BESCHLUSS über die Kommissionen (AComm) - Einrichtung von Kommissionen (AComm)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Nur der Staatsrat und das kantonale Gericht sind befugt, eine in der Gesetzgebung nicht vorgesehene Kommission zu schaffen.
1. Der Betrag der Sitzungsgelder wird durch Beschluss des Staatsrats festgesetzt.
1.
a. Personen, die der Kantonsverwaltung fremd sind, erhalten eine volle Entschädigung.
b. Das zuständige Departement oder das Kantonsgericht kann mit Zustimmung des Finanzdepartements die Sitzungsentschädigung für Mitglieder erhöhen, die aufgrund ihrer technischen Kompetenzen beigezogen werden oder eine Expertenrolle spielen.
c. Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann mit Zustimmung des Finanzdepartements eine andere Form der Vergütung (zum Beispiel Honorare) vereinbart werden.
d. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Staatsrat.
e. Die Richter der Justizbehörden, die Präfekten und die kantonalen Beamten, die als Mitglieder einer Kommission ernannt werden, erhalten keine Sitzungsentschädigung.
f. Analog erhalten die Richter der Justizbehörden, die Präfekten und die kantonalen Beamten, die vom Staatsrat in Verwaltungsräte oder Unternehmensausschüsse delegiert werden, keine Entschädigungen, es sei denn, der Staatsrat beschliesst ausdrücklich etwas anderes.
g. Im letzteren Fall werden die Entschädigungen halbiert, ausser für Abendsitzungen, und die Entschädigungsabrechnungen werden dem Departement zur Visierung unterbreitet, von dem die Kommission abhängt.
2. …
1. Mitglieder und Sekretäre von Kommissionen, die aufgrund der Entfernung zu ihrem Wohnort eine Mahlzeit auf eigene Kosten einnehmen müssen, erhalten eine Entschädigung, deren Betrag durch Beschluss des Staatsrats festgelegt wird.
1. Die Mitglieder und Sekretäre von Kommissionen haben Anspruch auf eine Entschädigung für Reisekosten gemäß den Entscheidungen des Staatsrates zu diesem Thema.
1. Interne Arbeitsgruppen, die mit der Untersuchung eines Problems beauftragt wurden, sind nicht mit Kommissionen gleichzusetzen; ihre Mitglieder erhalten keine Sitzungsgelder.
1. Diese Verordnung findet analog auf andere Tätigkeiten Anwendung (z.B. Vergütung von Sachverständigen bei Prüfungen), vorbehaltlich der Entscheidung des zuständigen Abteilungsleiters oder des Kantonsgerichts und mit Zustimmung des Finanzdepartements. Im Falle einer Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat.
1. Diese Verordnung hebt die Verordnung vom 24. Februar 1961 zur Festsetzung der Vergütungen der Kommissionsmitglieder sowie die Entscheidungen vom 6. August 1957, 22. Oktober 1971, 23. März 1972, 31. Mai 1974 und 17. Dezember 1975 auf.
1. Das Finanzdepartement ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der am 1. Januar 1978 in Kraft tritt.