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170.11 LRECA CH-VD

Haftungsgesetz (LRECA) (LRECA)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Kapitel I

1. Dieses Gesetz regelt die Entschädigung für Schäden, die rechtswidrig oder unter Verletzung von Amtspflichten im Rahmen der Ausübung des kantonalen oder kommunalen öffentlichen Dienstes verursacht werden.

2. Zwingende Bestimmungen des Bundesrechts [A] bleiben vorbehalten.

Kapitel I

1. Kommunale Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, Gemeindeteile, Gemeindeverbände, Gemeindeföderationen und Ballungsräume.

Kapitel I

1. Die Beamten, die die kantonale öffentliche Funktion ausüben, sind insbesondere

1. die Mitglieder des Grossen Rates;

2. die Mitglieder des Staatsrates;

3. die Mitglieder des Kantonsgerichts;

3bis. ...

4. die Professoren der Universität;

5. die Richter der Gerichtsordnung;

6. die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft;

7. die Mitglieder des Rechnungshofs;

8. die Mitglieder der ständigen und temporären Kommissionen;

9. die Mitarbeitenden des Staates im Sinne des Waadtländer Personalgesetzes [B];

10. ...

11. das Personal, das von einer mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten öffentlich-rechtlichen Anstalt entlohnt wird;

12. die Beamten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;

13. die Beamten privater, natürlicher oder juristischer Personen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind;

14. der Verwaltungsmediator.

2. Die kommunale öffentliche Funktion üben die Mitglieder der Behörden, die Funktionäre, die Angestellten und die weiteren Bediensteten der kommunalen Körperschaften aus.

Kapitel II

1. Der Staat und die kommunalen Körperschaften haften für den Schaden, den ihre Vertreter Dritten in unrechtmäßiger Weise zufügen.

Kapitel II

1. Der Vermittler ist dem Geschädigten gegenüber nicht persönlich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

Kapitel II

1. Der Richter kann unter Berücksichtigung besonderer Umstände dem Opfer von Körperverletzungen oder, im Todesfall, der Familie eine angemessene Entschädigung als immateriellen Schadensersatz zusprechen.

2. Wer in seinen persönlichen Interessen verletzt wird, kann Schadenersatz verlangen und darüber hinaus eine Entschädigung als immateriellen Schadensersatz beanspruchen, wenn dies durch die besondere Schwere des erlittenen Schadens gerechtfertigt ist.

Kapitel II

1. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und in jedem Fall in zehn Jahren ab dem schädigenden Ereignis.

Kapitel II

1. Die Bestimmungen des Obligationenrechts [OR], die sich auf Verpflichtungen aus unerlaubten Handlungen beziehen, sind darüber hinaus sinngemäß als kantonales Recht anwendbar.

Kapitel III

1. Wer widerrechtlich oder durch eine Verletzung der Dienstpflichten dem Staat oder einer kommunalen Körperschaft, bei der er tätig ist, Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet, wenn er entweder vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit gehandelt hat.

2. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt nach einem Jahr ab dem Tag, an dem das zuständige Organ der geschädigten öffentlichen Körperschaft vom Schaden und dem Schädiger Kenntnis erlangt hat, und in jedem Fall nach zehn Jahren ab der schädigenden Handlung.

3. Wenn jedoch die schädigende Handlung strafrechtlich innerhalb einer längeren Verjährungsfrist verfolgt werden kann, gilt diese Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch gegen die strafbare Person.

Kapitel III

1. Wenn der Staat oder eine kommunale Körperschaft gemäß Artikel 4 den Schaden, der einem Dritten zugefügt wurde, reparieren mussten, haben sie ein Rückgriffsrecht gegen den Beamten, der die schädigende Handlung entweder vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit oder Unvorsichtigkeit begangen hat.

2. Dieses Recht verjährt in einem Jahr ab dem Tag, an dem die öffentliche Körperschaft durch endgültiges Urteil, Vergleich, Abfindung oder auf sonstige Weise als Schuldnerin anerkannt wurde, und in jedem Fall in zehn Jahren ab der schädigenden Handlung des Beamten.

Kapitel III

1. Die öffentliche Körperschaft, die eine natürliche oder juristische Person mit einer Aufgabe des öffentlichen Rechts betraut hat und deren Agent in der Ausübung dieser Aufgabe der Körperschaft (Art. 9) oder einem von ihr entschädigten Dritten (Art. 4) rechtswidrig einen Schaden zufügt, hat – wenn die schädigende Handlung grob schuldhaft ist – ein unmittelbares oder rückgriffsweises Recht auf Klage gegen diese Person und ihren Agenten.

2. Die juristische Person des öffentlichen Rechts, die den Schaden ganz oder teilweise ersetzt hat, hat ein Rückgriffsrecht gegen ihren Agenten.

Kapitel III

1. Wenn mehrere Personen durch ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entweder einen Schaden am Staat oder an einer kommunalen Körperschaft (Art. 9) verursacht haben oder einem Dritten einen Schaden zugefügt haben, der vom Staat oder von einer kommunalen Körperschaft ersetzt wurde (Art. 10), so haftet jede von ihnen gegenüber der öffentlichen Körperschaft in einem dem Verschulden entsprechenden Anteil.

Kapitel III

1. Die Bestimmungen des Obligationenrechts [OR], die sich auf Verpflichtungen aus unerlaubten Handlungen beziehen, sind darüber hinaus sinngemäß als kantonales Recht anwendbar.

Kapitel IV

1. Die auf dieses Gesetz gestützten Klagen fallen unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, vorbehaltlich der folgenden Artikel

Kapitel IV

1. Nur der Große Rat kann entscheiden, ob gegen einen Staatsrat oder einen kantonalen Richter eine direkte oder regressfähige Klage gemäß den Artikeln 9 oder 10 erhoben wird.

2. Der Staatsrat teilt dem Großen Rat, den er unverzüglich einberufen kann, die Urteile, Vergleichsabwicklungen, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiche und andere Rechtsakte mit, die den Staat zur Wiedergutmachung eines Schadens verpflichten, der widerrechtlich durch einen Staatsrat oder einen kantonalen Richter in Ausübung des öffentlichen Amtes verursacht wurde.

Kapitel IV

1. Wird der Grosse Rat durch den Staatsrat oder durch einen Antrag mit der Entscheidung über die Eröffnung eines Prozesses gegen einen Staatsrat oder einen kantonalen Richter befasst, wird die Frage einer vorläufigen Prüfung durch eine Kommission unterbreitet.

2. Die Kommission wird durch Listenwahl und mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Gruppen, die die Versammlung bilden, müssen darin alle vertreten sein.

3. Sie hört den betroffenen Staatsrat oder den kantonalen Richter an und führt die erforderlichen Ermittlungen durch, um sich genau zu informieren; anschließend erstellt sie ihren Bericht innerhalb kürzester Frist und teilt dem Staatsrat mit, dass sie die Abfassung abgeschlossen hat.

4. Der Grosse Rat, den der Staatsrat sofort einberufen kann, hört den Bericht seiner Kommission an und entscheidet dann durch Einzelabstimmung und mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob die geplante Klage eingereicht werden soll.

5. Ordnet der Grosse Rat den Prozess an, handelt dessen Büro im Namen des Staates und benachrichtigt die Gegenpartei.

Kapitel IV

1. Die Sache wird von der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit entschieden.

2. Das neutrale Gericht ist für die Behandlung von Berufungen und Rechtsmitteln zuständig.

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

Kapitel IV

1. Der Schweizerische Zivilprozessordnung [D] ist auf Verfahren anwendbar, die auf der vorliegenden Gesetzgebung beruhen.

2. ...

3. ...

Kapitel IV

1. Der Staatsrat kann keine direkte oder regressweise Klage auf Grundlage der Artikel 9 und 10 gegen einen Beamten der Justizbehörden ohne Zustimmung des Kantonsgerichts erheben.

Kapitel V

1. Die nachstehenden Gesetzgebungsakte werden wie folgt geändert

a. Gesetz vom 25. November 1863 über die Haftung des Staatsrates.

- Art. 1, 2, 3 und 24 bis 32. - Aufgehoben.

b. Gerichtsverfassungsgesetz vom 16. Dezember 1947

- Art. 19. - Die Haftung der Gerichtsbediensteten richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung des Staates und seiner Bediensteten.

- Art. 20. - Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Verantwortlichkeit der Vormundschaftsbehörden bleiben vorbehalten.

- Der Magistrat, Mitglied einer Vormundschaftsbehörde, der wegen eines im Rahmen seiner Amtsausübung begangenen Fehlers direkt auf Schadenersatz verklagt wird, hat dies unverzüglich dem Staatsrat anzuzeigen.

- Ist der Staatsrat nach Anhörung des Präsidenten des Kantonsgerichts der Auffassung, dass die Klage unbegründet ist, so trifft er auf Kosten des Staates alle geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung der Verteidigung des Magistraten.

c. Gesetz vom 9. Juni 1947 über das allgemeine Statut der kantonalen öffentlichen Funktionen

- Art. 30. - Aufgehoben.

- Art. 31. - Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts, die eine abweichende Haftung des Beamten gegenüber Dritten vorsehen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Beamten des Zivilstandswesens, der Vormundschaften, des Grundbuchs, des Handelsregisters sowie der Betreibungs- und Konkursämter beziehen.

- Der Beamte, der wegen einer im Rahmen seiner Amtsausübung vorgenommenen Handlung auf Schadenersatz verklagt wird, hat dies unverzüglich dem Staatsrat anzuzeigen.

- Ist der Staatsrat, gegebenenfalls nach Anhörung des Präsidenten des Kantonsgerichts, der Auffassung, dass die Klage unbegründet ist, so trifft er auf Kosten des Staates alle geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung der Verteidigung des Beamten.

- Art. 32. - Aufgehoben.

d. Gesetz vom 28. Februar 1956 über die Gemeinden.

- Art. 101. - Aufgehoben.

- Art. 102. - Aufgehoben.

- Art. 103 Abs. 1. - Der Beamte, der wegen eines im Rahmen seiner Amtsausübung begangenen Fehlers strafrechtlich verfolgt wird, hat dies unverzüglich dem Gemeinderat anzuzeigen.

- Abs. 2. - Unverändert.

- Art. 136. - Aufgehoben.

- Art. 182. - Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Kontrollkommission sind den kantonalen öffentlichen Beamten im Sinne des Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden und ihrer Bediensteten sowie des Gesetzes über das allgemeine Statut der kantonalen öffentlichen Funktionen gleichgestellt.

e. Zivilprozessordnung vom 20. November 1911.

- Art. 84 Buchstabe c. - Aufgehoben.

- Art. 491 bis 498. - Aufgehoben.

Kapitel V

1. Das Gesetz vom 29. November 1904 über die Haftung des Staates und der Gemeinden aufgrund von Handlungen ihrer Beamten oder Angestellten, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen, wird aufgehoben.

Kapitel V

1. Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung und der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

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