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142.23.1 RF-CA CH-VD

REGLEMENT über den Fonds zur Stärkung der kantonalen Asylfinanzierung (RF-CA) - Gegenstand (RF-CA)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Es wird ein Fonds zur Finanzierung der kantonalen Asylpolitik eingerichtet (nachfolgend als „der Fonds“ bezeichnet).

1. Der Fonds wird jährlich durch die Zahlungen der Stiftung Waadtländer für die Aufnahme von Asylbewerbern (FAREAS) an das Departement gemäß den Modalitäten und Bedingungen gespeist, die in der am 24. März 2000 zwischen dem Staat Waadt und der FAREAS abgeschlossenen Konvention und deren Anhängen vorgesehen sind, sowie durch jede andere Zuwendung, Abgabe, Spende, Vermächtnis oder Rückerstattung, die dem Zweck des Fonds entspricht.

1. Der Fonds bezweckt die Stärkung der Finanzierung im Asylbereich, im Rahmen der verfügbaren Beträge, namentlich für

a. die spezifische Schulung und Ausbildung von Asylsuchenden, wobei Artikel 114b des Schulgesetzes [C] vorbehalten bleibt;

b. die Betriebskosten des spezifischen Empfangszentrums für minderjährige Asylsuchende, die zulasten des Kantons gehen;

c. die Betreuung und Rückkehrhilfe für Asylsuchende gemäss den Beschlüssen des Staatsrates;

d. bisher getätigte Investitionen, Grundstückserwerbe oder -mieten für die Unterbringung von Asylsuchenden, die dem Bund zurückzuerstatten sind;

e. Integrationsprogramme für im Kanton wohnhafte Flüchtlinge, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde;

f. individuelle Beihilfen, die nicht vollständig vom Bund zurückerstattet werden;

g. die vom Staat getragenen Verwaltungskosten (Mandate) im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ausführung der Leistungsvereinbarungen und -verträge.

1. Der Fonds ist in der Bilanz des Staates ausgewiesen. Für die Buchführung wird das Prinzip der Bruttomethode gemäß Artikel 14 a des Finanzgesetzes vom 27. November 1972 (LFIN) angewendet, welches das Verbot der Verrechnung zwischen Aktiva und Passiva sowie zwischen Aufwendungen und Erträgen vorschreibt. Die vom Fonds gedeckten Ausgaben erscheinen im ordentlichen Budget des Staates gemäß Artikel 6, Absatz 1, LFIN, oder sie sind Gegenstand eines Zusatzkredits im Sinne von Artikel 11 LFIN. Die Einnahmen aus der Auflösung des Fonds unterliegen denselben Grundsätzen.

2. Die administrative und finanzielle Verwaltung des Fonds obliegt dem Departement, jeweils auf Vollmacht des Chefs des Departements, durch den Bevölkerungsdienst (SPOP).

1. Der Leiter des Departements entscheidet auf Vorschlag des SPOP im Rahmen des vorliegenden Reglements, spezifische Kosten durch eine Entnahme aus dem Fonds zu finanzieren. Der SPOP prüft alle eingehenden Vorschläge und legt sie dem Leiter des Departements mit seiner Stellungnahme vor.

2. Der Leiter des Departements kann seine Befugnisse an den Leiter des SPOP delegieren, um individuelle Hilfen zu finanzieren, die weder vom Bund noch vom Kanton im Rahmen der bestehenden Regelungen übernommen würden.

1. Die Abteilung ist für die Ausführung dieser Verordnung verantwortlich, die sofort in Kraft tritt.

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