Reglement über die Gebühren für die Übermittlung rechtlicher Daten auf elektronischen Datenträgern (RE-TDJ) - Zweck und Anwendungsbereich (RE-TDJ)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Das Departement für Institutionen und Beziehungen nach aussen (nachfolgend: das Departement) erhebt für die elektronische Übermittlung der nachfolgenden formatierten und strukturierten Rechtsdaten eine Gebühr
a. Jahrespublikationssammlung (nachfolgend: JPS);
b. Systematische Sammlung des waadtländischen Rechts (nachfolgend: SWR);
c. Bulletin des Grossen Rates (nachfolgend: BGR).
1. Für die Übermittlung von Gesetzestexten (AS und SGS) und von Einzeltexten (BGS) werden folgende Gebühren erhoben
a. für einen Gesetzestext oder einen ersten Text: Fr. 20.–;
b. für die Übermittlung eines Bandes der SGS oder eines Bandes des BGS: Fr. 150.–;
c. für einen Band der Jahressammlung: Fr. 80.–;
d. für die gesamte SGS: Fr. 1'200.–.
2. Für jede andere Dienstleistung, insbesondere für die Übermittlung von Rechtsdaten in einem anderen Format oder auf einem anderen Informationsträger, kann das Departement eine Gebühr nach Zeitaufwand erheben.
1. Der Staat Waadt bleibt Eigentümer der übermittelten juristischen Daten.
2. Nur die im jährlichen Sammlungswerk der waadtländischen Gesetzgebung veröffentlichte Fassung ist verbindlich.
1. Der Inhalt der übermittelten Rechtsdaten darf nicht verändert werden.
2. Wer Rechtsdaten beschafft, darf diese gegen Entgelt in veredelter Form an Dritte übermitteln oder ihnen zugänglich machen.
3. Rechtsdaten gelten als veredelt, wenn sie
a. mit Kommentaren oder ähnlichen Ergänzungen versehen sind;
b. mit privaten Veröffentlichungen vernetzt sind;
c. in Datenbanken oder Entscheidungshilfesysteme integriert sind.
1. Bevor die Rechtsdaten übermittelt werden, müssen sie
a. so abgeändert werden, dass sich ihre grafische Darstellung auf Papier oder in elektronischer Form klar von den amtlichen Veröffentlichungen des Staates Waadt unterscheidet;
b. so präsentiert werden, dass sie sich visuell klar von Kommentaren oder ähnlichen Ergänzungen abheben;
c. mit folgendem Hinweis versehen werden: «Diese Rechtsdaten wurden von der Staatskanzlei des Kantons Waadt zur Verfügung gestellt und entsprechen dem Stand vom ? Massgebend ist ausschliesslich ihre Veröffentlichung durch die Kanzlei.»
2. Die vom Departement gemachten Angaben zur Qualität der übermittelten Daten müssen ebenfalls veröffentlicht werden.
3. Weder die Werbung noch die Verpackung, noch der Informationsträger oder das elektronische Medium dürfen den Eindruck erwecken, es könne sich um eine amtliche Veröffentlichung handeln.
1. Das Departement für Institutionen und Außenbeziehungen ist mit der Umsetzung dieser Verordnung beauftragt, die am 1. Januar 2002 in Kraft tritt.