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172.43 LCP CH-VD

Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Waadt (LCP) - Gegenstand (LCP)

33 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

Kapitel I

1. Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Pensionskasse des Kantons Waadt (nachfolgend: die Kasse).

Kapitel I

1. Der Zweck der Kasse besteht darin, im Rahmen der beruflichen Vorsorge Leistungen zu erbringen, die zusammen mit jenen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung es den Versicherten und ihren Hinterbliebenen ermöglichen, im Falle von Alter, Invalidität und Tod ihren Lebensstandard angemessen aufrechtzuerhalten.

Kapitel I

1. Die Kasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungen der Westschweiz eingetragen.

3. Sie ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern, einschliesslich der Stempelsteuer, befreit, mit Ausnahme von

a. der kommunalen Liegenschaftssteuer ohne Abzug der Schulden;

b. der Handänderungssteuer auf Immobilientransfers;

c. der Grundstückgewinnsteuer.

4. Ihr Sitz befindet sich in einer vom Verwaltungsrat gewählten Waadtländer Gemeinde.

Kapitel I

1. Die in diesem Gesetz zur Bezeichnung von Personen verwendeten Begriffe gelten unterschiedslos für Frauen und Männer.

2. In diesem Gesetz

a. „Versicherter“ bezeichnet jede Person, die bei der Kasse versichert ist;

b. „Rentner“ bezeichnet jede Person, die eine Rente von der Kasse erhält;

c. „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet jeden Hinterbliebenen eines Versicherten oder Rentners, der eine Leistung von der Kasse beanspruchen kann.

Kapitel I

1. Obligatorisch versichert sind alle Personen, die dem Personalgesetz [B] unterstehen und diejenigen, denen der Kanton Waadt (nachfolgend: Staat) oder ein angeschlossener Arbeitgeber im Sinne von Artikel 6 ein Gehalt zahlt, sofern sie die in der Satzung der Kasse festgelegten Bedingungen erfüllen, es sei denn, dass sie aufgrund einer speziellen Gesetzgebung einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind oder dass eine solche Gesetzgebung die Versicherung an andere Bedingungen knüpft.

2. Auf eigenen Antrag sind die Personen fakultativ versichert, die die in der Satzung der Kasse festgelegten Bedingungen erfüllen.

Kapitel I

1. Folgende öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit können der Kasse zur Versicherung ihres Personals beitreten

a. wenn der Grundsatz des Beitritts durch ein Sondergesetz vorgesehen ist;

b. wenn der Beitritt von der Kasse mit vorheriger Zustimmung des Staatsrates genehmigt wird.

2. Ein Beitrittsvertrag, der dem Staatsrat zuvor zur Stellungnahme vorgelegt wird, wird zwischen der Kasse und dem neuen Arbeitgeber gemäß Absatz 1 abgeschlossen.

Kapitel I

1. Die Kasse verwaltet einen Risikoplan und einen Altersvorsorgeplan, der Tod und Invalidität abdeckt und nach dem Leistungsprimat-Prinzip geregelt ist.

2. Der Risikoplan deckt die Risiken von Tod und Invalidität der Arbeitnehmer vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Eintritt in den Vorsorgeplan ab.

Kapitel II

1. Die Mittel der Kasse bestehen insbesondere aus

a. dem jährlichen Beitrag;

b. den Nachzahlungsbeiträgen;

c. den freiwilligen Einkaufsbeiträgen;

d. den besonderen Zuweisungen der Arbeitgeber;

e. dem Vermögensertrag;

f. den Leistungen Dritter.

Kapitel II

1. Der beitragspflichtige Lohn entspricht dem Betrag, den der Versicherte als Vergütung gemäß der Gesetzgebung oder dem Vertrag, der ihn regelt, erhält, jedoch maximal bis zur Höhe der Lohnobergrenze, abzüglich des Koordinationsabzugs.

2. Mit Vorankündigung durch den Verwaltungsrat kann der Staatsrat entscheiden, bestimmte Lohnzuschläge oder dauerhafte Zulagen ganz oder teilweise zu versichern.

3. Gelegentliche oder variable Lohnbestandteile sowie Naturalleistungen sind nicht versichert.

Kapitel II

1. Die gesamten jährlichen Beiträge für den Alters-, Todes- und Invaliditätsvorsorgeplan betragen 25,5%.

2. Die Versicherten beteiligen sich daran mit 10% ihres beitragspflichtigen Einkommens.

3. Die Arbeitgeber beteiligen sich daran mit 15,5% der gesamten beitragspflichtigen Gehälter der Versicherten.

4. Der Risikoplan wird von den Versicherten durch einen Beitrag von 1% ihres beitragspflichtigen Einkommens getragen.

5. Er wird von den Arbeitgebern mit 2% der gesamten beitragspflichtigen Gehälter der Versicherten getragen.

Kapitel II

1. Die Koordinationsabzug beträgt die Hälfte der maximalen vollen AHV-Rente, zuzüglich 8,5% des jährlichen Bruttolohns, jedoch höchstens 87,5% der maximalen vollen AHV-Rente.

2. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Koordinationsabzug proportional zum Beschäftigungsgrad oder gegebenenfalls zum Versicherungsgrad reduziert.

3. Die Erhöhung des Koordinationsabzugs aufgrund der Entwicklung der AHV-Rente darf den beitragspflichtigen Lohn bei konstantem Versicherungsgrad nicht reduzieren.

Kapitel II

1. Der Versicherte, der ein Gehalt vom Staat bezieht oder dem Staatsangestelltengesetz unterliegt, entrichtet einen Nachtragsbeitrag, wenn seine Gehaltsklasse erhöht wird oder wenn er eine gleichwertige Gehaltserhöhung erhält.

2. Absatz 1 ist ebenfalls auf angeschlossene Arbeitgeber anwendbar. Für diejenigen, die die staatliche Gehaltspolitik nicht anwenden, und für individuell versicherte Personen legt die Kasse die Bedingungen fest, unter denen der Nachtragsbeitrag zu zahlen ist.

3. Die Kasse legt die Höhe des Nachtragsbeitrags sowie die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten fest.

4. Bei Nichtzahlung eines Nachtrags oder bei teilweiser Nachtragszahlung, die vom Versicherten entschieden wird, wird die erworbene Versicherungsdauer auf Grundlage einer versicherungsmathematischen Berechnung verhältnismäßig reduziert.

Kapitel III

1. Die Leistungen der Kasse sind die folgenden

a. Altersleistung;

b. AHV-Überbrückungsrente;

c. AHV-Vorschuss;

d. Invalidenleistungen;

e. IV-Überbrückungsrente;

f. Befreiung von der Beitragspflicht;

g. Pension oder einmalige Abfindung bei Todesfall an den Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Konkubinatspartner, den geschiedenen Ehegatten oder den ehemaligen eingetragenen Partner;

h. Kinderpension;

i. Austrittsleistung bei vorzeitigem Austritt, Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum;

j. Teuerungszulagen.

2. Nach Anhörung des Staatsrates und der Delegiertenversammlung der Versicherten kann der Verwaltungsrat der Kasse die bestehenden Leistungen ändern, erweitern oder einschränken, bestimmte davon streichen oder neue einführen.

Kapitel IV

1. Die Organe der Kasse sind der Verwaltungsrat und die Versammlung der Delegierten der Versicherten.

2. Der Verwaltungsrat kann die Verwaltung der Kasse einem Dritten übertragen. Dieser ist dann befugt, die Kasse zu vertreten und in ihrem Namen im Rahmen eines Lastenheftes und unter Kontrolle des Verwaltungsrats im laufenden Betrieb zu handeln.

Kapitel IV, Abschnitt I

1. Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern.

2. Der Staatsrat ernennt vier Mitglieder. Die Versammlung der Delegierten der Versicherten wählt die vier anderen Mitglieder.

3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die höchstens einmal verlängert werden kann.

4. Der Präsident und der Vizepräsident werden aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Sie dürfen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

5. Im Falle des Todes oder des Rücktritts eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird innerhalb von zwei Monaten eine Ersatzperson eingesetzt.

6. Der Leiter des für die Beziehungen zur Kasse vom Staatsrat zuständigen Departements kann mit beratender Stimme den Sitzungen des Verwaltungsrats beiwohnen. Er kann sich vertreten lassen. Er erhält die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats und der Versammlung der Delegierten der Versicherten.

7. Der mit der Verwaltung der Kasse beauftragte Dritte nimmt, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes entscheidet, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Kapitel IV, Abschnitt I

1. Entscheidungen und Regelungen des Verwaltungsrats, die finanzielle Auswirkungen für den Staat haben, werden dem Staatsrat zuvor zur Stellungnahme vorgelegt.

Kapitel IV, Abschnitt I

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Kasse und sorgt für deren allgemeine Leitung.

2. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Zuständigkeiten des Verwaltungsrats durch das Bundesrecht geregelt.

3. Übt der Verwaltungsrat die in Artikel 51a, Absatz 2, Buchstabe j) und Absatz 4 BVG [A] vorgesehenen Zuständigkeiten aus, holt er die Stellungnahme des Staatsrats ein.

4. Er legt in einem Dokument seine Strategie in Bezug auf nachhaltige Entwicklung und verantwortungsbewusste Investitionen fest.

5. Vor jeder Annahme oder Änderung einer Regelung konsultiert der Verwaltungsrat den Staatsrat und die Delegiertenversammlung der Versicherten. Der Staatsrat kann diese Zuständigkeit an das für die Beziehungen zur Kasse [C] zuständige Departement delegieren.

Kapitel IV, Abschnitt II

1. Die Versammlung der Delegierten der Versicherten besteht aus dreißig Mitgliedern, die die Versicherten und Rentner vertreten.

2. Die anerkannten Dachverbände des Personals gemäß Artikel 13, Absatz 1 des Personalgesetzes des Kantons Waadt [B] sowie die Personalkommissionen gemäß den Artikeln 11 und 12 des Personalgesetzes des Kantons Waadt organisieren die Wahl der Delegierten.

3. Falls keine Einigung zwischen den Parteien über das Wahlverfahren erzielt wird, legt die Aufsichtsbehörde ein Wahlverfahren fest.

4. Die Delegierten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die höchstens einmal verlängert werden kann.

5. Die Versammlung der Delegierten der Versicherten konstituiert sich selbst und gibt sich ihre interne Organisationsordnung.

6. Der mit der Verwaltung beauftragte Dritte nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Versammlung der Delegierten der Versicherten teil, außer im Falle einer gegenteiligen Entscheidung dieser.

Kapitel IV, Abschnitt II

1. Die Versammlung der Delegierten der Versicherten wählt vier Vertreter in den Verwaltungsrat aus den Versicherten und den Rentnern.

2. Sie nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht und den Jahresabschlüssen sowie vom Bericht des Revisionsorgans und des Experten. Sie wird vom Verwaltungsrat über die Tätigkeit der Kasse informiert.

3. Sie gibt ihre Stellungnahme zu jeder Änderung dieses Gesetzes ab.

Kapitel V

1. Die Kasse wendet ein teilweises Kapitalisierungssystem an, das auf dem Prinzip der Nachhaltigkeit basiert, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Kapitel V

1. Der Verwaltungsrat nimmt den Finanzierungsplan gemäß Artikel 72a BVG [A] an.

Kapitel V

1. Die Kasse ist finanziell ausgeglichen, wenn die anfänglichen Deckungssätze eingehalten werden und ihr gesamter Deckungssatz mindestens gleich oder höher ist als der im Finanzplan für das betreffende Jahr vorgesehene minimale Gesamtsatz.

2. Die Kasse lässt regelmäßig von einem Fachmann für berufliche Vorsorge überprüfen, ob ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig im System der teilweisen Kapitalisierung gewährleistet ist und ob der Finanzplan eingehalten wird.

3. Die Kasse informiert den Staatsrat und die Versammlung der Delegierten der Versicherten jährlich über ihre Finanzlage und die Übereinstimmung mit dem Finanzplan, im Zusammenhang mit der Übermittlung der in Artikel 26 dieses Gesetzes erwähnten Dokumente.

Kapitel V

1. Keine zusätzlichen Finanzierungen in Form von Erhöhungen des Arbeitgeberbeitrags oder von einmaligen Zahlungen durch den Staat, abgesehen von den im Dekret vorgesehenen Mitteln, welches dem Staatsrat einen Kredit von CHF 1'440'000'000.- zur Verfügung stellt, um verschiedene Maßnahmen zur Rekapitalisierung der Pensionskasse des Kantons Waadt [D] durchzuführen, werden vom Grossen Rat bis 2052 gewährt, solange der Verwaltungsrat der CPEV keine strukturellen Maßnahmen ergriffen hat, die insbesondere die Einführung der Berechnung des versicherten Gehalts über die gesamte Karriere sowie eine Anhebung des Rentenalters umfassen.

2. Im Falle eines absehbaren strukturellen finanziellen Ungleichgewichts auf lange Sicht, das durch den Experten für berufliche Vorsorge bestätigt wird, informiert der Verwaltungsrat die Delegiertenversammlung der Versicherten, die Arbeitgeber und den Staatsrat. Der Verwaltungsrat erstellt zudem einen Bericht, der einen Katalog möglicher Anpassungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts festlegt und übermittelt diesen, zusammen mit der Stellungnahme des Experten für berufliche Vorsorge, an die Delegiertenversammlung der Versicherten, die Arbeitgeber und den Staatsrat. Der Staatsrat informiert daraufhin den Grossen Rat.

3. Nach Anhörung der Meinung der Delegiertenversammlung der Versicherten, der Arbeitgeber und des Staatsrats entscheidet der Verwaltungsrat über die Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des langfristigen Gleichgewichts zu ergreifen sind, und informiert die Arbeitgeber, die Versicherten und die Pensionsempfänger über das Ungleichgewicht, dessen Ursachen und die ergriffenen Maßnahmen.

Kapitel V

1. Wenn der Verwaltungsrat Maßnahmen im Sinne von Artikel 72e LPP [A] ergreifen muss, erstellt er einen Maßnahmenkatalog und konsultiert die Versichertenvertreterversammlung sowie den Staatsrat.

Kapitel V

1. Die von der Kasse geschuldeten Leistungen werden in erster Linie von den angeschlossenen Arbeitgebern gemäß den Anschlussvereinbarungen gedeckt.

2. Die Kasse genießt die Garantie des Staates. Der Umfang dieser Garantie wird durch das BVG [A] festgelegt. Diese Garantie ist subsidiär zur in Absatz 1 erwähnten Kostenübernahme.

Kapitel V

1. Der Verwaltungsrat übermittelt dem Staatsrat sowie der Versammlung der Delegierten der Versicherten den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung, den Bericht des Revisionsorgans und den Bericht des zugelassenen Experten zum Zwecke der Information.

Kapitel VI

1. Die Kasse, die Arbeitgeber, die Versicherten, die Rentenempfänger und ihre Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bereitzustellen.

Kapitel VI

1. Das Haftungsregime für Personen, die mit der Verwaltung, der Leitung und der Überwachung der Kasse betraut sind, wird durch das Bundesrecht festgelegt.

2. Das Gesetz vom 16. Mai 1961 über die Haftung des Staates, der Gemeinden und ihrer Bediensteten (LRECA) [E] findet keine Anwendung.

Kapitel VI

1. Jeder Betroffene kann innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung gegen eine Entscheidung der Kasse eine schriftliche und kurz begründete Beschwerde einreichen.

2. Nach Prüfung teilt der Verwaltungsrat dem Betroffenen eine neue kurz begründete Entscheidung mit.

3. Der Versicherte, der Rentner oder deren Berechtigte sowie der Arbeitgeber können Entscheidungen der Kasse und des Verwaltungsrates, die ihre Rechte und Pflichten betreffen, gerichtlich anfechten.

4. Die Klage wird an das Kantonsgericht oder den Verwaltungsrat gerichtet, der sie unverzüglich an das Gericht weiterleitet.

Kapitel VII

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Höhe der Austrittsleistung sowie das Recht auf Leistungen, deren Voraussetzungen bereits erfüllt sind, als erworbene Rechte garantiert.

2. Die Regelung der Kasse legt die Methode des Übergangs auf den neuen Vorsorgeplan für die am 31. Dezember 2013 bei der Kasse versicherten Personen fest. Sie präzisiert zudem die für laufende Renten anwendbaren Bestimmungen sowie andere Übergangsbestimmungen.

3. Personen, die gemäß der aufgehobenen Gesetzgebung bei der Kasse angeschlossen waren und dies nach dem vorliegenden Gesetz nicht mehr sein könnten, bleiben bei der Kasse versichert.

4. Arbeitgeber, die gemäß der aufgehobenen Gesetzgebung bei der Kasse angeschlossen waren und dies nach dem vorliegenden Gesetz nicht mehr sein könnten, bleiben bei der Kasse angeschlossen.

Kapitel VII

1. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Amt sind und die im neuen Verwaltungsrat wieder ernannt werden, bleiben für die Restdauer ihrer laufenden Amtszeit, verlängert um ein Jahr, im Amt.

2. Bei Ablauf dieser Amtszeit können sie nicht wieder ernannt werden, wenn sie bereits zwei Amtszeiten hinter sich haben.

3. Solange nicht alle Mitglieder des neuen Verwaltungsrats ernannt wurden, übt der Verwaltungsrat, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Amt war, weiterhin seine Funktionen aus.

Kapitel VIII

1. Das Gesetz vom 18. Juni 1984 über die Pensionskasse des Staates Waadt wird aufgehoben.

Kapitel VIII

1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Er wird dessen Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Kantonsverfassung veröffentlichen und das Datum des Inkrafttretens durch Verordnung festlegen.

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