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172.315.5 GBBEWV CH-VD

REGLEMENT über die Kommission zur Bewertung der Funktionen (RCEv.Fonc.) - Grundsatz (GBBEWV)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Kapitel I

1. Es wird eine Kommission zur Bewertung der Funktionen eingesetzt (im Folgenden: die Kommission).

Kapitel I

1. Die Kommission ist zuständig für

a. Die Bewertung eines neuen Berufs;

b. Die Neubewertung eines im Verzeichnis der Musterstellenbeschreibungen oder im Katalog der spezifischen Funktionen aufgeführten Berufs, wenn sich der Beruf wesentlich weiterentwickelt hat, insbesondere hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen;

c. Die Schaffung und Aufhebung einer Kette.

2. Die Kommission ist nicht für die Bewertung von Stellen zuständig.

a. ...

b. ...

c. ...

d. ...

3. Die für das Personal zuständige Dienststelle informiert die Kommission über jede formelle Änderung des Funktionsrasters.

Kapitel I

1. Die Bewertung oder Neubewertung eines Berufs besteht darin, die Kriterien zu bewerten, die sich aus der derzeit gültigen Methode zur Bewertung der Funktionen ergeben.

Kapitel I

1. Innerhalb der drei Monate nach Beginn jeder Legislaturperiode ernennt der Staatsrat die drei Vertreter des Staates und deren drei Stellvertreter. Sie gehören nicht zum Personal des Kantons Waadt.

2. Innerhalb der drei Monate nach Beginn jeder Legislaturperiode ernennen die vom Staatsrat anerkannten Gewerkschaften und Dachverbände des Personals (nachfolgend: die Gewerkschaften und Verbände) die drei Vertreter der Mitarbeiter und deren drei Stellvertreter.

Kapitel I

1. Die Kommission erlässt eine Verordnung, die ihren internen Betrieb regelt.

2. Diese befasst sich insbesondere mit der Vertraulichkeit der Arbeiten und der Ablehnung.

3. Die Verordnung wird veröffentlicht.

Kapitel I

1. Jedes Jahr bestimmt die Kommission einen Vorsitzenden, der abwechselnd aus den Reihen der Vertreter des Staates und der Gewerkschaften und Verbände gewählt wird. Er leitet die Debatten.

2. Die Kommission bestimmt ebenfalls einen stellvertretenden Vorsitzenden aus den Vertretern der Delegation, die nicht den Vorsitz innehat. Er tritt im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden an seine Stelle.

Kapitel I

1. Das Sekretariat der Kommission wird durch den Personaldienst des Kantons Waadt (nachstehend: SPEV) [C] unter der Leitung des Präsidenten sichergestellt.

2. Der SPEV stellt die erforderliche technische und logistische Unterstützung bereit. Er übermittelt die Referenzdokumente sowie alle anderen von der Kommission als nützlich erachteten Dokumente.

Kapitel I

1. Die Kommission tritt auf Einladung ihres Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei ihrer Mitglieder zusammen.

Kapitel I

1. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Vertreter der Mitarbeiter und des Staates gleichmäßig vertreten sind.

2. Das Quorum beträgt vier Mitglieder.

Kapitel I

1. Die Vorschläge und die Schlussfolgerungen der Kommission werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.

2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Kapitel II

1. Die Kommission kann vom Staatsrat oder von Personalgewerkschaften und -verbänden befasst werden.

2. Der Antrag wird an den Präsidenten der Kommission gerichtet. Er muss ordnungsgemäß begründet sein und Schlussfolgerungen vorsehen. Andernfalls wird dem Antragsteller eine zusätzliche Frist zur Vervollständigung gewährt. Wenn die Begründung weiterhin unzureichend ist, lehnt die Kommission die Behandlung des Antrags ab.

3. ...

Kapitel II

1. Der Präsident beruft die Kommission innerhalb eines Monats nach Erhalt des Antrags ein.

2. Die Kommission entscheidet über ihre Zuständigkeit spätestens einen Monat nach ihrem Zusammentreffen.

3. Ist die Zuständigkeit der Kommission festgestellt, leitet diese den Antrag zur Analyse an den für das Personal zuständigen Dienst weiter.

4. Hält sich die Kommission nicht für zuständig, informiert sie die Partei, die sie angerufen hat.

Kapitel II

1. Der für das Personal zuständige Dienst führt die Bewertung gemäß der geltenden Bewertungsmethode durch.

2. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Abschluss der Untersuchungs- und Analysearbeiten übermittelt er der Kommission einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen sowie den Bezugsrahmen und technischen Dokumenten, auf die er sich stützt.

3. Die Kommission kann vom für das Personal zuständigen Dienst Ergänzungen und Dokumente anfordern, die sie für nützlich erachtet.

Kapitel II

1. Die Kommission kann Anhörungen durchführen, um ihren Bericht zu verfassen. Andernfalls kann sie schriftliche Auskünfte verlangen.

1bis. Sie übermittelt ihren Bericht mit ihrem Vorschlag und den Anhängen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichts der für das Personal zuständigen Dienststelle dem Staatsrat.

2. Die vom für das Personal zuständigen Dienst durchgeführte Analyse sowie die Dokumente, auf denen sie beruht, sind dem Bericht beigefügt.

Kapitel II

1. Der Staatsrat entscheidet auf der Grundlage des Berichts der Kommission.

2. Er informiert die Kommission über seine Entscheidung sowie die Gewerkschaft oder den Verband, der ihn angerufen hat.

3. Der für das Personal zuständige Dienst passt das Stellenraster gemäß der Entscheidung des Staatsrates an.

Kapitel II

1. Die Mitglieder der Kommission werden gemäß dem Beschluss des Staatsrats über die Kommissionen [D] entschädigt.

2. Wenn die Sitzungen während der Arbeitszeit stattfinden, erhalten die Mitglieder der Kommission, die die Gewerkschaften und Verbände vertreten und als Mitarbeiter des Kantons Waadt tätig sind, eine jährliche Freistellung, die 40 Tage pro Verband nicht überschreitet. In diesem Fall wird die in Absatz 1 vorgesehene Entschädigung nicht ausgezahlt.

3. Die Freistellung ist nicht in der im LPers [A] vorgesehenen globalen jährlichen Freistellung enthalten.

Kapitel II

1. Die in Artikel 4 festgelegte Dreimonatsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung für das erstmalige Einsetzen der Kommission.

Kapitel II

1. Der erste Vorsitzende der Kommission wird aus den Vertretern des Arbeitgebers ausgewählt.

Kapitel II

1. Das Amt für Infrastruktur und Personalressourcen [C] ist für die Ausführung dieser Verordnung zuständig, die am 1. Januar 2014 in Kraft tritt.

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