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133.17 LDPJU CH-VD

Gesetz über die kriminalpolizeilichen Akten (LDPJu) - Definition [ 4 ] (LDPJU)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Kapitel I

1. Als strafgerichtliche Polizeidossiers gelten alle von der Polizei gespeicherten persönlichen Informationen, die sich auf ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung beziehen, welche dem Bundes-, Kantons- oder Kommunalstrafrecht unterliegen.

2. Die Dossiers umfassen schriftliche Dokumente oder Bildmaterial (eigentliche Dossiers) und Dateien, unabhängig von ihrem materiellen Träger.

Kapitel I

1. Nur Informationen, die für die Prävention, Ermittlung und Ahndung von Straftaten nützlich sind, dürfen erfasst werden.

2. Insbesondere ist es untersagt, Informationen über politische, moralische und religiöse Überzeugungen oder die sexuelle Orientierung von Personen zu sammeln und aufzubewahren, es sei denn, diese stehen in engem Zusammenhang mit einer Straftat oder einem Vergehen.

3. Nicht relevante oder ungeeignete Daten müssen gelöscht werden.

Kapitel I

1. Die Informationen müssen genau und auf dem neuesten Stand sein.

2. Ungenaue Informationen werden berichtigt, veraltete werden entfernt.

Kapitel I

1. Die Akten dürfen nur zu Zwecken der Strafverfolgung verwendet werden.

2. Personenbezogene Daten können zu statistischen Zwecken verwendet werden, vorausgesetzt, dass alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, damit die betroffenen Personen nicht identifiziert werden können.

Kapitel I

1. Die Akten sind vertraulich.

2. Informationen können jedoch, soweit es zur Erfüllung ihrer verfassungs- und gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, an die in Artikel 9 genannten Behörden und Verwaltungen sowie im Rahmen von Artikel 8a an den Betroffenen übermittelt werden.

Kapitel I

1. Die elektronischen Systeme zur Speicherung und Verarbeitung von Polizeiinformationen müssen so konzipiert und betrieben werden, dass deren missbräuchliche Verwendung verhindert wird, insbesondere das Abrufen, die Übertragung, die Änderung und das Löschen von Daten durch Unbefugte.

Kapitel II

1. Zugang zu den Akten haben nur das Personal des Aktenbüros, die Beamten der Waadtländer Kriminalpolizei und der vom Kantonsgericht ernannte Richter (Art. 8b).

Kapitel II

1. Das Zugangsrecht ist streng auf die Bedürfnisse des Dienstes oder des Verfahrens zur Auskunft, Berichtigung oder Löschung beschränkt. Die Akten werden vor Ort eingesehen, vorbehaltlich der vom Kommando der Kantonspolizei gewährten Ausnahmen.

2. Kein direkt aus einer Akte entnommenes Dokument und keine Karteikarte dürfen mitgenommen werden.

3. Fotokopien sind verboten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung des Kommandos der Kantonspolizei vor.

Kapitel II

1. Jede Person kann Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen, die in den Akten der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden enthalten sind.

1bis. Jede Person kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer sie betreffenden Datenverarbeitung verlangen.

2. Das Recht auf Auskunft kann eingeschränkt, ausgesetzt oder verweigert werden, wenn es ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordert. Gleiches gilt, wenn die Mitteilung der Auskunft den überwiegenden oder berechtigten Interessen Dritter oder der betroffenen Person selbst zuwiderläuft.

3. Die Bestimmungen des Strafprozessrechts [A] über die Untersuchung bleiben vorbehalten.

Kapitel II

1. Außerhalb eines Strafverfahrens werden Anfragen zur Auskunft über personenbezogene Daten und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Datenverarbeitung von einem hierfür zu Beginn jeder Legislaturperiode vom Kantonsgericht bestimmten kantonalen Richter (nachstehend: der Richter) bearbeitet.

Kapitel II

1. Das Gesuch um Auskunft über Personendaten oder um Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Datenbearbeitung ist an den Richter zu richten.

2. Der Gesuchsteller muss seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweises nachweisen.

3. Sind die Gesuche einer betroffenen Person offensichtlich unbegründet oder exzessiv, insbesondere wegen ihrer Wiederholung, kann der Richter

a. entweder die Zahlung einer angemessenen Gebühr verlangen, die den Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen, die Kommunikation oder die Durchführung der gewünschten Massnahmen entspricht;

b. oder die Bearbeitung des Gesuchs verweigern. Es obliegt dem Richter, den offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Charakter des Gesuchs nachzuweisen.

4. Sind die Personendaten der Polizei von Verfolgungsbehörden oder Polizeiorganen anderer Kantone oder des Bundes mitgeteilt worden, so kann der Richter das Gesuch zur Entscheidung an diese Behörden oder Organe weiterleiten.

5. Der Richter teilt seinen Entscheid der Person, die um Auskunft ersucht hat, und der Polizei schriftlich mit. Im Falle einer Ablehnung begründet er diese kurz.

6. Gegen den Entscheid des Richters kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.

Kapitel II

1. Derjenige, der erfährt, dass eine unzutreffende Information über ihn in einem polizeilichen Ermittlungsakt enthalten ist, kann deren Berichtigung oder Löschung verlangen.

2. Die zuständige Behörde und das Verfahren sind in den Artikeln 8b und 8c vorgesehen.

3. Die Beweispflicht für die Richtigkeit der gespeicherten Daten obliegt der Polizei.

4. Der Richter veranlasst die Berichtigung oder Löschung der unzutreffenden oder unvollständigen Daten bei allen bekannten Empfängern.

5. Wenn weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit einer Angabe festgestellt werden kann, wird dies im Akt vermerkt.

6. Der Richter informiert den Antragsteller über die von ihm angeordneten Maßnahmen.

Kapitel II

1. Das Verfahren ist kostenlos.

2. Der Richter kann jedoch dem Antragsteller eine Gebühr von 50 bis 150 Franken auferlegen, falls ein unbegründeter erneuter Antrag gestellt wird, der bereits für unzulässig erklärt oder abgelehnt wurde.

Kapitel II

1. Die Artikel 8b bis 8e gelten sinngemäß für die Löschung von irrelevanten oder unangemessenen Daten (Art. 2).

Kapitel II

1. Das Gesetz über den Datenschutz und das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Strafrecht gelten nachrangig.

Kapitel III

1. Die Kantonspolizeikommandantur ist befugt, Auskünfte zu erteilen an

a. die Mitglieder des Staatsrates und die Mitarbeiter der Waadtländer Kantonsverwaltung, die diese bezeichnen;

b. die Justizbehörden und die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt;

c. die Bundesanwaltschaft;

d. das Bundesamt für Polizei;

e. die Militärjustiz;

f. die Organe der Kriminalpolizei und die Strafjustizbehörden eines anderen Kantons oder eines ausländischen Staates.

2. An Dritte dürfen keine Auskünfte weitergegeben werden.

Kapitel III

1. Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn der Empfänger im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben ein berechtigtes Interesse an deren Erlangung nachweist. Dieses Interesse muss das Schutzbedürfnis der betroffenen Person überwiegen.

Kapitel III

1. Das Auskunftsersuchen ist schriftlich und begründet. Auf ein telefonisches Gesuch wird nur im Notfall und nur dann geantwortet, wenn der Anrufer mit Sicherheit identifiziert werden kann.

2. Vorbehalten bleibt, mit Zustimmung des Staatsrates, der direkte Zugang zu einem EDV-System, das einfache Auskünfte über die Identität, die Vorgeschichte, das Signalement und die Haftdaten von Personen liefert, die Gegenstand einer Akte sind.

Kapitel III

1. Die Informationen werden vertraulich mitgeteilt und dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, für die ihre Weitergabe genehmigt wurde. Diese Informationen dürfen nicht in einer anderen Datei gespeichert werden.

Kapitel V

1. Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes betraut. Er veröffentlicht den Text gemäß Artikel 27, Ziffer 2, der kantonalen Verfassung und setzt das Inkrafttretungsdatum durch Beschluss fest.

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