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172.165.1 RLPRÉF CH-VD

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 27. März 2007 über die Regierungsstatthalter und Regierungsstatthalterämter (RLPréf) - Grundsatz (RLPRÉF)

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Titel I

1. Das für die Präfekten und Präfekturen administrativ zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) [B] ist zuständig für die Anwendung des Gesetzes über die Präfekten und Präfekturen (nachfolgend: das Gesetz) [A] und dieser Verordnung.

2. Das Departement kann seine Kompetenzen ganz oder teilweise an die Dienststelle für Beziehungen mit den Präfekten und Präfekturen (nachfolgend: die Dienststelle) delegieren. Artikel 67 des Gesetzes vom 11. Februar 1970 über die Organisation des Staatsrates [C] bleibt vorbehalten.

Titel I

1. Der Dienst entscheidet nach Konsultation der Präfekten über die Anzahl und Verteilung des Verwaltungspersonals der Präfekturen in den Bezirken. Er berücksichtigt die Arbeitsbelastung jeder Präfektur.

2. Die Artikel 18 des Gesetzes vom 12. November 2001 über das Personal des Staates Waadt [D] und 32 seiner Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 2002 [E] bleiben vorbehalten.

Titel II, Kapitel I

1. Der Staatsrat weist jedem Präfekten einen Bezirk zu.

2. Der Staatsrat kann Präfekten ernennen, die befugt sind, ihre Funktion regelmäßig in mehreren Bezirken auszuüben.

Titel II, Kapitel I

1. Der Präfekt, der nicht in dem ihm zugewiesenen Bezirk wohnt, muss dort innerhalb der vom Staatsrat festgelegten Frist seinen Wohnsitz nehmen.

2. Wenn er seine Befugnisse in mehreren Bezirken ausübt, muss der Präfekt seinen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben.

3. Der Präfekt, der seinen Wohnsitz außerhalb des Bezirks oder der Bezirke, in denen er sein Amt ausübt, haben möchte, richtet sein Gesuch an das Departement, das dem Staatsrat eine vorläufige Stellungnahme übermittelt.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt I

1. Der Staatsrat ist die zuständige Behörde für die Ernennung der Präfekten sowie für die Festlegung ihrer Vergütung.

Titel II, Kapitel II, Abschnitt II

1. Im Falle der Nichtverlängerung seiner Amtszeit hat der Präfekt Anspruch auf folgende Entschädigung

a. drei Monatsgehälter, wenn seine Amtszeit ein bis fünf Jahre gedauert hat;

b. sechs Monatsgehälter, wenn seine Amtszeit sechs bis zehn Jahre gedauert hat;

c. neun Monatsgehälter, wenn seine Amtszeit elf bis fünfzehn Jahre gedauert hat;

d. zwölf Monatsgehälter, wenn seine Amtszeit mehr als sechzehn Jahre gedauert hat.

2. Als Gehalt ist das letzte vom Präfekten bezogene jährliche Bruttogehalt zu verstehen.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt I

1. Der Staatsrat ernennt eine Delegation, die den Leiter des Departements umfasst, dem die Präfekten und die Präfekturen administrativ zugeordnet sind.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt I

1. Die Delegation des Staatsrats (nachfolgend: die Delegation) ernennt eine Kommission (nachfolgend: die Kommission) zur Rekrutierung, die mit der Vorbereitung der Prüfung der Bewerbungen beauftragt ist.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt I

1. Der Staatsrat schreibt die Stellen der Präfekten aus.

2. Er kann diese Aufgabe delegieren. Artikel 1, Absatz 2 oben ist im Übrigen anwendbar.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt I

1. Die Kommission prüft die Bewerbungsunterlagen.

2. Anschließend übergibt sie der Delegation die Liste der Kandidaten und schlägt ihr die Unterlagen zur weiteren Berücksichtigung im Verfahren vor.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt I

1. Der Ausschuss hört die von der Delegation ausgewählten Bewerber an.

2. Die Präfekten benennen unter ihnen einen Vertreter, der an der Anhörung teilnimmt.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt I

1. Die Kommission erstellt am Ende der Anhörungen einen Bericht.

2. Auf Grundlage dieser Berichte wählt die Delegation die Kandidaten aus, die das gesuchte Profil aufweisen.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt I

1. Die ausgewählten Kandidaten nehmen an Tests und Vorstellungsgesprächen beim Personalverantwortlichen des Kantons Waadt [B] teil.

2. Die Dossiers der Kandidaten werden anschließend an die Kommission weitergeleitet.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt I

1. Der Ausschuss übermittelt die Akten an die Delegation.

2. Bevor sie die Akten übermittelt, kann sie die Kandidaten erneut anhören.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt I

1. Auf Grundlage der von der Kommission erhaltenen Unterlagen hört die Delegation die Bewerber an.

2. Sie schlägt anschließend die Kandidaten, die das gesuchte Profil aufweisen, dem Staatsrat vor und übermittelt ihm deren Unterlagen.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt I

1. Auf der Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Vorschläge der Delegation nimmt der Staatsrat die Ernennung vor.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt II

1. Das erste Beurteilungsgespräch muss vor dem Ende des ersten Dienstjahres stattfinden.

2. Das zweite Gespräch muss spätestens im Jahr vor der Erneuerung des Staatsrates stattfinden.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt II

1. Das Beurteilungsgespräch wird insbesondere auf der Grundlage der Aufgabenbeschreibung und der vom Staatsrat festgelegten Ziele für den Präfekten durchgeführt.

2. Im Rahmen des Beurteilungsgesprächs kann die Delegation neue Ziele festsetzen. Dazu stützt sie sich auf einen individuellen Bericht, der vom Departement erstellt wird.

3. Die Delegation kann entscheiden, dem Präfekten eine ergänzende oder fortlaufende Ausbildung zukommen zu lassen.

Titel II, Kapitel III, Abschnitt II

1. Das Bewertungsformular wird von den Mitgliedern der Delegation und vom Präfekten unterschrieben.

2. Es wird in einem Exemplar erstellt, das dem Departement übergeben wird. Eine unterschriebene Kopie wird an den Präfekten gesendet.

Titel II, Kapitel IV, Abschnitt I

1. Der Staatsrat kann einen Präfekten zur Teilzeitarbeit berechtigen.

2. Der Staatsrat erteilt dem Präfekten die Erlaubnis, eine in Artikel 13, Absatz 2 des Gesetzes [A] erwähnte Tätigkeit oder ein öffentliches Amt nur dann auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit nicht das Risiko eines Interessenkonflikts mit dem Staat birgt und wenn sie mit dem Amt des Präfekten vereinbar ist.

3. Der Staatsrat kann die Erlaubnis jederzeit widerrufen.

Titel II, Kapitel IV, Abschnitt II

1. Öffentliche Ämter sind die Ämter, die dem Präfekten vom Staatsrat anvertraut werden.

Titel II, Kapitel IV, Abschnitt II

1. Jeder Bezirk, der einem Präfekten ein Mandat übertragen möchte, stellt einen Antrag beim Staatsrat, der auf Stellungnahme des Bezirks hin entscheidet.

Titel II, Kapitel IV, Abschnitt II

1. Öffentliche Mandate sind jederzeit widerruflich. Sie sind grundsätzlich von bestimmter Dauer.

2. Wenn der Präfekt während der Amtszeit in den Ruhestand geht, schlägt die Abteilung dem Staatsrat eine Neuzuweisung der Mandate vor, die dieser entscheidet.

Titel II, Kapitel IV, Abschnitt II

1. Private Aufträge sind alle Mandate, die nicht unter die Definition in Artikel 23, Absatz 1, oben fallen.

Titel II, Kapitel IV, Abschnitt II

1. Der Staatsrat kann dem Präfekten unter den Bedingungen von Artikel 22 Absatz 2 oben die Ausübung privater Mandate gestatten. Vor seinem Entscheid prüft der Staatsrat, dass

a. die Art der Tätigkeit des privaten Mandats, dessen Ausübung beabsichtigt ist, voraussichtlich keinen Interessenkonflikt mit dem Staat verursachen wird;

b. die Arbeitsbelastung, die das Mandat darstellt, der Ausübung der Funktion des Präfekten nicht abträglich ist.

2. Der Antrag auf Ausübung eines Mandats ist beim Departement einzureichen. Er muss die Art, den Gegenstand und die Dauer des Mandats sowie die Bezeichnung des Mandatgebers und eine Schätzung des für die Ausübung des Mandats erforderlichen Zeitaufwands enthalten. Handelt es sich beim Mandatgeber um eine juristische Person, müssen deren Statuten dem Antrag beigefügt werden.

3. Der Staatsrat kann die Bewilligung jederzeit widerrufen.

Titel II, Kapitel IV, Abschnitt II

1. Vor Antritt seines Amtes muss der Präfekt seinem Mandanten schriftlich in Erinnerung rufen, dass er seine Aufgabe in alleiniger Verantwortung, im privaten Rahmen und nicht als Vertreter des Staatsrates ausübt.

Titel II, Kapitel IV, Abschnitt II

1. Der Präfekt muss, durch den Dienst, den Staatsrat informieren, wenn seine Mission oder deren Dauer endet, sowie über jede Änderung, die bei der Ausübung des Mandats eintritt.

Titel II, Kapitel IV, Abschnitt II

1. Der Präfekt weist in seinem Jahresbericht die Liste der ihm übertragenen Mandate aus. Diese Liste muss folgende Angaben enthalten

a. Art, Gegenstand und Dauer der Mandate;

b. Bezeichnung des Auftraggebers;

c. für die Ausübung jedes Mandats aufgewendete Zeit;

d. Tätigkeitsbericht.

2. Die Liste der Mandate wird veröffentlicht. Der Staatsrat wählt die Art der Veröffentlichung.

Titel II, Kapitel IV, Abschnitt II

1. Wenn der Präfekt im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Artikel 23, Absatz 1 oben, eine Vergütung erhält, findet Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Mai 2005 über die Beteiligungen des Staates und der Gemeinden an juristischen Personen [F] Anwendung.

Titel III

1. Der Staatsrat bezeichnet für jede Präfektur, die mehr als einen Präfekten umfasst, einen verantwortlichen Präfekten.

2. Zusätzlich zu seinen anderen gesetzlichen und reglementarischen Befugnissen erfüllt der verantwortliche Präfekt insbesondere die folgenden Aufgaben

a. er sorgt für den reibungslosen Ablauf der Präfektur, insbesondere für die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Fristen;

b. er teilt die Arbeitslast auf die Sektoren, das Verwaltungspersonal und gegebenenfalls auf die Präfekten auf;

c. er überwacht in Zusammenarbeit mit dem Dienst die Verwaltung des Verwaltungspersonals, insbesondere die Arbeitszeiten und die Urlaube;

d. er überwacht und visiert die Buchhaltung und ihre Belege;

e. er verwaltet die Logistik und den operativen Betrieb, insbesondere die Öffnungszeiten der Schalter, die Hausverwaltung und das Ökonomat;

f. er koordiniert mit den anderen verantwortlichen Präfekten und den Präfekten die erforderliche Unterstützung und Stellvertretung innerhalb der Präfekturen;

g. er sorgt für eine gute Zusammenarbeit und Koordination mit den anderen staatlichen Ämtern und den Gemeindeämtern, die im Bezirk tätig sind;

h. er sorgt in Zusammenarbeit mit den anderen verantwortlichen Präfekten, den Präfekten und dem Dienst für die Harmonisierung der Verfahren, Tarife und Praktiken in allen Präfekturen;

i. er erstellt den Jahresbericht.

3. In den Präfekturen ohne verantwortlichen Präfekten übt der Präfekt die oben genannten Aufgaben aus.

Titel III

1. Auf Antrag des zuständigen Präfekten oder, in dessen Abwesenheit, des Präfekten, ernennt der Dienst einen administrativen Verantwortlichen der Präfektur.

2. Der administrative Verantwortliche erfüllt unter der Verantwortung des zuständigen Präfekten oder, in dessen Abwesenheit, des Präfekten insbesondere die folgenden Aufgaben

a. er kümmert sich um die allgemeine administrative Führung der Präfektur;

b. er unterstützt den zuständigen Präfekten bei der Verwaltung des administrativen Personals;

c. er befasst sich in Zusammenarbeit mit der anstellenden Behörde mit der Führung der Mitarbeitenden und Lernenden;

d. er überwacht unter der Verantwortung des zuständigen Präfekten die Ausbildung der Mitarbeitenden und Lernenden;

e. er unterstützt die Präfekten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten;

f. er unterstützt den zuständigen Präfekten im Rahmen der erforderlichen Hilfestellungen und Stellvertretungen mit den anderen Präfekturen.

3. Der zuständige Präfekt oder, in dessen Abwesenheit, der Präfekt kann ihm im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen weitere Aufgaben übertragen.

Titel III

1. Die verantwortlichen Präfekten und die Präfekten koordinieren ihre Urlaubstermine und geplanten Abwesenheiten derart, dass

a. in Bezirken, in denen zwei oder mehr Präfekten ihr Amt ausüben, die Präfektur stets von der Anwesenheit mindestens eines Präfekten profitiert;

b. in Bezirken, in denen nur ein Präfekt sein Amt ausübt, dieser im Falle von Urlaub oder Abwesenheit durch einen Präfekten eines Bezirks gemäß Buchstabe a) oben ersetzt wird.

2. Die verantwortlichen Präfekten und die Präfekten teilen dem Dienst ihre Urlaubstermine und geplanten Abwesenheiten im Voraus mit.

3. Unter der Verantwortung des verantwortlichen Präfekten oder, in dessen Abwesenheit, des Präfekten, koordiniert der Verwaltungsleiter die Urlaubstermine und geplanten Abwesenheiten des Verwaltungspersonals.

Titel IV

1. Die Durchführungsverordnung vom 24. November 2004 zum Gesetz vom 29. Mai 1973 über die Präfekten wird aufgehoben.

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