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171.01.1 RLGC CH-VD

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 8. Mai 2007 über den Grossen Rat (RLGC) (RLGC)

83 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (83)

Art. 1 RLGC Art. 2 RLGC Art. 3 RLGC Art. 4 RLGC Art. 5 RLGC Art. 6 RLGC - (Art. 9 des Gesetzes) Art. 6a RLGC Art. 7 RLGC Art. 9 RLGC Art. 10 RLGC Art. 11 RLGC Art. 12 RLGC - (Art. 16 des Gesetzes) Art. 13 RLGC Art. 13 RLGC - (Art. 17 des Gesetzes) Art. 14 RLGC Art. 15 RLGC Art. 16 RLGC Art. 17 RLGC Art. 18 RLGC Art. 19 RLGC - (Art. 21 und 22 des Gesetzes) Art. 20 RLGC Art. 21 RLGC Art. 22 RLGC Art. 23 RLGC - (art. 26 des Gesetzes) Art. 24 RLGC Art. 25 RLGC Art. 26 RLGC Art. 27 RLGC Art. 28 RLGC Art. 29 RLGC Art. 30 RLGC Art. 31 RLGC - (Art. 35 des Gesetzes) Art. 32 RLGC Art. 33 RLGC Art. 34 RLGC Art. 35 RLGC Art. 36 RLGC Art. 37 RLGC - (Art. 47 des Gesetzes) Art. 38 RLGC Art. 39 RLGC - (Art. 50 des Gesetzes) Art. 40 RLGC - (Art. 50 des Gesetzes) Art. 41 RLGC Art. 42 RLGC - (Art. 52 und 57 des Gesetzes) Art. 43 RLGC Art. 44 RLGC Art. 45 RLGC Art. 46 RLGC Art. 47 RLGC - (Art. 59 des Gesetzes) Art. 48 RLGC - (Art. 59 des Gesetzes) Art. 49 RLGC Art. 50 GG Art. 51 RLGC Art. 52 RLGC Art. 53 RLGC - (Art. 86 des Gesetzes) [ 1 ] Art. 54 RLGC Art. 55 RLGC - (Art. 90 des Gesetzes) Art. 56 RLGC Art. 57 RLGC - (Art. 95 und 100 des Gesetzes) Art. 58 RLGC - (Art. 95 des Gesetzes) Art. 59 RLGC - (Art. 96 des Gesetzes) Art. 60 RLGC Art. 61 RLGC - (Art. 96 des Gesetzes) Art. 62 RLGC Art. 63 RLGC Art. 64 RLGC Art. 65 RLGC Art. 66 RLGC - (Art. 109 des Gesetzes) Art. 67 RLGC Art. 68 RLGC Art. 69 RLGC - (Art. 112 des Gesetzes) Art. 70 RLGC Art. 71 RLGC Art. 72 RLGC - (Art. 136 des Gesetzes) Art. 73 RLGC - (Art. 139 des Gesetzes) Art. 74 RLGC Art. 75 RLGC Art. 76 RLGC Art. 77 RLGC Art. 78 RLGC Art. 79 RLGC Art. 80 RLGC Art. 81 RLGC - (Art. 165 des Gesetzes) Art. 82 RLGC Art. 83 RLGC Art. 83 RLGC - (Art. 165 des Gesetzes)

Gesetzestext (83 Artikel)

1. Die vorliegende Durchführungsverordnung legt im Einzelnen die Regeln für die Organisation und Funktionsweise des Großen Rates fest sowie alle Fragen, für die die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes [A] Durchführungsbestimmungen erfordern.

1. Jede Bezeichnung von Personen, Status oder Funktionen in dieser Verordnung bezieht sich gleichermaßen auf Männer und Frauen.

1. Als wichtig im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes über den Grossen Rat (nachstehend: LGC) [A] gilt insbesondere jede Einheit, die mehr als zehn Personen beschäftigt oder einen Jahresumsatz von mehr als 500'000 Franken erzielt.

1. Das Generalsekretariat des Großen Rats ist zu Beginn der Legislaturperiode und dann jedes Jahr im Juli dafür verantwortlich, die Abgeordneten zu befragen und ihnen eine Frist zur Offenlegung der Interessensverbindungen zu setzen, die das Gesetz [A] ihnen vorschreibt anzuzeigen.

2. Die Interessensverbindungen der Abgeordneten werden auf der Internetseite des Kantons Waadt veröffentlicht.

1. Das Präsidium überwacht die Einhaltung der Pflicht zur Meldung von Interessenkonflikten. Es kann einen Abgeordneten dazu auffordern, die erforderlichen Angaben zu machen; wenn dieser dies nicht innerhalb der gesetzten Frist tut, nimmt das Präsidium die Eintragung von Amts wegen vor. Dies wird im Register vermerkt.

1. Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, während der Debatten oder der Ausschusssitzungen, an denen er teilnimmt, seine persönlichen und direkten Interessen und Verbindungen vor deren thematischer Äußerung offenzulegen, sofern diese relevant sind.

2. Der Sitzungspräsident oder das Büro des Großrats sorgt für die Einhaltung dieser Verpflichtung und erwähnt gegebenenfalls selbst diese Interessen und Verbindungen, nachdem der betreffende Abgeordnete seinen Beitrag abgeschlossen hat.

1. Der Büro des Grossen Rates erlässt eine Richtlinie bezüglich Spenden, Zuwendungen oder anderen Vorteilen, die mit dem Mandat eines Abgeordneten verbunden sind. Die Präsidenten der politischen Fraktionen und die thematische Kommission, die für Institutionen und politische Rechte zuständig ist, werden konsultiert.

1. Wenn einem Abgeordneten Informationen vom Staatsrat und seinen Diensten verweigert werden, wird die Ablehnung schriftlich mitgeteilt.

2. Innerhalb von zwanzig Tagen nach Erhalt der Ablehnungsentscheidung kann der Abgeordnete durch schriftlichen Antrag das Büro des Großen Rates anrufen.

3. Das Büro entscheidet auf der Grundlage der ihm zugänglichen Dokumente und der durch das Gesetz [A] festgelegten Regeln, um einen endgültigen, nicht anfechtbaren schriftlichen Entscheid zu erlassen.

1. Die Sitzungsprotokolle der Kommissionen werden den Kommissionsmitgliedern, ihren Stellvertretern, dem Generalsekretariat des Großen Rates, den Vertretern der kantonalen Behörden, die an der Sitzung teilgenommen haben, und den Urhebern eines Gegenstands übermittelt.

1. Die Abgeordneten sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis auch nach dem Ende ihres Mandats zu wahren.

1. Wenn ein Abgeordneter während der laufenden Legislaturperiode auf sein Mandat verzichtet, wird er aufgefordert, alle ihm leihweise zur Verfügung gestellten Dokumente und Gegenstände zurückzugeben.

1. Der Entwurf des Erlasses zur Festsetzung der Vergütungen für die nächste Legislaturperiode muss vom Büro des Großen Rates vor dem 1. September des Jahres, das der Erneuerung der kantonalen Behörden vorausgeht, angenommen werden.

1. Um Anspruch auf die Übernahme ihrer Unterkunfts- und Verpflegungskosten zu haben, müssen die Abgeordneten eine der folgenden Bedingungen erfüllen

- sich für ihre parlamentarische Tätigkeit zwei aufeinanderfolgende Tage ausserhalb des Kantons Waadt aufhalten;

- an Kommissionssitzungen teilnehmen, die an einem bestimmten Ort zwei Tage hintereinander stattfinden.

2. Das für das Dossier zuständige Departement übernimmt die Verpflegungs- oder Unterkunftskosten für die Mitglieder einer Kommission, die länger als einen halben Tag tagt.

3. Im Übrigen erstellen für Ausnahmefälle, wie beispielsweise vom Büro ordnungsgemäss anerkannte Delegationen, die an solchen Sitzungen teilnehmenden Abgeordneten Spesenabrechnungen, zusammen mit Belegen, die an das Generalsekretariat des Grossen Rates übermittelt werden; das Büro wird darüber informiert.

1. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Erlasses, der die Höhe der an die Mitglieder des Grossen Rates [B] gezahlten Entschädigungen festlegt, erhalten die Berichterstatter der Mehrheit und der Minderheit der Kommissionen eine Entschädigung für die Abfassung ihres Berichts.

2. In der Regel erhalten die Berichterstatter keine zusätzliche Entschädigung, wenn die Anzahl der Sitzungen, die zur Abfassung eines Berichts führen, nicht mehr als drei halbe Tage beträgt; jedoch, wenn die Arbeiten der Kommission mehr als drei halbe Tage überschreiten, bestimmt das Büro die Höhe einer möglichen zusätzlichen Entschädigung.

1. Die Verfasser der Berichte der Unterkommissionen der Abteilungen der Finanz- und Verwaltungskommissionen erhalten eine Vergütung, die proportional zur auf die Erstellung des Berichts verwendeten Zeit ist, jedoch maximal drei Tage pro Bericht; die Entschädigung entspricht derjenigen, die für einen Tag Anwesenheit im Großen Rat gezahlt wird.

1. Für die Sonderentschädigungen sind besondere Fälle vorbehalten und dem Ermessen des Amtes überlassen.

1. Es wird keine Entschädigung an das Abgeordnete gezahlt, dessen Anwesenheit nicht aufgezeichnet wurde oder das, obwohl zu Beginn der Sitzung anwesend, bei einer Überprüfung des Saals nicht geantwortet hat. Der Präsidialausschuss entscheidet über strittige Fälle, nachdem die betroffene Person angehört wurde; seine Entscheidungen sind endgültig.

1. Die gemäß Gesetz [A] vorgesehenen Entschädigungen an die politischen Gruppen werden einmal jährlich, für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni, im Monat September ausgezahlt.

1. Am Ende seiner Amtszeit wird der scheidende Präsident des Amtes, der als zurückgetreten gilt, durch ein Mitglied seiner Gruppe ersetzt, das vom Grossen Rat gewählt wird.

2. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds des Büros kann die politische Gruppe, der es angehört, für die Dauer der Abwesenheit einen Ersatz vorschlagen.

1. Die Aufgaben des Büros sind folgende

a. die Ordnungsmässigkeit der Arbeiten des Grossen Rates und seiner Kommissionen sicherzustellen;

b. den Zustand des Saales zu kontrollieren und die Abstimmungen und Wahlen zu überprüfen;

c. die Abrechnung der den Abgeordneten zustehenden Entschädigungen zu kontrollieren;

d. die Abwesenheiten der Abgeordneten sowie das Ende ihrer Mandate zu kontrollieren und gegebenenfalls die Durchführung einer Ergänzungswahl sicherzustellen;

e. die Ad-hoc-Kommissionen auf der Grundlage der Vorschläge der Fraktionen einzusetzen;

f. für die Ersatzbesetzungen in den Kommissionen und Delegationen zu sorgen, unter Vorbehalt von Artikel 33 dieser Geschäftsordnung, auf Vorschlag der Fraktionen;

g. zu kontrollieren, dass die Berichte der parlamentarischen Kommissionen innert angemessener Fristen erstellt werden, und bei Verspätung alle nützlichen Massnahmen zu ergreifen;

h. den ihm vom Generalsekretariat vorgelegten Budgetentwurf des Grossen Rates zu verabschieden;

i. Ausgaben im Rahmen des Budgets des Grossen Rates zu beschliessen oder zu genehmigen;

j. dem Grossen Rat Bericht zu erstatten über Gesuche um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten;

k. gegebenenfalls eine Geschäftsordnung zu verabschieden, die seine Organisation festlegt und bestimmte Aufgaben an eine Delegation des Büros oder an einzelne seiner Mitglieder delegiert;

l. die weiteren Aufgaben auszuführen, die ihm das Gesetz [A] oder der Grosse Rat zuweist oder die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Grossen Rates obliegen.

1. Zusätzlich zu seinen regulären Sitzungen lädt das Präsidium zwecks Koordinierung, Konsultation oder Information regelmäßig und insbesondere ein

- die Vorsitzenden der Fraktionen;

- die Vorsitzenden der Aufsichts- und der thematischen Kommissionen;

- den Staatsrat.

1. Das Büro beendet das Verfahren seiner Beratungen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

1. Der Präsident des Grossen Rates erfüllt zusätzlich zu den gesetzlich [A] festgelegten Pflichten

a. er kann die Anzahl der anwesenden Abgeordneten durch einen Namensaufruf überprüfen lassen;

b. er empfängt alle an den Grossen Rat gerichteten offiziellen Mitteilungen und unterzeichnet die offiziellen Dokumente.

1. Das Generalsekretariat des Grossen Rates sorgt insbesondere für die Aktualisierung von

a. der Namensliste der Abgeordneten und ihrer Entschädigung;

b. dem Register der Interessen der Abgeordneten;

c. den öffentlichen Daten betreffend die Abgeordneten (Register, Website usw.);

d. der Übersicht der dem Grossen Rat zu unterbreitenden Geschäfte;

e. im Einvernehmen mit dem Staatsrat, der Planungsübersichten der Geschäfte, die dem Büro regelmässig vorgelegt werden;

f. in Zusammenarbeit mit den staatlichen Dienststellen, der Buchhaltung des Grossen Rates und informiert das Büro vierteljährlich über die Budgetverwendung.

2. Zu seinen Aufgaben gehört ferner

a. die Einhaltung des vom Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit dem Büro des Grossen Rates aktualisierten waadtländischen Protokolls zu gewährleisten;

b. das Bulletin des Grossen Rates (Art. 148 bis 150 LGC [A]) zu redigieren, zu drucken und zu verbreiten;

c. ein Protokoll der Beschlüsse des Grossen Rates (Art. 151 LGC) am Tag der Sitzung zu erstellen und es den Abgeordneten ab dem folgenden Tag zugänglich zu machen;

d. die Kommissionssitzungen auf Antrag der ernannten ersten Mitglieder oder Präsidenten einzuberufen;

e. die Sitzungsnotizen aller parlamentarischen Kommissionen zu erstellen;

f. den Abgeordneten, Kommissaren und parlamentarischen Fraktionen die Dokumentation und alle für die Ausübung ihres Mandats erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;

g. die Gesetzgebungsakte und alle anderen Unterlagen zu klassieren;

h. die Archive des Grossen Rates, seiner Organe und Kommissionen zu verwalten und aufzubewahren;

i. alle Aufgaben wahrzunehmen, die den administrativen Betrieb des Parlaments betreffen und die nicht durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen sind.

1. Zur Ernennung des Generalsekretärs des Großen Rates legt das Büro das Vorverfahren fest. Es kann dies durch eine Ankündigung im Amtsblatt, durch einen Aufruf oder durch ein anderes Verfahren tun, das es für angemessen hält.

2. Spätestens fünfzehn Tage vor dem Wahltermin erstellt das Büro seine Empfehlungen für den Großen Rat.

1. Unabhängig von den dem Generalsekretariat des Großen Rates obliegenden Aufgaben leitet der Generalsekretär den Parlamentsdienst und erstattet regelmäßig dem Präsidenten Bericht über die Verwaltung des Dienstes; insbesondere nimmt er an einem jährlichen Bewertungsgespräch teil, das vom Präsidenten und einem Mitglied des Büros geführt wird.

1. Wenn die Bewerbung des amtierenden Generalsekretärs nicht angenommen wird, enden die Arbeitsverhältnisse am 31. Dezember des laufenden Jahres, sofern ihm keine vergleichbare und seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle im kantonalen öffentlichen Dienst angeboten werden kann. Eine Abfindung, die mindestens vier Monatsgehälter entspricht, wird ihm ausgezahlt. Vorbehalten bleiben günstigere Regelungen für Dienstchefs hinsichtlich der Beendigung der Arbeitsverhältnisse.

2. Im Falle einer Wiedereinstellung innerhalb der kantonalen Verwaltung oder einer dem Staat zugehörigen oder von ihm subventionierten Institution innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Beendigung der Arbeitsverhältnisse, wird die Abfindung um den durch diese Wiedereinstellung erzielten Verdienst gekürzt.

1. Politische Gruppen, die über ein Sekretariat verfügen, an das dieselben Dokumente wie an die Abgeordneten übermittelt werden, stellen sicher, dass im Kooperationsvertrag mit den Mitarbeitern der Gruppe eine Bestimmung über die Amtsverschwiegenheit enthalten ist. Eine Bescheinigung, die dieses Element bestätigt, wird dem Generalsekretariat des Großen Rats überreicht.

2. Sobald diese Bescheinigung eingegangen ist, gewährt das Generalsekretariat den Mitarbeitern der Gruppen denselben Zugang zu den Informationsquellen wie den Abgeordneten.

3. In jedem Fall haften die Mitarbeiter der Gruppen, die Informationen, die der Amtsverschwiegenheit der Abgeordneten unterliegen, weitergegeben haben, denselben Strafen wie die Abgeordneten.

1. Die Gruppen von Abgeordneten, die an einem gleichen Thema interessiert sind, organisieren sich frei; sie stehen allen Abgeordneten offen.

2. Die interessierten Abgeordnetengruppen haben keine Entscheidungsbefugnis; sie können jedoch die Dienste der Mitarbeiter des Generalsekretariats des Grossen Rates in Anspruch nehmen, um ihre Sitzungen abzuhalten.

3. Jede interessierte Abgeordnetengruppe informiert das Generalsekretariat des Grossen Rates über ihre Zusammensetzung und teilt ihm die Namen des Präsidenten und des Sekretärs mit. Das Generalsekretariat des Grossen Rates richtet den interessierten Abgeordnetengruppen die Einladungen und Benachrichtigungen zu ihren Sitzungen.

1. Eine Kooperationsvereinbarung wird zwischen dem Staatsrat und dem Büro des Grossen Rates bezüglich der Anstellung der Saaldiener im Dienst des Parlaments geschlossen. Eine Anstellungsreihenfolge wird jeden Monat festgelegt.

2. Die Saaldiener begleiten die Mitglieder des Grossen Rates, des Staatsrats und des Kantonsgerichts, die vor der Versammlung den Eid abzulegen haben.

1. Für die Erstellung seines Budgets, zusätzlicher Kredite und Konten kann das Generalsekretariat des Großen Rates die Unterstützung der zuständigen Dienste des Staates (Buchhaltung, Budgetdienst, Rechtsdienst, Dienst für Informationssysteme, etc.) in Anspruch nehmen.

1. Jede von außen kommende Intervention, die eine Entschädigung zur Folge hat, unterliegt einer vorherigen Entscheidung des Büros, vorbehaltlich der von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss angeforderten Interventionen.

2. Nach ihrer Anhörung verlassen die Personen, die nicht Teil der Kommission sind, die Sitzung.

1. Im Falle eines frei werdenden Sitzes in einer Überwachungskommission, einer thematischen Kommission, einer parlamentarischen Untersuchungskommission, der Präsentationskommission oder der Besucherkommission, schlägt die politische Gruppe, welcher der zurückgetretene Vertreter angehört, dem Büro des Grossen Rates unverzüglich einen Ersatzkandidaten vor. Dieser entscheidet über die Kandidatur in seiner nächsten Sitzung und teilt im Falle einer Ablehnung dem Kandidaten und seiner Gruppe die Gründe für die Ablehnung mit.

2. In den thematischen und ad-hoc Kommissionen können die vom Büro ernannten Abgeordneten durch andere Abgeordnete ersetzt werden, vorausgesetzt der Ersatz wird dem Generalsekretariat des Grossen Rates im Voraus mitgeteilt, welches den Präsidenten des Grossen Rates, den Präsidenten der Kommission und den Präsidenten der betroffenen Gruppe darüber informiert.

1. Grundsätzlich muss der Staatsrat, der nicht an einer Sitzung einer parlamentarischen Kommission teilnehmen kann, dies vor der Sitzung dem Präsidenten der Kommission mitteilen. Notfälle sind vorbehalten.

2. Wenn der Staatsrat zu einer Kommissionssitzung von Mitarbeitern begleitet wird, kündigt er dies zu Beginn der Sitzung an.

1. Die Berichterstatter sind dafür verantwortlich, ihren Bericht unter Berücksichtigung der vom Büro festgelegten Planung der Arbeiten des Großen Rates zu liefern. Im Einvernehmen mit dem Berichterstatter setzt die Kommission die Frist fest, innerhalb derer der Bericht beim Generalsekretariat des Großen Rates eingereicht wird.

1. Der Minderheitenbericht wird, ebenso wie der Mehrheitsbericht, allen Abgeordneten spätestens fünf Tage vor den Debatten zum betreffenden Thema verteilt. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Debatten zum ursprünglich vorgesehenen Datum abgehalten; der später versandte Text gilt somit nicht als Minderheitenbericht, sondern wird als einfache Stellungnahme betrachtet.

1. Jedes Jahr, in der letzten Sitzung des ersten Halbjahres, wählen die Überwachungsausschüsse ihren Präsidenten, ihren ersten Vizepräsidenten und ihren zweiten Vizepräsidenten.

1. Jedes Quartal treffen sich die Büros der Aufsichtskommissionen zu einem Meinungsaustausch. Mindestens einmal pro Jahr tagen die beiden plenaren Kommissionen gemeinsam.

1. Die Aufsichtskommissionen kündigen grundsätzlich ihre Besuche in den vom Staat verwalteten Abteilungen, Diensten und Einrichtungen an. Ein unangekündigter Besuch kann organisiert werden, sofern der zuständige Staatsrat für die betreffende Abteilung oder den betreffenden Dienst mindestens am Vortag informiert wird.

1. Die verschiedenen Mandate, die von den Aufsichtskommissionen (Verwaltung oder Finanzen) vergeben werden, sind in einer Liste aufgeführt, die vom Generalsekretariat des Großen Rates geführt wird und dem Büro sowie den Aufsichtskommissionen zur Verfügung steht.

2. Neben den Stellungnahmen, die bei den thematischen Kommissionen eingeholt werden können, sind die ihnen erteilten Mandate Nachverfolgungsmandate und keine Untersuchungsmandate.

1. Die kantonale Finanzkontrolle, der Rechnungshof und der Staatsrat werden über die Maßnahmen informiert, die die Aufsichtskommissionen beabsichtigen, hinsichtlich der in Artikel 50, Absatz 7 der LGC [A] genannten Berichte zu ergreifen.

1. Der Jahresbericht und die Bemerkungen der Geschäftsprüfungskommission werden dem Staatsrat und dem Grossen Rat bis Ende April vorgelegt.

2. Der Staatsrat äußert sich schriftlich zu den Bemerkungen bis Ende Mai; diese werden anschließend vom Plenum bis Ende Juni diskutiert.

3. Der Grosse Rat äußert sich zu den Rechnungen des Vorjahres bis zum 30. Juni; er behandelt die Antworten des Staatsrates auf die Bemerkungen der Finanzkommission bis zum 30. September.

1. Wenn besondere Aufträge vom Großen Rat an die Aufsichtskommissionen erteilt werden, können diese spezifische Berichte erstellen, unabhängig von ihren Jahresberichten. Diese spezifischen Berichte werden auf die Tagesordnung einer kommenden Sitzung des Großen Rates gesetzt.

1. Alle drei Monate informiert die Finanzkommission den Großen Rat über alle Entscheidungen, die sie getroffen hat. Ihr Bericht ist schriftlich; er wird an alle Abgeordneten verteilt und gibt keinen Anlass zur Diskussion.

2. Darüber hinaus muss sie die Abgeordneten unverzüglich über wichtige, vollstreckbare politische Entscheidungen informieren, die sie getroffen hat. Sie übermittelt gleichzeitig den Text ihrer Mitteilung dem Staatsrat. Für eine anschließende öffentliche Verbreitung stehen ihr die Dienste des Amtes für Information und Kommunikation des Staates zur Verfügung.

1. Während der ersten drei Monate des Jahres, in dem die Wahlen der kantonalen Behörden stattfinden, legt der Große Rat auf Grundlage eines Vorschlags seines Büros per Dekret [C] die Liste der thematischen Kommissionen für die folgende Legislaturperiode fest. Die Mitglieder der thematischen Kommissionen werden vom neuen Großen Rat am Tag seiner Konstituierung gewählt.

2. Entscheidet der Große Rat, eine thematische Kommission für die nächste Legislaturperiode nicht beizubehalten, endet das Mandat dieser Kommission am Ende der laufenden Legislaturperiode.

1. Die thematischen Kommissionen bestehen, mit Ausnahme, aus 15 Mitgliedern.

2. Die Mitglieder der thematischen Kommissionen können durch Mitglieder derselben politischen Gruppe ersetzt werden; der Ersatz, der vorab dem Generalsekretariat des Großen Rates mitgeteilt wird, wird zu Beginn der Sitzung vom Präsidenten derselben angekündigt. Der Präsident des Großen Rates wird über den Ersatz informiert.

1. Die thematischen Ausschüsse, die sich selbst organisieren, bestimmen jedes Jahr ihren Vorsitzenden und ihren stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Jede dieser beiden Funktionen kann von derselben Person nur für die Dauer von fünf Jahren ausgeübt werden.

1. Den thematischen Kommissionen werden, gemäß den vom Büro getroffenen Entscheidungen, die Erläuterungen und Berichte des Staatsrates sowie parlamentarische Anträge zugewiesen, für deren Bearbeitung eine Kommission benannt werden muss.

1. Die thematischen Kommissionen können vom Staatsrat oder einem seiner Mitglieder konsultiert werden.

2. In ihrem Bereich können sie auch mit Aufsichtskommissionen zusammenarbeiten.

3. Sie können auch Maßnahmen in ihren Zuständigkeitsbereichen ergreifen, insbesondere zur Ausarbeitung von Interventionen, Ergänzungen zu den ihnen vorgelegten Objekten und zur Schulung ihrer Mitglieder.

4. Sie sind verpflichtet, dem Büro über diese Aktivitäten Bericht zu erstatten, insbesondere wenn sie Experten anhören oder Betriebsausgaben tätigen.

5. Die thematischen Kommissionen haben keine Befugnisse in Bezug auf Ermittlungen.

1. Die Arbeiten und Entscheidungen der Redaktionskommission stehen den Abgeordneten beim Generalsekretariat des Großen Rates zur Verfügung.

1. Die parlamentarische Untersuchungskommission teilt dem Büro jede Verpflichtung eines oder mehrerer Mitarbeiter oder jede Maßnahme mit, die Auswirkungen auf das Budget des Großen Rats hat.

2. Im Bereich der Arbeitsverhältnisse gelten die auf die Mitarbeiter des Staates anwendbaren Regeln sinngemäß für die Mitarbeiter einer parlamentarischen Untersuchungskommission.

1. Nach Abschluss ihrer Arbeiten erstellt die parlamentarische Untersuchungskommission die Archive ihrer Tätigkeiten oder lässt sie durch ihre Mitarbeiter erstellen.

2. Die Archive der parlamentarischen Untersuchungskommission werden anschließend an das Waadtländer Staatsarchiv übergeben.

3. Auf Antrag der parlamentarischen Untersuchungskommission werden die Bedingungen für die Einsichtnahme in ihre zukünftigen Archive in der Vereinbarung festgelegt, die das Waadtländer Staatsarchiv und das Generalsekretariat des Großen Rates verbindet. Auf jeden Fall, wenn ein Antrag auf Einsichtnahme in die Archive einer parlamentarischen Untersuchungskommission gestellt wird, trifft die im Amt befindliche Büroschaft des Großen Rates die Entscheidungen in Bezug auf diesen Antrag.

1. Die Anwesenheit der Abgeordneten wird bis zu 45 Minuten nach Beginn der Sitzung erfasst.

2. Das Präsidium, das entscheiden kann, einem Abgeordneten, der die Sitzung vor der in der Einladung angegebenen Endzeit verlässt, keine Entschädigung zu gewähren, entscheidet über strittige Fälle; seine Entscheidungen sind endgültig.

1. Jeder Abgeordnete, der während der Debatten Bilder oder Texte projizieren möchte, um seine Argumentation zu untermauern, muss diese Dokumente im Prinzip vor Beginn der Sitzung dem Präsidenten vorlegen.

2. Letzterer kann die Genehmigung zur Projektion von Dokumenten mit unangemessenem oder beleidigendem Charakter verweigern.

1. Während der Debatten kann der Minderheitsberichterstatter direkt nach dem Mehrheitsberichterstatter das Wort ergreifen und, wie dieser, so oft das Wort verlangen, wie er es wünscht.

1. Eröffnung der Debatte: Bei der Eröffnung der Debatten zu einem Thema kann der Präsident oder der Berichterstatter der Kommission eine kurze Zusammenfassung der Arbeiten der Kommission vorlegen oder die Schlussfolgerungen des Berichts vortragen. Anschließend eröffnet der Präsident des Grossen Rates die Diskussion über den Eintritt in die Materie, und die Versammlung äußert sich dazu.

1. Erster Lesung und vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung der Versammlung legt der Präsident den Abgeordneten den Text des Gesetz- oder Dekretentwurfs in der vom Staatsrat zugelassenen Fassung vor.

2. Zweiter Lesung und vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung der Versammlung legt der Präsident den Abgeordneten den in der ersten Lesung angenommenen Text vor.

1. Wenn der Entwurf mehrere Artikel eines früheren Gesetzestextes ändert, wird die Diskussion über jeden der geänderten Artikel eröffnet.

1. Die Änderung ist eine Abänderung des Textes des Gesetzesentwurfs, des Verordnungsentwurfs oder eines anderen abänderbaren Textes, der dem Großen Rat vorgeschlagen wird.

2. Die Unteränderung ist eine Änderung des Textes eines im Großen Rat vorgeschlagenen Änderungsantrags; sie kann sich nur auf einen Text oder einen Teil eines Textes beziehen, der zur Änderung eingereicht wurde.

1. Nach der Einreichung eines Änderungsantrags bezieht sich die Debatte nur auf diesen Änderungsantrag, gegebenenfalls auf einen oder mehrere Unteränderungsanträge. Die allgemeine Debatte über den Artikel oder über andere Änderungsanträge zu demselben Artikel wird erst nach der Abstimmung über den Änderungsantrag wieder aufgenommen.

1. Wenn eine Frage in mehrere Teile unterteilt werden kann, wird auf jedem Teil separat abgestimmt, wenn dies beantragt wird.

2. Wenn zu einer Frage zwei Vorschläge eingereicht werden, die sich auf denselben Teil des Textes beziehen oder einander ausschließen, werden sie gegeneinander gestellt.

3. Wenn es nicht möglich ist, sie gegeneinander zu stellen, werden sie getrennt zur Abstimmung vorgelegt.

1. Wenn der Präsident feststellt, dass zu einem Artikel weder ein Änderungsantrag vorliegt noch das Wort erbeten wird, kann er den Artikel als angenommen erklären; es bleibt jedem Abgeordneten die Möglichkeit vorbehalten, eine Abstimmung über den Artikel zu verlangen.

1. Bei geheimen Abstimmungen gibt das Präsidium jedem anwesenden Abgeordneten einen Stimmzettel mit einem speziellen Stempel aus und sammelt sie anschließend ein. Die ausgegebenen Stimmzettel werden gezählt.

2. Nachdem der Präsident die Schließung der Abstimmung verkündet hat, zählen die Mitglieder des Präsidiums die Stimmzettel aus und übermitteln das Ergebnis dem Präsidenten; wenn die Anzahl der gesammelten Stimmzettel höher ist als die der ausgegebenen, ist die Abstimmung ungültig.

1. Wenn alle Artikel eines Entwurfs bei der ersten Debatte abgelehnt wurden, ist der Entwurf endgültig zurückgewiesen, und es findet keine zweite Debatte statt.

1. Um die Anonymität der Personen, die um Gnade ersuchen, zu wahren, werden im Tagesordnungspunkt des Großen Rates und im Bulletin des Großen Rates nur die Initialen ihres Namens und Vornamens angegeben. Gnadenberichte stehen der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung.

1. Der Präsident verweist eine parlamentarische Anfrage, die nicht der Definition einer Anfrage entspricht oder die Bedingungen des Artikels 109 der LGC [A] nicht erfüllt, an ihren Urheber zurück.

1. Jede parlamentarische Intervention, die neben der Unterschrift ihres Urhebers auch die Unterschriften anderer Abgeordneter enthält, ist von einem Dokument begleitet, in dem diese Unterschriften neben den maschinenschriftlich aufgeführten Vornamen und Nachnamen der Unterzeichner verzeichnet sind. Das Generalsekretariat des Großen Rates hält für die Abgeordneten Listen aller Abgeordneten bereit.

1. Zwischenberichte werden auf die Tagesordnung des Grossen Rates gesetzt. Es findet keine Abstimmung über den Gegenstand vor der Versammlung statt.

2. Eine Fristenübersicht wird vom Generalsekretariat des Grossen Rates geführt und den Abgeordneten sowie dem Staatsrat zur Verfügung gestellt.

1. Mündliche Anfragen werden kurz gefasst und enthalten keine ausführliche Darlegung. Unter kurzer Fassung ist ein Text zu verstehen, der nicht mehr als tausend typografische Zeichen umfasst.

1. Die Interpellation an den Staatsrat ist begründet. Ihr Text wird dem Präsidenten des Großen Rates übergeben und auf die Tagesordnung der Sitzung gesetzt, die auf die Einreichung folgt. Auf Antrag des Staatsrates kann diese Aufnahme in die Tagesordnung einmal verschoben werden, wenn er beabsichtigt, sofort zu antworten.

2. Der Text der Interpellation wird den Abgeordneten vor einer eventuellen Ausführung derselben verteilt. Die Ausführung besteht in der Regel in der Darlegung der in der Interpellation genannten Fragen oder in einer Lesung des Textes.

1. Die Frist von drei Monaten, die dem Staatsrat zur Beantwortung einer Interpellation eingeräumt wird, beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem diese an den Staatsrat überwiesen wurde. Bei der Berechnung der Frist wird die Annahme der Antwort durch den Staatsrat berücksichtigt und nicht ihr tatsächliches Erscheinen vor dem Plenum.

1. Sobald der Präsident eine Resolution erhalten hat, setzt er sie auf die Tagesordnung einer kommenden Sitzung und stellt den Abgeordneten den Text zur Verfügung.

2. Die vom Abgeordneten vorgeschlagenen Resolutionen können geändert werden.

3. Bis zur Abstimmung über die Resolution durch den Großen Rat kann der Urheber diese zurückziehen. In einem solchen Fall wird das Thema von der Tagesordnung gestrichen.

1. Falls der Staatsrat die gesetzlich vorgesehenen Fristen [A] nicht einhalten kann, ersucht er das Büro schriftlich und gibt die Gründe an, warum kürzere Fristen erwogen werden sollten. Das Büro entscheidet souverän darüber, ob es den Antrag auf schnellere Bearbeitung als von der Gesetzgebung vorgesehen akzeptiert oder ablehnt.

1. Der Präsident lädt über das Generalsekretariat des Großen Rates mindestens einmal pro Quartal die Vertreter des Staatsrates oder seiner Verwaltung ein, um auf Grundlage der bereitgestellten Informationen eine Planung der Arbeiten des Großen Rates zu erstellen.

1. Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei sind beauftragt

a. den Zutritt zur Besuchertribüne zu kontrollieren;

b. von Personen, die den Saal betreten wollen, einen Identitätsnachweis zu verlangen;

c. deren Identität auf einem Dokument festzuhalten.

2. Zu diesem Zweck führen sie ein Personenregister.

1. Bild- und Tonaufnahmen sind insbesondere während der Abstimmungen über ein Gnadengesuch nicht gestattet. Der Vorstand stellt sicher, dass die Personen, die die Ton- und Bildaufnahmen machen, dieser Verpflichtung nachkommen.

1. Als vertraulich gelten alle Informationen darüber, wie die verschiedenen Mitglieder der Kommissionen abgestimmt haben und welche Meinungen sie vertreten haben, es sei denn, sie haben anders entschieden oder Abgeordnete legen in einem Minderheitenbericht ihre eigene Position dar.

1. Wenn Zweifel an der Art der vom Redner geforderten Änderungen bestehen, legt das Generalsekretariat des Großen Rates den wiedergegebenen Text und die vorgeschlagenen Änderungen zur Prüfung dem Präsidium vor.

1. Zu Beginn des Monats Mai des Jahres, in dem die allgemeinen Wahlen stattfinden, wendet sich das Büro des Großen Rates an die kantonalen Richter und die stellvertretenden kantonalen Richter; es fragt sie, ob sie für eine neue Amtszeit kandidieren oder ob sie ihr Amt niederlegen möchten.

2. Die kantonalen Richter und die stellvertretenden kantonalen Richter teilen ihre Entscheidung bis spätestens zum 31. Mai mit.

3. Wenn ein kantonaler Richter oder ein stellvertretender kantonaler Richter nicht erneut kandidiert, wird eine Ergänzungswahl gemäß den Bestimmungen des Gesetzes [A] und dieser Verordnung durchgeführt.

4. Ein analoges Verfahren, das die Amtsdauer berücksichtigt, wird für die Mitglieder des Rechnungshofs angewendet.

1. Die Abgeordneten erhalten spätestens fünf Tage vor den gerichtlichen Wahlen die Benachrichtigung der Kommission, die die Liste der Kandidaten enthält. Das Generalsekretariat des Grossen Rates stellt ihnen ebenfalls den Lebenslauf dieser Kandidaten zur Verfügung.

1. Änderungen dieses Reglements unterliegen dem gleichen Verfahren, das seiner Ausarbeitung zugrunde lag. Im Übrigen wird auf Artikel 165 der LGC [A] verwiesen.

1. Die Verordnung vom 10. März 1999 zur Anwendung des Gesetzes vom 3. Februar 1998 über den Grossen Rat wird aufgehoben.

1. Der Große Rat ist mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt, die am 1. Juli 2007 in Kraft tritt.

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