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142.52 LIEPR CH-VD

Gesetz über die Integration von Ausländern und die Rassismusprävention (LIEPR) - Aber (LIEPR)

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Kapitel I

1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung von

- der Integration von Ausländerinnen und Ausländern;

- der Prävention sämtlicher Formen von Rassismus;

- harmonischen Beziehungen und des gegenseitigen Verständnisses zwischen Schweizer Staatsangehörigen und Ausländerinnen und Ausländern.

Kapitel I

1. Die Integration beinhaltet einerseits den Willen der Ausländer, sich in die Aufnahmegesellschaft zu integrieren, indem sie die Werte achten, die den Rechtsstaat begründen, und Französisch lernen, und andererseits den Willen dieser Gesellschaft, diese Integration zu ermöglichen.

2. Die Vorbeugung gegen Rassismus ergibt sich aus der Missbilligung von Handlungen, Propaganda, Begründungen und Ermutigungen, die auf Ideen oder Theorien beruhen, die auf der Überlegenheit einer Rasse oder einer Gruppe von Personen einer bestimmten Hautfarbe oder nationalen oder ethnischen Herkunft basieren; sie beinhaltet den Willen, insbesondere in den Bereichen Lehre, Bildung, Arbeit, Kultur und Information, gegen Vorurteile zu kämpfen, die zur Rassendiskriminierung führen, und das Verständnis und die Toleranz zwischen allen Mitgliedern der Gesellschaft zu fördern.

Kapitel I

1. Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten

- Integration: alle Massnahmen, welche die Chancengleichheit beim Zugang zu sozialen Leistungen, zu wirtschaftlichen Ressourcen und zum kulturellen Leben, die Partizipation der Ausländerinnen und Ausländer am öffentlichen Leben sowie das gegenseitige Verständnis zwischen Schweizerinnen und Schweizern und Ausländerinnen und Ausländern fördern;

- Rassismusprävention: die Anstrengungen zur Verhütung von Rassendiskriminierungen gemäss der Definition des Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [B].

Kapitel I

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf die Integration richten sich an Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie die Verhütung von Rassismus betreffen, richten sich an alle Personen, die im Gebiet des Kantons leben, unabhängig von ihrer Nationalität und ungeachtet des Vorhandenseins einer Aufenthaltserlaubnis.

Kapitel II

1. Zur Umsetzung seiner Integrationspolitik und zur Prävention von Rassismus stützt sich der Staatsrat auf folgende Organe

- den kantonalen Koordinator für die Integration von Ausländern und die Prävention von Rassismus (nachfolgend: der Koordinator);

- die kantonale Konsultativkammer der Migranten (nachfolgend: die Kammer).

Kapitel II

1. Der Staatsrat legt die Richtlinien fest und setzt Prioritäten in Bezug auf die Integration von Ausländern und die Prävention von Rassismus.

Kapitel II

1. Der Koordinator ist für die Verwirklichung der Gesetzesziele zuständig und setzt die Politik des Staatsrates im Bereich der Integration von Ausländern und der Prävention von Rassismus um.

2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

- die Gewährleistung der Kohärenz des staatlichen Handelns, der Zusammenarbeit und der interdepartementalen Koordination im Bereich der Integration von Ausländern und der Prävention von Rassismus;

- das Vorschlagen von Massnahmen zur Förderung der Integration von Ausländern und der Prävention von Rassismus;

- die Sicherstellung der Verbindung zwischen dem Staat, den ausländischen Gemeinschaften und den im Bereich der Integration und der Prävention von Rassismus tätigen Verbänden;

- die Sensibilisierung der Verwaltungsmitglieder, die mit der Migrationsbevölkerung in Kontakt stehen, für die kulturelle Vielfalt der Gesellschaft;

- die Zusammenarbeit mit den Gemeinden im Bereich der Integration von Ausländern und der Prävention von Rassismus;

- die Funktion als kantonale Kontaktperson der Bundesbehörden im Bereich der Integration von Ausländern und der Prävention von Rassismus;

- die Vorlage eines Jahresberichts und einer Bewertung der durchgeführten Massnahmen an den Staatsrat.

Kapitel II

1. Die Kantonale Konsultativkammer der Immigranten ist beauftragt

- einen Ort des Austauschs, des Dialogs und der Information zwischen ausländischen Personen, den Behörden und den Schweizern zu bilden;

- die Problematik der Integration von Ausländern im Kanton zu untersuchen und zu dokumentieren;

- dem Staatsrat Vorschläge in Bezug auf die Integration von Ausländern im Kanton zu unterbreiten;

- dem Staatsrat jährlich über ihre Aktivitäten Bericht zu erstatten, insbesondere ihre Empfehlungen zur Integration von Ausländern enthaltend;

- zu Gesetzes- oder Verordnungsänderungsvorhaben, welche die Integration von Ausländern im Kanton betreffen, Stellung zu nehmen;

- die Beziehungen mit und zwischen den kommunalen beratenden Kommissionen zu fördern.

2. Sie kann Treffen organisieren, um über die Ausländer betreffende Problematiken zu informieren und den Austausch zwischen ausländischen und schweizerischen Personen zu ermöglichen.

Kapitel II

1. Der Staatsrat legt die Organisation und Arbeitsweise der Kammer im Einvernehmen mit dieser fest.

2. Die Mitglieder der Kammer sowie ihr Präsident werden vom Staatsrat ernannt. Eine Verordnung legt die Ernennungskriterien fest [C].

3. Der Staat stellt der Kammer ein Sekretariat zur Verfügung.

Kapitel II

1. Die finanziellen Mittel, über die die Kammer für ihre Funktionsweise verfügt, werden jährlich durch den Staatshaushalt festgelegt.

2. Die Mitglieder der Kammer, die nicht eine Abteilung oder einen Dienst des Staates vertreten, erhalten eine Anwesenheitsentschädigung für ihre Teilnahme an den Sitzungen der Kammer und den Arbeitsgruppen, die diese ins Leben ruft.

3. Die Höhe der dem Präsidenten der Kammer zustehenden Entschädigungen für seine Arbeit wird in einer vom Staatsrat [C] angenommenen Verordnung festgelegt.

Kapitel II

1. In seiner Politik zur Vorbeugung von Rassismus arbeitet der Staatsrat mit den in diesem Bereich tätigen Verbänden zusammen.

Kapitel III

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden stellen sicher, dass Ausländer angemessen über die Lebensbedingungen im Kanton, über ihre Rechte und Pflichten sowie über das Integrationsangebot informiert werden.

Kapitel IV

1. Die kommunalen und kantonalen Behörden arbeiten im Bereich der Integration von Ausländern und der Prävention von Rassismus zusammen.

2. Um die Zusammenarbeit zu erleichtern, ernennt jede Gemeinde einen Ansprechpartner für den Koordinator bezüglich der Fragen der Integration von Ausländern und der Prävention von Rassismus. Mehrere Gemeinden können sich darauf einigen, einen gemeinsamen Ansprechpartner zu benennen. Erfolgt keine Ernennung durch die Gemeinden, so wird der Syndikus der Ansprechpartner.

Kapitel V

1. Der Staat kann Subventionen für Aktivitäten zur Förderung der Integration von Ausländern und zur Prävention von Rassismus gewähren.

Kapitel V

1. Die subventionsfähigen Aktivitäten sind folgende

a. Verbesserung des allgemeinen Bildungsniveaus von Ausländern und Förderung ihres Französischlernens;

b. Förderung von Projekten zur Integration in die Arbeitswelt;

c. Förderung von Initiativen und Projekten, die den besonderen Integrationsbedürfnissen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung tragen;

d. Aufrechterhaltung der Beziehungen, die Ausländer zu ihrer Sprache und Kultur haben;

e. Umsetzung einer kohärenten Informationspolitik für und über die im Kanton Waadt lebende ausländische Bevölkerung;

f. Förderung des interkulturellen Dialogs und einer aktiven Beteiligung der ausländischen Bevölkerung;

g. Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Gesundheit der ausländischen Bevölkerung;

h. Aus- und Weiterbildung von Personen, die im interkulturellen Austausch tätig sind (Kulturvermittler);

i. Koordinierung besonderer Integrationsmaßnahmen;

j. Schaffung und Betrieb von Hilfsdiensten für Ausländer, die sich hauptsächlich der Koordination, Kommunikation und Information widmen;

k. Unterstützung wissenschaftlicher Forschung im Bereich der Integration;

l. Förderung von Projekten zur Prävention von Gewalt und Kriminalität;

m. Prävention von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit;

n. Unterstützung von Opfern von Diskriminierung sowie rassistischen, antisemitischen und fremdenfeindlichen Handlungen;

o. Prävention von gesellschaftlicher Abkapselung und Ghettoisierung.

2. Der Staatsrat legt in einer Verordnung [C] die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen fest.

3. Die Gewährung von Subventionen, die sich auf andere gesetzliche Grundlagen stützt, unterliegt nicht den in diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen und Verfahren.

Kapitel V

1. Der Leiter der Abteilung, der der Koordinator angehört, ist zuständig für die Gewährung von Subventionen.

Kapitel V

1. Subventionen werden auf der Grundlage von Entscheidungen oder Vereinbarungen gewährt.

Kapitel V

1. Der Zuschuss wird auf der Grundlage eines detaillierten Budgets der Tätigkeit des Begünstigten gewährt.

2. Die Vereinbarung oder der Beschluss, durch den der Zuschuss gewährt wird, legt die Ziele der Gewährung des Zuschusses und die Aktivitäten fest, für die er verwendet wird.

3. Der Zuschuss wird für einen maximalen Zeitraum von drei Jahren gewährt. Er kann erneuert werden.

Kapitel V

1. Der Empfänger legt jährlich einen Jahresbericht vor, der genau beschreibt, wie er die Zuwendung verwendet hat.

2. Der Koordinator stellt sicher, dass sie in Übereinstimmung mit der vereinbarten oder festgelegten Zweckbestimmung verwendet wurde und dass die Bedingungen und Auflagen, denen sie unterliegt, vom Empfänger eingehalten wurden.

3. Dieser muss alle dafür erforderlichen Informationen bereitstellen.

Kapitel V

1. Die Nichteinhaltung der vom Begünstigten durch das Abkommen oder den Beschluss festgelegten Bedingungen kann zur Verpflichtung zur Rückerstattung der gesamten oder eines Teils der Zuwendung und zu deren Widerruf führen.

Kapitel VI

1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Er wird dessen Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Kantonsverfassung veröffentlichen und das Inkrafttretungsdatum durch Verordnung festlegen.

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