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170.21.2 ROJI CH-VD

Reglement der Justizbehörden über die Information (ROJI) - Anwendungsbereich (ROJI)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

1. Diese Verordnung legt für die ordentliche Gerichtsbarkeit die Grundsätze, die Organisation und das Verfahren in Informationsangelegenheiten fest.

Kapitel I

1. Das Kantonsgericht informiert regelmäßig die Öffentlichkeit und die Medien über die Aktivitäten, Projekte und Ziele der Justizbehörde sowie über aktuelle gerichtliche Themen, die von öffentlichem Interesse sind.

Kapitel I

1. Er stellt der Öffentlichkeit, insbesondere auf seiner Internetseite, nützliche Informationen zum Verständnis der Funktionsweise der Justiz und zur Erleichterung des Zugangs zur Verfügung.

Kapitel I

1. Die Judikative sorgt dafür, die Arbeit der Medien zu erleichtern, im Rahmen der Grenzen, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Justiz sowie die Rechte der Parteien und Dritter auferlegen.

2. Das Kantonsgericht organisiert mindestens einmal jährlich eine Pressekonferenz, die sich auf die Situation der Justiz im Kanton bezieht.

Kapitel I

1. Berufsjournalisten, die regelmäßig die Waadtländer Gerichtsangelegenheiten verfolgen möchten, werden auf Antrag, begleitet von einer Bescheinigung über ihre Eintragung im Berufsregister, von der Verwaltungsgericht akkreditiert. Auch andere Journalisten, die ähnliche Garantien in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit bieten, können akkreditiert werden. Das Generalsekretariat der Justizbehörde führt eine Liste der akkreditierten Journalisten.

2. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die den akkreditierten Journalisten gewährten Vorteile und die Verpflichtungen, denen sie nachkommen müssen.

3. Das Verwaltungsgericht entzieht den Begünstigten ihre Akkreditierung, wenn sie nicht mehr im Berufsregister eingetragen sind oder die Äquivalenzgarantien nicht mehr erfüllen.

4. Akkreditierte Journalisten, die ihre Verpflichtungen schuldhaft verletzen, können verwarnt werden. In schwerwiegenden Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft widerrufen werden.

Kapitel I

1. Aufnahmen, Bildaufnahmen und Filme im Zusammenhang mit einem Strafverfahren in den Räumlichkeiten des Gerichts sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen außerhalb des Gerichts sind untersagt (Art. 71, Abs. 1 StPO [D]).

2. Aufnahmen, Bildaufnahmen und Filme im Zusammenhang mit einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Richter.

3. Aufnahmen, Bildaufnahmen und Filme, die nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Magistrat der betreffenden Justizbehörde. Vorbehalten bleibt Absatz 5 nachstehend.

4. Aufnahmen, Bildaufnahmen und Filme in den Räumlichkeiten der Betreibungs- und Konkursämter oder des kantonalen Handelsregisteramtes bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Generalsekretär der Justizordnung.

5. Es ist untersagt, Aufnahmen, Bildaufnahmen und Filme von den Parteien, ihren Vertretern oder anderen Personen (z. B. Zeuge, Sachverständiger) innerhalb der Räumlichkeiten zu erstellen. Das Verwaltungsgericht ist zuständig, Ausnahmen von diesem Verbot zu gewähren.

Kapitel II

1. Das Verwaltungsgericht bestellt einen Kommunikationsbeauftragten.

Kapitel II

1. Der Kommunikationsbeauftragte bewertet die Informations- und Kommunikationsbedürfnisse der Justiz. Er definiert die Ziele und allgemeinen Grundsätze in diesem Bereich und legt sie dem Verwaltungsgericht vor.

2. Unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts ist der Kommunikationsbeauftragte für die Umsetzung der Kommunikationspolitik verantwortlich. Er sorgt für die Koordination der Informationen innerhalb der Justiz und gegebenenfalls mit der kantonalen Verwaltung.

3. Er stellt sicher, dass die Magistraten und Mitarbeiter der Justiz eine angemessene Ausbildung erhalten. Hierzu unterbreitet er dem Verwaltungsgericht alle nützlichen Vorschläge.

Kapitel II

1. Auf Vorschlag des Kommunikationsbeauftragten erlässt das Verwaltungsgericht die erforderlichen Richtlinien zur Information.

Kapitel III

1. Richter und Angestellte der Justiz sind dem Amtsgeheimnis unterworfen.

2. Richter erster Instanz und Angestellte der Justiz äußern sich öffentlich, in ihrer amtlichen Eigenschaft, mündlich, schriftlich oder über die Medien, nur mit vorheriger Genehmigung des Verwaltungsgerichts.

3. In dringenden Fällen kann diese Genehmigung von einem der Mitglieder des Verwaltungsgerichts, vom Generalsekretär der Justiz oder vom Kommunikationsbeauftragten erteilt werden.

4. Diese vorherige Genehmigung ist insbesondere erforderlich

a. wenn es darum geht, sich zu juristischen Themen oder allen Fragen, die die Rechtspflege oder die Funktionsweise der Justiz betreffen, zu äußern, sei es bei öffentlichen Reden (z.B. Konferenzen) oder über die Medien;

b. vorbehaltlich der in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Ausnahmen, wenn es darum geht, sich zu einem anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren zu äußern.

5. Außer in dringenden Fällen äußern sich die Kantonsrichter öffentlich, in ihrer amtlichen Eigenschaft, mündlich, schriftlich oder über die Medien, nur nachdem sie das Verwaltungsgericht rechtzeitig darüber informiert haben.

Kapitel IV

1. Dieses Kapitel regelt die spontane oder auf Anfrage gegebene Information in Bezug auf schwebende oder abgeschlossene Verfahren.

2. Die Anfragen auf Auskunft und Einsichtnahme in amtliche Dokumente, die sich auf die nichtgerichtlichen Tätigkeiten der Justiz beziehen, werden durch Kapitel V geregelt.

Kapitel IV

1. Im Strafrecht sind der für das Dossier zuständige Richter und der Kommunikationsbeauftragte befugt, die notwendigen Informationen in Bezug auf ein laufendes oder abgeschlossenes Verfahren zu erteilen, unter den im Strafprozessgesetz [D] festgelegten Bedingungen, insbesondere gemäß Artikel 74 StPO.

2. Eine vorherige Genehmigung des Verwaltungsgerichts ist erforderlich (Art. 10, Abs. 2 und 4), wenn die Erteilung dieser Informationen eine detaillierte Äußerung erfordert, insbesondere im Rahmen einer Rundfunk-, Fernseh- oder Pressemitteilung. Sie ist jedoch nicht erforderlich, wenn es sich lediglich um eine kurze Beantwortung von Medienanfragen handelt.

3. Die Amtsleiter sorgen für die Kohärenz der Informationspraxis innerhalb ihres Amtes.

Kapitel IV

1. In Zivil- und Verwaltungssachen sind der für das Dossier zuständige Richter und der Kommunikationsbeauftragte befugt, die notwendigen Informationen im Zusammenhang mit einem hängigen oder abgeschlossenen Verfahren zu erteilen, insbesondere

a. wenn angesichts der Art der Sache oder wenn diese der Öffentlichkeit bekannt ist, eine sofortige Information angezeigt ist;

b. wenn es angezeigt ist, die Verbreitung falscher Informationen zu verhindern oder solche Informationen zu korrigieren;

c. wenn der Schutz oder die Warnung der Öffentlichkeit dies erfordert.

2. Artikel 12 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

3. Handelt es sich um ein Verfahren, das von einem Betreibungs- und Konkursamt oder vom kantonalen Handelsregisteramt bearbeitet wird, so werden die notwendigen Informationen vom Generalsekretär der Justiz, dem Kommunikationsbeauftragten oder, auf Delegation, direkt vom Leiter des betreffenden Amtes erteilt.

Kapitel IV

1. Die Einsichtnahme in strafrechtliche Entscheidungen wird durch Artikel 69 StPO geregelt.

2. Die Einsichtnahme in zivilrechtliche Entscheidungen wird durch Artikel 54 ZPO geregelt.

3. Der mit der Akte beauftragte Richter ist zuständig, über besondere Fälle zu entscheiden.

Kapitel IV

**1. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Bundes- und kantonalen Rechts kann der zuständige Magistrat oder der Generalsekretär der Justizbehörde für die durch die Betreibungs- und Konkursämter oder durch das kantonale Handelsregister behandelten Angelegenheiten auf begründete schriftliche Anfrage eines Anwalts, Notars, patentierten Geschäftsträgers, einer Person, die eine wissenschaftliche Forschung durchführt, oder jeder anderen Person mit berechtigtem Interesse eine Kopie einer gerichtlichen Entscheidung aus einem archivierten Akt herausgeben oder die Einsichtnahme in einen archivierten Akt gestatten.**

2. Er achtet auf die Wahrung der Rechte der Parteien und Dritter.

3. Eine Gebühr kann insbesondere auf der Basis der Tarifordnung für die Gerichtskosten in Zivilsachen [E], der Tarifordnung für die Gerichtskosten in Strafsachen [F], der Tarifordnung für die Gerichtskosten im Bereich des Verwaltungs- und öffentlichen Rechts [G], des Tarifs für Gerichtskosten und Parteientschädigungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts [G] oder der Verordnung über die Gebühren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [H] erhoben werden. Sie sind gegebenenfalls analog anzuwenden.

4. Im Falle einer Ablehnung erteilt die zuständige Behörde einen kurz begründeten Bescheid und gibt, falls erforderlich, die Rechtsmittel und Fristen an.

5. Wenn amtliche Dokumente an die kantonalen Archive übermittelt werden, bleibt die Befugnis zur Entscheidung über ein Einsichtsgesuch bei der durch die Artikel 12 und 13 bezeichneten Behörde erhalten, und zwar bis zum Ablauf der festgelegten Schutzfrist (Art. 11 und 12 LArch [I]). Vorbehalten bleiben die von dem Verwaltungsgericht definierten Ausnahmen. Nach Ablauf der Schutzfrist sind die kantonalen Archive allein zuständig.

Kapitel IV

1. Das Kantonsgericht entscheidet über die Rechtsprechung, die der Öffentlichkeit auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt wird, sowie über jene, die zur Veröffentlichung in juristischen Fachzeitschriften vorgeschlagen wird.

2. Es achtet auf die Wahrung der Rechte der Parteien und Dritter.

Kapitel V

1. Dieses Kapitel regelt die Behandlung von Anträgen auf Auskunft und Einsicht in amtliche Dokumente (Art. 9 LInfo [A]) in Bezug auf nichtgerichtliche Tätigkeiten der Justizbehörden.

2. Anträge auf Auskunft über ein anhängiges oder abgeschlossenes Verfahren werden im Kapitel IV geregelt.

Kapitel V

1. Für die Beurteilung von Auskunftsbegehren im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 sind zuständig

a. betreffend die von ihnen geleiteten Behörden, der Präsident des Kantonsgerichts, die ersten Präsidenten der Gerichte, die ersten Friedensrichter sowie der Kommunikationsbeauftragte;

b. betreffend die Justizämter, der Generalsekretär der Justizbehörde oder der Kommunikationsbeauftragte.

Kapitel V

1. Anträge werden unverzüglich an die zuständige Behörde oder an den Kommunikationsbeauftragten weitergeleitet. Sollten die Anträge nicht genügend Angaben enthalten, um darauf zu reagieren, unterrichtet die Behörde den Antragsteller unverzüglich darüber.

Kapitel V

1. Wenn die Bedingungen für die Zulässigkeit des Antrags erfüllt sind, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 9, 15 und 16 des Informationsgesetzes [A], erteilt die zuständige Behörde die Information, gestattet die Einsichtnahme vor Ort in das betreffende offizielle Dokument oder stellt eine Kopie davon aus.

2. Die Information kann, mit Zustimmung des Antragstellers, mündlich übermittelt werden.

Kapitel V

1. Vorbehaltlich der in Artikel 12, Absätze 2 und 3 des Informationsgesetzes [A] vorgesehenen Fälle wird auf die Anfrage so schnell wie möglich geantwortet, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünfzehn Tagen ab Eingang der Anfrage.

2. Informationsanfragen von Medien werden unter Berücksichtigung redaktioneller Fristen bearbeitet.

Kapitel V

1. Wenn die Erhebung einer Gebühr gerechtfertigt ist (Art. 11 LInfo [A]), informiert die Behörde den Antragsteller unverzüglich. Die Höhe der Gebühr ist in Artikel 17 der Durchführungsverordnung zum Informationsgesetz [J] festgelegt.

2. Der Informations- oder Konsultationsantrag wird erst nach Erhalt der erforderlichen Gebühr bearbeitet.

Kapitel V

1. Wenn der Antrag auf Auskunftserteilung ganz oder teilweise abgelehnt werden muss, erlässt die Behörde einen kurz begründeten Entscheid. Dieser Entscheid wird dem Antragsteller zugestellt, gegebenenfalls mit Angabe der Rechtsmittel und der Fristen (Art. 23 LInfo [A]).

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos, es sei denn, dass Mutwilligkeit vorliegt.

Kapitel VI

1. Diese Verordnung hebt die Verordnung vom 29. April 2003 auf.

2. Sie tritt am 1. September 2006 in Kraft.

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