zur Gewährung eines Kredits von CHF 1'440'000'000.- an den Staatsrat für verschiedene Massnahmen zur Rekapitalisierung der Pensionskasse des Kantons Waadt und zur Festlegung des jährlichen Betrags, der für die Übernahme der Kosten der AHV-Überbrückungsrente zur Verfügung steht (DRecap. CP) - [ 1 ]
Table of Provisions (6)
Statutory Text (6 Provisions)
1. Der Staatsrat ist ermächtigt, einen Betrag von CHF 1'440'000'000.- zu sprechen, um es der Pensionskasse des Kantons Waadt zu ermöglichen, bis 2052 den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Deckungsgrad von 80% zu erreichen.
2. Dieser Betrag dient dazu, die Reduktion des technischen Zinssatzes auf 3,25% (anstelle von 4% bis zum 31.12.2013) und die Einführung der neuen technischen Grundlagen VZ 2010 zu neutralisieren, die Kasse zu rekapitalisieren sowie eine Wertschwankungsreserve zu bilden.
3. Der in Absatz 1 vorgesehene Betrag wird bis zum 30. September 2019 ausbezahlt.
3bis. Der per 31. Dezember 2018 verbleibende Restbetrag von CHF 319'050'766.10 wird wie folgt ausbezahlt: CHF 90'000'000.- jeweils am 31. Januar, 15. April und 28. Juni 2019 sowie CHF 49'050'766.10 am 30. September 2019.
4. Der Staatsrat verzinst den noch nicht nach Absatz 1 ausbezahlten Restbetrag jährlich wie folgt
- 3.75 % vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2018;
- 3 % vom 1. Januar bis 30. September 2019.
1. Lohnskalen werden nicht indexiert, solange der Verbraucherpreisindex nicht mindestens den Index von 110,18 Punkten (Basis Mai 2000 = 100) im Oktober des dem Indexierungsjahr vorangehenden Jahres erreicht.
2. Die Indexierung zum 1. Januar wird auf der Grundlage der Differenz zwischen dem im Absatz 1 festgelegten Index und dem Index des Monats Oktober des vergangenen Jahres bestimmt.
1. Ein jährlicher Betrag von CHF 16'000'000.- ist für die Finanzierung der Übergangsrente der AHV bestimmt.
2. Dieser Betrag wird in gleicher Weise indexiert wie die Gehaltsskala.
3. Mit Zustimmung des Sachverständigen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde kann der Staat ganz oder teilweise auf diese Finanzierung verzichten, wenn die Situation der Pensionskasse des Kantons Waadt erlaubt, den vom Verwaltungsrat im Sinne von Artikel 22 des LCP [A] verabschiedeten Finanzierungsplan einzuhalten.
1. Der Staat beteiligt sich an der Finanzierung der AVS-Überbrückungsrente gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe d) der LCP [A] progressiv in Höhe von CHF 2'000'000.- pro Jahr über einen Zeitraum von acht Jahren, beginnend am 1. Januar 2014, bis zu einem Betrag von CHF 16'000'000.-.
2. Diese Beträge werden auf die gleiche Weise indexiert wie die Gehaltsskala des Kantons Waadt.
1. Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Erlasses betraut. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Kantonsverfassung veröffentlichen und durch Beschluss gemäß Artikel 5 oben in Kraft setzen.