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172.31.2 RevFormRForm CH-VD

REGLEMENT über die Weiterbildung (RForm) - Gegenstand (RevForm)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

1. Diese Verordnung legt die Anwendungsmodalitäten der Artikel 37 bis 39 des Gesetzes vom 12. November 2001 über das Personal [A], betreffend die Weiterbildung, fest.

1. Mit dem Ziel, die Qualität der Leistungen der Mitarbeiter zu verbessern, ergreift der Staatsrat Maßnahmen zur Weiterentwicklung ihrer persönlichen und beruflichen Kompetenzen.

1. Diese Verordnung gilt für das gesamte Personal der Waadtländer Kantonsverwaltung, der Justizbehörden und des Verwaltungsgerichts, mit Ausnahme des Personals, das besonderen Bestimmungen unterliegt, wie z.B. Lehrpersonal oder Personen in Ausbildung (Lehrlinge, Praktikanten), diplomierte Assistenten, Assistenzärzte und Hilfskräfte.

2. Der Staatsrat kann besondere Bestimmungen für Dienstchefs und leitende Funktionen vorsehen, für die er die Anstellungsbehörde ist.

1. Die berufliche Weiterbildung umfasst alle Aktivitäten, die es ermöglichen, die Kenntnisse zu aktualisieren und auf die aktuellen und zukünftigen Kompetenzanforderungen zu reagieren.

1. Die Weiterbildung umfasst

a. die Erstschulung, die es einem neuen Mitarbeitenden ermöglicht, sich mit dem Arbeitsbereich und dem spezifischen Arbeitsumfeld vertraut zu machen;

b. die berufliche Weiterentwicklung, die auf die Entwicklung von Kompetenzen abzielt, die direkt mit den aktuellen oder zukünftigen beruflichen Anforderungen verbunden sind;

c. die nicht-berufliche Weiterentwicklung, die alle Aktivitäten zur Kompetenzerweiterung einer Person umfasst, die nicht direkt mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind.

1. Der Staatsrat setzt seine Politik der beruflichen Weiterbildung um durch

a. die Ausbildung am Arbeitsplatz: Sie umfasst alle Ressourcen des direkten Umfelds des Mitarbeiters, die für dessen Integration in die Organisation und seine Anpassung an die Anforderungen der Stelle notwendig sind;

b. die spezifische Ausbildung für ein Departement, einen Bereich oder einen bestimmten Beruf: Sie konzentriert sich hauptsächlich auf den Erwerb, die Beherrschung und die Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die mit der Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit, die einem Bereich, einem Departement oder der Begleitung eines Projekts eigen ist, verbunden sind;

c. die interdepartementale Ausbildung: Sie zielt auf die Steigerung der Führungskompetenzen von Kadern, die Beherrschung von Methoden und Instrumenten, die der kantonalen Verwaltung eigen sind, die Stärkung der Kommunikations- und Arbeitsbeziehungsfähigkeiten, die Verbreitung gemeinsamer Werte in den verschiedenen Sektoren der Verwaltung und die persönliche Entwicklung ab.

1. Die Dienste definieren die notwendigen Schulungen basierend auf den identifizierten Bedürfnissen, insbesondere durch das Beurteilungsgespräch. Die Dienste informieren darüber den SPEV, der die Bedürfnisse zusammenfasst.

1. Der Staatsrat kann eine externe Organisation mit der Durchführung der departementsübergreifenden Schulung beauftragen.

2. Eine Richtlinie des Staatsrates legt die Modalitäten für die Durchführung der departementsübergreifenden Schulung fest.

1. Jeder Mitarbeiter, auf den diese Regelung Anwendung findet, hat Anspruch auf drei nicht kumulierbare Fortbildungstage pro Jahr, sowohl zu beruflichen als auch zu nichtberuflichen Weiterbildungszwecken (siehe Art. 5, Buchstaben b und c).

2. Das Recht wird bei Teilzeitarbeit nicht gekürzt.

3. Für Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag von weniger als einem Jahr ist dieses Recht von der Zustimmung der Anstellungsbehörde abhängig.

1. Der Mitarbeiter sorgt regelmäßig dafür, seine Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen, seine Fähigkeiten auf ein Niveau zu entwickeln, das den Anforderungen der Position entspricht, sich an die Herausforderungen eines sich wandelnden sozioökonomischen Umfelds anzupassen und sich somit berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu erschließen.

1. Die Mitarbeiter, die Personal verwalten, identifizieren und bewerten die Schulungsbedarfe ihrer Mitarbeiter, insbesondere während des Beurteilungsgesprächs. Sie fördern die Anwendung der von ihren Mitarbeitern erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie bewerten, soweit möglich, die Auswirkungen der Schulungen.

1. Eine Schulung kann von der Einstellungsbehörde im Anschluss an das Bewertungs- oder Beurteilungsgespräch auferlegt werden. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stellt die Einstellungsbehörde die erforderliche Zeit und die notwendigen Mittel zur Verfügung; sie übernimmt sämtliche Kosten.

2. Soweit möglich, findet die Schulung während der üblichen Arbeitszeit statt.

3. Die Dauer der auferlegten Schulung ist in den drei Schulungstagen enthalten, auf die jeder Mitarbeiter Anspruch hat.

1. Der Mitarbeiter stellt seinen Antrag auf Bildungsurlaub bei der zuständigen Einstellungsbehörde, die die Entscheidung trifft.

2. Für Mitarbeiter, deren Einstellungsbehörde der Staatsrat ist, liegt die Entscheidung zur Bewilligung beim Departementsleiter.

3. Die Entscheidung zur Bewilligung eines Urlaubs, der zwanzig Tage übersteigt, ist vorher dem SPEV zur Vorlage zu bringen.

1. Bis zu fünf Tagen unterliegt der Bildungsurlaub keinen besonderen Modalitäten oder Bedingungen. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle (Kosten der Ausbildung), für die die Artikel 15 und 16 Anwendung finden.

2. Bildungsurlaube von mehr als fünf Tagen sind an Bedingungen geknüpft, die entsprechend dem Interesse des Arbeitgebers an der Ausbildung, ihrer Dauer und ihren Kosten festgelegt werden.

3. Die Bewilligungsentscheidung legt die Modalitäten bezüglich der Zahlung des Gehalts, der Kompensation der Abwesenheitszeit, der Erstattung der Kosten, der eventuellen Auswahl einer externen Bildungseinrichtung und der Dienstzeit fest.

4. Wenn die Ausbildung für den Arbeitgeber von keinem Interesse ist, übernimmt dieser keine Finanzierung, kann jedoch einen unbezahlten Urlaub gewähren.

1. Die Ausbildungskosten umfassen die Anmeldegebühren, Studiengebühren, Aufenthaltskosten, Reisekosten sowie angemessene Material- und Verbrauchskosten.

2. Sie werden im Verhältnis zum Interesse der Ausbildung für den Arbeitgeber erstattet

a. überwiegendes Interesse: Lohn wird vollständig gezahlt und/oder Kosten werden vollständig erstattet;

b. relatives Interesse: Lohn wird teilweise gezahlt und/oder Kosten werden teilweise erstattet.

3. Anmelde- und Studiengebühren sind grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn keine gleichwertige Ausbildung von einer innerstaatlichen Einrichtung für Weiterbildung angeboten wird.

4. Das SPEV kann Bestimmungen erlassen, um die gerechte Bearbeitung von Ausbildungsanträgen zu gewährleisten.

1. Die Rückerstattungszeit ist der Zeitraum, in dem sich der Mitarbeiter verpflichtet, nach Ablauf des Bildungsurlaubs eine berufliche Tätigkeit für den Staat auszuüben. Im Falle einer Änderung des Beschäftigungsgrades nach Abschluss der Ausbildung wird die Rückerstattungszeit proportional angepasst.

2. Mit Ausnahme der Grundausbildung und der obligatorischen Urlaube unterliegen bezahlte Bildungsurlaube, deren Dauer fünfundzwanzig Tage übersteigt oder deren Finanzierung durch den Arbeitgeber Fr. 6'000.- übersteigt, einer Rückerstattungszeit.

3. Die Rückerstattungszeit berücksichtigt

- die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten;

- die Lohnkosten des Urlaubs.

4. Die Lohnkosten werden auf der Grundlage des Bruttojahresgehalts (inkl. 13. Monatslohn), gegebenenfalls für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter in ein 100%-Gehalt umgerechnet, dividiert durch 225 Arbeitstage im Jahr, multipliziert mit der Anzahl der gewährten Urlaubstage, berechnet.

5. Jede Tranche von 1'000 Franken entspricht einem Monat. Bruchteile einer Tranche unter 500 Franken werden nicht berücksichtigt.

6. Ausser in Ausnahmefällen übersteigt die Rückerstattungszeit drei Jahre nicht. Sie wird um 10% pro Dienstjahr, maximal jedoch um 50%, reduziert.

7. Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Staat vor Ablauf der Rückerstattungszeit oder einer Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von Artikel 61 Lpers [A] hat die betroffene Person die vom Staat übernommenen Finanzierungen, einschliesslich des Lohns, anteilig zur fehlenden Zeit zurückzuerstatten. Im zulässigen Rahmen kann der Staat mit dem Lohn des Mitarbeiters verrechnen.

1. Der Staatsrat kann einen unbezahlten Sonderurlaub einführen.

2. Er legt mittels einer Richtlinie die Dauer dieses Urlaubs und die damit verbundenen Bedingungen fest, insbesondere die Kategorien der berechtigten Funktionen, das Alter der betroffenen Mitarbeiter, die Dauer der Tätigkeit im Staatsdienst und die finanziellen Bedingungen.

1. Das Finanzdepartement ist für die Ausführung dieser Verordnung verantwortlich, die am 1. Januar 2003 in Kraft tritt.

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