverantwortung liegt bei den Diensten.

8. Die Dienste und die Justizbehörden benennen ihre Vertreter in den Einkaufskommissionen nach Bedarf.

Kapitel II

1. Die DAL ist für die Umsetzung der Einkaufspolitik der Verwaltung gemäß dem vom Staatsrat festgelegten Rahmen verantwortlich.

2. Die DAL besteht aus Einkäufern und Fachpersonal für Beschaffung, die in diesen Berufen ausgebildet sind. Sie kauft Waren und Dienstleistungen ein und berät die Einheiten insbesondere bei ihren Anschaffungen und in ihren Beziehungen zu den Lieferanten.

3. Die DAL ist zuständig für die Ausarbeitung von Richtlinien, die speziell für die Einkaufsfunktion gelten.

4. Die DAL entscheidet über die Einrichtung und Zusammensetzung der Einkaufskommissionen, gegebenenfalls auf Vorschlag der Dienste.

Kapitel II

1. Die Einkaufskommissionen setzen sich aus einem Vertreter der DAL und den betroffenen Diensten zusammen.

2. Sie übernehmen eine Beratungs- und Entscheidungsfunktion beim Erwerb von Gütern und Dienstleistungen.

3. Die Vertreter der Dienste wählen den Vorsitzenden der Kommission. Gemeinsam einigen sie sich auf die Artikel, die im Sortiment der Verwaltung vorgeschlagen werden sollen.

Kapitel III

1. Die Aufgabe der DAL ist es, die in der Einkaufspolitik festgelegten Ziele zu erreichen. Die DAL fördert die bewährten Praktiken und gewährleistet die Steuerung der Einkaufsfunktion mithilfe von Leistungsindikatoren.

Kapitel III

1. Die DAL definiert den Prozess der Durchführung und Abwicklung von Einkäufen und sichert dessen kontinuierliche Verbesserung.

Kapitel III

1. Für „vereinheitlichbare und bereichsübergreifende“ Einkäufe müssen sich die Dienste der Verwaltung an die DAL wenden.

2. Einkaufsstrategien werden von der DAL in Zusammenarbeit mit den Diensten entwickelt und umgesetzt.

Kapitel III

1. Für den Einkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen ziehen dezentrale Käufer und Beschaffer die Expertise der DAL vor, um ihre Strategien zu entwickeln, sie hinsichtlich bewährter Praktiken zu beraten und die Einhaltung des rechtlichen Rahmens sicherzustellen.

Kapitel IV

1. Die DAL kann Leistungsvereinbarungen mit öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einheiten abschließen. Der Umfang des Angebots und die finanziellen Modalitäten werden in jeder Vereinbarung gesondert geregelt.

2. Die vom für das Bildungswesen zuständigen Departement [B] anerkannten privaten Bildungseinheiten können die Dienstleistungen der DAL in Bezug auf offizielle Lehrmittel in Anspruch nehmen.

Kapitel V

1. Das Departement für Finanzen und auswärtige Angelegenheiten ist für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich, die am 1. Oktober 2020 in Kraft tritt.

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