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172.41.1 RAPERS CH-VD

REGLEMENT über die Unfallversicherung des Personals des Staates Waadt (RAPers) - [ 4 ] (RAPERS)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Kapitel I

1. Das beim Kanton Waadt angestellte Personal, einschliesslich insbesondere das Personal der Universität Lausanne, der Kantonalen Gebäudeversicherung gegen Feuer und Elementarschäden, ist gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [A] versichert bei

a. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA): für das gesamte Departement für Infrastruktur, das Amt für Wasser, Boden und Sanierung, das Amt für Wälder, Wild und Natur, die Verwaltungen des Amts für Gebäudemanagement und Beschaffung, die Leitung der Zeughäuser;

b. der Waadtländer Kantonalen Kranken- und Unfallversicherung (Waadtländer Kasse): für die anderen Dienststellen, Verwaltungseinheiten oder Unternehmen des Kantons;

c. Im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten vertritt die Waadtländer Kasse den oder die Versicherer, die gemäss Artikel 70 Absatz 2 UVG die Leistungen zusprechen, die sie nicht selbst erbringt; falls die Rechtslage dies nicht zulässt, informiert sie die Leistungsberechtigten darüber.

2. Der Staatsrat kann durch besonderen Beschluss das Personal anderer Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts unter den gleichen Versicherungsbedingungen wie das Personal des Staates unterstellen.

Kapitel II, Abschnitt I

1. Jede Person, deren Aktivitätsgrad nicht dauerhaft unter 28 Prozent liegt, ist gegen Nichtberufsunfälle versichert.

Kapitel II, Abschnitt II

1. Die Prämien der Versicherung gegen Nichtberufsunfälle gehen zulasten der Versicherten, bis zur Höhe der niedrigeren Prämie der Caisse Vaudoise oder der SUVA, gemäß Artikel 115 OLAA [B]; der Restbetrag der Prämie wird vom Staat oder vom Arbeitgeber gemäß Artikel 1 übernommen.

2. Der Staat übernimmt die gesamte Prämie für Lehrlinge und Personen, die ihnen nach der Gesetzgebung gleichgestellt sind, soweit das waadtländische Gesetz vom 19. September 1990 über die berufliche Bildung [E] ihn dazu verpflichtet.

Kapitel II, Abschnitt III

1. Der Dienst, der einen Praktikanten, einen Freiwilligen oder eine Person, die sich auf die Berufswahl vorbereitet oder in einer Berufsschule, einer geschützten Werkstatt oder einer Rehabilitationseinrichtung beschäftigt ist, einstellt, muss sicherstellen, dass er vom Versicherten die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung im Rahmen des Artikels 3 erhebt.

2. Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Beamten oder Angestellten, der gemäß den Bedingungen der Anstellung des Letzteren an seiner Tätigkeit teilnehmen muss, ohne Anspruch auf Vergütung zu haben, wird einem Freiwilligen gemäß Absatz 1 gleichgestellt.

Kapitel III

1. Bei Ablauf des gesamten oder eines Teils seiner Zugehörigkeit zur obligatorischen Bundesversicherung oder der im Artikel 3, Absatz 3, LAA [A] vorgesehenen Verlängerung von 180 Tagen kann jeder bei einem der in Artikel 1 genannten Versicherer versicherte Person einen Unfallversicherungsvertrag mit der Caisse Vaudoise abschließen, der den Transfer ohne Altersbeschränkung und ohne Vorbehalt garantiert; der Antrag muss vor dem Ende der Mitgliedschaft in der Bundesversicherung gestellt werden.

Kapitel IV

1. Neben seinen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer hat jeder Versicherte, der Opfer eines Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit wird, den Unfall unverzüglich seinem direkten Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter oder der zuständigen Behörde zu melden, von der er abhängig ist; er muss alle nützlichen Informationen über die Umstände des Unfalls, die Leistungen anderer Versicherungen, auf die er Anspruch erheben kann, und seine Rechte gegenüber einem möglichen haftpflichtigen Dritten bereitstellen. Im Todesfall gehen diese Verpflichtungen auf seine Rechtsnachfolger über.

2. Die Behörde oder der Vorgesetzte informiert unverzüglich das Finanzdepartement (Dienststelle der Finanzverwaltung).

3. Die Dienststelle der Finanzverwaltung ergreift in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des Finanzdepartements und gegebenenfalls dem Dienst für Recht und Gesetzgebung die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte des Staates.

Kapitel V

1. Der Staat zieht die dem Versicherten zustehenden Taggelder ein, solange er ihm gemäß Artikel 57 des Statuts oder gemäß dem Beschluss des Staatsrates über die Zahlung des Gehalts im Falle der Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall des nach privatrechtlichem Vertrag eingestellten Personals ganz oder teilweise sein Gehalt zahlt.

Kapitel VI

1. Der Staat ist in die Rechte des Versicherten oder seiner Rechtsnachfolger gegenüber einem haftpflichtigen Dritten eingetreten bis zur Höhe der Leistungen, die zu seinen Lasten verbleiben (gewährte Behandlung; Entschädigung gemäß Artikel 70 des Statuts), soweit seine Leistungen, zusammen mit jenen anderer Versicherungen, zu deren Prämienzahlung der Staat beigetragen hat, und den vom haftpflichtigen Dritten geschuldeten Entschädigungen, den Schaden übersteigen.

Kapitel VII

1. Der Staat, in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, wird durch das Finanzdepartement (Dienst der Finanzverwaltung) vertreten.

2. Alle Entscheidungen müssen dem Dienst der Finanzverwaltung mitgeteilt werden (Art. 99 UVG) [A]; soweit die Entscheidung einen Versicherten betrifft, muss sie auch dem Dienst, dem Vorgesetzten oder der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

3. Der Dienst der Finanzverwaltung übt in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des Finanzdepartements und gegebenenfalls dem Justiz- und Gesetzgebungsdienst die Einspracherechte und Rechtsmittel gemäß den Artikeln 105 ff. UVG aus.

Kapitel VIII

1. Die Dreierkommission für Personalversicherungen, bestehend aus drei Vertretern des Staates, drei Personalvertretern und drei externen Beratern,

a. überwacht die einheitliche Anwendung der Unfallversicherungsgesetzgebung in der kantonalen Verwaltung;

b. gewährleistet die Information des Personals;

c. hört bei Streitigkeiten den Versicherten auf dessen Antrag an und schlägt gegebenenfalls eine Schlichtung vor;

d. wird über die Fälle von Rentenablösung (Art. 35 UVG [A]) sowie von Leistungskürzungen und -verweigerungen (Art. 36 ff. UVG) informiert.

2. Ein Vertreter der Versicherer nimmt auf Verlangen an den Sitzungen der Kommission teil; er erteilt die erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Artikel 102 UVG und 122 ff. UVV [B].

Kapitel IX

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

2. Es werden aufgehoben

- der Beschluss vom 29. Dezember 1953 über die Versicherung des Staatspersonals gegen die Risiken von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten;

- der Beschluss vom 16. Januar 1970 über die Regelung der Folgen von Nichtberufsunfällen des Personals der Kantonsverwaltung;

- der Beschluss des Staatsrates vom 28. Dezember 1954 über die Versicherung des Staatspersonals gegen die Risiken von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten;

- die Ziffern 6 und 7 des Beschlusses des Staatsrates vom 13. Februar 1953 für Tuberkulosefälle;

- die Weisungen des Finanzdepartements vom 27. Dezember 1971 über die Meldungen von Berufs- und Nichtberufsunfällen an das Personalamt.

3. Die vorgenannten, bis zum 31. Dezember 1983 in Kraft gewesenen Beschlüsse und Entscheide bleiben jedoch für Berufskrankheiten und Unfälle anwendbar, die vor diesem Datum eingetreten sind.

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