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142.11 LVLEILVLEtr CH-VD

zur Einführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration im Kanton Waadt (LVLEI) - Gegenstand und Zweck [4] (LVLEI)

44 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (44)

Art. 1 LVLEI Art. 2 LVLEI - Zuständigkeiten des Departements Art. 3 LVLEI - Zuständigkeiten des Dienstes [ 4, 5 ] Art. 3a LVLEI Art. 3b LVLEI Art. 4 LVLEI - Gemeindebüros zur Einwohnerkontrolle [ 4 ] Art. 5 LVLEI - Zuständigkeiten des Abteilungsleiters [ 4, 5 ] Art. 6 LVLEI - Verpflichtung des Gastgebers Art. 7 LVLEI - Anerkennung der Schulen [ 4 ] Art. 8 LVLEI - Aufforderung Art. 9 LVLEI - Dringende Angelegenheiten Art. 10 LVLEI - Weitere Zuständigkeiten des Dienstes Art. 11 LVLEI - Gerichtliche Kontrolle [ 4 ] Art. 12 LVLEI - [ 4 ] Art. 13 LVLEI - Zuständige Behörden [ 4, 5 ] Art. 14 LVLEI - Passierschein [ 4 ] Art. 15 LVLEI - Zuständige Behörde Art. 16 LVLEI - Haftbefehl [2, 4, 5] Art. 16a LVLEI - Überprüfung der Haft [4, 5] Art. 18 LVLEI - Entlassung [4, 5] Art. 19 LVLEI - Überwachung Art. 24 LVLEI Art. 25 LVLEI - Vergütung des amtlichen Verteidigers [4] Art. 26 LVLEI - Regelung und Bedingungen der Haft [4, 5] Art. 27 LVLEI - Reklamation [ 4 ] Art. 28 LVLEI - Festnahmemodalitäten [ 4 ] Art. 29 LVLEI - Ausnahme [ 4 ] Art. 30 LVLEI - Rechtsmittelbehörde Art. 31 LVLEI - Verfahren Art. 32 LVLEI - Durchsuchung [ 4, 5 ] Art. 33 LVLEI - Durchsuchung [ 4, 5 ] Art. 34 LVLEI - Reklamation Art. 34a LVLEI Art. 35 LVLEI - Datenverarbeitung Art. 36 LVLEI - Mitteilung an den Dienst [ 2, 3, 4, 5 ] Art. 37 LVLEI - Mitteilung durch den Dienst [ 4, 5 ] Art. 37a LVLEI - Zugang durch Berufungsverfahren [4] Art. 38 LVLEI Art. 39 LVLEI - Verteilung der Gebühren [4] Art. 41 LVLEI - Anzeigeverpflichtung [ 2, 5 ] Art. 42 LVLEI Art. 42a LVLEI Art. 43 LVLEI - Aufhebung Art. 44 LVLEI

Gesetzestext (44 Artikel)

Kapitel I

1. Dieses Gesetz legt die Modalitäten der Anwendung der Bundesgesetzgebung über Ausländer [A] sowie des Strafgesetzbuches [D] und des Militärstrafgesetzbuches [E] auf kantonalem Gebiet im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121, Absätze 3 bis 6 der Bundesverfassung [F] fest.

2. Jede Personen-, Status- oder Funktionsbezeichnung in diesem Gesetz bezieht sich gleichermaßen auf Männer und Frauen.

Kapitel I

1. Die für das Ausländerpolizeiwesen zuständige Abteilung (nachfolgend: die Abteilung) [G] übt alle Funktionen in Bezug auf die Ausländerpolizei aus, die nicht der Bundesbehörde übertragen sind oder die durch dieses Gesetz nicht einer anderen Behörde zugewiesen werden.

Kapitel I

1. Die kantonale Behörde, die für die Ausländerpolizei und das Asylwesen zuständig ist (nachfolgend: die Dienststelle [G]), hat unter Vorbehalt von Artikel 5 insbesondere folgende Zuständigkeiten

1. Kurzaufenthalts-, Grenzgänger-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen (Art. 40 Abs. 1 AIG) erteilen, gegebenenfalls verlängern, oder den Aufenthalt bis zum Entscheid regeln (Art. 17 Abs. 2 AIG);

2. die Verweigerung der vorgenannten Bewilligungen oder deren Verlängerung sowie deren Widerruf aussprechen (Art. 32 bis 35, 61a und 62 AIG);

2bis. Wegweisungsentscheide aus der Schweiz aussprechen (Art. 64 AIG);

2ter. Wegweisungsentscheide aus dem Kanton aussprechen (Art. 37 AIG);

3. Wegweisungsentscheide vollziehen (Art. 69 AIG);

3bis. Haft-, Wohnortszuweisungs- und Administrativhaftmassnahmen (Art. 73 AIG, Art. 74 AIG und Art. 75 bis 80a AIG) anordnen, vollziehen und aufheben;

3ter. gerichtliche Landesverweisungsentscheide (Art. 66a, 66a bis und 66b StGB, 49a, 49a bis und 49b MStG) vollziehen, einschliesslich der Entscheidung über deren Aufschub (Art. 66d StGB und Art. 49c MStG);

4. vor dem Vollzug der Wegweisung deren Vollziehbarkeit prüfen (Art. 83 AIG und Art. 46 Abs. 2 AsylG).

Kapitel I

1. Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 3 kann der Dienst die Unterstützung der Kantonspolizei (nachfolgend: die Polizei) ersuchen.

2. Diese bleibt Herr der Mittel, die sie gemäß dem Gesetz über den Einsatz von Zwang und polizeiliche Maßnahmen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG), einsetzt.

Kapitel I

1. Für Ausländer, die nicht strafrechtlich verurteilt wurden, außer in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus, bevorzugen die zuständigen Behörden freiwillige Ausreisen. Zwangsmaßnahmen dürfen nur als letztes Mittel angeordnet werden.

2. Die Situation von schutzbedürftigen Personen wird im Rahmen der Rückführungsmodalitäten berücksichtigt.

Kapitel I

1. Der Leiter des Departements ist zuständig für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und in diesem Fall für die Anordnung der Ausweisung aus der Schweiz (Art. 63 und 64 AIG), beziehungsweise für die Beantragung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG).

Kapitel II

1. Wer einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, muss dies dem kommunalen Einwohnerkontrollamt gemäß den in dem Gesetz vom 9. Mai 1983 über die Einwohnerkontrolle festgelegten Modalitäten melden.

Kapitel III

1. Der Dienst führt eine Liste der im kantonalen Gebiet anerkannten Privatschulen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 OASA.

2. Auf Vorentscheid des für die jeweilige Bildungsstufe zuständigen Dienstes hin anerkennt der Dienst diese Schulen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind

1. Unterricht, der in geeigneten Räumlichkeiten durch qualifizierte Lehrpersonen und gemäss einem veröffentlichten Programm erteilt wird, das dessen Hauptmerkmale und gegebenenfalls die Art des verliehenen Diploms definiert;

2. Zugehörigkeit zu den obligatorischen Sozialversicherungsinstitutionen;

3. Vorhandensein einer Betriebsordnung, die den gemäss Absatz 3 festgelegten Kriterien entspricht.

3. Die in Absatz 2 genannten Bedingungen sowie deren Bewertungsmodalitäten werden in gemeinsamen Richtlinien des Departements und des für die Bildung zuständigen Departements [G] präzisiert, welche diese Kompetenz an einen ihrer Dienste delegieren können.

Kapitel IV, Abschnitt I

1. Auf Anforderung des Dienstes hält die Polizei den Ausländer fest, der keine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die Bedingungen erfüllt, die seine Festhaltung gemäß dem Bundesgesetz erlauben (Art. 73 AIG).

2. Der Dienst gibt in seiner Anforderung die voraussichtliche Dauer und die Gründe der Festhaltung an sowie die Möglichkeit für den Ausländer, durch ein einfaches Gesuch, die nachträgliche Überprüfung der Maßnahme durch die Justizbehörde zu verlangen.

3. Eine Kopie der Anforderung wird dem betroffenen Ausländer bei seiner Verhaftung ausgehändigt. Falls notwendig, wird sie ihm in einer Sprache übersetzt, die er versteht.

4. Die Festhaltung muss in geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Der Ausländer muss jederzeit die Möglichkeit haben, die für seine Aufsicht zuständigen Personen zu kontaktieren, wenn er Hilfe benötigt.

5. Der Dienst ergreift unverzüglich die notwendigen Maßnahmen, um den gesetzlichen Vertreter und den in Asyl- oder Ausländerrechtsverfahren bestellten Bevollmächtigten oder die vom Betroffenen benannte Person über seine Verhaftung zu unterrichten.

Kapitel IV, Abschnitt I

1. Die betroffene Person muss die Möglichkeit haben, ihre dringenden persönlichen Angelegenheiten im Voraus zu regeln oder regeln zu lassen, unabhängig von der voraussichtlichen Dauer der Inhaftierung.

Kapitel IV, Abschnitt I

1. Die Dienststelle verfügt insbesondere über folgende Zuständigkeiten

1. den Ort der Inhaftierung zu bestimmen;

2. die Beendigung der Inhaftierung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Kapitel IV, Abschnitt I

1. Das Zwangsmaßnahmengericht (im Folgenden: das Gericht) ist zuständig für die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Festhaltung.

2. Es entscheidet auf Grundlage eines begründeten Antrags sowie der eingereichten Unterlagen, nachdem die betroffene Person angehört wurde. Auf Antrag oder auf Ersuchen des Gerichts kann auch die Behörde angehört werden.

3. Ein zusammenfassendes Protokoll der Vorgänge und Entscheidungen wird erstellt. Die Anhörungen werden in dem Maße zusammengefasst, wie sie wesentliche Inhalte beinhalten.

4. Die Entscheidungen werden schriftlich mitgeteilt und enthalten Angaben zur Behörde, zu den Formen und zur Frist der Rechtsmittel. Am Ende der Anhörung wird der Inhalt der Entscheidung der betroffenen Person mündlich in einer Sprache, die sie versteht, mitgeteilt.

Kapitel IV, Abschnitt II

1. Der Dienst ist zuständig für die Anordnung oder Aufhebung einer Wohnsitzauflage (Art. 74 AIG).

1bis. Die Polizei ist zuständig für die Anordnung oder Aufhebung eines Betretungsverbots für eine bestimmte Region (Art. 74 AIG).

2. …

Kapitel IV, Abschnitt II

1. Die zuständige Behörde zur Anordnung der Zuweisung eines Aufenthaltsortes oder des Verbots des Betretens eines bestimmten Gebiets kann Einzelgenehmigungen ausstellen, die den betreffenden Ausländer berechtigen, in das verbotene Gebiet einzureisen oder den zugewiesenen Ort zu verlassen, insbesondere zur Durchführung einer Behördenangelegenheit oder aus medizinischen Gründen.

Kapitel IV, Abschnitt III

1. Der Dienst ist zuständig für die Anordnung der Haft gemäß den Artikeln 75 bis 80a LEI, beziehungsweise für die Aufhebung der Haft, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

1bis. Auf Anforderung des Dienstes nimmt die Polizei den Ausländer fest und teilt ihm persönlich den Haftbefehl mit. Falls erforderlich, wird dieser mündlich in eine Sprache übersetzt, die der Ausländer versteht.

2. …

3. Der festgehaltenen Person wird die Möglichkeit gegeben, ihren Bevollmächtigten oder eine Person ihrer Wahl zu kontaktieren.

Kapitel IV, Abschnitt III

3. Die Haftanordnung erwähnt namentlich

1. die Gründe, die Dauer und den Ort der Haft;

2. die Existenz einer gerichtlichen Kontrolle innert der in Artikel 16a vorgesehenen Fristen;

3. die Möglichkeit, sich bei der Anhörung vor dem Gericht durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen;

4. das Recht, eine Haftentlassung gemäss Artikel 18 Absätze 1 oder 2 bis zu beantragen.

4. Die Dienststelle übermittelt die Haftanordnung dem Gericht unverzüglich zur Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft (Art. 80 Abs. 2 AIG).

5. Sie informiert den gesetzlichen Vertreter und den vom Betroffenen ernannten Rechtsbeistand unverzüglich über dessen Inhaftierung.

Kapitel IV, Abschnitt III

1. Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Haft oder deren Fortsetzung innerhalb von 72 Stunden. Diese Frist wird auf 96 Stunden verlängert, wenn es sich um eine Person handelt, die von einer Behörde eines anderen Kantons inhaftiert ist.

2. Auf Ersuchen der im Rahmen des Dublin-Verfahrens inhaftierten Person entscheidet das Gericht über die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Haft gemäß Artikel 80a Absatz 3 AIG.

3. Auf Antrag der Behörde entscheidet das Gericht auch über die Verlängerung der Haft gemäß Artikel 79 Absatz 2 AIG.

4. Bei mündlichen Verfahren zieht das Gericht einen Dolmetscher hinzu, wenn die betroffene Person kein Französisch versteht oder sich nicht ausreichend gut in dieser Sprache ausdrücken kann.

5. Die Entscheidungen des Gerichts werden der betroffenen Person, ihrem Rechtsbeistand sowie der Behörde schriftlich mitgeteilt.

Kapitel IV, Abschnitt III

1. Die inhaftierte Person kann jederzeit nach Ablauf des ersten Monats der Haft beim Gericht ihre Freilassung beantragen, gemäß Artikel 80, Absatz 5 LEI.

2. …

2bis. Die im Rahmen des Dublin-Verfahrens inhaftierte Person kann jederzeit beim Gericht ihre Freilassung beantragen, gemäß Artikel 80a, Absatz 4 LEI.

3. Das Gericht und das kantonale Gericht können die Freilassung von Amts wegen anordnen.

Kapitel IV, Abschnitt III

1. Das Kantonsgericht übt eine hohe Überwachung über die Bedingungen der Haft und über das Vorhandensein der Gründe aus, die sie rechtfertigen.

2. Zu diesem Zweck übermittelt der Dienst ihm alle zwei Monate, ab Erlass der Maßnahme, einen ausführlichen Bericht.

Kapitel IV, Abschnitt III

1. Die Person, die Gegenstand eines Haftbefehls ist, kann sich von einem Rechtsbeistand unterstützen lassen.

2. Sie kann beim Gericht beantragen, das entscheidet, einen Pflichtverteidiger zu bestellen.

3. Wenn die Haft länger als dreißig Tage dauert oder wenn die Bedürfnisse der Unterstützung es erfordern, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger für die Person, die keinen Rechtsbeistand gewählt hat.

4. …

Kapitel IV, Abschnitt III

1. Wenn die inhaftierte Person mittellos ist, erhält der Pflichtverteidiger eine Vergütung, die von der Staatskasse übernommen wird; die Bestimmungen über die Vergütung der Pflichtverteidiger in Strafsachen sind anwendbar.

2. Wenn die inhaftierte Person nicht mittellos ist, hat der Pflichtverteidiger das Recht, von ihr ein Honorar zu fordern, das den normalen Anwaltsgebühren entspricht.

3. Die Höhe dieser Vergütung wird vom Gericht festgelegt, mit der Möglichkeit, gegen diese Entscheidung beim Kantonsgericht Beschwerde einzulegen.

Kapitel IV, Abschnitt III

1. Wenn die Haft in einer konkordatsgebundenen Anstalt stattfindet, wird das Regime und die Art der Haft, die gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften angeordnet wurde, durch das Konkordat vom 4. Juli 1996 über die Vollstreckung der Administrativhaft gegenüber Ausländern, die Ausführungsbestimmungen dieses Konkordats und die Hausordnung der betreffenden konkordatsgebundenen Anstalt geregelt.

2. Wenn die Haft in einer nicht konkordatsgebundenen Anstalt stattfindet, sind die Bestimmungen des Konkordats vom 4. Juli 1996 über die Vollstreckung der Administrativhaft gegenüber Ausländern und die Ausführungsbestimmungen dieses Konkordats sinngemäß anwendbar, soweit die Sicherheitsanforderungen und die Organisation dieser Anstalt dies zulassen.

3. Gleiches gilt, wenn aus außergewöhnlichen Sicherheitsgründen die Haft in einer Strafvollzugsanstalt stattfinden muss.

4. Artikel 81 AIG ist auf die Haftbedingungen anwendbar.

Kapitel IV, Abschnitt III

1. Jede Verhaftung muss unter Wahrung der Würde erfolgen.

2. Eine Verhaftung ist in den Diensträumen untersagt, wenn der Ausländer sich dorthin begibt, um einer Vorladung Folge zu leisten oder eine Notfallleistung zu erhalten. Niemand darf während der zwei Stunden vor und nach einer Vorladung verhaftet werden.

3. Der zweite Absatz findet keine Anwendung

1. auf Ausländer, die strafrechtlich verurteilt wurden;

2. auf Ausländer, die die Grenze trotz eines ordnungsgemäss mitgeteilten Einreiseverbots in die Schweiz überschritten haben.

Kapitel IV, Abschnitt III

1. Grundsätzlich werden Mütter, die von ihren minderjährigen Kindern unter 15 Jahren begleitet werden, nicht inhaftiert und kommen stattdessen in den Genuss des Regimes gemäß Artikel 13, Absatz 1.

Kapitel IV, Abschnitt IV

1. Entscheidungen, die vom Dienst und von der Polizei gemäß Artikel 13 getroffen werden, sowie Entscheidungen, die vom Gericht im Rahmen dieses Kapitels ergangen sind, können beim Kantonsgericht angefochten werden.

2. Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der angefochtenen Entscheidung beim Kantonsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss unterschrieben und kurz begründet sein.

3. …

Kapitel IV, Abschnitt IV

1. Das Kantonsgericht überprüft die Entscheidung der ersten Instanz frei.

2. Es stellt die Tatsachen von Amts wegen fest und kann zu diesem Zweck alle Beweismassnahmen anordnen, die es für nützlich hält.

3. Die Beschwerde wird der Dienststelle mitgeteilt, die innerhalb einer Frist von sieben Tagen Stellung nehmen kann.

4. Das Kantonsgericht entscheidet unverzüglich. Es kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Zuweisung eines Wohnortes und zum Verbot des Betretens eines bestimmten Gebiets.

5. Es gibt keine Gerichtsferien.

6. Im Übrigen ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG-VD) [K] anwendbar.

Kapitel IV, Abschnitt V

1. Auf Gesuch des Dienstes kann das Gericht in den Fällen, die in der Bundesgesetzgebung vorgesehen sind, die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räumlichkeiten anordnen (Art. 70 AIG).

2. Das Gericht ersucht die Polizei, die Durchsuchung vorzunehmen.

3. Durchsuchungen dürfen nicht durchgeführt werden

1. zwischen 20 Uhr und 6 Uhr;

2. an Sonntagen;

3. an gesetzlichen Feiertagen.

4. Falls die zeitlichen Beschränkungen einer Wegweisung dies erfordern, kann von Absatz 3 abgewichen werden.

Kapitel IV, Abschnitt V

1. Auf Anordnung des Dienstes führt die Polizei die Durchsuchung des Ausländers oder seines Eigentums in den durch das Bundesrecht vorgesehenen Fällen durch (Art. 70 AuG und Art. 9 AsylG).

2. Die körperliche Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

3. Die bei einer Durchsuchung vorgenommene Durchsuchung unterliegt dem in Artikel 32 vorgesehenen Verfahren. Die Durchsuchung der Gegenstände muss in Anwesenheit des Betroffenen oder einer dritten Person durchgeführt werden.

Kapitel IV, Abschnitt V

1. Jede Beschwerde bezüglich einer Durchsuchung oder Untersuchungshaft muss beim Kantonsgericht eingereicht werden.

Kapitel IVbis

1. Die Entscheidungen, die gemäß Artikel 3, Absatz 1, Ziffer 2 getroffen werden, sowie die kantonalen Rückweisungsentscheidungen gemäß Artikel 3, Absatz 1, Ziffer 2ter, können beim Dienst angefochten werden.

2. Die Artikel 66 ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (LPA-VD) sind anwendbar.

Kapitel V

1. Der Dienst kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben der Ausländer- und Asylpolizei erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich sensibler Daten und Persönlichkeitsprofile, verarbeiten oder verarbeiten lassen. Zu diesem Zweck betreibt er ein elektronisches Aktenverwaltungssystem.

2. Er kann biometrische Daten zu Identifikationszwecken verarbeiten. Die Erhebung dieser Daten kann den Polizeidiensten übertragen werden.

Kapitel V

1. …

2. Die Polizei-, Justiz- und Strafvollzugsbehörden sowie die Strafverfolgungsbehörden teilen dem Dienst unaufgefordert jede Eröffnung oder Aussetzung eines Strafverfahrens, Verhaftung, Inhaftierung und Freilassung sowie die strafrechtlichen Urteile mit, die Ausländer betreffen. Der Zugang zu den vom Strafvollzugsdienst verwalteten Daten kann dem Dienst im Berufungsverfahren gewährt werden.

3. Die Ziviljustizbehörden, das Amt für Beistandschaften und Vormundschaften, die Zivilstandsämter, die Behörden für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, die Behörden für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung sowie die Behörden für die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen teilen dem Dienst unaufgefordert die notwendigen Daten mit.

Kapitel V

1. Der Dienst übermittelt den Bundesbehörden für Ausländer- und Asylpolizei die notwendigen Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

2. Er übermittelt dem kantonalen Dienst, der für die Kontrolle des Arbeitsmarktes zuständig ist, die notwendigen Informationen für seine Vorabentscheidung über die Anträge auf ausländische Arbeitskräfte.

2bis. Er übermittelt den Justizbehörden die notwendigen Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

3. Er übermittelt den anderen kantonalen und kommunalen Behörden, die für die Anwendung dieses Gesetzes zuständig sind, die notwendigen Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

4. ...

5. Der Dienst arbeitet mit den Sozialbehörden im Rahmen der Feststellung des Anspruchs auf Sozialhilfe oder Nothilfe eines Ausländers zusammen.

Kapitel V

1. Der Staatsrat regelt die Modalitäten des Online-Zugangs zu den Daten des elektronischen Aktenverwaltungssystems durch die Behörden, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Kapitel V

1. Der Dienst ist nicht verpflichtet, die betroffenen Personen über die Weitergabe und Verarbeitung der in Artikel 36 genannten Daten zu informieren.

Kapitel VI

1. Der Staatsrat regelt die Aufteilung der gemäß der Verordnung über die Festsetzung der Gebühren im Bereich der Ausländer- und Asylpolizei erhobenen Gebühren zwischen dem Kanton und den Gemeinden.

2. Er übermittelt dem kantonalen Dienst, der für die Überwachung des Arbeitsmarktes zuständig ist, die notwendigen Informationen für seine vorläufige Entscheidung über Anträge auf ausländische Arbeitskräfte.

Kapitel VII

1. Wenn ihnen eine Verletzung des LEI bekannt wird, sind der Gemeindeschreiber und die Mitarbeiter der kommunalen Einwohnerkontrollen verpflichtet, gemäß Artikel 77 des Gemeindegesetzes [M] der Staatsanwaltschaft Meldung zu erstatten.

Kapitel VII

1. Der Staatsrat bewertet die Auswirkungen von Artikel 34a innerhalb von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten. Diese Bewertung wird in einem Bericht dem Großen Rat vorgelegt.

Kapitel VII

1. Das Gesetz vom 29. August 1934 über die Anwendung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer im Kanton Waadt wird mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.

Kapitel VII

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

2. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Kantonsverfassung veröffentlichen und es durch Beschluss, gemäß Absatz 1 oben, in Kraft setzen.

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