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133.91 C-POL CH-VD

KONKORDAT über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz (C-Pol) - Anwendungsbereich (C-POL)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Kapitel I

1. Parteien des Konkordats sind die Kantone der Westschweiz, die ihre Zustimmung erklären.

2. Andere Kantone können diesem Konkordat ebenfalls beitreten, mit Zustimmung der Regierungen aller Partnerkantone.

3. Die Partnerkantone können, soweit ihre Rechtsordnung es zulässt, auch städtische Polizeikräfte heranziehen, um im ersuchenden Kanton Konkordats-Hilfe zu leisten.

Kapitel I

1. Das Konkordat bezweckt die Gewährleistung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Polizeien in den Bereichen

a. die Konkordats-Amtshilfe;

b. den Austausch von polizeilichen Daten;

c. die Realisierung von operationellen, technischen, wissenschaftlichen und logistischen Synergien sowie die entsprechende Ausbildung.

Kapitel I

1. Die für Polizeifragen zuständigen Direktoren und Direktorinnen bilden die Konkordatsbehörde. Diese konstituiert sich selbst.

2. Die Aufgaben und Befugnisse der Konkordatsbehörde sind insbesondere

a. die Zusammenarbeit zwischen den Polizeien und die gegenseitige Hilfeleistung im Sinne des vorliegenden Konkordats zu fördern;

b. den Polizeikommandos die nötigen Aufträge zu erteilen;

c. die Einhaltung des vorliegenden Konkordats zu überwachen;

d. den Gebührentarif für den Einsatz von Polizeikorps gemäss Artikel 13 festzulegen;

e. Streitigkeiten über Gebühren und Schadenersatzforderungen zu prüfen und den betroffenen Kantonen Vorschläge zur Regelung zu unterbreiten;

f. den Einsatzbericht zur Kenntnis zu nehmen, der ihr spätestens sechs Monate nach Beendigung des Einsatzes zugehen muss.

Kapitel II

1. Ein Ersuchen um Konkordatsunterstützung kann nur gestellt werden, wenn der ersuchende Kanton die Situation, mit der er konfrontiert ist, nicht allein und mit eigenen Mitteln bewältigen kann.

Kapitel II

1. Ein Gesuch um Konkordatshilfe kann in den folgenden Situationen gestellt werden

a. bei Katastrophen;

b. bei Gewaltverbrechen wie Terroranschlägen, Luftpiraterie, Geiselnahmen, schweren Raubüberfällen;

c. bei inneren Unruhen oder der Gefahr schwerer Krawalle, welche Personen oder Güter gefährden;

d. bei der Organisation von gemeinsamen kriminalpolizeilichen Kontrollen und grossangelegten Fahndungen;

e. für erste Ermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Abklärungen in schweren, bedeutenden und/oder komplexen Fällen;

f. anlässlich von Grossanlässen;

g. bei wichtigen Treffen, namentlich anlässlich internationaler Konferenzen oder von Staatsbesuchen.

Kapitel II

1. Die kantonale Regierung ist die zuständige Behörde zur Anforderung oder Gewährung der konkordatarischen Amtshilfe. In dringenden Fällen kann sie diese Befugnis an den zuständigen kantonalen Direktor oder die Direktorin im Bereich der Polizei delegieren.

2. Sofern keine vorrangigen eigenen Aufgaben entgegenstehen, ist der ersuchte Teil verpflichtet, dem anfragenden Kanton die von der konkordatarischen Behörde vorgesehenen Einsatzkräfte zur Verfügung zu stellen.

3. Die konkordatarische Amtshilfe auf dem Gebiet der konkordatarischen Kantone hat Vorrang vor jeglichen Unterstützungsgesuchen anderer Kantone.

4. Wird ein Kanton gleichzeitig von mehreren konkordatarischen Kantonen ersucht, entscheidet die konkordatarische Behörde über die Prioritäten oder eine angemessene Verteilung der Einsatzkräfte.

Kapitel II

1. Der Kanton, der um konkordatsgemäße Amtshilfe ersucht, muss die anderen Konkordatsparteien darüber informieren.

Kapitel II

1. Der Polizeikommandant des Kantons, in dem die Einsätze stattfinden, leitet die Polizeikräfte seines Kantons sowie diejenigen, die ihm im Rahmen der konkordatsrechtlichen Amtshilfe zur Verfügung stehen.

2. Ein Einsatzleiter wird von den Kommandanten der im Einsatz stehenden Polizeikräfte, die sich über mehrere Kantone erstrecken, ernannt.

Kapitel II

1. Polizeikräfte, die von außerhalb des Kantons kommen, haben bei den angeordneten Einsätzen die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Kantonspolizei des ersuchenden Kantons. Sie wenden bei der Ausübung der ihrer Funktion innewohnenden Tätigkeiten die Vorschriften an, die im Kanton gelten, in dem die Einsätze stattfinden.

2. In verwaltungs- oder disziplinarrechtlichen Angelegenheiten unterliegen sie den Vorschriften des Kantons, dem sie angehören.

Kapitel II

1. Wenn im Verlauf ihres Einsatzes Polizeikräfte aus einem anderen Kanton als dem, in dem die Operationen stattfinden, diesem auf unerlaubte Weise, vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit Schaden zufügen, haftet der Kanton, aus dem sie stammen.

2. Der Kanton, in dem die Operationen stattfinden, haftet gemäß seiner Rechtsordnung für Schäden, die Dritten durch die Polizeikräfte anderer Kantone im Verlauf ihres Einsatzes zugefügt werden. Wurden die Schäden vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit verursacht, kann der verantwortliche Kanton, in dem die Operationen stattfinden, seine Ansprüche gegenüber den Kantonen geltend machen, aus denen die betroffenen Polizeikräfte stammen.

3. Der Kanton, in dem die Operationen stattfinden, und der geschädigte Dritte haben keine direkte gerichtliche Klage gegen Mitglieder der Polizei anderer Kantone.

4. Die Haftung eines Polizeimitglieds gegenüber dem Kanton, dem es angehört, unterliegt dem Recht dieses Kantons.

5. Die Grundsätze des Obligationenrechts [C], die den Ausschluss der Haftung bei Verschulden des Geschädigten selbst, die Festsetzung des Schadens, die Bestimmung der Schadensersatzleistung und die Zahlung einer Entschädigung als Genugtuung regeln, gelten sinngemäß, wenn Schäden im Sinne der Absätze 1 und 2 verursacht werden.

Kapitel II

1. Der Kanton, in dem die Einsätze stattfinden, haftet, sofern die ihn regelnde Rechtsordnung dies vorsieht und gemäß dieser, für Schäden, die durch rechtmäßige Handlungen verursacht und Dritten von Polizeikräften anderer Kantone während ihres Einsatzes zugefügt werden.

Kapitel II

1. Der Kanton, aus dem die Polizeikräfte stammen, gewährt seinen Mitgliedern für die Folgen von Unfällen, die während ihres Einsatzes in einem anderen Kanton geschehen, die Leistungen, zu denen er nach seinem eigenen Recht verpflichtet ist.

2. Der Kanton, in dem die Einsätze stattfinden, erstattet dem Kanton, der ihm die konkordatmäßige Unterstützung gewährleistet hat, die Leistungen, die dieser gemäß Absatz 1 erbringen musste, soweit sie nicht von einem Dritten gedeckt sind.

3. Muss der Kanton, dem ein Polizeimitglied angehört, das bei einem Unfall im Einsatzkanton verletzt wurde, dem Betroffenen das Gehalt für eine Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als 14 Tagen zahlen, so erstattet der Kanton, in dem der Dienst geleistet wurde, diesen Betrag, soweit er nicht von einem Dritten gedeckt ist.

Kapitel II

1. Die Kosten für gemeinsame polizeiliche Ermittlungen und umfangreiche Recherchen werden nicht in Rechnung gestellt.

2. Die Kosten für die ersten Ermittlungen im Rahmen von strafrechtlichen Untersuchungen zu schweren, bedeutenden und/oder komplexen Fällen werden gemäß dem Gebührenverzeichnis in Rechnung gestellt.

3. Die Kosten der koordinierten Rechtshilfe bei Katastrophen werden nur dann in Rechnung gestellt, wenn Dritte haften und insoweit sie haften.

4. In anderen Fällen muss der Kanton, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, dem unterstützenden Kanton die durch den Einsatz von Personal, Fahrzeugen und Material entstandenen Kosten erstatten; Artikel 47 des schweizerischen Strafprozessrechts [D] bleibt vorbehalten.

5. Der Gebührenverzeichnis wird von der koordinierten Behörde festgelegt.

Kapitel III

1. Zum Zweck der Aufklärung von Straftaten und der Identifizierung von Tätern oder unbekannten Personen, lebend oder verstorben, sowie zur Suche nach vermissten Personen tauschen die Kantone mittels gemeinsamer Datenbanken die strafrechtlichen Informationen aus, die insbesondere die Verdächtigen von Verbrechen oder Vergehen, die Verbrechen und Vergehen, die materiellen Spuren, die Zahndaten und die Bildgebung betreffen.

2. Die konkordatsrechtliche Behörde legt die Verfahren, die Zuständigkeiten und die Betriebsregeln für die gemeinsamen Datenbanken fest.

Kapitel IV

1. Das Konkordat bildet den ständigen Rahmen für die Förderung und Umsetzung von Synergien, die darauf abzielen, die Bekämpfung der Kriminalität zu verstärken und die Wirtschaftlichkeit der Mittel sicherzustellen.

2. Die Synergien erstrecken sich auf die operativen, technischen, wissenschaftlichen und logistischen Bereiche sowie auf die damit verbundene Ausbildung. Ihre Umsetzung kann einem Partnerkanton nicht aufgezwungen werden.

Kapitel V

1. Der vorliegende Konkordat wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.

2. Ein Partnerkanton kann es mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf das Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Partnerkantone entscheiden, ob es aufrechterhalten werden soll.

Kapitel V

1. Das Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens drei Kantone beigetreten sind.

2. Der Beitritt ist über das Sekretariat der Lateinischen Konferenz der Vorsteher der Justiz- und Polizeidepartemente (CLDJP) den Regierungen der welschen Kantone mitzuteilen.

Kapitel V

1. Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird das Konkordat vom 10. Oktober 1988 zur Regelung der polizeilichen Zusammenarbeit in der Romandie aufgehoben.

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