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172.165.5 AE-PRÉF CH-VD

Beschluss über die Festlegung der von den Präfekturen zu erhebenden Gebühren (AE-Préf) - [ 1, 2 ] (AE-PRÉF)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Die Präfekturen erheben folgende Gebühren

1. Ohne Vorladung erlassene Verfügung: Fr. 30.- bis Fr. 300.-

2. Vorladung, Verhandlung, Redaktion und Zustellung der Verfügung: Fr. 30.- bis Fr. 300.-

3. Besondere Amtshandlungen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Ortsbesichtigung, Rekonstruktion usw.): Fr. 30.- bis Fr. 300.-

4. Mahnung: Fr. 30.-

5. Fortsetzungsbegehren: Fr. 30.-

6. Begehren um Rechtsöffnung: Fr. 30.-

6bis. Umwandlung einer Busse in Haft: Fr. 0.- bis Fr. 50.-

7. Mandat zur Anforderung der kantonalen Polizei: Fr. 30.-

8. Zusätzliche Kosten, wenn das Schreiben wegen Verschuldens der betroffenen Person nicht bei der Post abgeholt wurde: Fr. 30.-

9. Inkasso von Ordnungsbussen: Fr. 50.-

1. Die Versandkosten sowie die Kosten für die Zustellung oder Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der häuslichen Gewalt sind in den Beträgen enthalten, die im Artikel eins festgelegt sind.

2. Im Übrigen sind die Artikel 15 und folgende des Tarifs der Strafgerichtskosten [D] auf die Einsichtnahme und die Kopien der Akten anwendbar. Die Präfektur kann auf die Erhebung des gesamten oder eines Teils der Gebühr verzichten.

1. Die Auslagen, also die tatsächlichen Ausgaben der Präfekturen, wie beispielsweise Entschädigungen an Zeugen, Dolmetscher und Sachverständige usw., werden gesondert erhoben.

2. Die Gebührenordnung in Strafsachen [D] findet analog Anwendung.

1. Die Präfekten können den Verurteilten von der Zahlung aller oder eines Teils der in diesem Erlass vorgesehenen Gebühren befreien, wenn dies die Billigkeit erfordert, insbesondere im Falle nachweislicher Bedürftigkeit.

1. Die Verordnung vom 15. Dezember 1989 über die von den Präfekturen zu erhebenden Gebühren im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird aufgehoben.

1. Das Departement des Innern und der öffentlichen Gesundheit ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der unverzüglich in Kraft tritt.

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