Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.31.1 RLPERS-VD CH-VD

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 12. November 2001 über das Personal des Staates Waadt (RLPers-VD) - Aber (RLPERS-VD)

144 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (144)

Art. 1 RLPers-VD - Aber Art. 2 RLPers-VD - Definitionen Art. 3 RLPers-VD - Lehrlinge Art. 4 RLPers-VD - b) Kantonale Koordinationskommission (Lpers, Art. 2) Art. 5 RLPers-VD - Personalpolitik - Umsetzung und Bewertung (Lpers, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 lit. b) Art. 6 RLPers-VD - Vom Mitarbeiter erlittene Benachteiligung Art. 7 RLPers-VD - b) Aufgrund eines Mitarbeiters (PersG, Art. 5 Abs. 3) Art. 8 RLPers-VD - Mobilität der Mitarbeitenden (Lpers, Art. 8) Art. 9 RLPers-VD - Berufliche Wiedereingliederung Art. 10 RLPers-VD - b) Situationsanalyse Art. 11 RLPers-VD - c) Konvention Art. 12 RLPers-VD - d) Maßnahmen Art. 13 RLPers-VD - e) Vorübergehende Unterbringung oder Versetzung Art. 14 RLPers-VD - f) Ablauf der vorübergehenden Platzierung oder Versetzung Art. 15 RLPers-VD - g) Neuer Vertrag Art. 16 RLPers-VD - h) Unmöglichkeit der Übertragung Art. 17 RLPers-VD - i) Begleitung Art. 18 RLPers-VD - Personalverbände und Gewerkschaften Art. 19 RLPers-VD - b) Entlastungen Art. 20 RLPers-VD - Antrag (Lpers, Art. 14) Art. 21 RLPers-VD - Überprüfung einer Entscheidung Art. 22 RLPers-VD - b) Verfahren und Fristen Art. 23 RLPers-VD - Antrag und Überprüfung für Funktionen, die dem Staatsrat unterliegen Art. 24 RLPers-VD - Begleitung Art. 25 RLPers-VD - a) Grundsatz (Lpers, Art. 17 Abs. 1) Art. 26 RLPers-VD - b) Ausschreibung (Lpers, Art. 17 Abs. 1) Art. 27 RLPers-VD - c) Ausnahmen (Lpers, Art. 17 Abs. 1) Art. 28 RLPers-VD - d) Inhalt der Anzeige (Lpers, Art. 17 Abs. 1) Art. 29 RLPers-VD - e) Kandidatur (Lpers, Art. 17 Abs. 1) Art. 30 RLPers-VD Art. 31 RLPers-VD - Feierliches Versprechen (Lpers, Art. 17 Abs. 3) Art. 32 RLPers-VD - Anstellungsbehörde (Lpers, Art. 18) Art. 33 RLPers-VD - Anstellungsform (Lpers, Art. 19) Art. 34 RLPers-VD - Befristetes Engagement (Lpers, Art. 19 Abs. 2) Art. 35 RLPers-VD - Probezeit (Lpers, Art. 20) Art. 35a RLPers-VD - Wiedereinstellung von Rentnern [ 9, 10 ] Art. 36 RLPers-VD - Übertragung Art. 37 RLPers-VD - b) Nicht freiwillig (Lpers, Art. 21 und 22) Art. 38 RLPers-VD - Funktioneniveau (RLPers, Art. 24 Abs. 3) Art. 39 RLPers-VD - Stelle und Funktion (Lpers, Art. 24 Abs. 3) Art. 42 RLPers-VD - Änderung des Pflichtenhefts bei Funktionswechsel (Lpers, Art. 23) [ 7 ] Art. 43 RLPers-VD - Erhöhung und Sperrung des Gehalts (Lpers, Art. 26 Abs. 3 und 4) Art. 52 RLPers-VD Art. 53 RLPers-VD - Entschädigung für Dienstaufwendungen (Lpers, Art. 28) Art. 54 RLPers-VD Art. 56 RLPers-VD - Sachleistungen (Lpers, Art. 28) Art. 57 RLPers-VD - Kinderzulagen (Lpers, Art. 32) [ 4, 5, 8 ] Art. 58 RLPers-VD - Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Art. 59 RLPers-VD Art. 60 RLPers-VD - Anspruch auf Gehalt bei Militärdienst Art. 61 RLPers-VD - b) Beförderungsdienst Art. 62 RLPers-VD - c) Ausgleichskasse Art. 63 RLPers-VD - Abwesenheitentabelle Art. 64 RLPers-VD Art. 65 RLPers-VD - Reduzierung des Urlaubs (Lpers, Art. 34) Art. 66 RLPers-VD - Grundsatz (Lpers, Art. 35 Bst. a) [ 3, 11 ] Art. 68 RLPers-VD - Anspruchsberechtigte [ 3 ] Art. 72 RLPers-VD - Richtlinie Art. 73 RLPers-VD Art. 74 RLPers-VD - Verfahren Art. 75 RLPers-VD - (Lpers, art. 35 litt. c) [ 14 ] Art. 76 RLPers-VD Art. 77 RLPers-VD - Bedingungen (Lpers, art. 35 Buchst. e) [ 3, 14 ] Art. 78 RLPers-VD - Paare, die beim Staat arbeiten Art. 79 RLPers-VD - Grundsätze (Lpers, Art. 35 Bst. f) Art. 80 RLPers-VD - Bedingungen Art. 81 RLPers-VD - Dauer Art. 82 RLPers-VD - Ausnahme Art. 83 RLPers-VD - Kurzurlaub (Lpers, Art. 35 Abs. 4) Art. 84 RLPers-VD Art. 85 RLPers-VD Art. 86 RLPers-VD - Modalitäten (Lpers, Art. 36) Art. 87 RLPers-VD - Zugang zum Formular (Lpers, Art. 36) Art. 88 RLPers-VD - Besondere Fälle (Lpers, Art. 36) Art. 89 RLPers-VD - Informationspflicht (Lpers, Art. 40) Art. 90 RLPers-VD - Besonderer Fall (Lpers, Art. 40) Art. 91 RLPers-VD - Recht auf Beschwerde (Lpers, Art. 40) Art. 92 RLPers-VD - Dienstunterhalt (Lpers, Art. 43) Art. 93 RLPers-VD Art. 94 RLPers-VD Art. 95 RLPers-VD Art. 96 RLPers-VD - Verhältnismäßigkeit Art. 97 RLPers-VD - Berechtigte Personen zur Bearbeitung Art. 98 RLPers-VD - Detaillierte Informationen Art. 99 RLPers-VD - Zustimmung Art. 100 RLPers-VD Art. 101 RLPers-VD - b) Empfindliche Daten Art. 102 RLPers-VD Art. 103 RLPers-VD - Sammlung Art. 104 RLPers-VD Art. 105 RLPers-VD - Datenspeicherung Art. 106 RLPers-VD - b) Inhalt Art. 107 RLPers-VD - c) Zugang zu den Akten Art. 108 RLPers-VD - d) Berichtigung oder Vernichtung Art. 109 RLPers-VD Art. 110 RLPers-VD – b) Außerhalb der Verwaltung Art. 111 RLPers-VD - Zerstörung Art. 112 RLPers-VD - b) Bewerbungsdossier Art. 113 RLPers-VD - Arbeitszeugnis (Lpers, Art. 47) Art. 114 RLPers-VD - Grundsatz (Lpers, Art. 48) Art. 115 RLPers-VD - Ordentliche Wochenarbeitszeit (LPers, Art. 48) Art. 116 RLPers-VD Art. 117 RLPers-VD Art. 118 RLPers-VD Art. 118a RLPers-VD - Definition [12] Art. 118b RLPers-VD - Genehmigung [ 12, 13 ] Art. 118c RLPers-VD - Organisation und Arbeitszeit [ 12, 13 ] Art. 118d RLPers-VD - Telearbeitsplatz und Ausstattung [ 12, 13 ] Art. 118e RLPers-VD - Vertraulichkeit, Sicherheit und Datenschutz [ 12, 13 ] Art. 119 RLPers-VD - Überstunden Art. 120 RLPers-VD - b) Jährliche Grenze (Lpers, Art. 48) Art. 121 RLPers-VD - c) Nichtbetroffene Personen (Lpers, Art. 48) Art. 122 RLPers-VD - Nachtstunden (Lpers, Art. 48 Abs. 3) Art. 123 RLPers-VD - Feiertage (Lpers, Art. 48, Abs. 3) Art. 124 RLPers-VD - Pflicht zur Treue und Verschwiegenheit (Lpers, Art. 50) Art. 125 RLPers-VD - Nutzung des Materials Art. 126 RLPers-VD - Uniform oder Dienstkleidung (LPers, Art. 50) Art. 127 RLPers-VD - Bedingungen der Bewilligung (Lpers, Art. 51) Art. 128 RLPers-VD - Öffentliche Abgaben Art. 129 RLPers-VD - b) Ausnahmen Art. 130 RLPers-VD Art. 131 RLPers-VD - d) Verweigerung der Genehmigung Art. 132 RLPers-VD - Streik Art. 133 RLPers-VD - b) Folgen (Lpers, Art. 52) Art. 134 RLPers-VD - c) Mindestdienst Art. 135 RLPers-VD Art. 136 RLPers-VD - b) Form und Verfahren Art. 137 RLPers-VD Art. 138 RLPers-VD - d) Unterstützung Art. 139 RLPers-VD - e) Anfechtung Art. 140 RLPers-VD - e) Unterdrückung Art. 141 RLPers-VD - g) Besonderer Fall Art. 142 RLPers-VD Art. 143 RLPers-VD Art. 144 RLPers-VD - Befreiung von der Arbeitspflicht (Lpers, Art. 59) Art. 145 RLPers-VD - Austrittsvereinbarung (Lpers, Art. 59) Art. 146 RLPers-VD Art. 151 RLPers-VD Art. 152 RLPers-VD - Übergangsbestimmungen Art. 153 RLPers-VD - b) Lohnzahlung im Falle von Arbeitsunfähigkeit Art. 154 RLPers-VD - c) Elternzeit Art. 155 RLPers-VD - Hilfskräfte (LPers, Art. 2) [ 3 ] Art. 156 RLPers-VD - Aufhebung Art. 157 RLPers-VD - Inkrafttreten

Gesetzestext (144 Artikel)

Kapitel I, Abschnitt I

1. Diese Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. November 2001 über das Staatspersonal des Kantons Waadt (nachstehend: Lpers [A]) zu ergänzen und zu präzisieren, in den Bereichen, die nicht durch eine besondere Verordnung abgedeckt sind.

Kapitel I, Abschnitt I

1. Im vorliegenden Reglement

- LPers: Gesetz vom 12. November 2001 über das Staatspersonal des Kantons Waadt [A];

- Anstellungsbehörde: die Dienststelle, die durch den Dienstchef handelt, oder der Staatsrat je nach Funktionsstufe;

- RRH: Verantwortlicher für Humanressourcen, zuständig für die Unterstützung der Dienststellen im Personalmanagement (Verantwortlicher des Personalamts (nachfolgend: SPEV), Artikel 8, Absatz 2 LPers);

- Beauftragte Person: Person, an die die Anstellungsbehörde, respektive der Dienstchef, einen Teil ihrer Kompetenzen delegiert, wenn das LPers oder die Reglementsbestimmungen dies erlauben;

- Verwaltungseinheit: ein Teil der Dienststelle (Anstalt, Amt oder administrative Einheit).

2. Wenn die Anstellungsbehörde der Staatsrat ist, fallen die im Rahmen der Anwendungsbestimmungen des LPers getroffenen Entscheidungen in die Zuständigkeit des Departementschefs.

3. Der Staatsrat legt die Organisation der Humanressourcen auf Ebene der Departemente und Dienststellen sowie deren Auftrag fest.

Kapitel I, Abschnitt II

1. Die bei der Staat engagierten Lehrlinge unterstehen dem Obligationenrecht (nachstehend: OR [C]) sowie der kantonalen [D] und eidgenössischen [E] Gesetzgebung über die berufliche Ausbildung.

2. Aspekte, die im ersten Absatz oder in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt werden, sind Gegenstand einer Richtlinie des Staatsrates.

Kapitel I, Abschnitt II

1. Der Staatsrat richtet eine kantonale Koordinationskommission für Lehrlinge ein.

2. Die Kommission prüft alle Fragen im Zusammenhang mit Lehrlingen und deren Arbeitsbedingungen. Sie unterbreitet ihre Verbesserungsvorschläge dem Staatsrat über das SPEV.

Kapitel II, Abschnitt I

1. Der Staatsrat orientiert seine Personalpolitik an seinem Legislaturprogramm, den Bedürfnissen der Mitarbeitenden und der Entwicklung des Arbeitsmarktes.

2. Um die Erreichung der Ziele der Politik des Staatsrats zu messen, richtet die SPEV ein Steuerungssystem mit Dashboards ein.

3. Die SPEV oder die Dienste bewerten den Grad der Zufriedenheit der Mitarbeitenden. Die Dienste übermitteln ihre Daten an die SPEV.

4. Die SPEV bewertet die Arbeitsbedingungen im Staat und vergleicht sie mit denen auf dem Arbeitsmarkt, um die Relevanz der Personalpolitik des Staates Waadt zu überprüfen.

5. Die SPEV unterstützt die Dienste bei der Verbesserung ihres Personalmanagements.

6. Gegebenenfalls unterbreitet sie dem Staatsrat die notwendigen Anpassungen.

Kapitel II, Abschnitt II

1. Der Mitarbeiter, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von einem Nutzer einen Schaden erlitten hat, kann beim Staat um Unterstützung oder finanzielle Hilfe bitten, insbesondere im Hinblick auf die Einleitung eines möglichen Zivil- oder Strafverfahrens.

2. Der Mitarbeiter stellt seinen Antrag beim Dienstleiter oder bei der benannten Person. Der Dienst behandelt den Antrag mit Unterstützung des SPEV oder des Dienstes für Justiz, Inneres und Kultusangelegenheiten.

Kapitel II, Abschnitt II

1. Der Staat entschädigt den Mitarbeiter, der in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit durch einen anderen Mitarbeiter eine schwerwiegende immaterielle Beeinträchtigung erlitten hat, die einen Schaden verursacht hat.

2. Er sieht Entschädigungsformen vor, die im Verhältnis zur Art der erlittenen Beeinträchtigung stehen und den Interessen des Mitarbeiters entsprechen, indem alle Umstände berücksichtigt werden.

3. Gegebenenfalls stellt er dem betroffenen Mitarbeiter eine berufliche Tätigkeit entsprechend seinen Fähigkeiten und eine gleichwertige Funktion sicher.

Kapitel II, Abschnitt III

1. Um die berufliche Mobilität der Mitarbeitenden zu fördern, stellt das SPEV ihnen Folgendes zur Verfügung

a. ein Informationssystem (Stellenbörse);

b. Unterstützung und Beratung;

c. eine Kompetenzbilanz (Diagnosetool).

2. Eine SPEV-Richtlinie präzisiert die Modalitäten und Bedingungen der Kompetenzbilanz, insbesondere hinsichtlich der Übernahme der damit verbundenen Kosten und der zur Verfügung gestellten Zeit.

Kapitel II, Abschnitt III

1. Zum Zweck der Unterstützung der Mitarbeitenden bietet das SPEV Hilfe für diejenigen an, die in ihrem Posten oder in ihrer Funktion erhebliche berufliche Schwierigkeiten erfahren, deren Arbeitsunfähigkeit jedoch ärztlich bescheinigt weder endgültig noch vollständig ist.

Kapitel II, Abschnitt III

1. Auf begründeten Antrag des Mitarbeiters, des Dienstes oder beider analysiert das SPEV die Situation, um die Ursachen der Schwierigkeiten festzustellen.

2. Es arbeitet zusammen mit dem zuständigen Personalleiter und gegebenenfalls mit dem kantonalen Arzt.

3. Wenn seine Analyse die Möglichkeit einer beruflichen Umklassifizierung ergibt, legt das SPEV seine Vorschläge dem Mitarbeiter und dem Dienst vor, nachdem sie an der Lösungsfindung beteiligt wurden.

4. Die angenommenen Vorschläge werden schriftlich in Form einer Vereinbarung festgehalten, die vom Mitarbeiter und seinem Dienst paraphiert wird.

Kapitel II, Abschnitt III

1. Die Vereinbarung kann Folgendes vorsehen

a. die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters in seiner Dienststelle;

b. die vorübergehende Zuweisung oder Versetzung des Mitarbeiters in eine andere Dienststelle oder Verwaltungseinheit.

Kapitel II, Abschnitt III

1. Die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters in seinem Dienst wird durch geeignete Maßnahmen begleitet, wie z.B. kontinuierliche Weiterbildung, Änderung des Pflichtenhefts, Wechsel des Arbeitsplatzes und/oder der Funktion oder deren Ebene. Diese Maßnahmen sind Gegenstand einer Vereinbarung.

2. Der Mitarbeiter erhält Unterstützung vom SPEV.

Kapitel II, Abschnitt III

1. Die Platzierung erfolgt grundsätzlich für eine Höchstdauer von sechs Monaten. Der platzierte Mitarbeiter besetzt keine freie Stelle.

2. Die Versetzung erfolgt vorläufig für eine Dauer von drei Monaten. Der versetzte Mitarbeiter besetzt eine freie Stelle.

3. Der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters wird nicht geändert.

4. Während der Dauer der Platzierung oder der vorläufigen Versetzung wird die Arbeit des Mitarbeiters beobachtet und bewertet. Ein Zwischenzeugnis wird ausgestellt.

5. Eine Richtlinie des SPEV legt die Modalitäten fest.

Kapitel II, Abschnitt III

1. Nach Ablauf der Versetzung

a. kann der Mitarbeitende versetzt werden, wenn seine Leistungen zufriedenstellend sind und eine geeignete Stelle im Sinne von Artikel 62 BPG [A] verfügbar ist, oder

b. kehrt der Mitarbeitende in seinen Dienst zurück.

2. Nach Ablauf der provisorischen Versetzung

a. wird der Mitarbeitende definitiv versetzt, wenn seine Leistungen zufriedenstellend sind, oder

b. wird die provisorische Versetzung um drei Monate verlängert, wenn eine definitive Beurteilung verfrüht ist und die Versetzung nicht auf eine Platzierung folgt, oder

c. kehrt der Mitarbeitende in seinen Dienst zurück.

Kapitel II, Abschnitt III

1. Im Falle einer endgültigen Versetzung wird ein neuer Arbeitsvertrag zwischen dem Mitarbeiter und dem neuen Dienst geschlossen.

Kapitel II, Abschnitt III

1. Wenn eine endgültige Übertragung nicht durchgeführt werden konnte, kann der Dienst den Vertrag gemäß Artikel 59 Lpers [A] kündigen.

Kapitel II, Abschnitt III

1. Der Mitarbeiter kann sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Kapitel II, Abschnitt IV

1. Der Staatsrat erkennt die Gewerkschaften und Dachverbände des Personals an, deren Ziel die Verteidigung der Interessen der Mitarbeitenden des Staates ist.

Kapitel II, Abschnitt IV

1. Die Anerkennung durch den Staatsrat ermöglicht es der Gewerkschaft oder dem Dachverband des Personals, über einen jährlichen Gesamtfreistellungsanspruch im Umfang von 60 Arbeitstagen zu verfügen, jedoch maximal fünfzehn Tage pro Mitglied, vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung mit dem Staatsrat.

2. Die Freistellung kann nur von einem Staatsmitarbeiter genutzt werden.

3. Anerkannte Gewerkschaften und Dachverbände des Personals verfügen über Mittel zur Erfüllung ihrer Tätigkeit und ihrer Präsentation in Form von Besprechungsräumen und Anschlagtafeln.

Kapitel II, Abschnitt V

1. Der Mitarbeiter kann jederzeit ein schriftliches Gesuch hinsichtlich seiner Situation einreichen.

2. Das Gesuch wird über den Dienstweg an die zuständige Behörde gerichtet, welche den Empfang bestätigt und die Frist angibt, innerhalb derer das Gesuch bearbeitet wird, wobei diese Frist grundsätzlich 60 Tage nicht überschreitet.

3. Das Gesuch wird als erledigt betrachtet, wenn es sich um ein Thema handelt, das bereits Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung war.

Kapitel II, Abschnitt V

1. Anfechtungen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Lpers [A] dem Arbeitsgericht der kantonalen Verwaltung unterbreitet werden können, können Gegenstand eines Wiedererwägungsgesuchs sein, es sei denn, die Entscheidung gibt ausdrücklich an, dass sie beim genannten Gericht angefochten werden kann.

Kapitel II, Abschnitt V

1. Der Mitarbeiter kann innerhalb von zwanzig Tagen nach Erhalt einen schriftlichen und begründeten Antrag auf Überprüfung bei der Entscheidung treffenden Behörde einreichen.

2. Die zuständige Behörde bestätigt den Empfang und gibt die Frist an, innerhalb derer der Antrag bearbeitet wird.

Kapitel II, Abschnitt V

1. Der Staatsrat kann ein besonderes Antrags- und Überprüfungsverfahren für die Funktionen der Dienststellenleiter einführen, für die er die Anstellungsbehörde ist.

Kapitel II, Abschnitt V

1. Im Rahmen des Antrags- oder Überprüfungsverfahrens kann der Mitarbeiter von einer Vertrauensperson begleitet werden.

Kapitel III

1. Die Einstellungsbehörde prüft die Notwendigkeit der zu besetzenden Stelle und ihr Profil.

2. Der PEVD legt das Niveau der Stelle fest.

Kapitel III

1. Nach der in Artikel 25 vorgesehenen Prüfung schreibt der SPEV die Stelle über eine Anzeige in einem geeigneten Medium und über die in der Waadtländer Kantonsverwaltung verwendeten Informationsmittel aus.

2. Richterstellen unterliegen diesem Verfahren nicht.

Kapitel III

1. Die anstellende Behörde schreibt eine Stelle nicht aus, wenn sie im Einvernehmen mit dem BPVA besetzt wird durch

a. Berufung;

b. Versetzung.

Kapitel III

1. Die veröffentlichte Anzeige enthält Angaben zur Beschreibung der zu besetzenden Stelle, zu den mit der Stelle verbundenen Bedingungen, zur Bewerbungsfrist und grundsätzlich zum Gehaltsniveau.

Kapitel III

1. Für bestimmte Funktionen können besondere Bedingungen gefordert werden, insbesondere bezüglich der schweizerischen Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes.

Kapitel III

1. Die beauftragende Behörde erstellt das Lastenheft.

2. Sie passt dieses Dokument an die Entwicklung der Stelle an.

Kapitel III

1. Unabhängig von den in besonderen Gesetzen oder im Vertrag vorgesehenen Fällen legt der Staatsrat durch allgemeine Bestimmungen die Mitarbeiter fest, die bei ihrem Amtsantritt ein feierliches Versprechen abgeben müssen. Er bestimmt auch die zuständige Behörde, die dieses Versprechen entgegennehmen soll.

2. Sofern das besondere Gesetz nichts anderes vorsieht, erfolgt das feierliche Versprechen nach folgender Formel: "Sie versprechen, der Bundesverfassung und der Verfassung des Kantons Waadt treu zu sein, die Freiheit und Unabhängigkeit des Landes zu bewahren und zu verteidigen, Ihre Aufgaben gewissenhaft, sorgfältig und treu auszuüben und sich genau an die allgemeinen und besonderen Pflichten zu halten, die Ihnen durch die Gesetze und ihre Ausführungsbestimmungen auferlegt sind oder werden.

3. Sie versprechen somit, in allen Umständen im Einklang mit den Interessen des Staates zu handeln und alles zu unterlassen, was ihm Verlust oder Schaden zufügen könnte."

Kapitel III

1. Die Einstellung der Mitarbeiter fällt in den Zuständigkeitsbereich des Abteilungsleiters. Dieser kann diese Zuständigkeit an eine oder mehrere Personen seiner Abteilung delegieren. Er teilt ihre Namen dem SPEV mit, der eine aktuelle Liste führt, sowie dem Departementsleiter zu Informationszwecken.

Kapitel III

1. Der zwischen dem Mitarbeiter und dem Staat geschlossene Vertrag wird in schriftlicher Form abgefasst.

2. Er wird vom Mitarbeiter und vom Dienststellenleiter oder einer benannten Person unterzeichnet.

3. Der Vertrag enthält die wesentlichen Elemente, nämlich den Beginn der Tätigkeit, die Funktion, das Vergütungsniveau, den Beschäftigungsgrad und gegebenenfalls den Arbeitsort.

4. Nach der Probezeit bestätigt die Einstellungsbehörde den Mitarbeiter in seiner Funktion, in Form einer Ernennung, die gegebenenfalls die verwaltungsmäßige oder geografische Einheit angibt, der der Mitarbeiter zugewiesen ist.

Kapitel III

1. Die Anstellungsbehörde kann mit einem Mitarbeiter einen befristeten Vertrag abschließen, um eine zeitlich begrenzte Aufgabe zu erfüllen, insbesondere für eine Vertretung. Er besetzt eine Stelle.

2. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen Vertrag, der zwei Jahre nicht überschreitet. Der Vertrag kann nicht mehr als dreimal verlängert werden. Überschreitet die gesamte Vertragsdauer aus aufeinanderfolgenden Verlängerungen in derselben Stelle oder Funktion vier Jahre, wird der Vertrag automatisch unbefristet.

3. Eine Richtlinie des Staatsrates legt die weiteren Bedingungen und Modalitäten fest.

Kapitel III

1. Vor Ablauf der Probezeit teilt die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung zur Verlängerung schriftlich mit.

2. In diesem Fall findet ein neues Beurteilungsgespräch statt.

Kapitel III

1. Die Wiederanstellung von Personal, das eine Altersrente bezieht, erfolgt unter den folgenden kumulativen Bedingungen

a. Das Gehalt des Rentners wird nach den ordentlichen Regeln festgelegt, entsprechend den Anforderungen und Verantwortlichkeiten der Stelle;

b. Die Altersleistungen der Pensionskasse des Kantons Waadt werden zusätzlich ausbezahlt, mit Ausnahme der AHV-Überbrückungsrente, auf die der Rentner sich verpflichtet, während der gesamten Vertragsdauer zu verzichten

- vollständig, wenn der Betrag der Überbrückungsrente geringer ist als die Vergütung;

- teilweise, wenn der Betrag der Überbrückungsrente höher ist als die Vergütung, und zwar in Höhe der Vergütung;

c. Der Rentner wird mit einem befristeten Vertrag eingestellt, dessen Dauer grundsätzlich ein Jahr nicht überschreitet;

d. Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 kann der Vertrag unbegrenzt verlängert werden, unter Vorbehalt von Buchstabe e unten;

e. Das Alter des wiederangestellten und aktiven Rentners überschreitet nicht 70 vollendete Jahre.

Kapitel III

1. Im Falle einer Versetzung im Sinne von Artikel 21, Buchstabe a Lpers, wird ein neuer Vertrag abgeschlossen, wenn der Mitarbeiter den Dienst wechselt. Der Mitarbeiter behält die mit der Dienstzeit verbundenen Rechte.

Kapitel III

1. Die Versetzung im Sinne von Artikel 21, Buchstaben b oder c Lpers [A] erfolgt durch eine neue Ernennung durch die anstellende Behörde.

Kapitel IV, Abschnitt I

1. Das Niveau jeder Funktion wird vom SPEV auf der Grundlage der Ergebnisse einer vom Staatsrat gewählten Bewertungsmethode vorab festgelegt.

2. Das Ergebnis wird an eine Ad-hoc-Kommission übermittelt, die paritätisch aus drei Vertretern des Staates und drei Vertretern der Mitarbeiter zusammengesetzt ist. Eine besondere Verordnung regelt die Modalitäten der Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission.

Kapitel IV, Abschnitt I

1. Jedem Posten wird in der Regel eine Funktion zugewiesen.

2. Der Staatsrat legt durch Richtlinie das Verfahren zur Organisation und Bewertung der Ebene der Posten fest.

Kapitel IV, Abschnitt II

1. Wenn das Pflichtenheft des Mitarbeiters so weit geändert wird, dass es einen Funktionswechsel impliziert

a. das Nominalgehalt des Mitarbeiters wird beibehalten, wenn die neue Funktion der vorherigen unterlegen ist und die Änderung nicht dem Mitarbeiter zuzuschreiben ist;

b. ...

2. Artikel 15 ist vorbehalten.

Kapitel IV, Abschnitt II

1. Die Anstellungsbehörde kann einem Mitarbeiter, dessen Leistungen besonders hoch sind, ein oder zwei zusätzliche jährliche Erhöhungen gewähren, ohne das Höchstgehalt der für die Funktion vorgesehenen Endklasse zu überschreiten.

2. Die Begründung für die besonders hohen Leistungen wird in einem ad hoc Dokument festgehalten.

3. Die Erhöhungen treten zu Beginn des Kalenderjahres in Kraft.

4. Um über die Gehaltssperre bei unzureichenden Leistungen zu entscheiden, verfährt die Anstellungsbehörde gemäß Absatz 2.

Kapitel IV, Abschnitt IV

1. Nach zehnjähriger Tätigkeit wird alle fünf Jahre eine Dienstalterszulage gezahlt.

2. Der Mitarbeiter, der in den Ruhestand tritt, kann ein Abschiedsgeschenk erhalten.

3. Der Staatsrat legt die verschiedenen Beträge durch Richtlinien fest.

Kapitel IV, Abschnitt IV

1. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Erstattung der Auslagen und Kosten, die ihre Tätigkeit erforderlich macht.

2. Der Staatsrat entscheidet über die Fälle, in denen die Erstattung geschuldet ist, und auf welcher Grundlage der Betrag festgelegt wird.

3. Dem versetzten Mitarbeiter kann eine Umzugspauschale gewährt werden.

Kapitel IV, Abschnitt IV

1. …

2. Eine Entschädigung für Bereitschaftsdienst wird gemäß den vom Staatsrat festgelegten Modalitäten gezahlt.

Kapitel IV, Abschnitt V

1. Die Vergütung umfasst die Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung usw.), die der Staat gegebenenfalls zur Verfügung stellt.

2. Erhält ein Mitarbeiter derartige Leistungen, kann sein Gehalt teilweise oder vollständig zur Berücksichtigung dieser Leistungen gekürzt werden.

3. Der Staatsrat legt den Betrag oder die Grundlagen für den Abzug fest, entweder durch allgemeine Bestimmungen oder durch Einzelentscheidung. Dabei berücksichtigt er gerecht alle Umstände, insbesondere die Bedeutung und den Wert der Leistungen, die Lebenshaltungskosten, die Zusammensetzung der begünstigten Familie sowie die Vor- und Nachteile, die sich daraus ergeben, dass der Mitarbeiter die Sachleistungen akzeptieren muss.

Kapitel IV, Abschnitt VI

1. Die Mitarbeitenden erhalten die Kinderzulagen gemäß den Bestimmungen des Waadtländer Gesetzes über die Familienzulagen [F].

2. Der Staatsrat legt den Betrag der Zulagen durch Richtlinie fest. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über die Berechnung der Differenzzulagen.

3. …

Kapitel IV, Abschnitt VI

1. Bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall, die durch ein ärztliches Zeugnis festgestellt wird, wird der Lohn unter Vorbehalt von Absatz 3 bezahlt

a. für Mitarbeitende in der Probezeit während eines Monats;

b. für Mitarbeitende, die mit einem unbefristeten Vertrag angestellt sind, während der ersten zwölf Monate vollständig und während der drei darauffolgenden Monate zu vier Fünfteln;

c. für Mitarbeitende, die mit einem befristeten Vertrag angestellt sind, und für Lernende

- im 1. Jahr während eines Monats;

- im 2. Jahr während zwei Monaten;

- ab dem 3. Jahr während vier Monaten.

2. In jedem Fall erlischt der Lohnanspruch ab dem Zeitpunkt, an dem der Mitarbeitende gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse des Kantons Waadt als dauerhaft invalid anerkannt wird.

3. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Anstellungsbehörde auf Empfehlung des SPEV über diese Normen hinausgehen. Umgekehrt kann sie die Leistungen des Staates kürzen oder streichen, wenn der Unfall oder die Krankheit auf ein Verschulden des Mitarbeitenden zurückzuführen ist.

4. Sie kann den Lohnanspruch von einer Kontrolle durch einen Vertrauensarzt abhängig machen.

Kapitel IV, Abschnitt VI

1. Der erkrankte oder verunfallte Mitarbeiter informiert unverzüglich die Anstellungsbehörde oder die benannte Person. Er gibt die Art der Abwesenheit an. Sollte die Abwesenheit länger als drei Tage andauern, legt der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vor.

2. Wenn die Abwesenheiten andauern oder sich wiederholen, legt die Anstellungsbehörde den Fall dem Vertrauensarzt vor.

3. In jedem Fall von Krankheit oder Unfall werden für die Dauer der in Artikel 58 vorgesehenen Leistungen die Leistungen angerechnet, von denen der Betroffene während des Zeitraums von zwei Jahren vor Beginn der neuen Abwesenheit profitiert hat.

Kapitel IV, Abschnitt VI

1. **Im Falle einer Abwesenheit aufgrund des Militärdienstes haben die Mitarbeiter Anspruch auf den vollen Lohn. Gleiches gilt, wenn sie ihre militärischen Verpflichtungen (langer Dienst) in einem Zug erfüllen.**

2. **Im Falle eines Beförderungsdienstes im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen wird das Gehalt für Mitarbeitende mit Familienpflichten um 10 % und für andere Mitarbeitende um 25 % gekürzt.**

3. **Die in Absatz 2 vorgesehenen Gehaltskürzungen werden nur für die Dienstzeit vorgenommen, die die im ersten Absatz erwähnte Dauer überschreitet oder nicht mit dem Urlaub zusammenfällt.**

4. **Die gemäß dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende im Militär- oder Zivilschutz [G] vorgesehenen Entschädigungen fallen dem Staat bis zur Höhe des gezahlten Gehalts zu.**

5. **Die Zahlung des Gehalts ist von einer Rückverpflichtungszeit nach dem letzten geleisteten Dienst abhängig, andernfalls wird der Mitarbeiter aufgefordert, den Unterschied zwischen dem erhaltenen Gehalt und den vom Staat aus der Ausgleichskasse eingezogenen Entschädigungen anteilig zurückzuerstatten.**

6. **Das SPEV legt die Rückverpflichtungszeit im Staatsdienst fest, die nach der Rekrutenschule und den Beförderungsdiensten zu leisten ist.**

7. **Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn die Mitarbeitenden ihre militärischen Verpflichtungen (langer Dienst) in einem Zug erfüllen, wenn sie dem Zivilschutz unterliegen oder einen Zivildienst leisten.**

Kapitel IV, Abschnitt VI

1. Unter Beförderungsdienst versteht man die in den Schulen und Sonderkursen erbrachten Dienste, die durch Bundesgesetzgebung vorgesehen sind, um einen Grad zu erwerben.

2. Der Beförderungsdienst führt nur insoweit zu einer Gehaltskürzung, als er im laufenden Jahr die Dauer des ordentlichen Dienstes überschreitet. Darüber hinaus erfolgt keine Kürzung, wenn der Beförderungsdienst mit den Ferien zusammenfällt.

3. Wenn die Ferien aufgrund eines verlängerten Militärdienstes gekürzt wurden, erfolgt keine Gehaltskürzung für die Anzahl der Tage, die dieser Kürzung entsprechen.

Kapitel IV, Abschnitt VI

1. Die von Ausgleichskassen aufgrund der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Dienst der Verwaltung gewährten Leistungen stehen dem Staat bis zur Höhe des gezahlten Gehalts zu.

2. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit seine Ausgleichskarte seinen Arbeitgeberdienst erreicht, der sie unverzüglich an das SPEV weiterleiten muss.

3. Der Staat erstattet dem gemäß der Bundesgesetzgebung zwingend vom Dienst befreiten Mitarbeiter den anteiligen Betrag der Wehrsteuer, der seinem Gehalt entspricht.

Kapitel IV, Abschnitt VI

1. Jeder Dienst oder jede Verwaltungseinheit führt ein aktualisiertes Verzeichnis der Abwesenheiten (Krankheit, Unfall, Militärdienst, Urlaub, Ferien, etc.), das vom SPEV überprüft werden kann.

2. Die Dienste, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht melden dem SPEV unverzüglich Abwesenheiten, die eine Gehaltskürzung zur Folge haben.

Kapitel IV, Abschnitt VII

1. Mitarbeiter, deren Ferien nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen oder durch besondere Vertragsbestimmungen festgelegt sind, haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferien

a. bis zum vollendeten 59. Altersjahr, fünf Wochen;

b. ab dem Jahr, in dem sie das 60. Altersjahr erreichen, sechs Wochen.

2. Der Mitarbeiter, der seine Tätigkeit im Laufe eines Jahres beginnt oder beendet, hat für dieses Jahr Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur Dauer seiner Tätigkeit.

3. Die Anstellungsbehörde legt den Zeitpunkt der Ferien unter Berücksichtigung der Wünsche des Mitarbeiters fest, soweit dies mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist.

4. Die Ferienzeit muss mindestens zwei aufeinanderfolgende Wochen umfassen, wobei der Rest in dem Mass aufgeteilt werden kann, als der Zweck der Ferien (die Erholung) weiterhin erreichbar bleibt.

Kapitel IV, Abschnitt VII

1. Sobald sie insgesamt sechzig Tage im Kalenderjahr überschreiten, führen die Abwesenheiten (Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivildienst - mit Ausnahme der einmaligen Erfüllung der Wehrpflicht (langer Dienst)) zu einer Kürzung des Urlaubs um 1/12 pro vollem Abwesenheitsmonat ab dem und einschließlich des zweiten Abwesenheitsmonats.

2. Wenn eine Abwesenheit, die eine Urlaubskürzung nach sich zieht, nach dem Urlaub des laufenden Jahres eintritt, erfolgt die Kürzung auf den Urlaub des folgenden Jahres.

3. Der Urlaub wird im entsprechenden Kalenderjahr gewährt und genommen. Er kann ausnahmsweise auf das folgende Jahr verschoben werden, grundsätzlich spätestens bis zum 30. April, mit ausdrücklicher Genehmigung der Einstellungsbehörde oder der bezeichneten Person.

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt I

1. Der Dienst gewährt der Mitarbeiterin auf Grundlage eines ärztlichen Attests einen Mutterschaftsurlaub, der am Tag der Entbindung beginnt.

2. Dieser Urlaub kann nicht aufgeteilt werden.

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt I

1.

Der Mutterschaftsurlaub wird Mitarbeiterinnen gewährt, die die Bedingungen des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung bei Dienstleistung und Mutterschaft [G] erfüllen.

2.

Für diejenigen, die die in dem genannten Gesetz festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, legt eine Richtlinie des Staatsrates die Modalitäten für die Gewährung des Urlaubs fest, insbesondere die Möglichkeit, eine Rückzahlungszeit vorzusehen.

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt I

1. Eine Richtlinie des Staatsrates regelt die Modalitäten und Bedingungen für die Gewährung des Mutterschaftsurlaubs.

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt II

1. Spätestens am Ende des zweiten Monats des Mutterschaftsurlaubs informiert die Mitarbeiterin schriftlich den Dienst über ihre Absicht, einen Stillurlaub zu beantragen, mit dem Ziel, ihr Kind hauptsächlich auf diese Weise zu ernähren.

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt II

1. Spätestens am Ende des Mutterschaftsurlaubs gewährt der Dienst den Stillurlaub nach Vorlage eines ärztlichen Attests, das das Stillen bescheinigt.

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt III

1. Bei Vorlage der Geburtsurkunde oder eines offiziellen Dokuments hat der Mitarbeiter Anspruch auf Vaterschaftsurlaub.

2. Der Urlaub kann auf einmal genommen, in Blöcke von mehreren aufeinanderfolgenden Tagen unterteilt oder in Einzeltagen genommen werden.

3. Er muss spätestens innerhalb der sechs Monate nach der Geburt des Kindes genommen werden.

4. Der Urlaub wird auch dem gleichgeschlechtlichen Partner des gesetzlichen Elternteils des Kindes gewährt, unabhängig davon, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt, wenn er denselben Haushalt führt und für die Betreuung des Kindes sorgt.

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt IV

1. Der Dienst gewährt dem Mitarbeiter Familienurlaub im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls eines Kindes. Für kinderreiche Familien können auf Vorankündigung des SPEV besondere Regelungen getroffen werden.

2. Der Urlaub wird bis zu einem Höchstmaß von fünf Tagen pro Jahr dem Mitarbeiter gewährt, der die tatsächliche Verantwortung oder Obhut eines Kindes übernimmt.

3. Um eine Anhäufung zu vermeiden, wird er einem der Elternteile gewährt, wenn beide beim Staat arbeiten.

4. Der Dienst kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen.

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt V

1. Mit der Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption hat der Mitarbeiter Anspruch auf einen Adoptionsurlaub.

2. Der Urlaub wird gewährt, sofern der Mitarbeiter ihn spätestens bei Erhalt der Aufnahmebewilligung beantragt hat.

3. ...

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt V

1. Der Dienst gewährt einem der Elternteile Urlaub, wenn beide im Staatsdienst arbeiten.

2. Auf Antrag des Paares kann der Urlaub zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt VI

1. Der Dienst gewährt einem Mitarbeiter unbezahlten Elternurlaub, der seine Tätigkeit aussetzen möchte, um sich seinem Kind zu widmen.

2. Er wird einmal pro Kind gewährt.

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt VI

1. Der Elternurlaub wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt

a. das Kind ist zum Zeitpunkt des Beginns des Urlaubs höchstens 12 Jahre alt;

b. der Mitarbeitende reicht seinen Antrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn des Urlaubs bei der Dienststelle ein;

c. der Mitarbeitende ist seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen für den Staat tätig (Dienstzeit).

2. Unter Vorbehalt der Buchstaben a und b wird für ein weiteres Kind ein Elternurlaub gewährt, sofern der Mitarbeitende seit Ablauf des letzten Elternurlaubs mindestens zwei Jahre ununterbrochen tätig war.

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt VI

1. Der Urlaub beträgt mindestens sechs Monate.

2. Er kann nicht aufgeteilt werden.

Kapitel IV, Abschnitt VIII, Unterabschnitt VI

1. Abweichend von Artikel 81 kann der Mutter ein Elternurlaub von weniger als sechs Monaten, jedoch mindestens zwei Monaten gewährt werden, wenn dieser unmittelbar auf den Mutterschaftsurlaub und/oder den Stillurlaub folgt.

2. In diesem Fall stellt die Mitarbeiterin ihren Antrag grundsätzlich spätestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs.

Kapitel IV, Abschnitt IX

1. Der Mitarbeitende hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlten Kurzzeiturlaub

- für die Eheschliessung des Mitarbeitenden oder bei eingetragener Partnerschaft: 4 Tage

- im Todesfall (Ehepartner, eingetragener Partner, Kind, Vater oder Mutter, Lebenspartner): bis zu 3 Tage

- für andere wichtige Familienumstände: bis zu 2 Tage

- für einen Wohnortswechsel (Umzug): bis zu 2 Tage

- für das Erscheinen vor Gericht oder vor eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden: die benötigte Zeit

- für Waffeninspektionen, für den Feuerwehreinsatz im Katastrophenfall und für die Schnellinterventionstrainings des Zivilschutzes im Katastrophenfall: die benötigte Zeit

- für die Teilnahme an der Jahresversammlung der Delegierten des Verbandes der Richter-, Beamten- und Angestelltenvereinigungen des Kantons Waadt: ein halber Tag

- für die Teilnahme am dreijährlichen Kongress der Schweizerischen Verbände des Service Public - VPOD: bis zu 3 Tage

2. Ausnahmsweise kann die Dienststelle unter besonderen Umständen weitere Kurzzeiturlaube bis zu zehn Arbeitstagen gewähren.

3. Eine Weisung des SPEV präzisiert die Modalitäten der Gewährung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Urlaube.

1. Der Dienst kann Mitarbeitenden, die ihre Tätigkeit unterbrechen möchten, auf der Grundlage eines begründeten Antrags ausgedehnte Urlaubstage gewähren, sofern die Aktivitäten des Dienstes dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2. Dem Mitarbeitenden wird eine gleichwertige Stelle garantiert.

3. Eine Richtlinie des SPEV regelt die Modalitäten des Urlaubs.

Abschnitt X

1. Die Beurteilung wird in einem Formular festgehalten, das vom Mitarbeiter und dem Beurteilungsverantwortlichen unterzeichnet wird. Es wird von der Anstellungsbehörde bestätigt.

2. Der bewertete Mitarbeiter kann eine Bedenkzeit von höchstens fünf Tagen beantragen, bevor er das Dokument unterzeichnet.

Abschnitt X

1. Wenn der Verantwortliche für die Beurteilung akzeptiert, dass der Mitarbeiter begleitet wird, kann er die Anwesenheit eines Mitarbeiters des Dienstes oder der Abteilung erbitten.

Abschnitt X

1. Das Original des Formulars wird in die Personalakte des Mitarbeiters eingelegt. Eine Kopie wird dem Mitarbeiter und dem Verantwortlichen der Beurteilung ausgehändigt.

Abschnitt X

1. Wenn der Abteilungsleiter für die Beurteilung zuständig ist, wird bei Uneinigkeit über die Feststellung oder das Verfahren im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 Lpers [A] die Angelegenheit der Delegation des Staatsrats für Personalfragen vorgelegt.

Abschnitt XI

1. Jede wesentliche Tatsache, die geeignet ist, den Staat einer Schadensersatzforderung auszusetzen, wird unverzüglich dem Vorgesetzten gemeldet, der alle zweckmäßigen Maßnahmen ergreift, um Beweise zu sammeln und zu sichern.

Abschnitt XI

1. Wenn ein Mitarbeiter, dessen Haftung dem Bundesrecht unterliegt, vor Gericht auf Schadensersatz verklagt wird, weil er in Ausübung seiner Funktionen einem Dritten Schaden zugefügt hat, gewährt der Staatsrat ihm einen Vorschuss auf die Prozesskosten und zahlt dem Geschädigten im Namen des Mitarbeiters die Entschädigung, die ihm gegebenenfalls vom Gericht auferlegt wird.

2. Der Staatsrat kann seine Unterstützung zurückziehen oder sogar die Zahlung der Entschädigung verweigern, wenn seine Interessen im Prozess durch den verklagten Mitarbeiter schwer beeinträchtigt werden.

Abschnitt XI

1. Für die im Artikel 90 ausgelegten Beträge verfügt der Staat über ein Rückgriffsrecht gegen den Mitarbeiter, der die schädigende Handlung entweder vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit oder Unvorsichtigkeit begangen hat.

2. Dieses Recht verjährt innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem der Mitarbeiter durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Vergleich, einen außergerichtlichen Vergleich oder auf sonstige Weise als Schuldner anerkannt wurde, und in jedem Fall innerhalb von zehn Jahren ab der schädigenden Handlung.

Abschnitt XII, Unterabschnitt I

1. Das Dienstgespräch hat den Zweck, alle Fragen im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen zu behandeln.

2. Der Mitarbeiter formuliert seine Anfrage grundsätzlich schriftlich und gibt die Aspekte an, die er besprechen möchte.

3. Es findet zwischen dem Mitarbeiter, der sich begleiten lassen kann, und seinem Vorgesetzten statt; sie entscheiden über das weitere Vorgehen.

4. Hat der Gegenstand des Gesprächs bereits eine Behandlung erfahren oder wurde darüber bereits entschieden, kann der Vorgesetzte die Anfrage des Mitarbeiters ablehnen.

Abschnitt XII, Unterabschnitt II

1. Die Wahl eines Wohnsitzes im Ausland erfordert die vorherige Genehmigung der Einstellungsbehörde nach Stellungnahme des SPEV. Sie kann insbesondere in Fällen von besonderem Interesse genehmigt werden; Artikel 44, Absatz 2 Lpers [A] bleibt vorbehalten.

Abschnitt XII, Unterabschnitt II

1. Eine Einschränkung im Sinne von Artikel 42, Absatz 2 Lpers [A] wird in der Stellenbeschreibung angegeben. Diese Einschränkung, gegebenenfalls in Form eines Wohnradius angegeben, ist im Arbeitsvertrag enthalten.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts zielen darauf ab, die Rechte der Mitarbeiter und der Bewerber zu schützen, wenn Daten über sie vom Staat verarbeitet werden.

2. Die Verwaltung von Daten zu administrativen Zwecken fällt nicht unter die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Der Staat darf Daten über den Mitarbeiter nur insoweit verarbeiten, als diese Daten die Eignung des Mitarbeiters zur Erfüllung seiner Aufgabe betreffen oder für die Durchführung des Vertrags erforderlich sind.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Die Einstellungskompetenz, der Personalverantwortliche und das SPEV sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter oder der Bewerber zu verarbeiten.

2. Sie sind verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, auf die sie Zugriff haben.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Der Dienst informiert den Mitarbeiter über die Bestimmungen zur Bearbeitung seiner persönlichen und technischen Akte.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist von der Zustimmung des Mitarbeiters oder des Bewerbers abhängig.

2. Letzterer wird im Voraus über die voraussehbaren Folgen der Verarbeitung der ihn betreffenden Daten informiert, insbesondere wenn es sich um sensible Daten handelt oder die Verarbeitung voraussichtlich eine berechtigte Beeinträchtigung des Betroffenen darstellen könnte.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine Person, Mitarbeiter des Staates, beziehen.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Sensible Daten sind Personendaten, die sich beziehen auf

- politische, religiöse, gewerkschaftliche oder philosophische Meinungen und Aktivitäten;

- die Intimsphäre;

- das Persönlichkeitsprofil;

- strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen.

2. Mit Ausnahme von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die gegen den Mitarbeitenden während seiner Tätigkeit im Staat ausgesprochen wurden, sind die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von sensiblen Daten untersagt, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen oder mit Zustimmung des Mitarbeitenden.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Unter der Bearbeitung von Personendaten versteht man

a. das Erheben;

b. das Aufbewahren;

c. das Bekanntgeben;

d. das Vernichten.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Die Erhebung der Daten muss erkennbar sein und soll grundsätzlich bei dem Mitarbeiter oder dem Bewerber erfolgen.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Die Datenerhebung kann bei einem Dritten erfolgen, wenn dies erforderlich ist.

2. Dieses Verfahren erfordert die schriftliche Zustimmung des betreffenden Mitarbeiters.

3. Die Zustimmung des Mitarbeiters oder des Bewerbers wird angenommen, wenn Informationen von den im Bewerbungsunterlagen genannten Referenzen oder vom Bewerber selbst eingeholt werden.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Persönliche Daten werden in einer personenbezogenen Akte aufbewahrt, die an einem sicheren Ort bei der zuständigen Abteilung oder benannten Einrichtung geführt wird.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Die Personalakte enthält

a. den Vertrag und die Ernennung sowie die diesbezüglichen Änderungen;

b. die Leistungsbeschreibung;

c. die Dokumente der Mitarbeitergespräche;

d. die Bescheinigung über die Weiterbildungskurse;

e. die ausgetauschten Dokumente und die eventuellen Entscheidungen;

f. alle anderen Unterlagen, die den Mitarbeiter und seine Tätigkeit betreffen.

2. Die Dokumente in der Akte sind in einem Aktenverzeichnis aufgeführt.

3. Beim SPEV wird eine technische Akte geführt. Sie enthält die Daten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers erforderlich sind.

4. Die Dossiers der vom Staatsrat eingestellten Mitarbeiter werden unter der Verantwortung des Departementschefs geführt.

5. Im Falle der Versetzung des Mitarbeiters in einen anderen Dienst wird die vollständige Personalakte an den neuen Dienst übergeben.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Der Mitarbeiter kann jederzeit beantragen, seine Personalakte und seine technische Akte einzusehen.

2. Die Akte wird vor Ort eingesehen. Der Mitarbeiter kann Kopien der darin enthaltenen Dokumente erhalten.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Der Mitarbeiter kann die Berichtigung unrichtiger Daten über sich selbst oder die Löschung überholter oder unangemessener Daten verlangen, es sei denn, diese müssen gemäß einer gesetzlichen Vorschrift als Beweismittel aufbewahrt werden.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Die Anstellungsbehörde, der Personalverantwortliche und das SPEV können sich personenbezogene Daten auf Papier oder auf elektronischem Wege übermitteln. Im letzteren Fall gelten die kantonalen Bestimmungen zum Datenschutz.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur weitergegeben werden, wenn die betroffene Person vorher schriftlich zugestimmt hat.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Staatsdienst vernichtet, vorbehaltlich der kantonalen Bestimmungen über die Beseitigung von Dokumenten und technischen Daten.

Abschnitt XII, Unterabschnitt III

1. Die personenbezogenen Daten eines Bewerbers auf eine Stelle müssen zerstört oder dem Bewerber zurückgegeben werden, sobald der Dienst oder der SPEV sie nicht mehr benötigt, spätestens jedoch 12 Monate nach dem letzten Vorstellungsgespräch.

2. Eine längere Frist kann vereinbart werden.

Abschnitt XII, Unterabschnitt IV

1. Das Arbeitszeugnis wird von der Einstellungsbehörde ausgestellt, die es auch unterschreibt.

Kapitel V, Abschnitt I

1. Die Auswahl und Anwendung des Arbeitszeitplans berücksichtigt die Bedürfnisse der Nutzer, die Erfordernisse des Dienstes und die Interessen der Mitarbeiter.

Kapitel V, Abschnitt I

1. Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden und 30 Minuten, das entspricht 8 Stunden und 18 Minuten pro Tag.

Kapitel V, Abschnitt I

1. Die maximale Dauer der effektiven Arbeitszeit beträgt

- 11 Stunden pro Tag bei Anwendung eines variablen Arbeitszeitmodells;

- 10 Stunden 30 Minuten, wenn Überstunden angeordnet werden.

2. Ausnahmen von den im ersten Absatz vorgesehenen Höchstwerten können in Sektoren mit kontinuierlicher Tätigkeit (24 Stunden/24) zugelassen werden, im Rahmen des Arbeitsgesetzes [H] oder im Falle einer Vereinbarung zwischen den Parteien.

3. Diese maximale Dauer gilt nicht für Funktionen, die von Artikel 121 betroffen sind.

Kapitel V, Abschnitt II

1. Vorbehaltlich der Wahl eines bestimmten Systems der Arbeitszeitgestaltung wenden die Dienste die gleitende Arbeitszeit an.

2. Der Mitarbeiter kann seine Arbeitszeit innerhalb der Grenzen des Absatzes 3 frei gestalten.

3. Bei einer Vollzeitbeschäftigung kann die effektive Arbeitszeit ein positives Guthaben von maximal 60 Stunden oder ein negatives Guthaben von maximal 30 Stunden aufweisen.

4. Die gleitende Arbeitszeit unterliegt einer Richtlinie des SPEV, die insbesondere feste Arbeitszeiten und die Verwaltung der Schwankungen der Arbeitszeit vorsieht.

Kapitel V, Abschnitt II

1. Auf Vorschlag des Dienstchefs oder der Mitarbeiter können die Verwaltungsdienste oder -einheiten ein besonderes System zur Arbeitszeitgestaltung wählen, unter Berücksichtigung der in Artikel 114 vorgesehenen Grundsätze.

2. Ein gewähltes kollektives System bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der betroffenen Mitarbeiter.

3. Der SPEV stellt den Diensten Vorlagen zur Arbeitszeitgestaltung zur Verfügung, die gegebenenfalls angepasst werden können.

Kapitel V, Abschnitt IIbis

1. Telearbeit besteht darin, regelmäßig oder gelegentlich einen Teil seiner Aufgaben von einem Arbeitsplatz außerhalb der Verwaltung zu erledigen, grundsätzlich von zu Hause aus.

Kapitel V, Abschnitt IIbis

1. Es besteht kein Recht auf Telearbeit, und Telearbeit kann nicht vorgeschrieben werden.

2. Die Erteilung und der Widerruf der Genehmigung zur Telearbeit liegen in der Zuständigkeit der Einstellungsbehörde, unter Beachtung der Richtlinien des für Personalressourcen zuständigen Dienstes.

3. Die Genehmigung zur regelmäßigen Durchführung von Telearbeit wird in einer Vereinbarung formell festgelegt, die die praktischen Modalitäten der Telearbeit regelt und die Pflichten des Mitarbeiters, insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Datenschutz, festhält.

4. Jede Partei kann jederzeit die Telearbeit beenden, wenn die erforderlichen persönlichen, beruflichen oder organisatorischen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder sich ändern. Sofern keine berechtigten Gründe oder abweichende Vereinbarungen vorliegen, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.

Kapitel V, Abschnitt IIbis

1. Telearbeit kann von Montag bis Freitag, zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr, ausgeübt werden.

2. Das im Dienst geltende Arbeitszeitgestaltungssystem findet auch während der Telearbeit Anwendung.

3. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, organisiert der Mitarbeiter seine Arbeitszeit während des im Abs. 1 genannten Zeitraums frei, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz. Er erfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem.

4. Überstunden können dem Mitarbeiter während der Telearbeit nicht angeordnet werden.

5. Die maximale Dauer der täglichen effektiven Telearbeitszeit beträgt 11 Stunden.

6. Eine Richtlinie der für Personalfragen zuständigen Dienststelle [I] definiert die Modalitäten zur Verwaltung der Arbeitszeit.

Kapitel V, Abschnitt IIbis

1. Der Mitarbeiter stellt einen Arbeitsplatz zur Verfügung, der in Bezug auf Größe und Ausstattung die Sicherheits- und Ergonomieanforderungen erfüllt und es ihm ermöglicht, effektiv zu arbeiten.

2. Die Telearbeit berechtigt weder zu einer Entschädigung noch zu einer Kostenerstattung.

3. Eine Richtlinie des für das Personalwesen zuständigen Dienstes [I] bestimmt die technischen Ressourcen und das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Material.

Kapitel V, Abschnitt IIbis

1. Der Telearbeiter achtet besonders auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses und auf die Vertraulichkeit der behandelten Daten.

2. Er ist verantwortlich für die Sicherheit der Daten am Telearbeitsplatz. Er stellt insbesondere sicher, dass Computerdateien und Dokumente gegen unbefugten Zugriff und Diebstahl geschützt sind.

3. Die Vernichtung vertraulicher Dokumente und solcher, die personenbezogene Daten enthalten, erfolgt ausschließlich am gewöhnlichen Arbeitsplatz.

4. Telearbeit von einem öffentlichen Ort aus ist verboten.

Kapitel V, Abschnitt III

1. Als Überstunden gelten die von der Anstellungsbehörde angeordneten Arbeitszeiten, die die normale tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, sofern der Mitarbeiter kein negatives Guthaben im Verhältnis zur im Artikel 115 vorgesehenen Dauer aufweist.

2. Die Anstellungsbehörde ordnet die zu leistenden Überstunden im Voraus und in schriftlicher Form an.

Kapitel V, Abschnitt III

1. Die Überstunden dürfen 140 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

2. Sie werden durch Freizeit ausgeglichen. In Ausnahmefällen werden sie gemäß einem vom Regierungsrat festgelegten Tarif vergütet.

Kapitel V, Abschnitt III

1. Der Begriff der Überstunden gilt nicht für die Funktionen von Dienstchefs und Führungskräften, deren Anstellung unter die Zuständigkeit des Staatsrates fällt, gemäß Artikel 18, Absatz 1 Lpers [A], die frei über ein Zeitguthaben von fünf Tagen verfügen können.

Kapitel V, Abschnitt III

1. Nachtstunden, d.h. die Stunden zwischen zwanzig und sechs Uhr, werden in Form von Freizeit mit einem Zuschlag von 20 % ausgeglichen.

Kapitel V, Abschnitt III

1. Gesetzliche Feiertage sind: die Sonntage, der 1. und 2. Januar, der Karfreitag, der Ostermontag, Christi Himmelfahrt, der Pfingstmontag, der 1. August, der Bettag und Weihnachten.

2. Zu diesen gesetzlichen Feiertagen kommt ein zusätzlicher Feiertag hinzu, der grundsätzlich auf den 26. Dezember festgelegt ist, den das SPEV jedoch je nach Besonderheiten des Kalenders auf ein anderes Datum verlegen kann.

Kapitel V, Abschnitt IV

1. Handelt im Einklang mit den Interessen des Staates, der Mitarbeiter, der seine Treue- und Verschwiegenheitspflichten erfüllt. Er enthält sich jeglicher Handlungen, die dem Staat einen Verlust oder Schaden zufügen könnten.

2. Der Mitarbeiter muss jederzeit des in ihn gesetzten Vertrauens würdig sein.

Kapitel V, Abschnitt IV

1. Die Mitarbeiter nutzen die ihnen anvertrauten Materialien zu beruflichen Zwecken gemäß den erlassenen Richtlinien.

2. Mögliche Ausnahmen sind Gegenstand von Richtlinien, die Bedingungen oder Nutzungslasten vorsehen können.

Kapitel V, Abschnitt IV

1. Der Staatsrat bestimmt die Kategorien von Mitarbeitern, die eine Uniform oder Dienstkleidung tragen müssen, sowie die Bedingungen, unter denen diese ausgegeben wird.

2. Diese Verpflichtung wird im Vertrag erwähnt.

Kapitel V, Abschnitt V

1. Wenn eine Nebentätigkeit teilweise oder vollständig während der Arbeitszeit ausgeübt wird, kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung unter der Bedingung erteilen, dass der gesamte oder ein Teil des durch die Nebentätigkeit erzielten Einkommens an den Staat abgeführt wird.

Kapitel V, Abschnitt VI

1. Bevor Mitarbeiter ein nicht verpflichtendes öffentliches Amt gemäß der Bundes- oder kantonalen Gesetzgebung annehmen, beantragen sie eine Genehmigung bei der Anstellungsbehörde.

2. Der Mitarbeiter beantragt die Genehmigung zur Ausübung eines Bundesamtes, eines Mandats als Abgeordneter im Grossen Rat oder als Gemeinderat schriftlich bei der Anstellungsbehörde, mindestens zwanzig Tage vor Annahme der Kandidatur, unter Angabe der dem Antragsteller gesetzten Frist zur Annahme. In anderen Fällen muss der Antrag mindestens zehn Tage vor dem Antritt des öffentlichen Amtes gestellt werden.

Kapitel V, Abschnitt VI

1. Die Genehmigung zur Ausübung eines öffentlichen Amtes ist nicht erforderlich, wenn das Amt vom Staatsrat oder der Anstellungsbehörde verliehen wird.

2. Die Mitarbeiter im Sinne von Artikel 2, Absatz 2 Lpers [A] sind grundsätzlich befugt, ein öffentliches Amt auszuüben, es sei denn, es handelt sich um ein Richteramt.

3. Der Staatsrat kann diese Genehmigung durch allgemeinen Beschluss auf weitere Kategorien von Mitarbeitern für bestimmte öffentliche Ämter ausdehnen.

4. Die vom Staatsrat angestellten Mitarbeiter können kein Mandat als Abgeordnete im Großen Rat ausüben. Diese Einschränkung kann durch einen besonderen Beschluss auf andere Mitarbeiter ausgeweitet werden, deren Tätigkeit mit der Ausübung dieses Amtes unvereinbar wäre.

Kapitel V, Abschnitt VI

1. Die Ausübung eines öffentlichen Amtes darf nur dann eine Gehaltskürzung, die Streichung der freien Tage oder eine Verringerung des Urlaubs rechtfertigen, wenn sie insgesamt zu einer Abwesenheit von mehr als fünfzehn Tagen pro Jahr führt. Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Ersatz der Urlaubs- oder freien Tage, die er seinem öffentlichen Amt widmet.

Kapitel V, Abschnitt VI

1. Die Ablehnung der Genehmigung wird dem Mitarbeitenden schriftlich mit Angabe der Gründe mitgeteilt.

2. Der Mitarbeitende, der zu einem öffentlichen Amt berufen oder gewählt wird und dieses annimmt, obwohl die Genehmigung verweigert wurde, gilt als zurückgetreten.

3. Sofern keine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird, endet der Vertrag innerhalb der im Artikel 59 Lpers [A] vorgesehenen Fristen. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Datum der Wahl oder der Annahme des Amtes. In jedem Fall endet der Vertrag spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem der Mitarbeitende das öffentliche Amt ausübt.

Kapitel V, Abschnitt VII

1. Die streikenden Mitarbeiter melden sich bei ihrem direkten Vorgesetzten oder dem Abteilungsleiter, gegebenenfalls innerhalb von 48 Stunden nach Ende des Streiks.

2. Die dezentralen Dienste und Einheiten erstellen unter der Verantwortung des Abteilungsleiters eine vollständige Liste der streikenden Personen und der Dauer der Arbeitsniederlegung. Diese wird unverzüglich an den Abteilungsleiter und an das SPEV übermittelt.

3. Mitarbeiter, die sich nicht anmelden und ohne Grund abwesend sind, verletzen ihre Pflichten (Art. 59 Lpers [A]).

Kapitel V, Abschnitt VII

1. Während des Streiks im Sinne von Artikel 52 des Lpers [A] sind die Arbeitsverhältnisse zwischen dem Staat und den betroffenen Mitarbeitern ausgesetzt.

2. Der Lohn, berechnet entsprechend der Dauer des Streiks und im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad, wird grundsätzlich nicht ausbezahlt.

Kapitel V, Abschnitt VII

1. Nach Anhörung der Dachgewerkschaften und der Dachverbände des Personals bestimmt der Staatsrat die Tätigkeitsbereiche, die einem Mindestservice unterliegen. Die Mitarbeiter organisieren sich unter der Verantwortung des Dienstchefs, um den Mindestservice sicherzustellen.

2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit bestimmt der Dienstchef die Mitarbeiter, die mit der Sicherstellung des Mindestservice beauftragt werden.

Kapitel VI

1. Bevor der Vertrag gekündigt wird, ermahnt die Einstellungsbehörde den Mitarbeiter, es sei denn, es liegen Umstände vor, die eine fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen rechtfertigen (Art. 61 Lpers [A]).

Kapitel VI

1. Die verpflichtende Behörde teilt dem Mitarbeiter schriftlich die ihm vorgeworfenen Tatsachen mit.

2. Der Mitarbeiter hat eine Frist von zwanzig Tagen, um sich schriftlich zu äußern oder ein Gespräch zu erbitten.

Kapitel VI

1. Die Verwarnung kann eine Drohung zur Kündigung des Vertrags (Art. 59 Lpers [A]) oder zur fristlosen Entlassung (Art. 61 Lpers) enthalten.

2. Sie kann eine Bewährungsfrist vorsehen, die zwei Jahre nicht überschreitet.

Kapitel VI

1. Die Verwarnung kann beim Arbeitsgericht der kantonalen Verwaltung angefochten werden.

Kapitel VI

1. Die Verwarnung wird fünf Jahre nach ihrem Datum vernichtet, es sei denn, der Mitarbeiter hat eine neue Verwarnung erhalten.

Kapitel VI

1. Der Staatsrat kann ein besonderes Verfahren für die Funktionen vorsehen, deren Einstellung in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

Kapitel VI

1. Vor oder während eines Abmahnungsverfahrens kann die anstellende Behörde die Eröffnung einer administrativen Untersuchung anordnen.

2. Die Untersuchung wird insbesondere dann angeordnet, wenn die anstellende Behörde sich über die Situation eines Mitarbeiters unzureichend informiert fühlt oder wenn Sachverhalte unklar oder vom Mitarbeiter bestritten werden.

3. Die anstellende Behörde stellt das Mandat aus und legt seine voraussichtliche Dauer fest, die in der Regel drei Monate nicht überschreitet.

4. Die Untersuchung wird einer externen Person zur Verwaltung, einem Richter oder einem Mitarbeiter anvertraut.

5. Wenn die Untersuchung namentlich gegen einen oder mehrere Mitarbeiter gerichtet ist, werden diese über ihre Eröffnung informiert. Sie werden angehört und können sich unterstützen lassen.

6. Zur Durchführung des ihm anvertrauten Mandats entscheidet der Ermittler über die Instruktionsmaßnahmen. Er hat Zugang zu allen Unterlagen, die zur Erfüllung seines Mandats notwendig sind.

7. Sämtliche erstellten Unterlagen und der endgültige Bericht werden der anstellenden Behörde übermittelt, die sie zur Einsichtnahme an den Mitarbeiter weiterleitet. Dieser hat eine Frist von zehn Tagen, um Stellung zu nehmen.

Kapitel VI

1. Im Falle der Kündigung des Vertrags im Sinne von Artikel 59 Lpers [A] kann die anstellende Behörde den Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme freistellen, insbesondere wenn die Ausübung der Tätigkeit bis zum Ende des Vertrags nicht zweckmäßig ist.

Kapitel VI

1. Die Beschäftigungsbehörde und der Mitarbeiter können eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. In diesem Fall schließen sie eine Vereinbarung ab, die die Modalitäten der Beendigung festlegt.

Kapitel VII

1. Die Mitarbeiter des Staates, ob ernannt oder nicht ernannt, erhalten ihren Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

2. Die Mitarbeiter, die dem Schulgesetz unterliegen, erhalten ihren Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Anpassungen des Schulgesetzes an das Lpers [A].

3. Der Vertrag wird von der Einstellungsbehörde unterzeichnet. Er wird auch vom Mitarbeiter unterzeichnet. Er gilt als vom Mitarbeiter angenommen, wenn er nicht innerhalb einer vom SPEV festgelegten Frist unterzeichnet wird.

Kapitel VII

1. Die Entscheidungen, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 9. Juni 1947 über den allgemeinen Status der kantonalen öffentlichen Funktionen [A] und seiner Anwendungsvorschriften getroffen wurden und vor dem 31. Dezember 2002 in Kraft getreten sind, werden gemäß den Normen dieses Gesetzes ausgeführt, selbst wenn sie ihre Wirkungen nach dem 1. Januar 2003 entfalten.

2. Die vor dem 1. Januar 2003 getroffenen Entscheidungen, die nach dem 1. Januar 2003 wirksam werden, sind von den gemäß der vor dem 31. Dezember 2002 geltenden Gesetzgebung zuständigen Behörden rechtsgültig getroffen worden.

Kapitel VII

1. Die Entscheidung des Staatsrates vom 20. Januar 1988 bezüglich der Dienstalterszulage bleibt bestehen.

Kapitel VII

1. Für Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem unbefristeten Vertrag eingestellt wurden und die am 31. Dezember 2002 arbeitsunfähig sind, wird die Dauer der Gehaltszahlung im Rahmen der in Artikel 58, Buchstabe b vorgesehenen Dauer verlängert.

Kapitel VII

1. Die Dauer der Tätigkeit gemäß Artikel 80, Buchstabe c beginnt mit dem Dienstantritt des Mitarbeiters beim Staat zu laufen.

Kapitel VII

1. Der/die Aushilfskraft ist eine Person, die für eine unregelmäßige und vorübergehende Tätigkeit eingestellt wird, es sei denn, es besteht eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien. Sie nimmt keine Stelle ein.

2. Der Vertrag des Hilfspersonals unterliegt dem Obligationenrecht (OR), vorbehaltlich der Bestimmungen hinsichtlich Ferien, Familienzulagen, Unfallversicherung, Krankheit und Feiertagen, auf die die Bestimmungen dieser Regelung anwendbar sind. Die Aushilfskräfte erhalten die für Mitarbeiter mit befristetem Vertrag geltenden Leistungen bezüglich der Dauer der Lohnfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit (Art. 58, Abs. 1, Bst. c). Die Mitarbeiterinnen erhalten die Mutterschaftsentschädigungen gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Erwerbsersatz und Mutterschaftsentschädigungen (EOG).

3. Der Lohn wird von der Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem SPEV festgelegt. Grundsätzlich überschreitet er nicht den Mindestbetrag gemäß Artikel 7 LPP.

4. Der Vertrag wird in schriftlicher Form abgeschlossen, wenn die Anstellung länger als drei Monate dauert.

5. Eine Richtlinie des Staatsrats spezifiziert die weiteren Bedingungen und Modalitäten der Beschäftigung des Hilfspersonals.

Kapitel VII

1. Mit Ausnahme der Artikel 34 bis 36 wird die Verordnung vom 22. Dezember 1950 zur Anwendung des Gesetzes vom 9. Juni 1947 über den allgemeinen Status des kantonalen öffentlichen Dienstes aufgehoben.

2. Die Verordnung vom 24. Januar 2000 betreffend kollektive Konflikte und ihre Folgen wird aufgehoben.

Kapitel VII

1. Das Finanzdepartement [B] ist für die Ausführung der vorliegenden Verordnung zuständig, die am 1. Januar 2003 in Kraft tritt, mit Ausnahme der Artikel 39, Absatz 1 und 52, Absatz 1, deren Inkrafttreten vom Staatsrat zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →