Gesetz über die Statthalter und die Statthalterämter (Lpréf) - Zweck
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
1. Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel
a. den Status der Präfekten festzulegen;
b. die Zuständigkeiten der Präfekten zu bestimmen;
c. die Organisation der Präfekturen zu regeln.
1. Jeder Bezirk umfasst eine Präfektur.
2. Die Präfektur bildet die dezentrale Verwaltungseinheit des Staates im Gebiet. Sie erbringt die Leistungen, die ihr gesetzlich zugewiesen sind.
3. Der Präfekt ist ein Beamter. Er übt die administrativen und gerichtlichen Befugnisse aus, die ihm durch besondere Gesetze verliehen werden.
1. Der Staatsrat ernennt mindestens einen Präfekten pro Bezirk.
2. Der Präfekt übernimmt die allgemeine Leitung der Präfektur. Er ist für deren interne Organisation verantwortlich. Er ist der Ansprechpartner der Präfektur gegenüber dem Staatsrat.
3. In Bezirken mit mehreren Präfekten legt die Verordnung [A] die interne Organisation der Präfektur fest.
1. Die Präfekten können ihr Amt in mehreren Bezirken ausüben.
1. Der Präfekt untersteht direkt dem Staatsrat. Er steht unter der administrativen Autorität des Chefs des für die Präfekten zuständigen Departements (nachfolgend: das Departement) [B] .
2. Die Unabhängigkeit des Präfekten bei der Ausübung seiner gerichtlichen Befugnisse ist gewährleistet.
1. Die Präfekten werden nach einer öffentlichen Ausschreibung ernannt.
2. Sie werden für den Zeitraum bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Legislaturperiode endet, ernannt.
3. Die Präfekten unterliegen nicht dem Gesetz über das Staatspersonal des Kantons Waadt (nachfolgend: LPers) [C].
1. Zu Beginn jeder Legislaturperiode, spätestens am 30. September, beschließt der Staatsrat, die amtierenden Präfekten für eine Dauer von fünf Jahren wiederzuberufen.
2. Der Staatsrat kann einen Präfekten nicht wiederberufen, wenn dieser die Anforderungen der Funktion aufgrund seiner Eignung, Leistungen oder seines Verhaltens nicht mehr erfüllt.
3. Der Staatsrat teilt die Entscheidung über die Nichtwiederberufung spätestens drei Monate vor Ablauf der Ernennungsperiode schriftlich mit und gibt die Gründe an. Er hört den Präfekten an, bevor er diese Entscheidung trifft.
4. Wird ein Präfekt nicht wiederberufen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe durch die Verordnung [A] festgelegt wird.
5. Bei Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht der kantonalen Verwaltung zuständig.
1. Der Präfekt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats seinen Rücktritt einreichen.
2. Im Übrigen richtet sich die Beendigung der Arbeitsverhältnisse nach den Artikeln 54, Buchstaben a) bis d) und f), 55 bis 57, 61 und 62 LPers [C], die analog angewendet werden.
1. Bei Amtsantritt und nach jeder Wiederwahl wird der Präfekt vom Staatsrat vereidigt.
2. Der Inhalt des Eides lautet wie folgt
3. «Sie versprechen, der Bundesverfassung [D] und der Verfassung des Kantons Waadt [E] treu zu sein, die Freiheit und Unabhängigkeit des Landes zu wahren und zu verteidigen, Ihre Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und Treue auszuführen und sich strikt an die allgemeinen und besonderen Pflichten zu halten, die Ihnen durch die Gesetze und deren Ausführungsbestimmungen auferlegt sind oder werden. Sie versprechen somit, unter allen Umständen im Einklang mit den Interessen des Staates zu handeln und alles zu unterlassen, was ihm Verlust oder Schaden zufügen könnte.»
1. Der Staatsrat legt die Gehälter der Präfekten fest.
2. Die Artikel 14 bis 16, 21 bis 24, 26, 30 bis 35, 40 bis 42 des LPers [D] gelten sinngemäß für diese Magistraten.
3. Die Präfekten sind bei der Pensionskasse des Kantons Waadt versichert.
1. Der Staatsrat überwacht die Ausbildung der Präfekten.
1. Grundsätzlich wird zweimal pro Legislaturperiode die Arbeit des Präfekten in einem Beurteilungsgespräch überprüft, das zum Ziel hat, dem Präfekten Ziele zu setzen und seine Arbeit zu evaluieren.
2. Eine Delegation des Staatsrates führt das Beurteilungsgespräch.
3. Die Verordnung [A] legt die Modalitäten für das Beurteilungsgespräch und die Bewertung fest.
1. Der Präfekt widmet seine gesamte Zeit seiner Funktion, außer zur Erfüllung anderer Mandate, die ihm vom Staatsrat anvertraut werden könnten.
2. Er darf weder direkt noch indirekt Handel, Industrie oder Beruf ausüben noch Teil eines leitenden Organs einer juristischen Person sein.
3. Er darf kein anderes öffentliches Amt ausüben.
4. Der Staatsrat kann jedoch Ausnahmen von diesen Regeln genehmigen.
1. Der Präfekt muss seinen Wohnsitz im Bezirk haben.
2. Der Staatsrat kann Ausnahmen von dieser Regel genehmigen.
1. Jedes Jahr übermittelt der Präfekt dem Staatsrat einen Bericht über die Tätigkeit der Präfektur und über die Lage seines Bezirks.
1. Der Präfekt vertritt den Staatsrat im Bezirk sowohl gegenüber den Gemeindebehörden als auch gegenüber der Bevölkerung.
2. Er sorgt aktiv für die Umsetzung der Beschlüsse des Staatsrates.
1. Der Präfekt übt die Verwaltungsbefugnisse aus, die ihm die Spezialgesetze übertragen.
2. Er übt insbesondere folgende Befugnisse aus
a. die Ausführung von Beschlüssen des Staatsrates und der Departemente, wenn er von diesen damit beauftragt wird;
b. die Einführung und Vereidigung von Gemeindebehörden, Richtern und anderen Beamten des Bezirks;
c. die Ausstellung von Bewilligungen, Genehmigungen, Lizenzen und anderen amtlichen Dokumenten;
d. die Abgabe von Stellungnahmen an den Staatsrat, das Kantonsgericht oder die Departemente zu den Angelegenheiten, zu denen er angehört wird;
e. die Inspektion und Prüfung von Akten, Rechnungen und Registern gemäss den Anweisungen der betroffenen Departemente und jedes Mal, wenn er von der zuständigen Behörde dazu aufgefordert wird;
f. die Schlichtung in Lehrlingsangelegenheiten.
1. Der Präfekt entscheidet über alle Angelegenheiten, die die Strafgesetzgebung seiner Zuständigkeit zuweist. Insbesondere sorgt er für
a. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
b. ...
c. die Beitreibung der von ihm verhängten Geldbußen. Er kann die Aufgaben der Beitreibung an einen Verwaltungsdienst delegieren.
1. Der Präfekt übt die Zuständigkeit als Präsident der Schlichtungskommission für Miet- und Pachtverhältnisse aus, welche vorgesehen ist durch
a. das Gesetz zur Festlegung des Verfahrens bei Streitigkeiten betreffend Immobilienmietverträge und nichtlandwirtschaftliche Pachtverträge [F];
b. das Anwendungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht [G].
1. Der Präfekt leistet seine guten Dienste bei jedem öffentlichen oder privaten Streit, der auf gütlichem Wege beigelegt werden kann.
1. Der Präfekt überwacht die Organisation und den Ablauf der Abstimmungen und Wahlen.
1. Der Präfekt unterrichtet den Staatsrat oder das betreffende Departement über Sachverhalte, die ihr Interesse wecken oder ihr Eingreifen erfordern könnten.
2. Er führt von Amts wegen in den speziell durch Gesetz vorgesehenen Fällen oder auf Anordnung des Staatsrates oder auf Ersuchen eines Departements verwaltungsrechtliche Untersuchungen durch.
1. Der Präfekt übt eine allgemeine Überwachung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus.
2. Zu diesem Zweck verfügt er über die kantonale und kommunale Polizei.
1. Der Präfekt versammelt jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, jedoch mindestens einmal pro Jahr, die leitenden Angestellten der kantonalen Büros des Bezirks, um gemeinsame Interessensprobleme zu erörtern.
1. Wenn ein Gegenstand, der in den Zuständigkeitsbereich der Präfekturen fällt, mehrere Bezirke betrifft, bearbeiten die betroffenen Präfekten ihn gemeinsam; gegebenenfalls bilden sie eine Kommission, deren Vorsitzender vom Departement bestimmt wird.
1. Die Präfekten der an die Grenzen des Kantons angrenzenden Distrikte sind befugt, gemeinsam mit den zuständigen Magistraten und Beamten des benachbarten Kantons oder Staates alle Angelegenheiten zu prüfen, die in die Zuständigkeit der Präfekturen fallen.
1. Der Präfekt beteiligt sich an der Förderung des Bezirks, insbesondere indem er die Kontakte zwischen politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Kreisen fördert.
1. Im Bereich der Gerichtsbarkeit werden die Ablehnung und die Überwachung durch die Gesetze der Gerichtsorganisation [H] und des Verfahrens [I] geregelt.
2. In den anderen Fällen kann sich der Präfekt von sich aus für befangen erklären oder vom Leiter der Abteilung abgelehnt werden.
1. Der Präfekt übt die Befugnisse aus, die ihm die Gesetzgebung in Bezug auf die Gemeinden verleiht.
1. Der Präfekt und das für die Beziehungen zu den Gemeinden zuständige Departement [B] informieren sich gegenseitig über wichtige Fragen, die zwischen dem Staat und den Gemeindebehörden des betreffenden Bezirks anhängig sind.
2. Ebenso müssen die Gemeindebehörden den Präfekten über wichtige Fragen hinsichtlich ihrer Beziehungen zum Staat unterrichten.
1. Der Präfekt überwacht die Gemeinden, Gemeindeteile, Gemeindeverbände und andere interkommunale Einrichtungen, indem er insbesondere jährlich deren Tätigkeit und Verwaltung sowie deren Register und Konten prüft. Der jährlich an den Staatsrat übermittelte Bericht enthält Angaben zu diesen Kontrollen.
1. Der Präfekt versammelt, sooft es notwendig erscheint, jedoch mindestens einmal jährlich, die kommunalen Behörden des Bezirks, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu erörtern.
1. Der Präfekt trägt zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Gemeinden bei, insbesondere indem er interkommunale Zusammenarbeit und Gemeindefusionen anregt und fördert.
1. Bei besonderen Risiken oder Gefahren, außergewöhnlichen Situationen oder einem Notstand im Sinne der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz erfüllt der Präfekt die Aufgaben, die ihm der Staatsrat oder der Leiter des kantonalen Führungsstabs ausdrücklich im Auftrag des Staatsrats zuweisen.
1. Der Staatsrat legt den Sitz jeder Präfektur fest, der grundsätzlich im Hauptort des Bezirks liegt.
2. Er kann dezentrale Büros einrichten.
1. Die Abteilung koordiniert die Zuteilung der Human- und finanziellen Ressourcen, die jeder Präfektur zur Verfügung stehen.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Präfekturen unterliegen dem LPers [C].
1. Das Département veranlasst, so oft es für angebracht hält, die Inspektion der Präfekturen, insbesondere die Führung der Register, und die Überprüfung der Buchhaltung.
1. Der für die Präfekturen zuständige Dienst ist die Personalverpflichtungsbehörde, nach vorheriger Benachrichtigung des Präfekten.
2. Er stellt den Präfekturen die notwendigen Werkzeuge zur Koordination ihrer Handlungen und zur Harmonisierung ihrer Praktiken zur Verfügung.
1. Das Gesetz vom 29. Mai 1973 über die Präfekten wird aufgehoben.
1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Er wird dessen Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Kantonsverfassung veröffentlichen und das Inkrafttretungsdatum durch Verordnung festlegen.