REGLEMENT über das Gewerbegericht der kantonalen Verwaltung (RTRIPAC) - Zusammensetzung [ 1 ] (RTRIPAC)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Das Arbeitsgericht der kantonalen Verwaltung (nachstehend: das Gericht) besteht aus vier Vizepräsidenten und achtzehn Beisitzern.
2. Der Präsident wird aus den Präsidenten der Bezirksgerichte ernannt.
3. …
1. Das Kantonsgericht ernennt die Beisitzer auf Vorschlag des Staatsrates und der Personalverbände, die jeweils neun Kandidaten vorschlagen.
2. Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Mai 1999 über die Arbeitsgerichtsbarkeit [B] findet Anwendung.
1. Je nach Art oder Komplexität der Sache entscheidet der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident, ob das Gericht aus zwei oder vier Beisitzern besteht.
1. Die stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer erhalten dieselben Vergütungen wie die stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzer der ordentlichen Arbeitsgerichte.
1. Wenn das Gericht die Verhandlung der Fälle außerhalb der Arbeitszeiten durchführt, erhalten die als Zeugen vorgeladenen Staatsbediensteten einen angemessenen Zeitersatz.
1. Die Behörde, deren Entscheidung angefochten wird, wird durch den Abteilungsleiter und gegebenenfalls durch die für die Akte zuständige Person vertreten.
1. Das Finanzdepartement ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, die am 1. Januar 2003 in Kraft tritt.