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171.017 DI-GC CH-VD

über die Festlegung des Entschädigungsbetrags der Mitglieder des Grossen Rates für die Legislaturperiode 2022-2027 (DI-GC) (DI-GC)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Diese Verordnung legt die Höhe der verschiedenen durch die Artikel 16 bis 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2007 über den Großen Rat [B] (nachfolgend: LGC) vorgesehenen Entschädigungen fest.

1. Die Anwesenheitsentschädigung pro Sitzung des Großen Rates (Art. 17, Abs. 1, lit. a und 18 LGC [B]) beträgt CHF 480.-. Sie wird um die Hälfte, also CHF 240.-, reduziert, wenn der Abgeordnete, der morgens anwesend ist, bei der Nachmittagssitzung fehlt und umgekehrt.

1. Die Präsenzentschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen des Büros, der Kommissionen oder an anderen vom Büro offiziell anerkannten Sitzungen oder Treffen (Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 HGG [B]) werden wie folgt festgesetzt

a. pro Tag: CHF 480.–;

b. pro halben Tag: CHF 270.–;

c. pro Sitzung des Büros oder der Kommission von mehr als einer Viertelstunde und weniger als zwei Stunden: CHF 220.–;

d. pro Sitzung des Büros oder der Kommission von mehr als einer Viertelstunde und weniger als zwei Stunden, die am Tag der Plenarsitzungen stattfindet: CHF 170.–.

1. Die Entschädigungen für Plenarsitzungen sind den Abgeordneten bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall, gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, und bei Mutterschaft, Vaterschaft oder Adoptionsurlaub geschuldet, und zwar für eine Dauer

a. von sechs Monaten für Krankheits- und Unfallfälle, wobei diese Dauer auf Beschluss des Büros des Grossen Rates verlängert werden kann;

b. gleich den Urlaubsregelungen, die dem Personal des Kantons Waadt angeboten werden, für Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub (Art. 35 Abs. 1 Bst. a, b, c und e LPers [C]).

1. Die Reiseentschädigung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c KRG [B]) besteht nach Wahl aus einem Betrag von CHF 0.70/km oder aus einem der folgenden Beträge

a. dem Gegenwert eines Jahresstreckenabonnements der Tarifgemeinschaft Mobilis vom Wohnort des Abgeordneten zum Sitzungsort;

b. dem Gegenwert eines Generalabonnements 2. Klasse der SBB für Abgeordnete, die mehr als 35 km von Lausanne entfernt wohnhaft sind (70 km Hin- und Rückfahrt).

2. Die Entschädigung für Mahlzeiten- und Übernachtungskosten sowie die Gewährung aller anderen Erleichterungen werden vom Büro des Grossen Rates festgelegt.

1. Die spezielle Entschädigung, die dem Präsidenten des Grossen Rates gezahlt wird (Art. 17, Abs. 1, lit. d LGC [B]), beträgt CHF 22'000.-. Hinzu kommt eine Entschädigung von CHF 180.- pro vom Grossen Rat präsidierter Sitzung.

2. Die Kommissionspräsidenten erhalten eine Entschädigung von CHF 180.- pro Kommissionssitzung.

3. Die Berichterstatter, die keine Kommissionspräsidenten sind, erhalten eine Entschädigung von CHF 180.- pro Bericht.

4. Das Büro regelt die Ausnahmefälle.

1. Die jährliche Entschädigung, die jeder Fraktion (Art. 20 GGR [B]) ausgezahlt wird, umfasst

a. einen für alle Fraktionen gleichen Betrag: CHF 25'000.-;

b. einen Betrag pro Abgeordneten der Fraktion: CHF 1'200.-

1. Eine Entschädigung von CHF 800.- pro Parlamentsjahr, also CHF 4'000.- für die Legislaturperiode, wird den Abgeordneten für die Deckung ihrer administrativen und informatischen Kosten gezahlt, die durch den Verzicht auf die Nutzung von Papierdokumenten entstehen, vorbehaltlich von Ausnahmen, die vom Büro beschlossen werden.

1. Anwendung der Artikel 23, Absatz 5 LGC [B] und 20, Absatz 1, Buchstabe l RLGC [D]: Das Büro regelt die besonderen Situationen in Bezug auf Entschädigungen. Für grundsätzliche Entscheidungen konsultiert es im Voraus die Präsidenten der politischen Fraktionen des Großen Rates.

1. Vorbehaltlich der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen tritt dieser Erlass am 28. Juni 2022 in Kraft, dem Datum der Vereidigung der neuen Behörden.

1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Verfassung des Kantons Waadt veröffentlichen und durch Beschluss gemäß Artikel 10 oben in Kraft setzen.

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