Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.45 LLPP CH-VD

Gesetz über die berufliche Vorsorge bestimmter Personalkategorien (LLPP) - [ 5 ] (LLPP)

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Kapitel I

1. Soweit es das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorsieht, sind die Arbeitnehmer des Staates, die jünger als 20 Jahre sind, ab dem 1. Januar nach dem Datum, an dem sie 17 Jahre alt geworden sind, bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres (Art. 7 LCP) [C] bei der Pensionskasse des Staates Waadt gegen die Risiken des Todes und der Invalidität versichert.

2. Für die in den folgenden Kapiteln genannten Assistenzärzte und Holzhauer-Arbeiter wird die Versicherung bis zum 31. Dezember verlängert, der auf das Datum folgt, an dem sie 24 Jahre alt geworden sind.

Kapitel I

1. Die Pensionskasse des Staates Waadt gewährleistet ihnen die Auszahlung der obligatorischen Mindestleistungen gemäß dem Bundesgesetz.

Kapitel I

1. Es wird kein Beitrag erhoben.

2. Der Staat erstattet der Kasse jährlich die von ihr getätigten Zahlungen zurück.

Kapitel I

1. Die Praktikanten, wie sie vom Staatsrat definiert werden, sind einer im Register der beruflichen Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, die nicht der Pensionskasse des Kantons Waadt angehört und die vom Staatsrat bestimmt wird, sofern sie der obligatorischen Versicherung gemäß den Artikeln 2 und 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstellt sind.

Kapitel I

1. Die Artikel 7b und 7c gelten sinngemäß für Praktikanten.

Kapitel II

1. Die Assistenzärzte, die gemäß der Verordnung über die von der Regierung angestellten Assistenzärzte definiert sind, sind bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert, die im Register der beruflichen Vorsorge eingetragen ist und eine andere als die Pensionskasse des Kantons Waadt ist und vom Staatsrat benannt wird. Diese Zugehörigkeit tritt am 1. Januar nach dem Datum in Kraft, an dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Kapitel II

1. Die Beiträge betragen höchstens 16 % des für die AHV/IV massgebenden Lohnes.

2. Sie werden zu gleichen Teilen von den Assistenzärzten und dem Staat getragen.

Kapitel II

1. Die versicherten Leistungen betragen höchstens

a. im Todesfall des Alters die obligatorischen Mindestleistungen nach Bundesgesetz (Art. 13 ff. BVG) [A];

b. im Todesfall eine Ehegattenrente von 36 % des versicherten Lohnes und Waisenrenten von 12 % des versicherten Lohnes;

c. im Invaliditätsfall eine Rente von 60 % des versicherten Lohnes und eine Kinderrente von 12 % des versicherten Lohnes;

d. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versicherungsfalles die obligatorische Mindestleistung (Art. 27 ff. BVG und Art. 331b OR) [D].

2. Die in Artikel 4 genannte Einrichtung gewährleistet die Auszahlung der obligatorischen Mindestleistungen gemäss Bundesgesetz.

Kapitel II

1. Assistenzärzte, die seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren im Dienst des Staates stehen, können die Aufnahme in die Pensionskasse des Staates Waadt beantragen.

Kapitel IIbis

1. Die Assistenten, definiert durch das Reglement über die Assistenten an der Universität Lausanne [E], das Reglement über die Assistenten an der Pädagogischen Hochschule [F] und das Reglement über die Assistenten an den kantonalen Fachhochschulen des Kantons Waadt [G], sind einer im Register der beruflichen Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, die nicht die Pensionskasse des Kantons Waadt ist und vom Staatsrat bestimmt wird.

Kapitel IIbis

1. Die Beiträge betragen höchstens 16 % des für die AHV/IV maßgebenden Lohns, abzüglich des Koordinationsabzugs, der der vollständigen minimalen AHV-Rente entspricht. Dieser Abzug wird proportional zur Tätigkeitspensum berechnet.

2. Sie werden zu gleichen Teilen vom Assistenten und vom Arbeitgeber getragen.

3. Nach Abzug der Prämien für die Invaliditäts- und Todesfallrisiken wird der verbleibende Beitrag einem verzinslichen Vorsorgekapital zugewiesen.

Kapitel IIbis

1. Die versicherten Leistungen sind

a. im Todesfall, eine Ehegattenrente von höchstens 36 % des versicherten Lohnes und Waisenrenten von höchstens 12 % des versicherten Lohnes;

b. im Invaliditätsfall, eine Rente von höchstens 60 % des versicherten Lohnes und Kinderrenten von höchstens 12 % des versicherten Lohnes;

c. im Alter, das angesparte Vorsorgekapital wird in eine Altersrente umgewandelt;

d. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versicherungsfalles, das angesparte Vorsorgekapital bildet die Freizügigkeitsleistung.

2. Die in Artikel 7a genannte Einrichtung gewährleistet die Ausrichtung der obligatorischen Mindestleistungen gemäss Bundesgesetzgebung.

Kapitel IIbis

1. Alle bei der Pensionskasse des Staates Waadt versicherten Assistenten werden mit Wirkung zum 1. September 1998 auf die in Artikel 7a genannte Institution übertragen.

Kapitel IIter

1. Das zusätzliche Einkommen der leitenden Ärzte in Bezug auf die persönliche Tätigkeit wird bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert, die nicht die Pensionskasse des Kantons Waadt ist und vom Staatsrat benannt wird.

2. Das maximal versicherte zusätzliche Einkommen entspricht dem Vierfachen des maximalen BVG-Betrags (Art. 8 BVG) [A], von dem das jährliche Bruttogehalt aus der regelmäßigen Tätigkeit des leitenden Arztes abgezogen wird.

Kapitel IIter

1. Die Beiträge betragen höchstens 16 % des Einkommenszusatzes.

2. Sie werden zu gleichen Teilen vom leitenden Arzt und vom Kanton Waadt getragen.

3. Nach Abzug der Prämien für die Risiken Invalidität und Tod wird der Saldo des Beitrags einem Vorsorgekapital zugewiesen.

Kapitel IIquater

1. Das Personal der kantonalen Hochschulen des Kantons Waadt vom Typ HES sowie der Pädagogischen Hochschule, das aus externen Mitteln des Staates finanziert wird, ist einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, die vom Arbeitgeber ausgewählt wird. Diese Wahl wird vom Staatsrat ratifiziert.

Kapitel III

1. Die von der Forst-, Fauna- und Naturschutzbehörde im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags angestellten Holzfäller, die keine dauerhafte Funktion im Sinne von Artikel 5, Absatz 2, des Gesetzes vom 9. Juni 1947 über den allgemeinen Status der kantonalen öffentlichen Dienste [H] ausüben und auf Auftrags- oder Verwaltungsbasis bezahlt werden, sind einer anderen beruflichen Vorsorgeeinrichtung als der Pensionskasse des Staates Waadt angeschlossen, die vom Staatsrat bestimmt wird. Diese Zugehörigkeit erfolgt ab dem 1. Januar, der auf das Datum folgt, an dem sie 24 Jahre alt geworden sind.

Kapitel III

1. Die Beiträge betragen höchstens 16 % des für die AHV/IV massgebenden Lohns.

2. Sie werden zu gleichen Teilen vom Holzarbeiter-Auftragnehmer und dem Staat getragen.

Kapitel III

1. Die gewährten Leistungen entsprechen denen, die durch das Bundesgesetz [A] vorgesehen sind, verbessert in dem Maße, wie es der Betrag der Beiträge zulässt.

Kapitel IV

1. Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, unterliegen denselben Regeln wie Ehegatten.

Kapitel IV

1. Der Staatsrat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um jede Überversicherung zu vermeiden.

2. Die oben genannten Institutionen treten in die Rechte des Versicherten oder seiner Rechtsnachfolger gegenüber dem Dritten ein, der für den Tod oder die Invalidität verantwortlich ist, soweit ihre Leistungen zusammen mit denen des Dritten den Schaden übersteigen.

Kapitel IV

1. Eventuelle überschüssige Ressourcen der Institutionen werden von diesen übernommen und dienen der Indexierung der laufenden Leistungen.

2. Der Staat garantiert nicht die Auszahlung der Leistungen.

Kapitel IV

1. Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes trifft der Staatsrat die im Artikel 50 LPP vorgesehenen regulatorischen Maßnahmen [A]. In Ermangelung besonderer Bestimmungen gilt das Bundesgesetz [A].

2. Die Verwaltung der oben genannten Vorsorgeeinrichtungen obliegt einem Verwaltungsausschuss, der sich aus einer gleichen Anzahl von Vertretern des Staates und des betroffenen Personals zusammensetzt.

Kapitel IV

1. Ein Geschäftsbericht wird dem Staatsrat jährlich vorgelegt; eine versicherungstechnische Gutachten wird alle vier Jahre erstellt.

2. Das Kontrollorgan und der Experte (Art. 53 BVG) [A] werden vom Staatsrat ernannt, der die Kosten für deren Arbeiten übernimmt.

Kapitel IV

1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Er wird den Text gemäß Artikel 27, Ziffer 2, der Kantonalen Verfassung veröffentlichen und ihn mittels Erlass gemäß Artikel 15 oben in Kraft setzen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →