Ausführungsreglement zum Gesetz vom 9. Mai 1983 über die Personenkontrolle (RLCH) - Form der Erklärungen [ 7 ] (RLCH)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1. Grundsätzlich sind die meldepflichtigen Personen verpflichtet, sich persönlich beim Einwohnerkontrollamt zu melden.
1bis. Vormunde und Beistände können die Meldungen schriftlich für die betroffenen Personen einreichen.
2. Eine Ausnahme bilden die Vermieter (Art. 14 LCH) [A], denen die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Meldungen schriftlich vorzunehmen.
3. Die Meldung durch den Vermieter entbindet den Gast nicht von den Formalitäten, die er persönlich erfüllen muss, und umgekehrt.
1. Als Vermieter gelten insbesondere Personen, die ihr Personal beherbergen, sowie Mieter in Bezug auf ihre Untermieter für eine Dauer von mehr als 3 Monaten.
1. Mit Ausnahme der Gefangenen (Art. 13 LCH [A]) muss jede Person, einschließlich Minderjähriger und Personen, denen die bürgerlichen Rechte entzogen wurden, an ihrem tatsächlichen Wohnort gemeldet und registriert werden, unabhängig vom Ort ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes.
1. Personen, die sich vorübergehend aufhalten, müssen den Nachweis ihres Wohnsitzes in einer anderen Gemeinde durch Vorlage einer Wohnsitzbestätigung erbringen. Sollte der Aufenthalt von Dauer sein, kann das Einwohnerkontrollbüro verlangen, dass dieser Nachweis jährlich erneuert wird, es sei denn, die Person ist im kantonalen Personenregister oder einer anderen Datenbank registriert, die eine Überprüfung der Wohnsitzadresse ermöglicht.
1. Der Bevölkerungsdienst koordiniert die Tätigkeit der Gemeindebüros.
2. Er schlichtet ihre Streitigkeiten.
1. Das Register der ansässigen Bevölkerung (Art. 17, Ziff. 4, LCH) [A] muss es ermöglichen, zwischen niedergelassenen Personen und Personen mit Aufenthaltsstatus zu unterscheiden.
1. Das Einwohnerkontrollbüro erstellt insbesondere die jährliche Erhebung zum 31. Dezember und führt die Aufzeichnung der Zu- und Abgänge für die kontinuierliche Bevölkerungsstatistik der Gemeinden.
1. Das Einwohnerkontrollamt stellt Personen, die ihr Bedürfnis nachweisen, Bescheinigungen über Wohnsitz oder Aufenthalt, Wegzug oder Abmeldung sowie alle anderen Bescheinigungen aus, die in den Zuständigkeitsbereich des Einwohnerkontrollamts fallen.
1. Entscheidungen des Einwohnerkontrollbüros können innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Mitteilung bei der Gemeinde angefochten werden.
2. Wenn sie eine Antragablehnung enthalten, müssen diese Entscheidungen begründet sein und auf die Rechtsmittelbelehrung sowie die Fristen hinweisen.
1. Abfahrten werden nicht am Bestimmungsort angekündigt, wenn dieser sich im Ausland befindet.
1. Die Gemeinden können reglementarisch die Erhebung einer Gebühr vorsehen für
- die Registrierung einer Ankunfts-, Abgangs-, Zivilstands- oder Adressänderungsmeldung,
- die Ausstellung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbescheinigung, einer Abgangs- oder Abmeldungserklärung oder jeder anderen Bescheinigung, die in die Zuständigkeit des Einwohnerkontrollamtes fällt,
- die Registrierung der Verlängerung des Aufenthalts um mehr als ein Jahr, wenn der Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde beibehalten wird,
- die Übermittlung von Auskünften an Private (Art. 22 Abs. 1 EGZGB) [A],
- die Übermittlung von Auskünften an öffentlich-rechtliche Anstalten, die eine kommerzielle Tätigkeit ausüben, es sei denn, eine ausdrückliche Bestimmung des Bundes- oder Kantonsrechts erlaubt ihnen, diese Auskünfte unentgeltlich zu erhalten,
- die Kosten für die Instruktion oder Mahnung, wenn der Einwohner seine Erklärungen nicht gemäss Artikel 3 und 5 EGZGB abgibt.
2. Diese Gebühr übersteigt vierzig Franken pro Vorgang nicht.
3. Das Reglement über die Festsetzung der Gebühren im Ausländer- und Asylwesen [C] bleibt vorbehalten.
1. Die Behörde, die die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 22, Absatz 3, LCH [A] genehmigt, legt in ihrem Entscheid die Höhe der Gebühr fest, abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der vom Einwohnerkontrollamt geleisteten Arbeit.
1. Das Entgelt wird gegen Quittung gezahlt, welche durch eine einfache Vermerk auf dem ausgestellten Dokument erfolgen kann.
1. Die gemäß Artikel 7, Absatz 2, LCH [A] erfüllten Formalitäten sind gebührenfrei.
2. Das Einwohnerkontrollamt kann zudem im Fall von Bedürftigkeit auf jede Erhebung verzichten.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß Artikel 24 LCH [A] geahndet.
1. Die Ausführungsverordnung vom 26. März 1940 zum Gesetz vom 22. November 1939 über die Kontrolle der Einwohner wird aufgehoben.
1. Das Departement für Justiz, Polizei und Militärangelegenheiten [D] ist für die Umsetzung dieser Verordnung verantwortlich, die am 1. Juli 1984 in Kraft tritt.