Reglement mit arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Personen, die an einer verdeckten Ermittlung mitwirken (RISe) - Zweck und Anwendungsbereich (RISE)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Die Arbeitsverhältnisse der vom Staat ernannten verdeckten Ermittler unterliegen dem für das Personal des Kantons Waadt geltenden Recht. Die Bestimmungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
2. Der Kommandant der Kantonspolizei verhandelt und schließt die erforderlichen Abkommen ab, wenn die ernannten Agenten Mitglieder eines anderen Polizeikorps sind.
3. Die verdeckten Ermittler, die nicht bereits Mitarbeiter des Staates sind, werden durch befristeten Vertrag eingestellt, wie dies in Artikel 19, Absatz 2 des Gesetzes über das Personal des Kantons Waadt [C] vorgesehen ist.
4. Diese Verordnung ist ebenfalls auf Kontaktpersonen anwendbar.
1. Die zusätzlichen Kosten der verdeckt ermittelnden Beamten, die nicht durch die im anwendbaren Recht für das Personal des Kantons Waadt vorgesehenen Entschädigungen gedeckt sind, werden erstattet, soweit sie für den Auftrag der verdeckt ermittelnden Beamten oder die Rolle, die sie spielen müssen, unerlässlich sind.
2. Die zusätzlichen Kosten sind zu rechtfertigen und, soweit möglich, durch Belege nachzuweisen.
1. Der Staat entschädigt die Sachschäden, die einem verdeckten Agenten bei der Ausübung seiner Pflichten ohne eigenes Verschulden entstehen.
1. Als Arbeitsunfälle von verdeckten Ermittlern und Kontaktpersonen gelten auch Unfälle, die aufgrund einer gegen sie gerichteten Handlung in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit eintreten.
1. Vertritt der Arbeitgeber nach einem Einsatz die Rechte des verdeckten Ermittlers oder seiner Hinterbliebenen gegenüber Dritten, so muss er darauf verzichten, einen Schaden geltend zu machen
a. wenn es nicht möglich ist, die wahre Identität des verdeckten Ermittlers geheim zu halten und
b. wenn dies geeignet ist, Leib oder Leben des verdeckten Ermittlers oder von Angehörigen ernsthaft zu gefährden.
1. Soweit es sich als unerlässlich erweist, Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben und die körperliche Unversehrtheit des verdeckten Ermittlers, der Kontaktperson oder eines Familienmitglieds während oder nach der Mission zu schützen, stellt die Einstellungsbehörde die entsprechenden Leistungen zur Verfügung oder übernimmt ganz oder teilweise die Kosten.
2. Wenn die Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit durch das vorsätzliche Fehlverhalten des Berechtigten verursacht oder verschlimmert wird, kann die Einstellungsbehörde ihre Leistungen entsprechend kürzen oder jegliche Leistung verweigern.
3. Die Übernahme der Kosten ist nur für Maßnahmen möglich, für die die zuständige Polizeibehörde zuvor ihr Einverständnis erteilt hat. In dringenden Fällen kann auf eine vorherige Zustimmung verzichtet werden.
1. Das Departement für Sicherheit und Umwelt ist mit der Umsetzung dieser Verordnung beauftragt, die am 1. November 2005 in Kraft tritt.