Gesetz über das Staatspersonal des Kantons Waadt (LPers-VD) - Ziele (LPERS-VD)
Inhaltsübersicht (75)
Gesetzestext (75 Artikel)
1. Diese Gesetz hat zum Ziel
a. die Grundsätze der Personalpolitik und des Personalmanagements des Kantons Waadt (nachstehend: Kanton) festzulegen;
b. die Rechte und Pflichten des Kantonspersonals zu bestimmen;
c. die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um über ein kompetentes, motiviertes und effizientes Personal für die Erfüllung der Aufgaben des Kantons zu verfügen, im Hinblick auf die Qualität der Dienstleistungen für die Bevölkerung.
1. Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die eine regelmäßige Tätigkeit in einer nicht wählbaren Funktion ausüben, für die sie vom Staat ein Gehalt beziehen.
2. Sofern nicht anders geregelt, gilt es ebenfalls, mit Ausnahme von Kapitel IV, Abschnitt I, für Personen, die durch Vergütungen oder Honorare entlohnt werden und eine regelmäßige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben.
3. Besondere Bestimmungen spezieller Gesetze sowie von Tarifverträgen bleiben vorbehalten.
1. Die Benennung der Funktionen und Titel gilt gleichermaßen für Frauen und Männer.
1. Vorbehältlich der Zuständigkeiten des Grossen Rates sind mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut
a. der Staatsrat und, für die gerichtlichen Funktionen, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht;
b. das Personalamt;
c. die Paritätische Kommission;
d. die Personalkommissionen;
e. das Arbeitsgericht der Kantonsverwaltung;
f. das Schlichtungs- und Schiedsorgan.
1. Der Staatsrat legt die Personalpolitik fest.
2. Diese hat insbesondere zum Ziel, angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen, um die Einstellung kompetenter Mitarbeiter zu fördern, kontinuierliche Weiterbildung zu fördern, eine motivierende und berufsbedingte Mobilität fördernde Arbeitsumgebung zu entwickeln, um effektive und qualitativ hochwertige Leistungen sicherzustellen.
3. Der Staatsrat ergreift die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeit der Mitarbeiter, insbesondere durch Bestimmungen zur Bekämpfung von Belästigung und Mobbing.
4. Er definiert Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere solche, die eine Überprüfung der Einhaltung der Lohngleichheit ermöglichen.
1. Zusätzlich zu den Befugnissen, die ihm ausdrücklich durch dieses Gesetz zugewiesen werden, übt der Staatsrat alle Kompetenzen aus, die nicht formell einer anderen Behörde zugewiesen sind.
2. Bei speziellen Angelegenheiten kann er seine Zuständigkeit an die Departementsleiter, die Dienststellenleiter oder den Personaldienst delegieren.
1. Wenn der Staatsrat von seiner normativen Befugnis Gebrauch macht, konsultiert er zuvor für die richterlichen Funktionen das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht.
2. In Personalangelegenheiten werden die Zuständigkeiten des Staatsrats, der Departementsleiter oder der Dienststellenleiter für die richterlichen Funktionen vom Kantonsgericht und dem Verwaltungsgericht wahrgenommen. Diese können ihre Zuständigkeiten im Rahmen ihrer Organisationsvorschriften delegieren.
1. In seiner Eigenschaft als allgemeine Dienststelle [A] erarbeitet das Personalamt (nachfolgend: SPEV)
a. die technischen Weisungen, die zur Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen erforderlich sind, und sorgt für die Einhaltung der Normen, insbesondere in Bezug auf die Billigkeit und die Gleichbehandlung. Es kann direkt beim Staatsrat, bei den Departementen und bei den Dienststellen intervenieren;
b. die Personalpolitik, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung von Lernenden, die Rekrutierung, die berufliche Mobilität, die Organisation der Stellen, die Lohnpolitik, die Funktionsbewertung, die Nachwuchsplanung und die Entwicklung umsetzen;
c. alle personalbezogenen Daten sammeln, insbesondere um den Departementen und Dienststellen die Umsetzung und Einhaltung der vom Staatsrat festgelegten Politik zu ermöglichen. Es stellt die Instrumente für die vorausschauende Personalplanung zur Verfügung. Es stellt sicher, dass alle Personen, die mit der Personalführung betraut sind, über eine angemessene Ausbildung verfügen;
d. die Arbeitsbedingungen beobachten und Mitarbeitenden, die vorübergehend berufliche Schwierigkeiten haben, durch die Bereitstellung einer Betreuungsstruktur helfen.
2. Das SPEV kann sich auf Ansprechpartner auf Departements- oder Dienststellenebene stützen.
1. Die Paritätische Kommission (nachfolgend: COPAR) umfasst dreizehn Mitglieder, von denen zwölf zu Beginn und für die Dauer der Legislaturperiode vom Staatsrat nach dessen Erneuerung ernannt werden. Die Mitglieder können wiederbestellt werden.
2. Der Staatsrat ernennt nach Anhörung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts sechs Mitglieder und drei Stellvertreter; die anerkannten Personalverbände ernennen sechs Mitglieder und drei Stellvertreter. Die ernannten Mitglieder wählen einen Präsidenten aus ihrer Mitte.
3. Die Modalitäten des Funktionierens sowie das Verfahren vor der COPAR werden durch Verordnung festgelegt [B].
1. Die COPAR
a. entscheidet über Beschwerden, wenn ihr dieses Gesetz die Zuständigkeit hierfür zuweist;
b. nimmt Stellung zu allen Angelegenheiten, die ihr vom Staatsrat oder den Personalverbänden zur Begutachtung vorgelegt werden.
1. In jedem Departement, großen Dienst oder Verwaltungseinheit können die Mitarbeiter einen Personalausschuss bilden.
2. Die Personalausschüsse arbeiten unabhängig von politischen, gewerkschaftlichen oder beruflichen Organisationen sowie von der Hierarchie.
3. Eine Verordnung [B] definiert die Art und Weise der Ernennung der Mitglieder der Personalausschüsse, deren Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise. Sie legt die materiellen Mittel fest, die ihnen zur Verfügung stehen, und die Freistellungen, die ihren Mitgliedern gewährt werden.
1. Die Personalkommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a. sich spontan oder auf Anfrage zu allen Angelegenheiten zu äussern, die das Personal oder den Betrieb des Departements, des Grossdienstes oder der Verwaltungseinheit betreffen;
b. den Mitarbeiter gegenüber der zuständigen Behörde zu unterstützen;
c. der zuständigen Behörde Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu unterbreiten.
1. Der Staatsrat erkennt die Gewerkschaften und Dachverbände des Personals (nachfolgend: Personalverbände) an, welche die Mitarbeiter des Staates vertreten.
2. Er verhandelt mit diesen Vertretern über die Entwürfe zur Änderung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen.
3. Er gewährt ihnen Mittel, insbesondere in Form von Freistellungen, die er nach Rücksprache mit ihnen festlegt.
1. Sofern keine gegenteiligen Bestimmungen in diesem Gesetz oder in Spezialgesetzen enthalten sind, ist das Arbeitsgericht der kantonalen Verwaltung (nachstehend: das Gericht [C] ) unter Ausschluss aller anderen Gerichtsstände zuständig für alle Streitigkeiten, die sich auf die Anwendung dieses Gesetzes sowie auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gesetz [D] ) beziehen.
1. Das Gericht hat seinen Sitz in Lausanne.
2. Es setzt sich zusammen aus
a. einem Präsidenten und einem oder mehreren Vizepräsidenten;
b. Beisitzern, die nicht Mitglieder der COPAR sein dürfen;
c. dem Gerichtsschreiber, den Gerichtsschreiber-Stellvertretern und den Mitarbeitern der Kanzlei.
3. Auf Antrag des Kantonsgerichts legt der Staatsrat die Anzahl der Vizepräsidenten, der beisitzenden Richter, der Gerichtsschreiber-Stellvertreter und der Mitarbeiter der Kanzlei fest.
4. Der Präsident, der Vizepräsident und die beisitzenden Richter sind richterliche Magistraten im Sinne des Gesetzes über die Gerichtsverfassung [E]. Staatsmitarbeiter können zu beisitzenden Richtern ernannt werden.
5. Der Gerichtsschreiber, die Gerichtsschreiber-Stellvertreter und die Mitarbeiter der Kanzlei sind Gerichtsbeamte im Sinne des Gesetzes über die Gerichtsverfassung.
6. Das Kantonsgericht ernennt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die beisitzenden Richter. Die beisitzenden Richter werden nach Anhörung des Kantons Waadt und der anerkannten Personalverbände und -gewerkschaften ernannt. Eine Verordnung kann das Ernennungsverfahren präzisieren.
7. Für jede Rechtssache setzt sich das Gericht aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten sowie zwei oder vier Beisitzern zusammen, von denen ein oder zwei den Staatsrat und ein oder zwei die Personalverbände vertreten.
8. Der Vizepräsident ersetzt den Präsidenten bei der Untersuchung und Beurteilung der Rechtssachen.
9. Die Magistraten und die Mitarbeiter der Kanzlei werden gemäss Beschluss des Staatsrates durch Entschädigungen vergütet.
10. Das Gesetz über die Gerichtsverfassung ist anwendbar.
11. Eine Verordnung [D] präzisiert die Betriebs- und Organisationsmodalitäten.
1. Das Verfahren wird durch die Artikel 103 und folgende des Gesetzes über das gerichtliche Privatrecht des Kantons Waadt [F] geregelt.
2. Der Gerichtsstand für die Klage ist in Lausanne.
3. Die Klage verjährt in einem Jahr, wenn sie ausschließlich auf finanzielle Ansprüche gerichtet ist, insbesondere basierend auf einer Vertragsauflösung (Art. 58 bis 61), und in sechzig Tagen in anderen Fällen. Die Verjährung beginnt, sobald die Forderung fällig geworden ist oder ab der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung.
4. Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann [D] bleibt vorbehalten.
5. Es gibt keine jährlichen Gerichtsferien in den Auseinandersetzungen, die in Artikel 14 vorgesehen sind.
6. Das Verfahren ist kostenlos, wenn der Streitwert unter Fr. 30'000.– liegt. Artikel 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) [G] ist anwendbar.
7. Wenn der Streitwert Fr. 30'000.– übersteigt, tragen die Parteien die gesamten Kosten für Beweisführung und Übersetzung sowie die Hälfte der Pauschalgebühren vor.
8. Die wagemutige Partei kann zur vollständigen Zahlung der ordentlichen Gebühren verpflichtet werden.
9. Der Streitwert wird gemäß den Artikeln 91 bis 94 der ZPO bestimmt.
10. Der Staat wird von der Behörde vertreten, deren Entscheidung angefochten wird, oder von derjenigen, die er benennt.
11. Die ab dem 1. Januar 2007 ergangenen anonymisierten Urteile des Gerichts werden im Internet veröffentlicht.
1. Der Staatsrat legt die Zugangsvoraussetzungen zu den öffentlichen Ämtern und die Modalitäten der Anstellung fest.
2. Er stellt sicher, dass jede Stelle durch ein Pflichtenheft beschrieben wird.
3. Er kann bestimmte Funktionen einer feierlichen Verpflichtung unterwerfen.
1. Der Staatsrat ernennt die Dienststellenleiter sowie die Personen, die in Führungs- oder exponierte Funktionen berufen werden, deren Liste er festlegt.
2. Die Dienste sind für die sonstigen Funktionen zuständig. Eine Verordnung legt die Einzelheiten fest.
1. Sofern keine anderslautenden Bestimmungen bestehen, unterliegen die Arbeitsverhältnisse zwischen den Mitarbeitern und dem Staat dem öffentlichen Recht.
2. Die Anstellung und Ernennung erfolgen in Form eines schriftlichen Vertrages, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. In Ausnahmefällen, wenn die Tätigkeit zeitlich begrenzt ist oder es die Arbeitsorganisation erfordert, kann der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
1. Der Mitarbeiter unterliegt einer Probezeit von drei Monaten. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln an den Fähigkeiten oder dem Verhalten des Mitarbeiters, kann die Einstellungsbehörde entscheiden, die Probezeit um höchstens drei Monate zu verlängern.
2. Während dieses Zeitraums findet ein Bewertungsgespräch statt.
1. Der Staatsrat kann, für eine begrenzte Dauer, die Wiedereinstellung von Mitarbeitern, die eine Altersrente beziehen, genehmigen, wenn er einen Mangel in einem bestimmten Sektor feststellt.
2. Der Staatsrat kann ausnahmsweise einen Mitarbeiter, der eine Altersrente bezieht, für eine begrenzte Dauer engagieren, um eine spezielle Aufgabe zu erfüllen, für die er über spezialisierte Fähigkeiten verfügt.
3. Er legt durch Verordnung die anwendbaren Modalitäten und Bedingungen für diese Wiedereinstellungen fest.
1. Die Anstellungsbehörde kann dem Mitarbeiter andere, seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgaben übertragen oder mit ihm eine Versetzung vereinbaren oder ihn versetzen
**a. in gegenseitigem Einverständnis, namentlich wenn der Mitarbeiter dies verlangt oder wenn die Versetzung Teil eines Nachfolgeplans ist;**
**b. wenn eine Reorganisation zu einer tiefgreifenden Änderung des Pflichtenhefts oder zur Aufhebung der Stelle führt (Art. 62);**
**c. wenn die Arbeitsorganisation und die Bedürfnisse der Dienststelle dies erfordern.**
**2. Versetzungen im Rahmen der Anwendung der Buchstaben b und c führen grundsätzlich nicht zu einer Lohnverminderung.**
1. Im Falle einer Versetzung im Sinne von Artikel 21, Buchstabe a, wird ein neuer Vertrag geschlossen. Grundsätzlich unterliegt der Mitarbeiter keiner neuen Probezeit.
2. Die Versetzung im Sinne von Artikel 21, Buchstaben b und c, wird durch einen Bescheid entschieden.
1. Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine Vergütung in Form
a. eines Gehalts, das ihrer Funktion und ihrem Beschäftigungsgrad entspricht;
b. einer Entschädigung oder eines Emoluments.
1. Der Staatsrat setzt das Lohngefüge fest. Er bestimmt die Anzahl der Klassen und deren Umfang.
2. Er legt die Modalitäten der Gehaltsentwicklung (jährliche Erhöhung) innerhalb jeder Klasse fest.
3. Der Staatsrat definiert die Funktionen und bewertet sie.
1. Der Staatsrat passt die Gehaltsskala am 1. Januar eines jeden Jahres an die Lebenshaltungskosten an, basierend auf dem Verbraucherpreisindex des Oktobers des Vorjahres.
2. Nach Konsultation der Personalverbände kann der Staatsrat entscheiden, die Gehälter teilweise anzupassen, nicht anzupassen, nur bestimmte Gehälter anzupassen oder einen einheitlichen Betrag zu gewähren.
3. Um die Attraktivität des Staates zu erhalten oder zu stärken oder wenn die finanzielle Lage des Kantons schwierig ist, kann der Staatsrat für eine begrenzte Zeit Ausnahmemaßnahmen in der Gehaltspolitik einführen. Diese Maßnahmen dürfen 30% des für die jährlichen Erhöhungen vorgesehenen Budgets nicht überschreiten. Die Auswahl und der Gesamtbetrag dieser Maßnahmen werden mit den Personalverbänden verhandelt.
4. Wenn es der Arbeitsmarkt erfordert, kann der Staatsrat für bestimmte Funktionskategorien und vorübergehend entscheiden, den Höchstbetrag einer Klasse zu erhöhen. Eine Verordnung legt die Modalitäten fest.
1. Der Staatsrat legt die Kriterien fest, die bei der Festlegung des Anfangsgehalts maßgeblich sind.
2. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres und nach mindestens sechs Monaten Tätigkeit erhält der Mitarbeiter eine jährliche Gehaltserhöhung bis zum Maximum der Gehaltsklasse der ausgeübten Funktion.
3. Bei besonders hohen Leistungen kann die Einstellungsbehörde größere Gehaltserhöhungen gewähren. Sie kann auch beschließen, dem Mitarbeiter ein Gehalt über dem Maximum der Gehaltsklasse der ausgeübten Funktion zu gewähren. Eine Verordnung legt die Modalitäten fest.
4. Wenn die Leistungen des Mitarbeiters unzureichend sind, kann die Behörde das Gehalt blockieren, höchstens zweimal hintereinander, vorbehaltlich der Fälle von Versetzung oder Kündigung.
1. Der Staatsrat definiert die Sachleistungen und legt deren Wert sowie die verschiedenen Entschädigungen fest.
1. Der Staatsrat bestimmt die Funktionen oder Aufgaben, die Anlass zur Vergütung durch Entschädigungen oder Honorare geben.
2. Er legt deren Höhe oder die Kriterien, die zu deren Festsetzung führen, fest.
1. Der Lohn kann mit allen Beträgen, die der Mitarbeiter dem Staat schuldet, verrechnet werden. Dieser behält vom Lohn die Beiträge ein, die im Rahmen der Sozialversicherungen geschuldet sind. Für den Rest ist das Obligationenrecht [H] anwendbar.
2. Der Lohn kann nur in dem Umfang abgetreten werden, wie er gemäß dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [I] pfändbar ist.
1. Die Versicherungen des Personals gegen Risiken des Alters, des Todes, der Invalidität, der Krankheit und des Unfalls werden durch besondere Gesetze und Vorschriften auf diesem Gebiet geregelt.
1. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Familienzulagen, deren Beträge und Modalitäten vom Staatsrat festgelegt werden.
1. Der Staatsrat setzt das Recht auf Lohnzahlung im Falle von Arbeitsunfähigkeit sowie bei Militär- oder Zivildienst fest.
2. Er kann eine kollektive Erwerbsausfallversicherung abschließen, deren Prämien ganz oder teilweise dem Mitarbeiter auferlegt werden können.
3. Der Staatsrat kann die Leistungen reduzieren oder streichen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf ein Verschulden des Mitarbeiters zurückzuführen ist.
4. Er trifft die notwendigen Maßnahmen, um jegliche missbräuchliche Anhäufung von Leistungen, die vom Arbeitgeber und von einem Dritten gezahlt werden, zu vermeiden. Der Staat tritt an die Stelle des Mitarbeiters oder seiner Berechtigten in Bezug auf die Ansprüche gegenüber dem verantwortlichen Dritten.
1. Der Staatsrat legt die Anzahl der Urlaubswochen der Mitarbeiter fest. Er kann je nach Alter eine progressive Anzahl von Wochen vorsehen.
1. Der Dienst gewährt den Mitarbeitern
a. einen Mutterschaftsurlaub von vier Monaten;
b. einen Stillurlaub von einem Monat, der auf den Mutterschaftsurlaub folgt;
c. einen Vaterschaftsurlaub von zwanzig Arbeitstagen;
d. einen Urlaub für kranke Kinder von fünf Tagen pro Jahr;
e. einen Adoptionsurlaub von vier Monaten;
f. einen Elternurlaub von maximal einem Jahr.
2. Die Urlaube unter den Buchstaben a bis e sind bezahlt und zählen als Dienstzeit.
3. Der Staatsrat legt die Modalitäten der Urlaubsgewährung fest; er kann diese mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.
4. Die Dienststellen sind zuständig für die Gewährung von Kurzurlauben, insbesondere für bestimmte familiäre Umstände.
5. Der Staatsrat kann verlängerte Urlaube einführen. Ein Reglement [J] bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Gewährung.
1. Grundsätzlich wird einmal im Jahr die Arbeit des Mitarbeiters in einem Beurteilungsgespräch bewertet. Das Gespräch dient der Bewertung der Qualität der Arbeit des Mitarbeiters. Es kann zu einer Ergänzung der Ausbildung führen. Die Feststellungen werden schriftlich festgehalten.
2. In Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Bewertungsverantwortlichen kann der Mitarbeiter von einer Vertrauensperson seiner Verwaltungseinheit begleitet werden. Die Vertrauensperson greift nicht ein.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Feststellung oder des Verfahrens kann der bewertete Mitarbeiter den Vorgesetzten des Bewertungsverantwortlichen einschalten. Sollte der Meinungsunterschied fortbestehen, kann er das Gericht anrufen, dessen Prüfung sich auf die Rechtmäßigkeit und Willkür der Bewertung beschränkt.
1. Der Staat und die Mitarbeiter teilen die Verantwortung für die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Ausbildung.
1. Der Staat beauftragt die "Stiftung für ein Zentrum für permanente Bildung (ZPB)" mit der Konzeption, Entwicklung und Umsetzung der Weiterbildung für die Mitarbeiter und Lehrlinge der kantonalen Verwaltung sowie für die Mitglieder der kantonalen Behörden.
2. Die Zusammenarbeit zwischen dem Staat und dem ZPB ist Gegenstand einer Subventionsvereinbarung.
3. Der Staatsrat ist befugt, die Vereinbarung zu verabschieden.
4. Die Vereinbarung nennt die Behörde, die für die Überwachung und Kontrolle der Subventionen zuständig ist, und definiert insbesondere den Auftrag des ZPB, die Abrechnungsmodalitäten der Kurse und die Anstellungsbedingungen des Personals des ZPB. Sie wird für eine Mindestdauer von zwei Jahren, jedoch maximal für fünf Jahre abgeschlossen.
1. Das oberste Organ des CEP besteht mehrheitlich aus Vertretern des Staates.
1. Der Kanton Waadt gewährt dem CEP einen Zuschuss zur Erfüllung seines Auftrags.
2. Der Zuschuss dient der Finanzierung der an die kantonalen Stellen erbrachten Leistungen sowie der daraus resultierenden Investitions- und Betriebskosten der Stiftung.
3. Der Zuschuss ist im Budget des Personalamts integriert, das für dessen Verwaltung zuständig ist.
1. Die Subvention besteht aus einer jährlichen Geldleistung.
2. Der Staatsrat legt jedes Jahr die Höhe der Subvention anhand der vom Personalamt ermittelten Ausbildungsbedarfe fest.
3. Wenn am Ende des Rechnungsjahres der Betrag der Subvention den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen für die Durchführung der Ausbildungen übersteigt, zahlt das CEP den Überschuss an den Staat zurück.
1. Der CEP erstellt jedes Jahr einen Geschäftsbericht, der insbesondere die Tätigkeit der Stiftung und die Verwendung des Zuschusses behandelt. Er legt diesen dem Staatsrat zusammen mit der Ergebnisrechnung, der Bilanz und dem Bericht des Rechnungsprüfers vor.
2. Der CEP ist zudem verpflichtet, der für die Überwachung und Kontrolle des Zuschusses zuständigen Behörde alle notwendigen Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erteilen.
1. Die Anstellungsbehörde kann eine Ausbildung vorschreiben, die sie für erforderlich hält, um das Leistungsniveau des Mitarbeiters aufrechtzuerhalten. Der Staatsrat legt fest, in welchem Umfang er die erforderliche Zeit und Mittel zur Verfügung stellt.
1. Jedes Jahr hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine dreitägige Bildungsfreistellung während der Arbeitszeit zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung. Die Auswahl der Weiterbildung muss vom Dienstvorgesetzten oder der von ihm benannten Person genehmigt werden.
2. Der Staatsrat kann weitere Bildungsfreistellungen von längerer Dauer einführen, entweder vergütet oder unvergütet.
3. Eine Verordnung [K] legt die Modalitäten fest und präzisiert den Umfang dieser Rechte.
1. Die Haftung der Mitarbeitenden für Schäden, die Dritten bei der Ausübung ihrer Aufgaben entstehen, wird vom kantonalen Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden und ihrer Angestellten [L] oder von den Bestimmungen des Bundesrechts geregelt.
2. Der Staatsrat bestimmt die finanzielle Unterstützung, die er den Mitarbeitenden gewährt, deren Haftung durch das Bundesrecht geregelt wird.
1. Der Mitarbeiter, der strafrechtlich für eine im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangene Handlung verfolgt wird, informiert unverzüglich die Anstellungsbehörde, die entscheidet, inwieweit Unterstützung bei seiner Verteidigung erforderlich ist.
1. Das Recht auf Vereinigung ist den Mitarbeitern des Staates garantiert, vorbehaltlich der Verpflichtungen, die dieses Gesetz auferlegt, und innerhalb der Grenzen des Bundes- und Kantonalrechts.
2. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder anderen drohenden und schweren Gefahren, kann der Staatsrat beschließen, dieses Recht einzuschränken.
1. Der Mitarbeiter kann jederzeit bei seinem Vorgesetzten ein Dienstgespräch beantragen.
1. Die Mitarbeiter des Staates sind frei, ihren Wohnsitz an einem Ort ihrer Wahl zu wählen.
2. Die Einstellungsbehörde kann dem Mitarbeiter einen Wohnort vorschreiben, wenn die Erfordernisse der Erfüllung der beruflichen Tätigkeit dies verlangen.
1. Die Mitarbeiter haben das Recht, ihre Personalakten einzusehen.
2. Eine Verordnung [J] legt die Bedingungen der Einsichtnahme fest.
1. Die Mitarbeiter werden über die Tätigkeiten des Staates und insbesondere über die im Personalbereich getroffenen Entscheidungen informiert. Soweit möglich, erhalten sie die Informationen direkt oder über die repräsentativen Gremien, bevor die Entscheidung in Kraft tritt.
1. Das Obligationenrecht [H] gilt als subsidiäres kantonales Recht bezüglich des Arbeitszeugnisses und der Erfindungen.
1. Der Staatsrat legt die wöchentliche Arbeitszeit fest.
2. Etwaige Überstunden, die vom Dienstvorgesetzten oder der von ihm beauftragten Person angeordnet werden, werden durch Urlaubstage ausgeglichen. Der Staatsrat legt die Höchstzahl in einer Verordnung fest. In Ausnahmefällen können diese Überstunden nach einem vom Staatsrat festgelegten Satz vergütet werden.
3. Wochenenden und Feiertage führen zu einer Sondervergütung, ebenso wie Nachtstunden, die darüber hinaus in besonderer Weise ausgeglichen werden.
1. Der Staatsrat kann Arbeitszeitmodelle einführen.
2. Eine Verordnung [J] legt die Bedingungen fest, unter denen ein Modell ausgewählt wird.
3. Eine eventuelle Anfechtung wird der COPAR vorgelegt, die endgültig entscheidet.
1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, qualitativ hochwertige Leistungen zu erbringen. Er erfüllt seine Aufgaben mit Effizienz und beruflichem Pflichtbewusstsein. Er arbeitet im Geist der Zusammenarbeit und Unterstützung.
2. Der Mitarbeiter muss unter allen Umständen professionell handeln und im Einklang mit den Interessen des Staates und des öffentlichen Dienstes, unter Einhaltung der geltenden Normen, der Aufgaben und der Weisungen seines Vorgesetzten.
3. Der Mitarbeiter, der übergeordnetes Personal hat, sorgt dafür, dass Aufgaben gerecht verteilt werden, wobei das Pflichtenheft, das Arbeitsvolumen und die Kompetenzen der Einzelnen berücksichtigt werden. Er legt seine Erwartungen in Bezug auf Aufträge, Aufgaben und Ziele klar fest. Er stellt die notwendigen Mittel zur Verfügung und gewährleistet eine ausreichende Kontrolle der Tätigkeit.
1. Die Mitarbeiter informieren die Anstellungsbehörde über die Nebentätigkeiten, die sie ausüben oder ausüben möchten.
2. Der Staatsrat kann den Mitarbeitern untersagen, eine mit ihrer Funktion beim Staat unvereinbare Nebentätigkeit auszuüben.
3. Der Staatsrat legt fest, unter welchen Bedingungen die Mitarbeiter ein öffentliches Amt annehmen dürfen. Er erstellt die Liste der Tätigkeiten, die mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes unvereinbar sind. Er legt die Dauer des gewährten Urlaubs für die Ausübung eines genehmigten öffentlichen Amtes fest.
1. Die Mitarbeitenden und der Staat respektieren den Arbeitsfrieden.
2. Ein Streik ist unter den folgenden kumulativen Bedingungen rechtmässig
a. er bezieht sich auf Arbeitsbeziehungen;
b. er betrifft einen kollektiven Konflikt;
c. die Schlichtungsstelle wurde angerufen und hat eine Bescheinigung über das Scheitern der Schlichtung ausgestellt;
d. er ist verhältnismässig zum angestrebten Ziel und wird nur als letztes Mittel eingesetzt.
3. Mitarbeitende, die im Einklang mit Absatz 2 die Arbeit niederlegen, werden grundsätzlich nicht entlöhnt.
4. Bei Nichteinhaltung der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ergreift der Staatsrat die geeigneten Massnahmen.
5. In Sektoren, in denen eine Arbeitsniederlegung die für die Bevölkerung unerlässlichen Leistungen gefährden würde, wird ein Mindestdienst gewährleistet. Der Staatsrat bestimmt die Tätigkeitsbereiche und legt die Modalitäten des Mindestdienstes fest.
1. Das Schlichtungsorgan besteht aus drei Personen, die vom Kantonsgericht zu Beginn jeder Legislaturperiode für die Dauer der Legislaturperiode bestimmt werden.
2. Sobald das Schlichtungsorgan angerufen wird, lädt es die Parteien ein, nämlich die Vertreter des Arbeitgebers und die der Mitarbeiter. Es versucht, eine Einigung zu erzielen, solange eine gütliche Lösung möglich erscheint. Im Falle eines Scheiterns stellt es eine Nicht-Schlichtungsbescheinigung aus.
3. Nach Feststellung des Scheiterns der Schlichtung können die Parteien innerhalb von spätestens zehn Tagen nach Erhalt der Nicht-Schlichtungsbescheinigung entscheiden, den Streitfall der Schiedsgerichtsbarkeit der im ersten Absatz genannten Personen zu unterbreiten. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien verbindlich.
4. Eine Regelung [M] legt die Einzelheiten fest.
1. Die Arbeitsverhältnisse enden durch
a. den Tod;
b. die Pensionierung;
c. die Invalidität;
d. die Kündigung durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung);
e. die Auflösung des Vertrages;
f. die Streichung der Stelle.
1. Der Arbeitsvertrag endet
1. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihr/sein Recht auf Altersrente gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse des Kantons Waadt geltend macht;
2. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das in den Bestimmungen der Pensionskasse des Kantons Waadt festgelegte Höchstalter erreicht. Der Arbeitgeber informiert die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt darüber.
2. Mit Zustimmung der betreffenden Person kann der Staatsrat ausnahmsweise das Arbeitsverhältnis höchstens bis zu dem Alter verlängern, das im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [N] vorgesehen ist.
1. Der Staatsrat kann Rentenförderungsprogramme einrichten.
2. Eine Verordnung legt die Modalitäten dieser Programme und deren Finanzierung fest.
1. Der Arbeitsvertrag endet automatisch mit dem Tag vor dem Anspruch auf eine Leistung wegen vollständiger und dauerhafter Invalidität.
2. Im Falle einer teilweisen Invalidität passt die Anstellungsbehörde den Arbeitsvertrag an. Wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, seine vorherige Tätigkeit auszuüben, wird ihm eine andere Position angeboten, die seinen Fähigkeiten entspricht. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Artikel 59, Absatz 1 gekündigt.
1. Während der Probezeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen frei kündigen.
1. Sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt, können der Mitarbeiter oder die Anstellungsbehörde den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende eines Monats im ersten Jahr und von drei Monaten auf Ende eines Monats ab dem zweiten Jahr kündigen.
2. Der Staatsrat kann für bestimmte Funktionskategorien längere Fristen und besondere Austrittsmodalitäten vereinbaren.
3. Vorbehältlich der Anwendungsfälle der Artikel 61 und 63 kann die Anstellungsbehörde den Vertrag nur kündigen, nachdem sie eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen hat. Ein Reglement regelt das Verfahren. Die Anstellungsbehörde begründet die Kündigung mit
a. der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b. erwiesener Untauglichkeit;
c. dem dauerhaften Wegfall der in einem normativen Text oder im Arbeitsvertrag festgelegten Anstellungsbedingungen.
1. Die Partei, die missbräuchlich kündigt oder deren Kündigung nicht auf einem der Gründe von Artikel 59 beruht, hat der anderen eine Entschädigung zu zahlen.
2. Die Entschädigung wird nach der Anzahl der Dienstjahre berechnet, und zwar
a. von 1 bis 5 Jahren, 3 Monatslöhne;
b. von 6 bis 10 Jahren, 6 Monatslöhne;
c. von 11 bis 15 Jahren, 9 Monatslöhne;
d. ab 16 Jahren, 12 Monatslöhne.
3. Wird die Kündigung als missbräuchlich oder nicht auf einem der in Artikel 59 vorgesehenen Gründe beruhend anerkannt, schlägt die Anstellungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem SPEV dem Mitarbeiter eine gleichwertige Stelle innerhalb der Verwaltung vor, sofern eine gleichwertige Stelle verfügbar ist. Akzeptiert der Mitarbeiter in diesem Fall, zahlt ihm der Staat eine angemessene Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall.
4. Ist die Kündigung missbräuchlich im Sinne von Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe a OR [H], so hat der Mitarbeiter die Wahl zwischen einer Wiedereingliederung in den Staatsdienst auf einer gleichwertigen Stelle oder der Zahlung der Entschädigung.
5. Die Artikel 336c und 336d OR gelten als kantonales ergänzendes Recht.
1. Die Anstellungsbehörde oder der Mitarbeiter kann den Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Insbesondere gelten als solche alle Umstände, die nach den Regeln von Treu und Glauben eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von der kündigenden Partei nicht mehr erwarten lassen.
2. Die Artikel 337b und 337c OR [H] finden als kantonales Ergänzungsrecht Anwendung.
1. Wird eine Stelle gestrichen oder tritt eine strukturelle Änderung ein, die dazu führt, dass der Mitarbeiter seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, wird er, soweit Stellen verfügbar sind, in eine Position versetzt, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht. Gegebenenfalls wird eine Umschulung auf Staatskosten organisiert.
2. Sollten die im ersten Absatz vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführbar sein, kündigt der Abteilungsleiter den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Artikel 60, Absatz 2 ist anwendbar, es sei denn, der Mitarbeiter hat die Versetzung auf einen geeigneten Posten gemäß der Definition des Arbeitslosengesetzes abgelehnt.
1. Wenn eine erhebliche Anzahl von Stellen in einem bestimmten Sektor wegzufallen droht, erstellt der Staatsrat, nach Verhandlungen mit den Personalverbänden, einen Sozialplan.
2. Bevor er mit der kollektiven Entlassung fortfährt, gibt der Staatsrat den Personalverbänden die Gelegenheit, andere Lösungen vorzuschlagen.
1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Personen, die gemäß dem Gesetz vom 9. Juni 1947 über den allgemeinen Status der kantonalen öffentlichen Funktionen ernannt wurden, sowie diejenigen, die gemäß anderen Bestimmungen der Waadtländer Gesetzgebung benannt sind, durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag verpflichtet.
1. Der Staatsrat wird dem Großen Rat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen Gesetzesänderungen vorlegen, um die anderen gesetzlichen Bestimmungen über das Personal anzupassen.
1. Die statutengemäßen Verfahren zur Entlassung aus wichtigem Grund oder zur Ermahnung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden gemäß dem Gesetz vom 9. Juni 1947 über den allgemeinen Status des kantonalen öffentlichen Dienstes behandelt.
1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und der Anwendungsbestimmungen in Bezug auf die COPAR ernennt der Staatsrat die Mitglieder derselben bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode.
2. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ernennt das Kantonsgericht bis zum Ende der Legislatur die Mitglieder des Schlichtungs- und Schiedsorgans.
1. Mit Ausnahme der Artikel 49, 51, 51bis, 52 und 53 Absatz 1 wird das Gesetz vom 9. Juni 1947 über den allgemeinen Status der kantonalen öffentlichen Funktionen aufgehoben.
2. Der Staatsrat ist befugt, die im ersten Absatz genannten gesetzlichen Bestimmungen mit der Annahme und dem Inkrafttreten der diesbezüglichen Regelungsnormen aufzuheben.
3. Durch Verordnung kann der Staatsrat Artikel 53 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1947 über den allgemeinen Status der kantonalen öffentlichen Funktionen ändern, um die Höhe der jährlichen Erhöhungen festzulegen.
1. Bis zum Inkrafttreten eines Informationsgesetzes wird die Informationspolitik wie folgt geregelt.
2. Das Transparenzprinzip gilt für Informationen, die den Mitarbeitern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden. Vorbehalten bleiben überwiegende öffentliche und private Interessen sowie alle durch andere Gesetze geschützten Geheimnisse.
3. Der Staatsrat bestimmt, welche Informationen vor ihrer Weitergabe genehmigungspflichtig sind.
4. Eine Verordnung legt die Modalitäten und das Verfahren fest.
1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Er wird den Text gemäß Artikel 27, Ziffer 2, der kantonalen Verfassung veröffentlichen und, vorbehaltlich von Absatz 2, durch Beschluss das Datum des Inkrafttretens festlegen.
2. Sollte Artikel 63 der Verfassung des Kantons Waadt vom 1. März 1885 nicht aufgehoben werden, tritt dieses Gesetz nicht in Kraft.