Gesetz über die Rechnungsstellung von Sachleistungen der staatlichen Dienststellen bei Veranstaltungen (LFacManif) - Grundsatz (LFacManif)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Der Staat erhebt von den Veranstaltern von Veranstaltungen eine Gebühr für die von seinen Diensten erbrachten Sachleistungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung bei solchen Ereignissen erforderlich sind.
2. Der Staatsrat legt durch Verordnung die Stunden- und Kilometerpauschalen für die in Absatz 1 festgelegten Dienstleistungen fest. Er bestimmt ebenfalls das Verfahren und die Modalitäten der Rechnungsstellung.
3. Jeder Dienst berechnet seine Kosten gemäß den oben genannten Tarifen. Diese werden dann den Veranstaltern von der Kantonspolizei in Form eines Bescheids in Rechnung gestellt.
4. Politische Veranstaltungen, die genehmigt sind, unterliegen nicht der Erhebung von Gebühren.
1. Der Staat kann Veranstalter von Anlässen, die für den Kanton von besonderem Interesse sind oder bei denen eine Gebührenbefreiung opportun erscheint, ganz oder teilweise von den in Artikel 1 vorgesehenen Gebühren befreien. Soweit möglich ist das Gesuch um vollständige oder teilweise Gebührenbefreiung mindestens 2 Monate vor dem Anlass bei der Kantonspolizei einzureichen.
2. Zuständig für die Gewährung der Gebührenbefreiungen sind, nach Anhörung der im Rahmen des Anlasses mitwirkenden Dienste
a. die Kantonspolizei, wenn die Gebühren CHF 5'000.- nicht übersteigen;
b. das für die Sicherheit zuständige Departement [A], wenn die Gebühren CHF 10'000.- nicht übersteigen;
c. der Staatsrat in den übrigen Fällen.
3. Der Staatsrat kann Veranstalter regelmässiger Anlässe, die den Kriterien von Absatz 1 entsprechen, durch Vereinbarung für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren teilweise oder vollständig von Gebühren befreien.
4. Eine Verordnung regelt das für jedes Gesuch um Gebührenbefreiung einzuhaltende Verfahren.
1. Entscheidungen über Befreiungen, die von der für Sicherheit zuständigen Abteilung und der Kantonspolizei getroffen werden, können beim Staatsrat angefochten werden.
1. Der Staatsrat ist für die Ausführung dieses Gesetzes zuständig. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Kantonalen Verfassung veröffentlichen und das Datum des Inkrafttretens durch einen Beschluss festlegen.