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172.117.1 RCPRO CH-VD

REGLEMENT über die Zukunftskommission (RCPro) - Gegenstand (RCPRO)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Um die staatlichen Behörden in ihren langfristigen Überlegungen zu unterstützen, wird eine Zukunftskommission (im Folgenden: die Kommission) gemäß Artikel 24b des Gesetzes vom 11. Februar 1970 über die Organisation des Staatsrates [A] eingerichtet.

1. Die Kommission hat die Aufgabe, insbesondere gesellschaftliche, technische, wissenschaftliche, wirtschaftliche, politische, umweltbezogene, kulturelle und philosophische Entwicklungen zu identifizieren und den politischen Behörden durch einen Bericht an den Staatsrat darüber Bericht zu erstatten.

2. Die Überlegungen der Kommission tragen zur Ausarbeitung des Legislaturprogramms bei.

1. Die Kommission besteht aus 11 Personen.

2. Sie umfasst 3 Mitglieder des Staatsrats, 2 der kantonalen Verwaltung und 6 Mitglieder einer wissenschaftlichen Delegation.

1. Der Staatsrat und die kantonale Verwaltung werden durch 5 Mitglieder vertreten

- 3 Mitglieder des Staatsrates, darunter dessen Präsidentin oder Präsident und die oder der für die kantonale Statistik zuständige Ministerin oder Minister,

- die Kanzlerin oder der Kanzler,

- die Chefin oder der Chef des für die kantonale Statistik zuständigen Amtes [B].

2. Der Staatsrat bezeichnet sein drittes Mitglied, das in der Kommission Einsitz nimmt.

1. Die wissenschaftliche Delegation setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen

- die Rektorin oder der Rektor der Universität Lausanne,

- die Präsidentin oder der Präsident der EPFL,

- die Direktorin oder der Direktor einer der Schulen der HES-SO im Kanton Waadt,

- sowie 3 Mitglieder der wissenschaftlichen Gemeinschaft.

2. Die Direktorin oder der Direktor einer der Schulen der HES-SO wird von den Fachhochschulen bestimmt.

3. Die 3 Mitglieder der wissenschaftlichen Gemeinschaft werden vom Staatsrat bestimmt.

4. Die wissenschaftliche Delegation hat die Aufgabe, die Arbeiten des Amtes für kantonale Statistik zu begleiten und wissenschaftliche Expertise einzubringen.

1. Die Kommission legt die Modalitäten zur Ernennung der Mitglieder der Bürgerbegleitgruppe fest.

2. Das Amt für kantonale Statistik bestimmt die Mitglieder der Bürgerbegleitgruppe auf Basis der von der Kommission festgelegten Modalitäten.

3. Die Bürgerbegleitgruppe setzt sich aus maximal fünfunddreißig Personen aus der Zivilgesellschaft zusammen.

4. Ihr Auftrag ist es, die Arbeit der Kommission durch ihre Bürgerexpertise zu bereichern.

5. Die Arbeiten der Bürgergruppe werden vom Amt für kantonale Statistik mit Unterstützung eines externen Dienstleisters geleitet.

6. Die Berichterstattung der Ergebnisse der Bürgerbegleitgruppe gegenüber der Kommission wird vom Amt für kantonale Statistik sichergestellt.

1. Die Aufgaben des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes werden von zwei Mitgliedern des Staatsrats wahrgenommen, die in der Kommission sitzen.

2. Der Staatsrat ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission.

1. Bei der Ausübung ihrer Aufgaben stützt sich die Kommission auf das Amt für kantonale Statistik, das die Arbeiten ausführt.

2. Dasselbe Amt stellt das Sekretariat der Kommission.

3. Für ihre Arbeiten kann die Kommission alle Dienste und Organisationen ansprechen, die von den behandelten Themen betroffen sind, sowohl innerhalb als auch außerhalb der kantonalen Verwaltung.

4. Die Arbeiten der Kommission basieren auf allen Informationsquellen, die für ihre Überlegungen nützlich sind, insbesondere auf den Zukunftsstudien, die von der kantonalen Statistikkommission überwacht werden.

1. Das Amt für kantonale Statistik fasst das Ergebnis der Arbeiten in einem Bericht zusammen. Es übermittelt ihn der Kommission zur Bestätigung.

2. Die Kommission legt diesen Bericht dem Staatsrat vor Ende jeder Legislaturperiode vor.

3. Der Staatsrat behandelt ihn und übermittelt ihn dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Legislaturprogramm. Der Grosse Rat nimmt Kenntnis davon.

1. Die Kommission verfügt über ein Budget, welches in das Budget des Generalsekretariats des für die kantonale Statistik zuständigen Departements integriert ist.

1. Die Vorschrift über die Zukunftskommission vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben.

1. Das zuständige Departement des Amts für kantonale Statistik ist für die Ausführung dieser Verordnung verantwortlich, die am 1. Juli 2024 in Kraft tritt.

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