Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.31.5 ROCA CH-VD

REGLEMENT über das Schlichtungs- und Schiedsorgan (ROCA) (ROCA)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Kapitel I

1. Das Schlichtungs- und Schiedsorgan (nachstehend: das Organ) bestimmt eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden.

Kapitel I

1. Der Präsident kann die Schlichtung oder die Bearbeitung einer zur Schiedsgerichtsbarkeit vorgelegten Angelegenheit einem seiner Mitglieder delegieren.

Kapitel I

1. Der Staatsrat legt die Vergütungen der Mitglieder des Organs fest.

Kapitel I

1. Das Organ tagt grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Kantonsgerichts.

2. Das Sekretariat wird vom Büro des Kantonsgerichts geführt.

Kapitel II

1. Das Schlichtungsorgan ist zuständig für kollektive Konflikte.

2. Als kollektive Konflikte gelten die Streitigkeiten, die einerseits zwischen dem Kanton Waadt und andererseits den Gewerkschaften und Dachverbänden des Personals entstehen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.

Kapitel II

1. Das Schlichtungsorgan wird durch einen schriftlichen Antrag angerufen.

Kapitel II

1. Den Parteien ist es untersagt, Zwangsmaßnahmen wie Aussperrung oder Streik zu ergreifen, solange sie das Organ nicht eingeschaltet haben und dieses, mit dem Konflikt befasst, nicht das Ergebnis oder das Scheitern der Schlichtung festgestellt hat.

Kapitel II

1. Die Behörde prüft von Amts wegen ihre Zuständigkeit. Im Zweifelsfall setzt sie den Parteien eine kurze Frist zur Stellungnahme.

2. Die Entscheidung der Behörde über ihre Zuständigkeit ist endgültig.

Kapitel II

1. Das Organ lädt die Parteien oder deren Vertreter innerhalb einer Frist von maximal zehn Tagen ab dem Datum, an dem es mit der Angelegenheit befasst wurde oder seine Zuständigkeit erklärt hat, vor.

2. Die Parteien wählen ihre Vertreter frei.

Kapitel II

1. Im Falle eines Ausbleibens der antragstellenden Partei erfolgt eine erneute Vorladung durch das Organ.

2. Im Falle eines zweiten Ausbleibens der antragstellenden Partei stellt das Organ fest, dass es im Sinne von Artikel 52, Absatz 2, Buchstabe c des Gesetzes vom 12. November 2001 über das Staatspersonal des Kantons Waadt (nachfolgend: Lpers [A]) nicht befasst ist, und legt die Angelegenheit ohne Weiteres ad acta.

Kapitel II

1. Das Organ oder eines seiner delegierten Mitglieder hört die Parteien an und versucht, eine Einigung zu erzielen.

Kapitel II

1. Vorbehaltlich des Artikels 7 ist das Verfahren grundsätzlich mündlich.

Kapitel II

1. Wenn eine Einigung erzielt wird, wird ein Protokoll erstellt und von den Parteien sowie dem Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied unterzeichnet.

Kapitel II

1. Wenn die Vertreter der Parteien nicht die volle Befugnis haben, die Vereinbarung anzunehmen, setzt der Vorsitzende oder das bevollmächtigte Mitglied ihnen eine Frist zur Ratifizierung der Vereinbarung.

Kapitel II

1. Das Verfahren kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien ausgesetzt werden, insbesondere wenn diese versuchen, eine Einigung zu erzielen.

2. Das Verfahren wird auf Antrag der fleißigsten Partei wieder aufgenommen.

Kapitel II

1. Die Vereinbarung, unterzeichnet von den Parteien, beendet das Verfahren.

2. Bei Fehlen einer Vereinbarung erlässt das Organ eine Nicht-Einigungsbescheinigung.

Kapitel III

1. Wenn die Parteien innerhalb der Frist gemäß Artikel 53 Absatz 3 Lpers [A] entscheiden, den kollektiven Konflikt der Schlichtung durch das Gremium zu unterwerfen, sind sie verpflichtet, auf alle Kampfinstrumente zu verzichten und die Schlichtungsmodalitäten zu respektieren.

2. Die Schlichtungsvereinbarung wird in schriftlicher Form geschlossen.

Kapitel III

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels, einer von den Parteien unterzeichneten Schiedsklausel und der zwingenden Bestimmungen des Konkordats vom 27. August 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit, ist das summarische Verfahren des Titels XII der Zivilprozessordnung [B] entsprechend anwendbar.

Kapitel III

1. Wenn der Präsident die Schlichtung geleitet hat, können die Parteien durch gemeinsamen Antrag beantragen, dass eines der beiden anderen Mitglieder als Vorsitzender des Schiedsverfahrens ernannt wird.

Kapitel III

1. Sobald er von den Parteien befasst wird, setzt das Organ oder das beauftragte Mitglied für jede Partei eine Frist von dreißig Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme fest.

Kapitel III

1. Die Denkschrift legt die Tatsachen, die Beweismittel und die Schlussfolgerungen dar.

Kapitel III

1. Das Organ oder das beauftragte Mitglied kann jeder Partei eine Frist von dreißig Tagen setzen, um sich schriftlich zu der Eingabe der Gegenseite zu äußern.

Kapitel III

1. Das Finanzdepartement ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, die am 1. Januar 2003 in Kraft tritt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →