Gesetz über die Form der Gesetze und Dekrete (LLD) (LLD)
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Jedes Gesetz und jede Verordnung müssen nach folgender Formel abgefasst sein
"Gesetz (oder Verordnung)
"Der Grosse Rat des Kantons Waadt
"gestützt auf den vom Staatsrat vorgelegten Gesetzesentwurf (oder Verordnungsentwurf)
"in Erwägung (falls vorhanden)
beschliesst
"(der Tenor)
(Und als Schlussartikel)
"Der Staatsrat ist mit der Publikation und dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes (oder der vorliegenden Verordnung) beauftragt.
"Gegeben, unter dem Staatssiegel, zu ....., am .....
"Der Präsident des Grossen Rates
(L.S.)
"Der Sekretär
"Der Staatsrat ordnet den Druck und die Publikation des vorliegenden Gesetzes (oder der vorliegenden Verordnung) an, damit es (oder sie) in seinem (oder ihrem) gesamten Inhalt ausgeführt wird (oder werden).
"Am vorstehenden Tag und Jahr.
"Der Präsident des Staatsrates
(L.S.)
"Der Kanzler
1. Ist der Erlass, der einen besonderen Gegenstand betrifft, seiner Natur nach nicht zu veröffentlichen, so lautet der Schlussartikel wie folgt
"Der Staatsrat wird mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt."
1. Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung und der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.