Gesetz über die Besoldung und die Pensionen der Mitglieder des Staatsrates (Lr-CE) - Gehalt [ 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 15 ] (LR-CE)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1. Die Mitglieder des Staatsrats erhalten ein Gehalt, das auf 199.324 Franken festgesetzt ist, entsprechend 116,2 Punkten des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 1982 = 100); dieses Gehalt wird gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das Staatspersonal des Kantons Waadt an die Teuerung angepasst.
2. Die Artikel 30 bis 35, 42 und 47 dieses Gesetzes finden auf die Mitglieder des Staatsrats sinngemäß Anwendung.
3. Die Vergütungen, die sich aus der Vertretung des Staates in Gesellschaften oder Unternehmen ergeben, fließen in die Staatskasse.
4. ...
1. Ein jährlicher Pauschalbetrag wird den Mitgliedern des Staatsrates als Erstattung der beruflichen Transportkosten gezahlt.
2. Ein jährlicher Pauschalbetrag wird den Mitgliedern des Staatsrates als Erstattung der Repräsentationskosten gezahlt.
3. Der Präsident des Staatsrates erhält einen Zuschlag in Form eines jährlichen Pauschalbetrags.
4. Der Staatsrat legt per Verordnung die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Pauschalbeträge fest und informiert die Finanzkommission.
1. Die Mitglieder des Staatsrates zahlen an den Staat einen Beitrag von 10 Prozent ihres Gehalts als Beteiligung an ihrer beruflichen Vorsorge.
1. Die Mitglieder des Staatsrats haben Anspruch auf eine Pension, wenn
a. sie ihr Amt aus gesundheitlichen Gründen niederlegen müssen;
b. sie nach einer mindestens fünfjährigen Amtszeit nicht wiedergewählt werden;
c. sie ihr Amt nach einer mindestens zehnjährigen Amtszeit freiwillig niederlegen.
2. …
1. Wenn ein Mitglied des Staatsrats aus gesundheitlichen Gründen von seinem Amt zurücktreten muss (Art. 3, Abs. 1, Buchst. a), wird die Pension durch Beschluss des Staatsrats festgelegt. Sie beträgt 50 % des zuletzt bezogenen Jahresgehalts gemäß Artikel 1, Absatz 1, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen einen niedrigeren Satz. Der Beschluss unterliegt der Überprüfung.
1. In den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) vorgesehenen Fällen wird die Pension in Prozenten des zuletzt bezogenen Jahreslohns nach folgenden Sätzen berechnet
- 7 % pro Dienstjahr bis zu fünf Jahren;
- 4 % pro Dienstjahr bis zu zehn Jahren;
- 1 % pro weiteres Jahr.
2. Hat das Mitglied des Staatsrates im Zeitpunkt der Entstehung des Pensionsanspruchs das Alter von 55 Jahren nicht erreicht, so wird die Pension um 1 % pro Jahr unter dem Alter von 55 Jahren gekürzt.
3. Die Pension darf weder weniger als 15 % noch mehr als 60 % des zuletzt bezogenen Gehalts betragen.
4. Bruchteile eines Dienstjahres werden pro rata berücksichtigt.
1. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner eines Staatsrates, der im Amt oder als Pensionär verstorben ist, erhält eine Witwen- oder Witwerrente,
a. wenn er ein oder mehrere Kinder hat, die gemäss Artikel 7 Anspruch auf eine Kinderrente geben;
b. wenn er das 45. Altersjahr vollendet hat;
c. wenn er invalide ist und mindestens Anspruch auf eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung [D] hat.
2. Die Rente entspricht 60 % der Pension, die der Staatsrat bezog oder die er im Zeitpunkt seines Todes bezogen hätte, wenn er invalid geworden wäre.
3. Wurde die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft von einem pensionierten Staatsrat mit einer Person geschlossen, die mindestens fünfzehn Jahre jünger ist als er, wird die nach Absatz 2 berechnete Rente um 3 % für jedes volle Jahr des Altersunterschieds, das fünfzehn Jahre übersteigt, gekürzt, jedoch höchstens um 50 %. Eine Kürzung wird nicht vorgenommen, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.
1. Steht dem Ehegatten oder dem Partner eines Staatsrates keine Pension gemäss Artikel 6 zu, so erhält er eine einmalige Abfindung in der Höhe von
- dem Vierfachen der Ehegatten- oder Partnerpension gemäss Artikel 6, wenn er im Zeitpunkt des Todes das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat;
- dem Fünffachen, wenn er im Zeitpunkt des Todes zwischen 35 und 40 Altersjahre vollendet hat;
- dem Sechsfachen, wenn er im Zeitpunkt des Todes das 40. Altersjahr vollendet hat.
2. Die Abfindung wird um die Hälfte gekürzt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft weniger als ein Jahr gedauert hat.
1. Der geschiedene Ehegatte oder der Partner, mit dem die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde, wird dem überlebenden Ehegatten oder Partner gleichgestellt, wenn die Ehe oder Partnerschaft länger als zehn Jahre bestand.
2. Jedoch hat er nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn der Tod ihm eine Unterhaltszahlung entzieht, die ihm der verstorbene Staatsrat schuldete.
1. Eine Rente wird für das Kind eines pensionierten oder verstorbenen Staatsratsmitglieds gezahlt, bis es das 18. Lebensjahr vollendet hat oder das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es sich in einer Ausbildung oder einem Studium befindet oder Leistungen in Geldform aus der eidgenössischen Invalidenversicherung erhält. [D]
2. Die Rente beträgt 20 % der Rente, die das Staatsratsmitglied erhalten hat oder erhalten hätte, wenn es zum Zeitpunkt seines Todes invalid geworden wäre.
1. Die Pension eines ehemaligen Staatsrates, die Ehegatten-, eingetragene Partner- oder Kinderpensionen werden in dem Umfang gekürzt, als sie gesamthaft oder kumuliert mit
dem Lohn für öffentliche Ämter oder dem Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit des Staatsrates, den Leistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [C] oder jeder anderen Rente, Pension, Finanzleistung an deren Stelle, die aufgrund einer anderen Funktion oder Tätigkeit bezogen wird, für welche die Prämien oder Beiträge ganz oder teilweise vom Arbeitgeber bezahlt wurden, den Leistungen der eidgenössischen Unfallversicherung [E] , der Militärversicherung [F] oder einer anderen obligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung gemäss Bundesgesetzgebung, den Leistungen der Invalidenversicherung [D] oder der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung [G] , mit Ausnahme der Altersrenten,
den Lohn eines amtierenden Staatsrates übersteigen (Art. 1 Abs. 1).
2. Der Vergleich erfolgt zwischen Leistungen gleicher Art; Kapitalleistungen, die anstelle einer Rente, Pension oder eines anderen periodischen Betrags ausgerichtet werden, werden für die Berechnung der Kürzung in eine Rente umgewandelt.
3. Die Kürzung erfolgt proportional auf jede Leistung.
4. Die Berechnung der Kürzung wird revidiert bei
- Änderung des Familienstands,
- Entstehung, Änderung oder Wegfall des Anspruchs auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen.
1. Die in den Artikeln 3 bis 7 genannten Renten werden in dem gleichen Maße indexiert wie die an andere Richter und Mitarbeiter des Staates Waadt gewährten Renten.
1. Ein Mitglied des Staatsrates, das seine Funktion verlässt und keinen Anspruch auf eine Rente hat, erhält eine Abgangsentschädigung in Höhe seines letzten Jahresgehalts, sofern es während zwei vollständigen Kalenderjahren im Amt war; ist diese Bedingung nicht erfüllt, entspricht die Abgangsentschädigung sechs Monaten des letzten Jahresgehalts.
2. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Freizügigkeitsverkehr in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [H] finden auf die Übertragung und Auszahlung der Forderung sinngemäß Anwendung.
1. Die Mitglieder des Staatsrates haben mindestens Anspruch auf die obligatorischen Leistungen gemäß dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge [C].
1. Der ehemalige Staatsrat oder seine Rechtsnachfolger liefern auf Anfrage dem Finanzdepartement alle Auskünfte, die zur Anwendung dieses Gesetzes erforderlich sind.
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
2. Es hebt das Gesetz vom 28. Mai 1952 über die Pensionen der Mitglieder des Staatsrates und des Kantonsgerichts, geändert am 20. Februar 1961, sowie das Dekret vom 5. September 1955 über die Festsetzung der Gehälter der Mitglieder des Staatsrates und des Kantonsgerichts und des Generalanwalts, geändert am 4. September 1961, auf.
1. Die Renten, die vor dem 1. Januar 1985 begonnen haben, sowie diejenigen, die daraus resultieren, werden ohne Änderung gemäß der aufgehobenen Gesetzgebung, unter der sie entstanden sind, ausgezahlt.
2. Artikel 9 ist auf sie anwendbar.
1. Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung und der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.