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170.53 LPLDA CH-VD

Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Dekreten und Verordnungen (LPLDA) (LPLDA)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Die Gesetze, Verordnungen, Erlasse und alle anderen öffentlichen Akte, die vom Grossen Rat oder vom Staatsrat ausgehen, sind am selben Tag im gesamten Kanton vollstreckbar, kraft der vom Staatsrat angeordneten Verkündung.

1. Diese Verkündung erfolgt innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem der Staatsrat das Gesetz vom Sekretariat des Großen Rates erhalten hat, vorbehaltlich spezieller Fälle, die durch die Umstände gerechtfertigt sind.

1. Der Tag, an dem das Gesetz vollstreckbar wird, wird in der Druck- und Veröffentlichungsanordnung wie folgt angegeben

„Der Staatsrat ordnet den Druck und die Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes an, damit es in seinem gesamten Inhalt ab dem und einschliesslich des... (Angabe des Tages, des Monats und des Jahres) vollstreckt wird.“

1. Die Promulgation des Gesetzes erfolgt

a. durch die Publikation im Amtsblatt des Kantons Waadt;

b. falls das Gesetz aufgrund seines Umfangs nicht im Amtsblatt publiziert werden kann, durch die Hinterlegung eines Exemplars des Gesetzes bei der Gemeindekanzlei jeder Gemeinde und durch die Publikation der Mitteilung dieser Hinterlegung im Amtsblatt;

c. gegebenenfalls durch die Publikation mittels Tambourschlag oder durch den Aushang am öffentlichen Anschlagbrett.

1. Der Staatsrat kann in allen Pfarreien des Kantons die Verlesung von Akten anordnen, die sich auf eine religiöse Feierlichkeit oder auf Aufrufe zur öffentlichen Wohltätigkeit beziehen.

1. Es werden aufgehoben

1. das Gesetz vom 23. Mai 1832 über die Verkündung von Gesetzen, Dekreten und Erlassen;

2. Artikel 42 des Gesetzes vom 18. Mai 1876 über die Befugnisse und die Zuständigkeit der Gemeindebehörden.

1. Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung und Durchführung dieses Gesetzes beauftragt, welches mit seiner Verkündung in Kraft tritt.

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