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170.21.1 RLINFO CH-VD

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 24. September 2002 über die Information (RLInfo), Anhang 1: pdf-170.21.1.anhang - Anhang 1 (RLINFO)

40 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (40)

Gesetzestext (40 Artikel)

Anhang 1: pdf-170.21.1.annexe

Liste der Organisationen, die dem Informationsgesetz unterliegen gemäß Artikel 2 des Informationsgesetzes und Artikel 3 dieser Verordnung

– Kantonales Betriebszentrum CCE.VD;

– Pensionskasse des Kantons Waadt;

– Universität Lausanne;

– Waadtländer Sozialmedizinische Organisation;

– Invalidenversicherungsstelle für den Kanton Waadt;

– Waadtländer Gesellschaft für die Schaffung von Wohnungen zu moderaten Mieten;

– Stiftung für ländliche Investitionen;

– Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse;

– Stiftung zur Finanzierung der beruflichen Weiterbildung im Gastgewerbe;

– Tourismusrat;

– Hotelleriekommission;

– Tourismusbüro im Kanton Waadt;

– Prométerre;

– Zentrales Büro für Gemüseanbau;

– Landwirtschaftlicher Investitionsfonds;

– Berufliches Obstbauamt;

– Waadtländer Weinoffice;

– Bodenverbesserungssyndikate;

– Gebäudeversicherung und Elementarschadenversicherung des Kantons Waadt.

Kapitel I

1. Diese Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. September 2002 über die Information (im Folgenden: LInfo) [A] zu ergänzen und zu präzisieren, in den Bereichen, die nicht durch eine besondere Verordnung abgedeckt sind.

Kapitel I

1. Mit Ausnahme des Artikels 17 findet diese Verordnung keine Anwendung auf den Großen Rat noch auf die Justizbehörde.

2. Die Artikel 8, 14 bis 17, 20, 21 und 24 gelten für die Gemeindebehörden. Die Artikel 13, 25 und 26 gelten entsprechend.

Kapitel I

1. Das Informationsgesetz [A] und die vorliegende Verordnung gelten für juristische Personen und andere Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts, wenn die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.

2. Die Artikel 13, 15 bis 17, 20, 21 und 24 bis 26, 28 bis 36 gelten analog für diese Organisationen.

3. Die Liste dieser Organisationen ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Kapitel II

1. Der Staatsrat verfügt innerhalb der Staatskanzlei über ein Informations- und Kommunikationsbüro (nachfolgend: IKB), das unter der operativen Leitung des Kommunikationsbeauftragten des Staatsrates steht.

2. Das IKB nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr

a. Kommunikationsunterstützung für wichtige Regierungsdossiers;

b. Koordination der Information der verschiedenen Departemente;

c. Organisation und Koordination von Medienkonferenzen zu den Beschlüssen des Staatsrates;

d. Verbreitung von Medienmitteilungen;

e. Erteilung und Entzug der Akkreditierung von Journalisten;

f. Redaktion der Zeitschrift des öffentlichen Dienstes;

g. Produktion von Erläuterungsbroschüren bei Volksabstimmungen;

h. Produktion der «breiten Öffentlichkeit» zugänglichen Version der Jahresberichte des Staatsrates;

i. Überwachung der Konformität der staatlichen Publikationen mit den einschlägigen Richtlinien.

Kapitel II

1. Jede Akte, die einer Entscheidung des Staatsrats unterliegt, ist mit Vorschlägen zur Gewährleistung einer angemessenen Kommunikation versehen, die vom zuständigen Dienst in Zusammenarbeit mit dem Abteilungsbeauftragten für Kommunikation ausgearbeitet wurden.

Kapitel II

1. Im Rahmen seiner allgemeinen Informationspolitik betrachtet der Staatsrat die Medien als bevorzugte Partner aufgrund ihrer besonderen Rolle bei der Meinungsbildung.

Kapitel II

1. Der Abteilungsleiter gewährleistet die Information der Medien über politische Themen. Je nach Umständen und von Fall zu Fall kann er diese Zuständigkeit an einen Dienstleiter oder an einen hohen Beamten delegieren.

2. Der Dienstleiter und seine Mitarbeiter gewährleisten die Information der Medien über technische Themen, die in ihren Kompetenzbereich fallen.

Kapitel II

1. Die Gemeinde und der Gemeinderat benennen jeweils eine Person oder eine Stelle, die für die Kommunikation und die Information der Medien verantwortlich ist.

Kapitel II

1. Als berufsmäßige Journalisten, die ein Anrecht auf Akkreditierung haben, gelten Journalisten, die im Berufsregister (im Folgenden: BR) eingetragen sind.

2. Großauflagen von Tages- und Wochenzeitungen können ebenfalls auf Antrag akkreditiert werden und anschließend einen BR-Journalisten aus ihrer Redaktion entsenden.

3. Der BIC kann über die Akkreditierung anderer Medien entscheiden, wie z.B. der Fach-, Politik- oder Vereinsmedien oder von nicht-BR-Journalisten, die eine regelmäßige Zusammenarbeit mit einem periodischen Medium nachweisen können.

4. Der BIC kann Mitglieder einer Institution oder eines Vereins, die besonders vom behandelten Thema betroffen sind, zu einer Pressekonferenz einladen.

Kapitel II

1. Akkreditierungsanträge müssen an das BIC gerichtet sein und angeben, ob der Journalist im RP registriert ist.

Kapitel II

1. Das BIC kann einem Journalisten die Akkreditierung entziehen, wenn er die Kommunikationsabläufe des Staates schwerwiegend und wiederholt gestört hat.

2. Wenn ein Ablehnen oder ein Entzug der Akkreditierung in Betracht gezogen wird, wird der Journalist angehört und die Stellungnahme seiner Berufsorganisation sowie des Schweizer Presserats eingeholt.

3. Die Entscheidung des BIC kann gemäß dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [B] angefochten werden.

Kapitel II

1. Informationen über die allgemein interessierenden Aktivitäten des Staatsrates und seiner Verwaltung umfassen insbesondere die Entscheidungen des Staatsrates, den Jahresbericht des Staates über die Verwaltung und Finanzverwaltung sowie die Veröffentlichungen der Dienststellen.

2. Akkreditierte Journalisten und Medien sind zu allen Pressekonferenzen eingeladen, die vom BIC oder von den Departements organisiert werden. Sie erhalten die diesbezügliche Dokumentation, die im Voraus mit einer Sperrfrist übergeben werden kann.

Kapitel III

1. Die Dienste führen eine Liste der Arten von offiziellen Dokumenten, deren Urheber sie sind oder die sie besitzen.

2. Die Liste gibt an, welche Dokumente grundsätzlich vom Informationsrecht ausgeschlossen sind.

3. Die Liste ist öffentlich, im Rahmen des Artikels 16 des Informationsgesetzes [A].

Kapitel III

1. Als interne Dokumente gelten die Notizen und Briefe, die zwischen den Mitgliedern einer Kollegialbehörde, zwischen diesen und ihren Mitarbeitern oder zwischen deren persönlichen Mitarbeitern ausgetauscht werden, sowie die Dokumente, die der Meinungs- und Entscheidungsbildung einer Kollegialbehörde dienen sollen.

Kapitel III

1. Die Mitarbeitenden verlangen eine schriftliche Bestätigung insbesondere dann, wenn

a. sie davon ausgehen, dass ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Herausgabe der gewünschten Informationen entgegensteht;

b. das Begehren nicht genügend präzise ist.

Kapitel III

1. In Fällen, die eine umfangreiche Recherche erfordern, informiert der Mitarbeiter den Antragsteller umgehend darüber, dass gemäß Artikel 17 eine Gebühr erhoben werden kann.

Kapitel III

1. Wenn die Beantwortung des Antrags eine Arbeitszeit von mehr als einer Stunde erfordert, wird für jede weitere Arbeitsstunde bis einschließlich der vierten Stunde eine Gebühr von 40 Franken erhoben. Darüber hinaus beträgt die Gebühr 60 Franken pro Stunde.

2. Bei Anträgen zum selben Thema, die mehr als dreimal im Jahr von derselben Person gestellt werden, wird eine Gebühr von 60 Franken pro Stunde erhoben.

3. Eine Gebühr von 20 Rappen pro Seite wird ab der 21. Seite für jede Kopie eines Dokuments erhoben, das mehr als 20 Seiten umfasst.

Kapitel III

1. Die vollständige oder teilweise Ablehnung der Veröffentlichung oder Übermittlung von Informationen gemäß den Artikeln 9 und 16 des LInfo [A] muss in einer schriftlichen Antwort beantwortet werden, die vom zuständigen Dienststellenleiter unterzeichnet wurde und eine Kopie davon an den Abteilungsleiter gesendet wird.

Kapitel III

1. Der Staatsrat ist allein zuständig für die Bearbeitung von Anfragen in Bezug auf Vorschläge an den Staatsrat.

Kapitel III

1. Anträge auf Einsichtnahme in ein amtliches Dokument, das einer Schutzfrist unterliegt, werden von den Kantonsarchiven an die Stelle weitergeleitet, die ihnen das Dokument übermittelt hat, zusammen mit ihrer Stellungnahme. Sie bestätigen den Empfang der Antwort und informieren den Antragsteller über eine eventuelle Verlängerung der Frist für die Antwort im Sinne von Artikel 12 des INFoG [A].

2. Die zuständige Stelle teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit, wobei eine Kopie an die Kantonsarchive geht, innerhalb der vom INFoG vorgeschriebenen Fristen.

Kapitel III

1. Der Antrag wird abgelehnt, wenn er sich auf ein nicht veröffentlichtes Werk gemäß Artikel 9 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992 [C] bezieht, das der Behörde ohne Kenntnis des Autors zugegangen ist.

Kapitel III

1. Die Behörde macht den Antragsteller auf die Einhaltung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992 (nachstehend: URG) [C] in Bezug auf Vervielfältigung und Zitat aufmerksam.

2. Sofern nicht anders vereinbart, darf das Dokument, das ein geschütztes Werk darstellt, gemäß Artikel 19 URG nur zu privaten Zwecken vervielfältigt werden.

3. Zitate aus geschützten Werken müssen kurz sein und sollten die Quelle sowie den Autor gemäß Artikel 25 URG angeben.

4. Nach Artikel 5 URG sind Entscheide, Protokolle und Berichte, die von Behörden oder öffentlichen Verwaltungen ausgehen, keine geschützten Werke.

Kapitel III

1. Der Staatsrat legt durch Verordnung die Regeln für die Veröffentlichung der Berichte des Kantonalen Finanzkontrollers fest.

Kapitel III

1. Die Staatsdienste konsultieren in allen Fällen den Dienst für Justiz, Inneres und Kirchen (nachfolgend: DJIK) [D], wenn sie über das Bestehen eines erheblichen Risikos für die Privatsphäre gemäß Artikel 16, Absatz 3, Buchstabe a. des Informationsgesetzes (LInfo) [A] entscheiden müssen.

2. Der DJIK bezieht das Generalsekretariat des Finanzdepartements in die Prüfung der Fragen zur Anwendung des Bundesgesetzes über den Datenschutz [E] ein.

Kapitel III

1. Die der Behörde verursachte Arbeit kann als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden, wenn sie mit dem gewöhnlich zur Verfügung stehenden Personal und der Infrastruktur nicht in der Lage ist, dem Auskunftsersuchen nachzukommen, ohne die Erfüllung ihrer Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen.

Kapitel III

1. Noch bevor mit der Bearbeitung der Anfrage begonnen wird, schätzt die zuständige Stelle deren Umfang ein.

2. Kommt die Stelle zu dem Schluss, dass die Bearbeitung offensichtlich unverhältnismäßig wäre, schlägt sie dem Antragsteller vor, einen neuen Antrag zu stellen, der weniger Arbeit erfordert, oder bietet ihm eine kürzere oder teilweise Antwort an.

Kapitel III

1. Die zuständige Stelle, die ein amtliches Dokument übermittelt, das im Wesentlichen eine bestimmte Person betrifft und die Privatsphäre nicht wesentlich beeinträchtigt, informiert diese Person zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Kapitel III

1. Die Ernennungsbehörde ist befugt, das Amtsgeheimnis aufzuheben und Zeugenaussagen vor Gericht zu genehmigen.

2. Im Zweifelsfall oder wenn sie beabsichtigt, die Aufhebung des Amtsgeheimnisses oder die Genehmigung einer Zeugenaussage abzulehnen, holt sie die Stellungnahme des Juristischen und Legislativdienstes ein.

3. In dringenden Fällen kann die Genehmigung mündlich erteilt und muss anschließend schriftlich bestätigt werden.

4. Die Genehmigung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.

Kapitel IV

1. Jede natürliche oder juristische Person kann die eingeschränkte Schlichtungskommission (im Folgenden: die Kommission) mit einem schriftlichen Antrag anrufen, indem sie ihre Identität, den Gegenstand ihres Antrags angibt und die angefochtene Entscheidung beifügt.

Kapitel IV

1. Nach Eingang eines Antrags informiert die Kommission die betroffene Behörde sowie das kantonale Büro für Verwaltungsmediation.

Kapitel IV

1. Die Kommission entscheidet über die Eröffnung und den Umfang der Untersuchungen, die sie für gerechtfertigt hält.

2. Die Untersuchung dient dazu

a. der Kommission die Kenntnis der Sachverhalte zu ermöglichen;

b. den Parteien die Kommunikation zu ermöglichen;

c. der Kommission eine Vorstellung von der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme zu verschaffen.

Kapitel IV

1. Die Kommission hat das Recht, ohne dass ihr das Amtsgeheimnis entgegengehalten werden kann

a. jederzeit mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen und Einsicht in die Akten betreffend die Person, die sie angerufen hat, zu fordern;

b. sich mit den Personen zu unterhalten, deren Anhörung notwendig ist;

c. Inspektionen durchzuführen;

d. sich ausnahmsweise Sachverständige beizuziehen für Angelegenheiten, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert.

Kapitel IV

1. Die Kommission sucht, soweit möglich, zusammen mit der beteiligten Behörde und dem Antragsteller nach einer Lösung, die beiden Parteien Genugtuung verschafft.

2. Die Kommission nimmt innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrags auf Mediation Stellung zu dem Antrag und informiert die Parteien über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Kapitel IV

1. Die Kommission und gegebenenfalls die in Artikel 31, Absatz 1, Buchstabe d) vorgesehenen Sachverständigen sind verpflichtet, über die Informationen und Unterlagen, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erlangt haben, Stillschweigen zu bewahren.

Kapitel IV

1. Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die für jede neue Legislaturperiode vom Staatsrat ernannt werden.

2. Sie muss über fundierte Kenntnisse im Bereich der Transparenz und des Funktionierens der Verwaltungen verfügen.

Kapitel IV

1. Die Kommission legt grundsätzlich jedes Jahr dem Staatsrat einen Bericht vor, der ihre Beurteilung über die Anwendung des LInfo [A] gibt. Sie kann sich zu diesem Zweck auf die Staatskanzlei stützen.

2. Ihr Bericht wird veröffentlicht.

Kapitel V

1. Auf Vorschlag der Dienste erstellt die Staatskanzlei innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der in Artikel 13 genannten Dokumente.

Kapitel V

1. Das Departement für Institutionen und Außenbeziehungen ist mit der Umsetzung dieser Verordnung beauftragt, die am 1. Oktober 2003 in Kraft tritt.

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