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133.11.1 RLPOL CH-VD

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 17. November 1975 über die Kantonspolizei (RLPol) - Vereidigte Polizeibeamte [ 11 ] (RLPOL)

64 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (64)

Art. 1 RLPol - Vereidigte Polizeibeamte [ 11 ] Art. 2 RLPol - Polizeibeamte [1, 16] Art. 3 RLPol - Besondere Befugnisse der Justizpolizei (Art. 7a LPJu) [ 8, 13, 16 ] Art. 4 RLPol - Kommandant der Kantonspolizei Art. 5 RLPol - b) Gendarmerie und Sicherheitspolizei Art. 6 RLPol - c) Allgemeine Überwachung Art. 7 RLPol - d) Prüfung der Ersuchen Art. 9 RLPol - Abgeordnete Beamte in den allgemeinen Diensten Art. 10 RLPol - Korpschefs Art. 11 RLPol - Organisation der Anwärterschulen Art. 12 RLPol - Zulassungsbedingungen [ 9, 14, 16, 18 ] Art. 13 RLPol - Prüfungen Art. 14 RLPol - Zulassung Art. 15 RLPol - Polizeiakademie [ 16 ] Art. 16 RLPol - Dauer [ 11, 16 ] Art. 17 RLPol - Vergütung der Anwärter [ 16 ] Art. 18 RLPol - Unfälle und Krankheiten [ 4, 18 ] Art. 19 RLPol - Zugehörigkeit zur Pensionskasse [ 4, 11, 17 ] Art. 20 RLPol - Kündigung des Dienstverhältnisses Art. 21 RLPol - Sonstige Pflichten und Rechte Art. 23 RLPol - Fälle des Waffeneinsatzes [ 15 ] Art. 23a RLPol - Persönliche oder kollektive Waffen [ 15 ] Art. 24 RLPol - Vorherige Mahnung; Warnschuss Art. 25 RLPol - Dienstweg Art. 26 RLPol - Öffentliche Ordnung; Pflicht zur Information der Vorgesetzten Art. 27 RLPol - Polizeibeamter als Opfer oder Täter einer Straftat Art. 28 RLPol - Legitimationskarte Art. 29 RLPol - Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung Art. 30 RLPol - Diensthindernis Art. 31 RLPol - Disziplinarverstöße Art. 32 RLPol - Wohnsitz [ 6, 11 ] Art. 33 RLPol - Kleidung, Ausrüstung und individuelle Bewaffnung [ 16 ] Art. 34 RLPol - Fortbildung Art. 35 RLPol - Schüsse Art. 36 RLPol - Bewertungen [ 11 ] Art. 37 RLPol - Spenden und andere Beiträge [ 11 ] Art. 38 RLPol - Schaden, den ein Polizeibeamter erleidet; Entschädigung Art. 39 RLPol - Aussetzung von Ferien und Urlaub [ 11 ] Art. 39a RLPol - Telefon [ 5, 10 ] Art. 40 RLPol - Pauschalentschädigung für dienstliche Unannehmlichkeiten [ 10, 11, 16, 18 ] Art. 40a RLPol - Festlegung der Eingangsstufe in der Funktion [ 16 ] Art. 41 RLPol - Beförderungen [ 3, 11 ] Art. 41a RLPol Art. 41b RLPol - Beförderung von Kategorie 1 zur Kategorie 2 [ 16 ] Art. 41c RLPol Art. 42 RLPol - Überstunden [ 3, 11 ] Art. 43 RLPol - Versicherungspflicht [ 5, 10, 11 ] Art. 51 RLPol - Begräbniskosten Art. 52 RLPol Art. 62 RLPol - Hierarchie [ 1, 11, 16 ] Art. 64 RLPol - Zuweisung und Versetzungen Art. 65 RLPol - Änderung infolge eines Verschuldens Art. 66 RLPol - Postämter Art. 67 RLPol - b) Besuche und Inspektionen Art. 68 RLPol - Kleidung und Ausrüstung [ 7, 11 ] Art. 70 RLPol - Gendarmen, die mit Sonderaufgaben betraut sind [ 11 ] Art. 71 RLPol - Gendarmen, die der Sicherheit zugeteilt sind Art. 72 RLPol - Absolute Entlassung [ 11 ] Art. 73 RLPol - Hierarchie [ 1, 2, 11, 16 ] Art. 75 RLPol - Zuweisung und Versetzungen Art. 77 RLPol - Führung Art. 78 RLPol - Polizeiliche Identität und Laboratorien Art. 79 RLPol - Abrogationsklausel Art. 80 RLPol - Durchführung und Inkraftsetzung

Gesetzestext (64 Artikel)

Titel I

1. Haben die Qualität eines beeidigten Polizeibeamten im Sinne des Gesetzes vom 17. November 1975 über die Kantonspolizei (nachfolgend das Gesetz) [A]

1. die Polizeioffiziere;

2. die Beamten, die als Polizeibeamte eingestellt und bestimmt wurden.

Titel I

1. Polizeioffiziere sind

a. Kantonale Polizeileitung und allgemeine Dienste

- der Kommandant der Kantonspolizei, sein Stellvertreter, seine Stellvertreter der Leitung und die bei den allgemeinen Diensten abgeordneten Polizisten, die den Grad eines Gendarmerieoffiziers oder eines Kriminalpolizeioffiziers innehaben;

b. Gendarmerie

- der Kommandant, sein Stellvertreter und die Polizisten mit dem Grad eines Hauptmanns, Oberleutnants und Leutnants;

c. Kriminalpolizei

- der Chef, der Stellvertreter des Chefs, der Chef des Erkennungsdienstes und der Laboratorien sowie die Polizisten mit dem Grad eines Hauptkommissars, Kommissars und Assistenzkommissars.

Titel I

1. Die nachstehend aufgeführten Polizeibeamten oder -offiziere können folgende Zwangsmassnahmen anordnen (Art. 7a Abs. 1 LPJu [C])

a. in dringenden Fällen die Ausschreibung von Personen anordnen, deren Aufenthaltsort unbekannt ist und deren Anwesenheit für den Verfahrensablauf erforderlich ist (Fahndung, Art. 210 Abs. 1 StPO [D])

1. der Kommandant der Kantonspolizei und sein Stellvertreter;

2. der Kommandant der Gendarmerie und sein Stellvertreter;

3. der Chef der Kriminalpolizei und sein Stellvertreter;

4. der Kommandant der Stadtpolizei Lausanne, sein Stellvertreter und der Leiter der Unterabteilung Kriminalpolizei der Stadtpolizei;

5. die weiteren Polizeioffiziere, wenn sie als Dienstoffiziere der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Lausanne tätig sind;

b. bei Gefahr im Verzug Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl betreten (Hausdurchsuchung, Art. 213 Abs. 2 StPO): jeder Polizeibeamte oder -offizier der Kriminalpolizei;

c. bei Gefahr im Verzug die Untersuchung von Körperöffnungen und -höhlen anordnen, die ohne Hilfsmittel nicht untersucht werden können, und Durchsuchungen ohne Befehl durchführen (Durchsuchungen, Leibesvisitationen und -untersuchungen, Art. 241 Abs. 3 StPO): jeder Polizeibeamte oder -offizier der Kriminalpolizei;

d. die nicht-invasive Entnahme von Proben oder die Erstellung eines DNA-Profils aus biologischem Material mit Bezug zur Straftat anordnen (DNA-Analyse, Art. 255 Abs. 2 StPO): die speziell geschulten und vom Kommandanten der Kantonspolizei bezeichneten Mitarbeiter;

e. die Erfassung der signalementarischen Daten einer Person anordnen (Erfassung von signalementarischen Daten, Art. 260 Abs. 2 und 3 StPO): die speziell geschulten und vom Kommandanten der Kantonspolizei bezeichneten Mitarbeiter;

f. bei Gefahr im Verzug Gegenstände und Vermögenswerte für die Staatsanwaltschaft oder das Gericht vorläufig sicherstellen (Sicherstellung, Art. 263 Abs. 3 StPO): jeder Polizeibeamte oder -offizier der Kriminalpolizei;

g. Personen und Sachen an frei zugänglichen Orten verdeckt beobachten und Audio- und Videoaufnahmen erstellen (Observation, Art. 282 StPO): jeder Polizeibeamte oder -offizier der Kriminalpolizei.

2. Die vorläufige Festnahme einer Person, die bei einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angehalten wird, ist, wenn sie drei Stunden überschreitet, von einem Offizier der Kantonspolizei oder einer Stadtpolizei zu genehmigen (Art. 7a Abs. 2 LPJu).

Titel II

1. Der Kommandant der Kantonspolizei hat unter seinem direkten Befehl den Stab der Kantonspolizei, den Kommandanten der Gendarmerie und den Chef der Sicherheitspolizei (nachstehend die Korpschefs genannt).

2. Er organisiert die allgemeinen Dienste und kann die Leitung eines Teils oder des gesamten Dienstes an seinen Stellvertreter oder seine stellvertretenden Kommandanten delegieren.

Titel II

1. Der Kommandant der Kantonspolizei verfügt über die Gendarmerie und die Sicherheitspolizei.

2. Er organisiert deren Zusammenarbeit, koordiniert ihre Tätigkeiten und leitet ihre Einsätze, wann immer dies notwendig ist, insbesondere in Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Titel II

1. Der Kommandant der Kantonspolizei übt eine allgemeine Aufsicht über den ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstes aus.

2. Er informiert den Departementsvorsteher über alles, was die öffentliche Ordnung betrifft, und benachrichtigt ihn umgehend in ernsten Fällen.

Titel II

1. Anfragen von Justiz- und Verwaltungsbehörden, die über die üblichen Aufgaben oder Tätigkeiten der Polizei hinauszugehen scheinen, werden dem Kommandanten der Kantonspolizei vorgelegt, der über das weitere Vorgehen entscheidet.

Titel II

1. Die in den allgemeinen Diensten eingesetzten Polizeibeamten der Gendarmerie und der Sicherheitspolizei werden nach Rücksprache mit ihrem Korpschef vom Kommandanten der Kantonspolizei ernannt.

2. In Bezug auf ihre Arbeit sind sie dem Kommandanten der Kantonspolizei unterstellt.

3. Sie unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Artikels 16 des Gesetzes [A].

4. …

5. Ihre Beförderung erfolgt auf Vorschlag des Kommandanten der Kantonspolizei, der die Stellungnahme ihres Korpschefs einholt.

6. Die von ihnen bekleideten Dienstgrade werden nicht bei der Berechnung der Anzahl der Dienstgrade des Korps, dem sie zugewiesen sind, berücksichtigt.

Titel II

1. Die Kommandeure haben das direkte Kommando über ihre jeweiligen Einheiten.

2. Sie überwachen den ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstes und insbesondere die Ausführung der ihnen vom Kommandanten der Kantonspolizei zugewiesenen Anforderungen.

3. Sie informieren den Kommandanten der Kantonspolizei über alle Angelegenheiten, die die öffentliche Ordnung betreffen, und benachrichtigen ihn unverzüglich in schweren Fällen.

Titel III

1. Anwärterschulen werden je nach Bedarf organisiert.

2. Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt veranschlagt, wo sie einem gesonderten Kapitel zugeordnet sind.

Titel III

1. Um zur Aspirantenschule zugelassen zu werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein

a. Gendarmerie

1. im Besitz der bürgerlichen Rechte sein;

2. einen guten Ruf geniessen und nicht wegen Handlungen, die der Redlichkeit oder Ehre zuwiderlaufen, verurteilt worden sein;

3. grundsätzlich mindestens 20 und höchstens 32 Jahre alt sein;

4. über eine gute Schulbildung und ein Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen;

5. die erforderlichen Charaktereigenschaften sowie intellektuellen und physischen Fähigkeiten besitzen;

6. grundsätzlich eine Körpergrösse von mindestens 160 cm aufweisen.

b. Sicherheitspolizei

1. im Besitz der bürgerlichen Rechte sein;

2. einen guten Ruf geniessen und nicht wegen Handlungen, die der Redlichkeit oder Ehre zuwiderlaufen, verurteilt worden sein;

3. grundsätzlich mindestens 20 und höchstens 32 Jahre alt sein;

4. über eine gute Schulbildung sowie ein Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen und ausreichende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache oder einer für die Ausübung der Funktion nützlichen Fremdsprache besitzen;

5. die erforderlichen Charaktereigenschaften sowie intellektuellen und physischen Fähigkeiten besitzen;

6. grundsätzlich eine Körpergrösse von mindestens 160 cm aufweisen.

c. ...

Titel III

1. Die angehenden Kandidaten werden aufgefordert, Prüfungen über ihre allgemeinen Kenntnisse abzulegen.

2. Darüber hinaus werden sie medizinischen Untersuchungen unterzogen, um festzustellen, ob sie die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für den Polizeidienst erfüllen.

Titel III

1. Bewerber, die die in Artikel 12 festgelegten Bedingungen erfüllen und die Prüfungen gemäß Artikel 13 erfolgreich bestanden haben, werden durch Entscheidung des Abteilungsleiters, auf Vorschlag des Korpschefs und nach Stellungnahme des Kommandanten der Kantonspolizei, als Anwärter zugelassen.

Titel III

1. Die Ausbildung der Anwärter wird einer von dem Bundesamt für Berufsbildung anerkannten Polizeiakademie anvertraut.

2. Die Ausbildungsprogramme müssen mindestens den Anforderungen des eidgenössischen Polizeidiploms entsprechen.

Titel III

1. Die Dauer der Schule, die eine theoretische und praktische Ausbildung umfasst, beträgt mindestens ein Jahr.

2. Sie wird als Dienstzeit für die Berechnung der Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge angerechnet.

3. …

Titel III

1. Im Falle eines Arbeitsunfalls werden die Anwärter auf Staatskosten in denselben Grenzen wie die Polizeibeamten versorgt.

2. …

Titel III

1. Die Anwärter sind bei der Pensionskasse des Kantons Waadt versichert, sobald sie die Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllen.

2. …

Titel III

1. Während der Schulzeit können die Dienstverhältnisse von beiden Seiten gekündigt werden

- in den ersten zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer Woche;

- ab dem 3. Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des folgenden Monats.

2. Diese Fristen können in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt werden.

3. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

Titel III

1. Die weiteren Pflichten und Rechte der Anwärter werden durch Dienstanweisungen festgelegt.

Titel IV

1. Ein verhältnismässiger Waffengebrauch als letztes Zwangsmittel ist zulässig

1. wenn die Polizei angegriffen wird oder von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff bedroht ist;

2. wenn in ihrer Anwesenheit eine Drittperson angegriffen oder von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff bedroht ist;

3. um der Polizei die Erfüllung ihrer Aufgabe zu ermöglichen, namentlich

a. wenn eine Person, die eine schwere Straftat begangen hat oder dringend verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, oder die bewaffnet gehandelt hat, versucht, sich der Festnahme oder einer laufenden Haft durch Flucht zu entziehen;

b. wenn die Polizei aufgrund mitgeteilter Informationen oder eigener Feststellungen annehmen kann oder muss, dass eine Person, die eine ernste und unmittelbare Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit anderer darstellt, versucht, sich der Festnahme oder einer laufenden Haft durch Flucht zu entziehen;

c. um eine Geisel zu befreien;

d. um eine ernste und unmittelbare Beeinträchtigung von der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen zu verhindern, deren Zerstörung ihr einen erheblichen Schaden zufügen würde.

2. Polizeianwärter, die die Ausbildung und die Kontrollprüfungen erfolgreich absolviert haben, dürfen während ihrer Praktika unter den unter Ziffer 1 und 2 genannten Bedingungen von der Waffe Gebrauch machen.

Titel IV

1. Der Gebrauch einer Schusswaffe wird von einer Warnung vorausgegangen, wenn die Mission und die Umstände dies erlauben.

2. Ein Warnschuss wird nur abgegeben, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Warnung möglicherweise nicht wahrgenommen wird.

Titel V

1. Sofern nicht anders bestimmt, ist der Dienstweg bei der kantonalen Polizei die Regel.

Titel V

1. Polizeibeamte sind verpflichtet, ihre Vorgesetzten über alles zu informieren, was von Interesse für die öffentliche Ordnung sein könnte, und sie in schwerwiegenden Fällen oder bei Dringlichkeit unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Dieselbe Pflicht obliegt den anderen Mitgliedern des Personals der Kantonspolizei.

Titel V

1. Der Kommandant der Kantonspolizei wird so bald wie möglich benachrichtigt, wenn ein Polizeibeamter bei der Ausübung seiner Pflichten Opfer von Gewalt oder einer anderen Straftat wird.

2. Gleiches gilt, wenn ein Polizeibeamter eine Handlung begeht, die zu einer strafrechtlichen Untersuchung führen kann, sei es aufgrund von Handlungen, die bei der Ausübung seiner Pflichten begangen wurden, oder aufgrund von Tatsachen, die nicht mit der Ausübung der Funktion in Zusammenhang stehen.

Titel V

1. Polizeibeamte müssen im Dienst, auch in Uniform, ihren Dienstausweis bei sich tragen.

2. Wenn sie den Verlust oder Diebstahl feststellen, melden sie dies unverzüglich.

Titel V

1. Polizeibeamte haben die Pflicht, sich in all ihren dienstlichen Tätigkeiten gegenseitig zu unterstützen, auch wenn sie dazu nicht aufgefordert werden.

Titel V

1. Der Polizeibeamte, der nicht in der Lage ist, seinen Dienst anzutreten, muss unverzüglich seinen direkten Vorgesetzten informieren.

2. Wenn die Abwesenheit auf Krankheit oder Unfall zurückzuführen ist und länger als drei Tage andauert, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angibt. Sollte die Genesung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen, ist ein neues Attest erforderlich.

Titel V

1. Jeder Vorgesetzte ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten unverzüglich nach Bekanntwerden Disziplinarverstöße und Pflichtverletzungen zu melden, die von seinen Untergebenen begangen wurden.

Titel V

1. Die Polizeibeamten müssen in einem Umkreis wohnhaft sein, der mit der Erfüllung ihrer Aufgaben vereinbar ist. Dieser Wohnradius wird im Einvernehmen zwischen dem Kommandanten der Kantonspolizei und den Personalverbänden festgelegt.

Titel V

1. Die Bekleidung, Ausrüstung und individuelle Bewaffnung werden vom Staat bereitgestellt und als Leihgabe übergeben.

2. Der Polizeibeamte, der nach 25 Dienstjahren ausscheidet, wird Eigentümer seiner Dienstwaffe, und im Falle eines Offiziers der Gendarmerie, seines Säbels.

3. Unter denselben Bedingungen werden die Mitglieder der Gendarmerie Eigentümer ihrer Bekleidung. Diese kann der Familie, die darum bittet, überlassen werden, falls sie im Dienst versterben.

Titel V

1. Kader-, Wiederholungs- und Weiterbildungskurse finden je nach Bedarf statt.

2. Sie werden vom Kommandanten der Kantonspolizei für Fächer, die die gesamte Kantonspolizei betreffen, organisiert, von den Korpschefs für jene, die speziell die Tätigkeit der Gendarmerie oder der Sicherheitspolizei berühren.

3. Die Programme der Korps bedürfen der Genehmigung des Kommandanten der Kantonspolizei.

4. Die Teilnahme an diesen Kursen und an jenen, die von anderen Behörden oder Institutionen organisiert werden könnten, ist für das benannte Personal obligatorisch.

5. Mitarbeiter der Gemeindepolizei können auf Antrag oder mit Zustimmung der Gemeindebehörde aufgefordert werden, Kurse im Rahmen der Kantonspolizei zu besuchen. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der Sondergesetze.

Titel V

1. Die Schießübungen mit individuell zugewiesenen Waffen finden jährlich für die Polizeibeamten statt. Übungen mit anderen Waffen werden nach Bedarf organisiert.

2. Die Schießprogramme werden von den Einsatzleitern zur Genehmigung dem Kommandanten der Kantonspolizei vorgelegt.

3. Artikel 34 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

Titel V

1. Polizeibeamte unterliegen regelmäßigen persönlichen Beurteilungen.

2. Das Verfahren des Beurteilungsgesprächs wird durch Artikel 36 des Gesetzes über das Staatspersonal des Kantons Waadt [E] sowie durch die vorgesehenen regulatorischen Bestimmungen geregelt.

3. …

Titel V

1. Der Stab der Kantonspolizei, die Gendarmerie und die Sicherheitspolizei verfügen jeweils über eine Kasse, in die die für die Kantonspolizei oder einen der Korps bestimmten Spenden und sonstigen Beiträge eingezahlt werden.

2. Die Annahme von Spenden und sonstigen Beiträgen, deren Aufteilung zwischen den Kassen oder deren Zuweisung an eine dieser Kassen müssen vom Vorsteher des Departements genehmigt werden.

3. Ein dem Vorsteher des Departements zur Genehmigung unterbreiteter Erlass regelt die Verwaltung und Verwendung der Gelder jeder der Kassen. Er sieht die Beteiligung des Personals an den in diesem Rahmen zu fassenden Entscheidungen vor.

Titel V

1. Wenn ein Polizeibeamter während oder aufgrund der Ausübung seiner Dienstpflichten einen Schaden durch die Zerstörung oder Beschädigung eines ihm gehörenden Gegenstandes erleidet, gewährt der Staat ihm einen angemessenen Schadensersatz, sofern kein verantwortlich Dritter in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen.

2. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.

Titel V

1. Im Bedarfsfall kann der Kommandant der Kantonspolizei Urlaub und Freizeit vorübergehend aussetzen.

Titel VI

1. Eine pauschale Entschädigung für Unannehmlichkeiten im Dienst wird monatlich an den Polizeibeamten gezahlt.

1bis. Die monatlich zwölfmal im Jahr gezahlte Entschädigung enthält eine Verbesserung, die einer dreizehnten Entschädigung ähnelt.

2. Der Staatsrat legt den Anfangsbetrag der Entschädigungen fest, die gemäß Artikel 25 des Gesetzes über das Staatspersonal des Kantons Waadt indexiert werden.

3. Diese Entschädigung ersetzt und hebt die zuvor gezahlten Entschädigungen für Unannehmlichkeiten im Dienst, für Parken, für Bekleidung und für Telefon auf.

4. Sie deckt auch den Beitrag des Staates zu den Gesundheitskosten und den Zahnkosten des Polizeibeamten ab, der in Artikel 17 des Gesetzes [A] vorgesehen ist.

5. …

6. …

7. …

Titel VI

1. Das vollendete Alter des Polizeibeamten bei seinem Abschluss der Polizeischule ist maßgebend für die Festsetzung der Einstiegsstufe in die Funktion, gemäß der folgenden Tabelle

Alter bei Abschluss der Polizeischule Einstiegsstufe bei Einstellung in die Funktion 10207 oder 10308

Bis zu 22 Jahren 0

23-24 Jahre 1

25-26 Jahre 2

27-28 Jahre 3

29-30 Jahre 4

Titel VI

1. Die Anzahl der Inhaber jedes Grades wird durch die Bedürfnisse der Organisation bestimmt. Die Bedingungen für den Zugang zu Beförderungen sind im ad hoc System festgelegt.

2. In der Kategorie 1 gemäß dem Beförderungssystem erfolgt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Gehaltsentwicklung, außer in Ausnahmefällen, nach folgenden Kriterien

Inspektor C Gendarm Ab Einstellung

Inspektor B Appointé 5 Dienstjahre

Inspektor A Korporal 10 Dienstjahre

Feldweibel 15 Dienstjahre

Titel VI

1. Bei einer Beförderung innerhalb der Kategorie 1 wird die im vorherigen Funktionsniveau erreichte Stufe auf das neue Funktionsniveau angewendet.

Titel VI

1. Bei der Beförderung von Kategorie 1 in Kategorie 2 wird die Stufe wie folgt festgelegt

a. Die anrechenbare Erfahrung wird durch die Differenz zwischen dem Alter des Mitarbeiters und 21,5 Jahren bestimmt;

b. Auf die Dauer, die sich aus der Berechnung nach Buchstabe a ergibt, werden folgende Koeffizienten angewendet

- 0,66 auf den Zeitraum zwischen dem Alter von 21,5 Jahren und dem Ende der sogenannten "Führungskräfteausbildung" (cursus des cadres);

- 1,00 auf den Zeitraum zwischen dem Datum des Endes der sogenannten "Führungskräfteausbildung" (cursus des cadres) und dem Datum der Beförderung.

2. Als Ende der Ausbildung gilt der erfolgreiche Abschluss der gemeinsamen theoretischen und praktischen Ausbildung.

Titel VI

1. Bei der Beförderung von Kategorie 2 in Kategorie 3 wird die Stufe wie folgt festgesetzt

die anrechenbare Erfahrung wird durch die Differenz zwischen dem Alter des Mitarbeiters und 21,5 Jahren bestimmt; auf die Dauer, die sich aus der Berechnung nach Buchstabe a ergibt, wird ein Koeffizient von 0,66 angewendet.

Titel VI

1. Überstunden sind begrenzt. Bei chronischen Überschreitungen werden Maßnahmen ergriffen, insbesondere wenn eine Reduzierung der Überstunden nicht innerhalb eines Jahres erfolgen kann.

Titel VI

1. Der Staat kann Ergänzungen zur obligatorischen bundesstaatlichen Unfallversicherung [F] für die kantonalen Polizeibeamten abschließen und die Prämien zu deren Lasten legen.

Titel VI

1. Wenn ein im Dienst befindlicher Polizeibeamter oder ein Anwärter verstirbt, wird die Bestattung in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Familie und der Kantonspolizei organisiert.

2. Der Staat trägt die von der Kantonspolizei übernommenen Kosten. Die übrigen Kosten werden gemäß der Entscheidung des Departementsleiters zwischen der Familie und dem Staat aufgeteilt.

Titel VI

1. Für den Abschluss von Kollektivversicherungen gegen Unfälle oder Krankheiten werden die Personalverbände konsultiert, wenn die Prämien ganz oder teilweise von den Versicherten getragen werden.

Titel VIII

1. In der Gendarmerie sind die Dienstgrade wie folgt

a. Offiziere

1. Korpskommandant

2. stellvertretender Kommandant mit dem Grad Major

3. Hauptmann

4. Oberleutnant

5. Leutnant

b. höhere Unteroffiziere

1. Adjutant

2. Feldweibel

c. weitere Mitarbeiter

1. Wachtmeister

2. Korporal

3. Gefreiter

4. Gendarm

2. Der Dienstgrad des Kommandanten wird vom Staatsrat festgelegt.

Titel VIII

1. Der Kommandant der Gendarmerie entscheidet über die Zuweisung der neuen Gendarmen entsprechend ihren Fähigkeiten und den Erfordernissen.

2. Er entscheidet ebenso über die Versetzungen.

3. Die Dauer der Zuweisung zu einem Arbeitsplatz hängt von den Anforderungen des Dienstes ab. Soweit möglich, wird der familiären Situation des Gendarmen Rechnung getragen.

4. Auf ihren Antrag hin hört der Kommandant der Gendarmerie zuvor die Betroffenen an.

Titel VIII

1. Wenn ein Gendarm aufgrund eines Fehlverhaltens versetzt werden muss, können die Umzugskosten ganz oder teilweise ihm auferlegt werden. Er kann ebenso ganz oder teilweise von der Umzugsentschädigung ausgeschlossen werden.

2. Die Entscheidung wird vom Kommandanten der Gendarmerie getroffen. Der Mitarbeiter kann innerhalb von zwanzig Tagen nach Erhalt der schriftlichen und begründeten Entscheidung einen Antrag auf Überprüfung bei der entscheidenden Behörde einreichen. Die auf einen Überprüfungsantrag hin getroffene Entscheidung kann beim Verwaltungsarbeitsgericht des Kantons angefochten werden.

Titel VIII

1. Die Schaffung und Aufhebung von Stellen werden vom Abteilungsleiter auf Vorschlag des Kommandanten der Gendarmerie und nach Anhörung des Kommandanten der Kantonspolizei entschieden.

Titel VIII

1. Der Kommandant der Gendarmerie und die Offiziere führen Besuche und Inspektionen der Posten durch. Die Inspektionsberichte werden dem Kommandanten der Kantonspolizei übermittelt.

Titel VIII

1. …

2. Der Abteilungsleiter legt in einer Dienstanweisung die Einzelheiten der Uniformen der Gendarmerie fest.

3. Er ist zuständig für die Durchführung der erforderlichen Ausschreibungen zur Beschaffung dieser Ausrüstungen.

Titel VIII

1. …

2. Ein Gendarm darf nur ausnahmsweise mit anderen Tätigkeiten beschäftigt werden, die nicht dauerhaft Polizeidienst umfassen. Die Genehmigung des Abteilungsleiters ist erforderlich. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

Titel VIII

1. Gendarmen können mit Zustimmung des Kommandanten der Kantonspolizei und der Korpschefs zur Sicherheitspolizei abgeordnet werden.

2. Sie unterstehen bezüglich aller Belange ihrer Arbeit dem Chef der Sicherheitspolizei.

3. Die Absätze 3 und 4 des Artikels 9 sind anwendbar.

4. Ein Gendarm kann nur nach mindestens einem Jahr Praktikum und nur dann dauerhaft zur Sicherheitspolizei versetzt werden, wenn er die Zulassungsbedingungen zur Sicherheitspolizei erfüllt.

Titel VIII

1. Der Abteilungsleiter stellt dem Gendarmen, der das Korps verlässt und Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente hat, ein endgültiges Entlassungszeugnis aus.

2. Artikel 47 des Gesetzes über das Staatspersonal des Kantons Waadt [E] ist in den anderen Fällen anwendbar.

Titel IX

1. In der Sicherheitspolizei sind die Dienstgrade folgende

a. Offiziere

1. Korpschef

2. Stellvertretender Korpschef mit dem Dienstgrad eines Divisionskommissars

3. Chef der Kriminaltechnik und der Labore mit dem Dienstgrad eines forensischen Kommissars

4. Hauptkommissar

5. Kommissar

6. Assistenzkommissar

b. Höhere Unteroffiziere

1. Hauptinspektor

2. Stellvertretender Hauptinspektor

c. Weitere Mitarbeiter

1. Inspektor A

2. Inspektor B

3. Inspektor C

Titel IX

1. Der Leiter der Sicherheitspolizei entscheidet über die Zuweisung der neuen Inspektoren je nach ihren Fähigkeiten und dem Bedarf.

2. Er entscheidet ebenfalls über die Versetzungen.

3. Auf deren Antrag hört er vorher die Betroffenen an.

Titel IX

1. Das Personal der Sicherheitspolizei muss seinen Dienst in ordnungsgemäßer Kleidung antreten. Eine Dienstanweisung, die der Genehmigung des Abteilungsleiters unterliegt, legt die Einzelheiten dieser Kleidung fest und gibt an, ob und unter welchen Umständen eine andere, den Anforderungen des Dienstes angepasste Kleidung getragen werden muss.

Titel IX

1. Die forensische Identität und die Labore sind der Sicherheitspolizei zugeordnet.

2. Die forensische Identität ist allein zuständig für die Durchführung technischer Feststellungen im gesamten Kantonsgebiet bei allen Straftaten, mit Ausnahme von Verkehrsunfällen.

Titel X

1. Es werden aufgehoben

1. die Ausführungsbestimmungen vom 13. Dezember 1943 zum Gesetz vom 26. Mai 1943 über die Organisation der Kantonspolizei, geändert am 27. August 1968;

2. das Reglement vom 6. April 1948 betreffend die zahnärztliche Versorgung der Beamten der Kantonspolizei.

Titel X

1. Das Departement für Justiz, Polizei und Militärangelegenheiten [B] ist mit der Ausführung dieser Verordnung betraut, die am 1. Juli 1976 in Kraft tritt.

2. Am selben Datum wie diese Verordnung tritt das Gesetz vom 17. November 1975 über die Kantonspolizei in Kraft.

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