Gesetz über die Organisation des Staatsrates (LOCE) - Wahl [ 17 ] (LOCE)
Inhaltsübersicht (83)
Gesetzestext (83 Artikel)
1. Die Mitglieder des Staatsrats werden direkt vom Wahlkörper für fünf Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar.
2. Die vollständige Erneuerung des Staatsrats erfolgt gleichzeitig mit der des Großen Rates.
1. Die Wahlen erfolgen nach dem Listenwahlverfahren, im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, und gegebenenfalls in einem zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit.
1. Jede Bezeichnung von Personen, Status, Funktion oder Beruf, die in diesem Gesetz verwendet wird, gilt gleichermaßen für Männer und Frauen.
1. Die Mitglieder des Staatsrates dürfen nicht im Bundesparlament sitzen.
1. Die Person, die sowohl in den Staatsrat als auch in eine der beiden Bundeskammern gewählt wird, muss sich innerhalb von zehn Tagen nach der Wahl, die die Unvereinbarkeit verursacht hat, für eines der beiden Mandate entscheiden. Andernfalls gilt sie als zurückgetreten vom Staatsrat.
1. Können nicht gleichzeitig Mitglieder des Staatsrats sein
a. Ehegatten, eingetragene Partner und Personen, die faktisch ein Paar sind;
b. eine Person und der Bruder oder die Schwester ihres Ehegatten, ihres eingetragenen Partners oder der Person, die faktisch ein Paar mit ihr ist;
c. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und in der Seitenlinie Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem vierten Grad.
1. Im Regierungsrat und im Kantonsgericht können folgende Personen nicht gleichzeitig Einsitz nehmen
a. Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die faktisch eine Lebensgemeinschaft führen;
b. eine Person und der Bruder oder die Schwester ihres Ehegatten, ihres eingetragenen Partners oder der Person, die faktisch eine Lebensgemeinschaft mit ihr führt;
c. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie in der Seitenlinie Verwandte und Verschwägerte bis und mit zum dritten Grad.
1. Wenn ein Fall der Unvereinbarkeit im Sinne der Artikel 8 und 9 zwischen zwei Mitgliedern des Staatsrates oder zwischen einem Mitglied des Staatsrates und einem Mitglied des Kantonsgerichts entsteht, muss derjenige, der diesen begründet, zurücktreten.
1. Die Mitglieder des Staatsrates dürfen keine andere amtliche oder privat lukrative Tätigkeit ausüben.
2. Die im Rahmen einer Delegation ausgeübten Funktionen sind vorbehalten.
1. Ein Mitglied des Staatsrats kann vom Staatsrat mit einer Angelegenheit betraut werden, die nicht in seine Abteilung fällt.
2. Er kann vom Staatsrat ermächtigt werden, eine besondere Aufgabe von öffentlichem Interesse zu übernehmen, die nicht zu seinen Zuständigkeiten gehört.
1. Die Befugnisse des ehemaligen Staatsrates bleiben bis zum Amtsantritt der neuen Regierung bestehen.
2. Der neu gewählte Staatsrat tritt am 1. Juli nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sein Amt an.
1. Ein Mitglied des Staatsrates kann jederzeit sein Mandat niederlegen. In der Regel bleibt es im Amt, bis der neue Staatsrat seine Funktion antritt. Es richtet seinen Rücktritt über den Staatsrat an den Präsidenten des Großen Rates.
1. Im Falle einer Vakanz wird innerhalb von neunzig Tagen eine Ergänzungswahl zum Staatsrat organisiert, es sei denn, dass die Gesamterneuerungswahl innerhalb von sechs Monaten stattfindet.
1bis. Bei Anwendung von Artikel 14 laufen die in Absatz 1 genannten Fristen ab dem Empfang des Rücktritts durch den Präsidenten des Grossen Rates.
2. Im Falle einer Ersatzwahl während der laufenden Legislaturperiode tritt der neu gewählte Amtsinhaber innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses sein Amt an.
1. Vor ihrer Amtseinsetzung leisten die Mitglieder des Staatsrats vor dem Grossen Rat oder einer Delegation dieses Gremiums das folgende Versprechen
- „Sie versprechen, der Bundesverfassung und der Verfassung des Kantons Waadt treu zu sein.
- Sie versprechen, die Rechte, die Freiheit und die Unabhängigkeit Ihres Landes bei jeder Gelegenheit und mit all Ihrer Kraft zu wahren und zu verteidigen; dessen Ehre und Gewinn zu fördern und voranzutreiben, sowie zu vermeiden oder zu verhindern, was ihm Verlust oder Schaden zufügen könnte.
- Sie versprechen auch, das wichtige Amt, zu dem Ihre Mitbürger Sie berufen haben, nach bestem Gewissen auszuüben; bei allem, was geplant, diskutiert und beschlossen wird, stets Wahrheit und Gerechtigkeit vor Augen zu haben; sich mit aller Kraft und allem Eifer, dessen Sie fähig sind, allem entgegenzustellen, was den Grundsätzen der Religion und den Sitten schaden könnte; die Gesetze mit Mut und Entschlossenheit ausführen zu lassen; über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu wachen; stets denjenigen zu ernennen, den Sie für den aufgeklärtesten, ehrlichsten und für die jeweilige Stellung am geeignetsten halten; Meinungen sowie Sachverhalte und Angelegenheiten, die nicht offengelegt werden dürfen, es sei denn zu gegebener Zeit und am geeigneten Ort, geheim zu halten; schliesslich niemals die Befugnisse zu überschreiten, die die Verfassung dem Staatsrat verleiht.“
2. Die Worte „den Grundsätzen der Religion und...“ werden für das Staatsratsmitglied, das dies beantragt, gestrichen.
1. Nach dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten nehmen die Mitglieder des Staatsrats ihre Stellung gemäß der Reihenfolge ihrer ersten Wahl ein; sollten sie gleichzeitig gewählt worden sein, ist die Anzahl der bei ihrer ersten Wahl erhaltenen Stimmen entscheidend.
1. Die Mitglieder des Staatsrates müssen im Kanton wohnen.
1. Unabhängig von den Angelegenheiten, die ihm gemäß der Verfassung und speziellen Gesetzen obliegen, übt der Staatsrat die im vorliegenden Kapitel genannten Befugnisse aus.
1. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Großen Rates leitet der Staatsrat die kantonale Politik; er koordiniert die Tätigkeit seiner Mitglieder und die der Departemente.
2. Er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen den Departementen.
3. Wenn eine Angelegenheit mehrere Departemente betrifft, beauftragt der Staatsrat eines von ihnen mit der Leitung der Studien der beteiligten Departemente und mit der Erstellung eines Gesamtberichts.
1. Der Staatsrat ist für die Beziehungen mit dem Bund, den anderen Kantonen, den benachbarten Regionen und den anderen Staaten zuständig.
2. Er ergreift jede sinnvolle Initiative, um die Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Kantonen, den benachbarten Regionen und den anderen Staaten zu gewährleisten.
3. Er kann den Kooperationsorganismen und -programmen, an denen der Kanton Waadt beteiligt ist, Subventionen in Form von jährlichen Beiträgen oder finanziellen Unterstützungen zur Durchführung konkreter Projekte gewähren.
4. Er kann Subventionen an Organisationen, die im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, zur Durchführung konkreter Projekte gewähren.
1. Die Konferenz der Bundesangelegenheiten (im Folgenden: die Konferenz) besteht aus den Mitgliedern des Staatsrats und den Waadtländer Mitgliedern des Nationalrats und des Ständerats.
2. Die Konferenz hat zum Ziel, durch einen regelmäßigen und systematischen Informationsaustausch über die für den Kanton wichtigen Bundesdossiers zu einer optimalen Abstimmung und Koordination zwischen den Mitgliedern der Konferenz beizutragen.
3. Die Konferenz kann Abgeordnete und Dritte zu ihren Sitzungen einladen.
4. Die Konferenz kann sich in thematischen Delegationen mit beschränkter Teilnehmerzahl treffen.
1. Der Staatsrat kann staatsvertragliche oder völkerrechtliche Verträge ohne parlamentarische Genehmigung abschliessen, wenn ihm eine solche Befugnis durch ein vom Grossen Rat genehmigtes Gesetz, einen staatsvertraglichen Vertrag oder einen völkerrechtlichen Vertrag zugewiesen wird.
2. Im Rahmen seiner finanziellen Befugnisse kann er darüber hinaus staatsvertragliche oder völkerrechtliche Verträge von geringfügiger Tragweite ohne parlamentarische Genehmigung abschliessen. Als Verträge von geringfügiger Tragweite gelten Abkommen, die
a. dem Kanton Waadt weder neue Verpflichtungen auferlegen noch einen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben;
b. der Ausführung früherer, vom Grossen Rat genehmigter Verträge dienen;
c. sich in erster Linie an die Behörden richten und weder Rechte noch Pflichten für Private festlegen noch gemeinsame Organe schaffen, administrative oder technische Fragen regeln oder keine erheblichen Ausgaben nach sich ziehen;
d. Gegenstände betreffen, die in die Verordnungskompetenz des Staatsrates fallen, soweit die Ausübung dieser Kompetenz den Abschluss eines staatsvertraglichen oder völkerrechtlichen Vertrages erfordert.
3. Der Staatsrat informiert den Grossen Rat jährlich über die staatsvertraglichen oder völkerrechtlichen Verträge, die er gestützt auf diesen Artikel abgeschlossen hat.
1. Der Staatsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit der Eidgenossenschaft.
2. Bevor er diese abschließt, informiert er den Grossen Rat, indem er dem Büro des Grossen Rates die Entwürfe der Programmvereinbarungen übermittelt und eine Frist zur Abgabe allfälliger Bemerkungen festlegt.
3. Von Fall zu Fall kann der Staatsrat seine Zuständigkeit zum Abschluss einer Programmvereinbarung an ein Departement delegieren, welches den Grossen Rat gemäß dem vorhergehenden Absatz informiert.
1. Der Staatsrat ist zuständig für langfristige Darlehen (Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten) im Auftrag des Staates Waadt, innerhalb der vom Grossen Rat jährlich festgelegten globalen Darlehensgrenzen.
2. Er verfügt über ein laufendes Konto bei der BCV. Der maximale Überziehungsbetrag wird in der Verordnung des Grossen Rates festgelegt, die die Obergrenze der vom Staat Waadt eingegangenen Darlehen bestimmt; er ist innerhalb der globalen Verschuldungsgrenzen enthalten.
1. Die anderen finanziellen Befugnisse des Staatsrates sind im Finanzgesetz [A] festgelegt.
1. Innerhalb von vier Monaten nach seinem Amtsantritt verabschiedet der Staatsrat das Legislaturprogramm und die damit verbundene Finanzplanung. Er legt diese dem Großen Rat vor, der sie zur Kenntnis nimmt.
2. Der Staatsrat kann beschließen, das Legislaturprogramm und die Finanzplanung zu ändern. Diese Änderungen werden dem Großen Rat vorgelegt, der sie zur Kenntnis nimmt.
3. Zu Beginn jedes Jahres informiert der Staatsrat den Großen Rat im Rahmen seines Jahresberichts über den Stand der Umsetzung des Legislaturprogramms.
1. Der Staatsrat setzt eine Vorausschaukommission ein, die die Aufgaben erfüllt, die dem in Artikel 72 der Verfassung vorgesehenen Vorausschauorgan zugewiesen sind.
1bis. Die Zusammensetzung der Vorausschaukommission wird zu Beginn der Legislaturperiode vom Großen Rat ratifiziert.
2. Der Staatsrat nutzt die Arbeiten der Vorausschaukommission insbesondere im Rahmen der Ausarbeitung des Legislaturprogramms.
3. Der Staatsrat regelt die Organisationsmodalitäten der Vorausschaukommission.
1. Der Staatsrat ist zuständig für die Annahme und Abwicklung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen im Namen des Staates.
1. Der Staatsrat ist befugt, im Namen des Staates vor Gericht zu handeln.
1. Anwendung des Artikels 125 der Verfassung [B], kann der Staatsrat alle Verordnungen erlassen und alle Entscheidungen treffen, um schweren Bedrohungen oder anderen Ausnahmezuständen zu begegnen. Die Verordnungen müssen zeitlich begrenzt sein.
1. Wenn die Wahl des Grossen Rates, des Staatsrates und der Justizbehörden aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht stattfinden kann, wird ihr Mandat bis zur Wiederherstellung einer normalen Lage verlängert.
2. Wenn weniger als vier Mitglieder des Staatsrates ihr Amt ausüben können, ernennt das Büro des Grossen Rates die erforderlichen Abgeordneten unter Berücksichtigung der vorherigen politischen Verteilung, um diese Vakanz auszugleichen.
3. Die ernannten Personen haben dieselben Rechte und Pflichten wie ein gewähltes Mitglied des Staatsrates (vgl. Bst [B], Art. 125 und LProP [C], Art. 18).
1. Sobald es die Umstände erlauben, beruft der Staatsrat unverzüglich den Großen Rat ein. Wenn der Große Rat bereits einberufen ist, unterrichtet der Staatsrat diesen ohne Verzögerung.
2. Er legt ihm gemäß dem Gesetz über den Großen Rat [D] die Normen vor, die die ausdrücklichen rechtlichen Grundlagen für den Erhalt der gemäß Artikel 26a ergriffenen Maßnahmen darstellen. Ein detaillierter Bericht über die Tätigkeit des Staatsrats wird beigefügt.
3. Maßnahmen, deren rechtliche Grundlage dem Großen Rat weder vorgelegt noch von diesem oder vom Volk gemäß den Artikeln 83 und 84 der Verfassung [B] angenommen wird, werden ipso facto aufgehoben.
1. Mit seinem Amtsantritt bestimmt der Staatsrat eines seiner Mitglieder, welches grundsätzlich für die Dauer der Legislaturperiode die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsrates übernehmen wird. Gleichzeitig bestimmt der Staatsrat die Leiterin oder den Leiter jedes der Departemente sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die dienstälteste Person leitet die Debatten, die zu diesen Entscheidungen führen. Nach diesen Entscheidungen tritt die designierte Präsidentin oder der designierte Präsident in das Amt ein.
2. Diese Entscheidungen werden in einem Beschluss veröffentlicht, der am Ende der Legislaturperiode ausläuft.
3. Ein Mitglied des Staatsrates kann die ihm zugewiesene Leitung eines Departements oder die Stellvertretung nicht verweigern.
1. Während der Legislaturperiode nimmt der Staatsrat die Zuteilung der Abteilungen im Falle einer Ersetzung vor und wenn die in Artikel 61, Absatz 2 vorgesehene Regelung wesentlich geändert wird. Artikel 27, Absätze 2 und 3 finden auf seine Entscheidungen Anwendung.
1. Während der Legislaturperiode ist die Ernennung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten zulässig, wenn das Amt politisch, dauerhaft oder vernünftigerweise nicht mehr von dem Mitglied ausgeübt werden kann, das es innehat.
2. Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident bleibt bis zur neuen Entscheidung im Amt. Der dienstälteste Vorsitzende leitet jedoch die Debatten, die zu dieser Entscheidung führen.
1. Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Kohärenz des Regierungshandelns, koordiniert die Tätigkeit der Departemente und achtet auf deren reibungsloses Funktionieren.
2. Zu diesem Zweck nimmt die Präsidentin oder der Präsident in Zusammenarbeit mit dem Kollegium folgende Aufgaben wahr
- Sie oder er plant die Tätigkeit des Staatsrates und organisiert die Kontrolle seiner Aktivitäten;
- Sie oder er erstellt das Arbeitsprogramm und die Tagesordnung der Sitzungen des Staatsrates;
- Sie oder er sorgt für die Vertretung des Staatsrates;
- Sie oder er pflegt die Beziehungen zu den Gewalten und Behörden des Kantons sowie die Aussenbeziehungen;
- Sie oder er koordiniert und überwacht die Kommunikation des Staatsrates;
- Sie oder er fördert die Information und die Zusammenarbeit zwischen den Departementen;
- Sie oder er führt Geschäfte, Projekte und Prozesse von allgemeinem und transversalem Charakter, insbesondere das Legislaturprogramm und dessen Finanzplanung;
- Sie oder er unterstützt die Mitglieder des Staatsrates auf Anfrage des betroffenen Departementsvorstehers oder aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums.
3. Im Rahmen ihrer oder seiner Verantwortung, das reibungslose Funktionieren der Departemente sicherzustellen, beantragt die Präsidentin oder der Präsident dem Staatsrat jede Massnahme, die geeignet ist, festgestellte Funktionsstörungen zu beheben.
1. Der Präsident leitet die Debatten des Staatsrats.
1. Der Präsident unterzeichnet zusammen mit dem Kanzler die im Namen des Staatsrats erstellten Ausfertigungen.
1. Der Staatsrat ernennt zu Beginn der Legislaturperiode und anschließend jährlich aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten nach dem Rotationsprinzip.
1. Der Staatskanzler wird vom Staatsrat in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt.
1. Die Unvereinbarkeitsregeln, die in Artikel 8 vorgesehen sind, gelten für den Kanzler in Bezug auf die Mitglieder des Staatsrates. Artikel 10 ist entsprechend anwendbar.
1. Bevor er sein Amt antritt, leistet der Kanzler vor dem Staatsrat das folgende feierliche Versprechen
- „Sie versprechen, der Bundesverfassung und der Verfassung des Kantons Waadt treu zu sein, die Freiheit und Unabhängigkeit des Landes aufrechtzuerhalten und zu verteidigen, Ihr Amt gewissenhaft, sorgfältig und treu auszuüben und die allgemeinen und besonderen Pflichten, die Ihnen durch die Gesetze und deren Ausführungsbestimmungen auferlegt sind oder werden, genauestens einzuhalten.
- Sie versprechen ferner, unter allen Umständen im Einklang mit den Interessen des Kantons Waadt zu handeln und alles zu unterlassen, was diesem Verlust oder Schaden zufügen könnte.“
1. Die Kanzlerin oder der Kanzler unterstützt das Präsidium und den Staatsrat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Bezug auf die Koordination. Der Staatsrat erteilt ihm oder ihr die hierfür notwendigen Befugnisse.
2. …
3. Die Staatskanzlei ist dem Departement angegliedert, dessen Leiterin oder Leiter den Vorsitz innehat.
1. Der Kanzler nimmt an den Sitzungen des Staatsrates teil und führt das Protokoll.
2. Der Staatskanzler unterstützt den Vorsitz des Großen Rates und den des Staatsrates bei der Koordination der Tätigkeiten und der Übermittlung von Informationen.
1. Die Siegel und Archive des Staatsrats und des Großen Rats stehen unter der Obhut des Kanzlers.
1. Der Kanzler erteilt auf Antrag den Mitgliedern des Staatsrates und den Abteilungen Auszüge aus dem Protokoll.
1. Der Kanzler wird von einem oder mehreren Vizekanzlern unterstützt.
1. Der Staatsrat kann nicht beraten, wenn nicht mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
2. Auch wenn das Quorum nicht erreicht ist, kann der Staatsrat die Angelegenheiten erledigen, die die anwesenden Mitglieder als laufend oder dringend erachten.
3. Das Protokoll vermerkt die anwesenden und abwesenden Mitglieder.
1. Wenn der Staatsrat nicht vollständig besetzt ist, kann ein Mitglied die Vertagung einer Beratung beantragen.
1. Die Entscheidungen werden vom Staatsrat als Gremium getroffen.
2. Sie werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Die Stimme des Präsidenten ist im Falle eines Gleichstands ausschlaggebend.
3. Eine Entscheidung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen aufgehoben werden.
1. Ein Mitglied des Staatsrates darf nicht an einer Entscheidung teilnehmen, die ihn persönlich betrifft oder die seinen Ehepartner, seinen eingetragenen Partner, die Person, mit der er tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, einen seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschließlich betrifft. Der Staatsrat entscheidet über die Ablehnung; wird diese angenommen, zieht sich der betroffene Magistrat zurück.
2. Diese Umstände werden im Protokoll vermerkt.
1. Während der ordentlichen Sitzungen verabschiedet der Staatsrat nach Annahme des Protokolls der vorherigen Sitzung und der Kenntnisnahme der Korrespondenz die allgemeinen politischen Probleme, verteilt die Angelegenheiten unter den Abteilungen und berät über deren Vorschläge.
2. Darüber hinaus wird er von seinen Mitgliedern über den Stand der wichtigen Angelegenheiten informiert.
1. Jedes Mitglied des Staatsrates hat das Recht, seine Meinung im Protokoll vermerken zu lassen.
1. Die Ernennungen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn ein Mitglied des Staatsrates dies beantragt.
1. Die Beratungen des Staatsrats sind geheim, es sei denn, dieser entscheidet etwas anderes.
1. Der Staatsrat kann aus seinen Mitgliedern Delegationen bilden, die mit der vorherigen Prüfung wichtiger Angelegenheiten betraut sind.
1. Die Verordnungen und Vorschriften des Staatsrates sind in folgender Form abzufassen
1. Zusätzlich zu den durch spezielle Gesetze eingerichteten Kommissionen kann nur der Staatsrat ständige Kommissionen einrichten, mit dem Zweck der Beratung oder Unterstützung der Regierung und der kantonalen Verwaltung.
2. Der Zweck, die Aufgaben und die Zusammensetzung der durch den Staatsrat eingerichteten ständigen Kommissionen werden so oft wie nötig, jedoch mindestens alle fünf Jahre, überprüft.
1. Die Mitglieder der ständigen Kommissionen werden für fünf Jahre ernannt, im Jahr nach dem Beginn der neuen Legislaturperiode.
2. Sofern der Staatsrat keine ausdrückliche Ausnahme gewährt, werden sie von ihrem Mandat entbunden am Ende des Jahres, in dem sie das vollendete 70. Lebensjahr erreichen.
3. Der Staatsrat kann jederzeit ein Mitglied einer Kommission, das er aus eigenem Ermessen ernannt hat, von seinem Mandat entheben, ohne verpflichtet zu sein, ihm die Gründe mitzuteilen.
4. Im Falle eines Rücktritts, einer Abberufung oder des Endes des Mandats aus Altersgründen kann das ausscheidende Mitglied für den Rest der Dauer der Legislaturperiode ersetzt werden.
1. Der Staatsrat kann temporäre Kommissionen einsetzen, um einen bestimmten Gegenstand zu untersuchen.
1. Der Staatsrat sorgt für eine ausgewogene Vertretung der beiden Geschlechter und für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Interessengruppen innerhalb der Kommissionen.
1. Die Mitglieder der Kommissionen werden nach einem vom Staatsrat festgelegten Entschädigungsplan vergütet.
1. Ein Mitglied einer Kommission, das ein persönliches Interesse an einem von der Kommission behandelten Gegenstand hat, ist verpflichtet, dies zu melden, bevor es sich dazu äußert. Diese Mitteilung wird im Protokoll festgehalten.
2. Die Pflicht zur Ablehnung richtet sich nach den für die Tätigkeit der Kommission geltenden Gesetzen.
1. Sofern keine ausdrücklich gegenteiligen gesetzlichen Bestimmungen vorliegen, gelten die Artikel 54a, 56, 57 und 57a für die durch besondere Gesetze eingerichteten Kommissionen sowie für die temporären Kommissionen.
1. Der Staatsrat gibt Anweisungen an die Departemente heraus, die temporäre Kommissionen unter Einbeziehung von Personen außerhalb der kantonalen Verwaltung einrichten.
1. Die Staatskanzlei führt ein öffentliches Register der ständigen und temporären Kommissionen, die durch Gesetz oder den Staatsrat eingesetzt werden.
2. Dieses Register führt diese Kommissionen nach einheitlicher Terminologie auf.
1. Vorbehaltlich spezieller Gesetze finden die oben genannten Artikel 54 und 56 auf Personen, die vom Staatsrat in verschiedene Räte oder Institutionen delegiert werden, sinngemäß Anwendung.
1. Der Staatsrat und seine Mitglieder können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit von allgemeinen Dienstleistungen anfordern, die mit den Abteilungen verbunden sind.
2. Unabhängig von den Abteilungen, mit denen sie verbunden sind, arbeiten die allgemeinen Dienstleistungen unter der Autorität der Präsidentin oder des Präsidenten an der Erfüllung der Aufgaben der Präsidentschaft mit, wobei ihnen die notwendigen Anweisungen zu diesem Zweck mitgeteilt werden.
1. Der Staatsrat hat in jedem Bezirk unmittelbar einen Präfekten unter seinem Befehl.
2. Der Staatsrat legt die Organisation der Präfekturen fest und bestimmt deren Personal.
1. Es gibt sieben Abteilungen.
2. Eine Verordnung des Staatsrates [F] legt die Bezeichnung der Abteilungen, deren Organisation und Koordination fest. Besondere Gesetze sind vorbehalten.
3. Die Dienste werden in den Abteilungen nach Kriterien der Effizienz, Kohärenz und des Gleichgewichts gruppiert.
4. Der Staatsrat informiert den Großen Rat über organisatorische Änderungen, die er gemäß Absatz 2 beschließt.
1. Jedes Mitglied des Staatsrates leitet ein Departement; es führt den Titel eines Departementschefs.
2. Es hat einen Stellvertreter, der es im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
3. In besonderer oder vorübergehender Eigenschaft kann ein Mitglied des Staatsrates als ad-hoc-Stellvertreter eines anderen Departementschefs ernannt werden.
1. Verwaltungsdienste können insbesondere in Ämter und Büros unterteilt werden.
2. Der Staatsrat kann Dienste zu einer Direktion oder einer Generaldirektion zusammenfassen.
3. Der Staatsrat bestimmt die Haushaltseinheiten auf Vorschlag des allgemein zuständigen Dienstes für Budget und Buchhaltung.
1. Jeder Bezirk ist mit einem Generalsekretariat ausgestattet, das die Unterstützungsfunktionen der Abteilungsleitung in einem Stab zusammenfasst.
2. Im Rahmen dieser Stabsfunktionen unterstützt das Generalsekretariat die politische und administrative Leitung des Bezirks; es übernimmt insbesondere Aufgaben der Koordination, Information, des Managementkontrolls und der Vermittlung. Es arbeitet an der Konzeption und Umsetzung gemeinsamer oder koordinierter staatlicher Politiken mit. Es kann auch mit einer oder mehreren besonderen Aufgaben betraut werden.
3. Darüber hinaus kann das Generalsekretariat logistische oder Unterstützungsaufgaben für die Dienste des Bezirks wahrnehmen, zum Beispiel in den Bereichen Personalverwaltung, Finanzen und Buchhaltung, Forschung oder Informatik.
1. Die Abteilungen legen dem Staatsrat zur Beratung die Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, Berichte, Bestimmungen und Anordnungen vor, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
2. Sie unterbreiten dem Staatsrat zur Beratung die Vorschläge zu Angelegenheiten, mit denen er sie beauftragt hat oder die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
1. Die Departements regeln die Angelegenheiten, die ihnen kraft Gesetzes obliegen, sowie diejenigen, mit deren Erledigung der Staatsrat sie beauftragt hat.
1. Mit der Genehmigung des Staatsrats kann ein Departementschef einem leitenden Beamten bestimmte Befugnisse in bestimmten Bereichen delegieren.
2. Die Staatskanzlei führt ein Register über diese Befugnissdelegationen.
1. Wenn gegen eine Entscheidung, die im Rahmen des Artikels 67 getroffen wurde, ein Rechtsmittel eingelegt wird, wird der Leiter des zuständigen Fachbereichs darüber informiert und kann die Entscheidung während des Rechtsmittelverfahrens allein aufheben oder ändern.
1. Jede Abteilung vereinnahmt die Einnahmen und tätigt die Ausgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und innerhalb der Grenzen des Budgets.
2. Sie darf Kredite nicht für andere Zwecke verwenden als die, die im Budget oder in speziellen Verordnungen vorgesehen sind.
3. Sie sorgt dafür, dass die bewilligten Kredite nicht überschritten werden.
1. Die Departements verfügen jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Sonderfonds gemäß ihrem Bestimmungszweck. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine Entscheidung des Staatsrates erforderlich ist.
1. Das Gesetz über die Organisation des Staatsrates vom 10. November 1920, geändert am 29. August 1939, 18. Dezember 1940, 17. Dezember 1947, 22. Mai 1951, 19. Mai 1953, 22. Mai 1956, 18. Mai 1959, 23. Mai 1961, 13. Mai 1963, 11. Mai 1964, 22. Februar 1965 und 24. Februar 1969, wird aufgehoben.
2. Die Artikel 1, 2, 4, 5, 6, 7, 11, 16, 31, 34, 52, 61, 71 bis 78, die wörtlich aus den Gesetzen vom 10. November 1920, 23. Mai 1961, 22. Februar 1965 und 24. Februar 1969 übernommen wurden, sind in das vorliegende Gesetz integriert.
1. Der Staatsrat ist für die Veröffentlichung und die Durchführung dieses Gesetzes verantwortlich, das am 1. April 1970 in Kraft treten wird, mit Ausnahme von Artikel 79, der am 1. März 1970 in Kraft treten wird.
1. Der Staatsrat wird die in Artikel 61, Absatz 2, oben vorgesehene Verordnung verabschieden und veröffentlichen, sobald die Frist für das Referendum abgelaufen ist.
1. Das Budget für das Jahr 1998 wird vom Großen Rat gemäß der aktuellen Organisation der Abteilungen vorgestellt und angenommen. Es wird gemäß der Organisation umgestellt, die sich aus diesem Gesetz und der Verordnung ergibt, welche dem Großen Rat für die April-Session 1998 mitgeteilt wird.
2. Die durch die organisatorischen Änderungen verursachten Kosten werden entweder im Haushalt 1998 gemäß dem Verfahren für zusätzliche Kredite oder im ordentlichen Haushalt der folgenden Geschäftsjahre, je nach Zeitpunkt der Erfassung, berücksichtigt.
1. Mit der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzes schlagen die Abteilungen (Art. 65) die gesetzgeberischen und regulatorischen Anpassungen vor, die durch dieses Gesetz erforderlich werden. Diese Anpassungen werden vom Staatsrat vorgenommen und gegebenenfalls dem Großen Rat zur Beratung vorgeschlagen, beginnend ab dem 30. März 1998 und in jedem Fall vor Ende Juni 1999.
2. Soweit es sich lediglich darum handelt, einem Departement oder einem Dienst Zuständigkeiten zuzuweisen, ist der Staatsrat befugt, den Gesetzestext mittels Verordnung zu ändern. Er konsultiert zuvor die Redaktionskommission des Großen Rates. Ebenso kann er verfahren, wenn die gesetzliche Norm lediglich eine Organisationsbestimmung darstellt, für die der Staatsrat gemäß den obigen Artikeln 61 und 64 künftig zuständig ist.
3. In Ermangelung einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung gelten die aus dem offiziellen Jahrbuch resultierenden Prinzipien. Auf Antrag eines Departements, einer Person oder einer beteiligten Organisation entscheidet der Staatsrat über eventuelle Kompetenzstreitigkeiten.