Reglement über die Gebühren im Ausländer- und Asylbereich - Gegenstand
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1. Diese Verordnung ergänzt die Verordnung des Bundesrates vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren, die gemäß dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [B] (nachstehend Oem-LEI) erhoben werden, indem sie die kantonalen Gebühren festlegt, die im Bereich des Ausländer- und Asylrechts geschuldet sind. Außerdem regelt sie die Aufteilung der durch das kantonale und das Bundesrecht vorgesehenen Gebühren zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
1. Wer eine Entscheidung oder eine Leistung gemäß dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [A] (LEI) und dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit der Personen [E] (FZA), sowie der Konvention vom 4. Januar 1960 zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation [F] (EFTA-Konvention), den Schengen-Assoziierungsabkommen und dem Abkommen vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürger nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Ende der Anwendbarkeit des Abkommens über die Freizügigkeit der Personen [G] anstrebt, hat die vorgesehene Gebühr gemäß der Verordnung über die Gebühren des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [B] (Oem-LEI) oder dieser Verordnung zu entrichten.
2. Personen oder Einheiten, die ein Gesuch zugunsten eines Ausländers gestellt haben, haften solidarisch mit diesem für die Zahlung der Gebühr.
3. Wenn mehrere Personen oder Einheiten gemeinsam dieselbe Leistung beantragen, haften sie solidarisch untereinander für die entsprechende Gebühr.
1. Die Gebühren werden an den Schaltern der Einwohnerkontrolle der Gemeinden aufgrund einer von der Gemeinde oder dem kantonalen Bevölkerungsdienst ausgestellten Rechnung [H] oder durch Online-Zahlung erhoben.
2. Der kantonale Bevölkerungsdienst kann die vorherige Hinterlegung eines Betrags verlangen, der den Gebühren, Sonderkosten und Auslagen entspricht, die nach dieser Verordnung erhoben werden können, als Kostenvorschuss.
1. Die Gebühren, die für die Kontrolle der Einwohner der Gemeinden erhoben werden, müssen dem kantonalen Dienst für Bevölkerung auf der Grundlage der von letzterem ausgestellten Rechnung zurückerstattet werden. Dieser Betrag muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung bezahlt werden.
2. Wenn die Gebühren vom kantonalen Dienst für Bevölkerung erhoben werden, wird der dem Einwohnerkontrollbüro der Gemeinde geschuldete Betrag in der monatlichen Rechnung, die es erhält, dem Kredit gutgeschrieben oder durch Gutschrift (Gutschriftenote) innerhalb von 60 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung erstattet. Korrekturen von früheren Rechnungen werden von der monatlichen Abrechnung des kantonalen Dienstes für Bevölkerung abgezogen.
1. In Ermangelung einer Bestimmung in dieser Verordnung gelten die von der Oem-LEI [B] vorgesehenen Höchsttarife.
1. Gemäss Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 9 VEM-LEI [B] erhebt der Kanton folgende Gebühren
a. Ablehnungs-, Verweigerungs- und Widerrufsentscheide betreffend kurzfristige Aufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen: CHF 117.-
b. Gesuch um Neubeurteilung: CHF 300.- bis 500.-
c. Ausstellung einer Aufenthaltsbestätigung: CHF 20.-
d. Gesuch um ein Reisepapier für Ausländer: CHF 25.-
e. Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsduldung zum Zweck der Heirat: CHF 20.-
1. Der kantonale Dienst, der für die Bevölkerung zuständig ist, kann, wenn die wirtschaftliche Lage des Ausländers es rechtfertigt, die Gebühren reduzieren oder streichen.
1. Die Auslagen werden separat berechnet und zusätzlich zum Betrag der eidgenössischen und kantonalen Gebühr erhoben.
2. Als Auslagen gelten die zusätzlichen Kosten, die mit einer bestimmten Leistung verbunden sind, insbesondere
a. Sachverständigenhonorare, die Honorare des beratenden Arztes, der ein Zeugnis erstellt hat, und die Honorare des Übersetzers;
b. die Kosten für die Erstellung von Fotokopien oder anderen Dokumenten, die mit CHF 0.50 pro Stück verrechnet werden;
c. die Kosten für im Ausland vorgenommene Ermittlungen;
d. die Portokosten; insbesondere die Einschreiben von Aufenthaltsbewilligungen, die an den Wohnsitz der Verwaltungsempfänger oder an die Arbeitgeber gesandt werden.
1. Mit Ausnahme der in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Emolumente unterliegen die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Emolumente der Aufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden
a. Artikel 8 GebV-KVG [B];
b. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung.
1. **Nach Abzug des Anteils, der den Bundesbehörden zusteht, erfolgt die Aufteilung der Gebühren zwischen dem Kanton und den Gemeinden wie folgt:**
a. 70 % zugunsten des Kantons und 30 % zugunsten der Gemeinde bei der Erteilung und Verlängerung von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie der Legitimierung (EU/EFTA oder Drittstaat) (Art. 8 Abs. 1 Bst. b bis f und Art. 8 Abs. 4 und 5 GebV-AuG).
b. 80 % zugunsten des Kantons und 20 % zugunsten der Gemeinde bei der Verlängerung der Kontrollfrist der Online-Niederlassungsbewilligung (Art. 8 Abs. 1 Bst. f GebV-AuG).
c. 60 % zugunsten des Kantons und 40 % zugunsten der Gemeinde für alle anderen Leistungen, insbesondere die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung, die Änderung oder das Duplikat der Bewilligung, die Verlängerung der Bewilligung F und S, sowie alle Arten von Ablehnungen und Widerruf von Bewilligungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. g, h, l, m GebV-AuG und Art. 6 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung).
d. Ein Pauschalbetrag von 10 CHF zugunsten der Gemeinde für Adressänderungen innerhalb des Kantons (Art. 8 Abs. 1 Bst. j GebV-AuG).
1. Nach Abzug des Anteils, der den Bundesbehörden zusteht, fallen die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Gebühren vollumfänglich dem Kanton zu
a. Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, i und k Oem-LEI [B];
b. Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und e Oem-LEI, ausschliesslich betreffend die Erteilung, Erneuerung und Verlängerung von Grenzgängerbewilligungen;
c. Artikel 8 Absätze 2 und 3 Oem-LEI;
d. Artikel 12 Oem-LEI;
e. Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis e der vorliegenden Verordnung.
1. Die Verordnung vom 16. Februar 2011 zur Festsetzung der Gebühren im Bereich der Ausländer- und Asylpolizei wird aufgehoben.
1. Das Departement für Wirtschaft, Innovation, Beschäftigung und Vermögenswerte ist für die Ausführung dieser Verordnung verantwortlich, die am 1. September 2024 in Kraft tritt.