Kantonspolizeigesetz (LPol) - Allgemeiner Auftrag [ 6 ] (LPOL)
Inhaltsübersicht (57)
Gesetzestext (57 Artikel)
1. Die kantonale Polizei hat die allgemeine Aufgabe, im Rahmen des Gesetzes die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
2. Sie übt die gerichtliche Polizei aus.
3. …
4. Die kantonale Polizei agiert im gesamten kantonalen Gebiet. Die Zuständigkeiten der Gemeindebehörden im Bereich der Polizei bleiben vorbehalten.
1. Die Kantonspolizei sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeindepolizeien für die Verbrechensprävention im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Rahmen des Gesetzes.
2. Sie kann ein Zentrum für Verbrechensprävention eröffnen, an das sich insbesondere Privatpersonen für Beratung wenden können, und dessen Regelung in die Zuständigkeit des Leiters des Departements für Justiz, Polizei und Militärangelegenheiten fällt.
3. Sie kann sich auch einem interkantonalen Zentrum anschließen.
4. Sie muss eine strikte kommerzielle Neutralität wahren.
1. Die Kantonspolizei ist berechtigt, Gebühren für ihr Eingreifen zu erheben, in den Fällen, in denen das Verhalten eines Verwaltungsbürgers gegen die bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften oder die kommunalen Bestimmungen verstößt. Diese Gebühren werden erhoben, sobald das eventuelle Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist.
2. Gebühren werden ebenfalls erhoben, wenn das Eingreifen der Kantonspolizei aufgrund von besonderen Umständen oder Anfragen erforderlich wird.
3. Die Gebühren können in Form eines Pauschalbetrags erhoben werden. Der Höchstbetrag hierfür beträgt Fr. 3'000.–.
4. In den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen berechnet die Kantonspolizei ihre Interventionsgebühren gemäß den aktuellen Stunden- und Kilometersätzen. In diesem Fall ist sie nicht durch den in Absatz 3 festgelegten Höchstbetrag begrenzt.
5. Die Interventionsgebühren der Kantonspolizei unterliegen den vom Staatsrat festgelegten Tarifen.
6. Das Gesetz über die Abrechnung von Sachleistungen, die von den Staatsdiensten bei Veranstaltungen erbracht werden, ist auf die Interventionsgebühren der Kantonspolizei bei öffentlichen Veranstaltungen anwendbar.
1. Die Kantonspolizei kann einen Zuschuss als finanzielle Unterstützung in Form einer Geldleistung an gemeinnützige Dachverbände, Vereine und Stiftungen gewähren, um zur Rettung von Personen in Not im Kanton beizutragen.
2. Die Anträge auf Zuschuss sind schriftlich an den Kommandanten der Kantonspolizei zu richten und müssen alle nützlichen oder erforderlichen Dokumente enthalten. Insbesondere hat die antragstellende Organisation ihrem Antrag ihre Budgets und Bilanzen, den Tätigkeitsbericht des vergangenen Jahres sowie ein Dokument beizufügen, in dem alle beantragten oder erhaltenen Zuschüsse, Hilfen und Kredite aufgeführt sind.
3. Der Zuschuss wird höchstens für fünf Jahre durch eine spezifische Vereinbarung oder durch Beschluss des Kommandanten der Kantonspolizei gewährt, der den Betrag auf der Grundlage des detaillierten Budgets der Aktivität des Begünstigten festlegt. Eine Verlängerung kann unter erneuter Prüfung der Unterlagen erfolgen.
4. Die spezifische Vereinbarung oder der Beschluss legt insbesondere die Zwecke der Gewährung des Zuschusses, die Aktivitäten, für die er eingesetzt wird, sowie die Auflagen und Bedingungen fest, denen der Zuschuss unterliegt.
5. Die Kantonspolizei führt das Verfahren zur Nachverfolgung und Kontrolle der Zuschüsse jährlich durch. Sie stellt sicher, dass der Zuschuss gemäß seiner Zweckbestimmung verwendet wird und dass der Begünstigte die Bedingungen der spezifischen Vereinbarung oder des Beschlusses einhält. Zu diesem Zweck prüft sie die Jahresabschlüsse sowie den Tätigkeitsbericht.
6. Die subventionierte Organisation unterliegt der Auskunftspflicht gemäß Artikel 19 des Subventionsgesetzes [A].
7. Die Kantonspolizei streicht oder reduziert den Zuschuss oder fordert dessen vollständige oder teilweise Rückerstattung unter den Bedingungen des Artikels 29 des Subventionsgesetzes.
1. Das Personal der Kantonspolizei besteht aus Polizeibeamten und, für Tätigkeiten, die keinen Polizeibeamtenstatus erfordern, aus anderen Beamten sowie aus Angestellten, die durch privatrechtlichen Vertrag eingestellt sind.
2. Der Staatsrat erstellt das Verzeichnis der Funktionen, deren Inhaber die Qualität eines Polizeibeamten haben. Nach Rücksprache mit dem Generalstaatsanwalt bestimmt er ebenfalls die Polizisten, die befugt sind, Zeugenvernehmungen durchzuführen.
3. Er legt den Personalbestand der Kantonspolizei fest.
1. Wenn ein Dritter einem Mitglied der kantonalen Polizei, das in Ausübung seiner Funktionen handelt, spontan oder auf Anfrage Unterstützung leistet und dadurch einen Schaden erleidet, haftet der Staat dafür.
2. Der Staatsrat kann einer dritten Person eine Belohnung gewähren, die entscheidend dazu beigetragen hat, eine schwere Straftat zu verhindern oder den Täter zu ermitteln.
1. Der Staatsrat kann einen Teil der Aufgaben, die der Kantonspolizei obliegen, an andere öffentliche Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, delegieren.
2. Zu diesem Zweck schließt der Staatsrat eine Vereinbarung mit der delegierten Körperschaft oder juristischen Person ab, die die Einzelheiten der delegierten Polizeiaufgaben sowie die Modalitäten der Delegation enthält.
1. Die Polizeibeamten unterliegen dem Personalgesetz des Kantons Waadt [B], vorbehaltlich zusätzlicher oder abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes.
1. Mit Ausnahme des Kommandanten der Kantonspolizei, seines Stellvertreters, des Kommandanten der Gendarmerie und des Chefs der Sicherheitspolizei, die vom Staatsrat engagiert und benannt werden, engagiert und benennt der Departementsleiter die Polizeibeamten.
2. Nach der feierlichen Verpflichtung wird der vereidigte Polizeibeamte vom Departementsleiter mittels eines unbefristeten verwaltungsrechtlichen Vertrags, der spezifisch für seine Funktion ist, mit dem Titel „Vertrag für vereidigte Polizeibeamte“ engagiert und benannt.
3. Das erste Jahr gilt als Probezeit.
1. Die Verpflichtung und Ernennung zum vereidigten Polizeibeamten ist der Akt, der seinem Inhaber die mit der Ausübung der gerichtlichen Polizeigewalt verbundenen Befugnisse sowie die in dem Gesetz über die Kantonspolizei festgelegten Rechte und Pflichten verleiht.
1. Vorbehaltlich der durch das Polizeiorganisationsgesetz des Kantons Waadt [C] festgelegten Anforderungen legt der Staatsrat die besonderen Bedingungen fest, welche die Bewerber zusätzlich zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Funktionen erfüllen müssen, um als Polizeibeamte ernannt werden zu können.
1. Im Allgemeinen wird die Ausbildung der Polizeibeamten im Zuge eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildungszeit als Anwärter an einer vom Staatsrat anerkannten Polizeischule erworben.
1. Zu Beginn der Schule verpflichtet sich der Anwärter schriftlich, mindestens drei Jahre lang in der Kantonspolizei zu dienen, ab seiner Ernennung zum Polizeibeamten.
2. Tritt er zurück oder enden die Dienstverhältnisse aus seinem Verschulden auf andere Weise vor Ablauf dieser Frist, so ist er, außer bei besonderen Umständen, verpflichtet, einen Teil der Kosten, die seine Ausbildung dem Staat verursacht hat, zu erstatten.
3. Das Departement legt durch generelle Bestimmungen unter Berücksichtigung der Dauer der Dienstzeit die Höhe des zu erstattenden Betrags fest.
4. Der Staatsrat legt darüber hinaus den Status der Anwärter fest. Er kann entscheiden, sie in die Pensionskasse des Staates Waadt aufzunehmen.
1. Bevor sie ihr Amt antreten, legen die Polizeibeamten vor dem Departementsvorsteher ein feierliches Versprechen nach folgender Formel ab
- «Sie versprechen, der Bundesverfassung [D] und der Verfassung des Kantons Waadt [E] treu zu sein».
- «Sie versprechen, die Rechte, die Freiheit und die Unabhängigkeit des Landes bei allen Gelegenheiten und mit aller Kraft zu wahren und zu verteidigen, seine Ehre und seinen Nutzen zu fördern und voranzutreiben, sowie alles zu vermeiden oder zu verhindern, was ihm Verlust oder Schaden zufügen könnte».
- «Sie versprechen ferner, Ihre Pflichten nach bestem Gewissen auszuüben und die Ihnen auferlegten Aufgaben mit Eifer, Sorgfalt und Treue zu erfüllen, sich streng an die Gesetze zu halten, eine strenge Disziplin zu wahren und zu beachten, den Anordnungen Ihrer Vorgesetzten gewissenhaft und pünktlich Folge zu leisten; schliesslich das strengste Geheimnis über die Angelegenheiten und Dinge zu wahren, die nicht offenbart werden dürfen».
1. Die Beförderungen der Polizeibeamten werden gemäß dem speziellen System verwaltet, das innerhalb der Kantonspolizei eingerichtet ist und das insbesondere die Bewertung, Ausbildung und Auswahl der Kandidaten berücksichtigt. Sie erfolgen auf der Grundlage von Kriterien, die sich auf Erfahrung, Kompetenz, Leistungen und Verantwortlichkeiten beziehen.
2. Die Beförderungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Anstellungs- und Ernennungsbehörde.
3. …
1. Die Gehaltsentwicklung der Polizeibeamten, abgesehen von Beförderungsfällen, wird durch den Staatsrat festgelegt. Sie basiert nicht auf Kriterien, die potenziell zu Funktionsstörungen (wie Konkurrenz, Zurückhaltung von Informationen) zwischen Polizeibeamten oder Einheiten führen könnten.
1. Wenn ein Polizeibeamter eine besondere Tat des Mutes oder der Hingabe vollbracht hat, wird er in der Tagesbefehl des Korps erwähnt.
1. Polizeibeamte sind außerhalb der normalen Arbeitszeit zu Bereitschafts- und Rufdiensten verpflichtet, während derer sie jederzeit herangezogen werden können.
2. Sie sind verpflichtet, bei Bedarf einzugreifen, auch wenn sie nicht im Dienst sind.
3. Sie erhalten eine Entschädigung für Dienstunterschiede. Der Staatsrat legt die Höhe und die Modalitäten fest. Die Entschädigung für Dienstunterschiede ist in der beruflichen Vorsorge bei der Pensionskasse des Kantons Waadt gesichert.
4. Der Staatsrat legt ebenfalls die Entschädigungen für Nachtarbeit sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit fest.
1. Der Staatsrat legt durch Erlass [F] das Ausmaß der Beteiligung der Polizeibeamten an der nichtberuflichen Krankenversicherung fest, die er mit einer Krankenkasse oder einer Versicherungsgesellschaft abschließen kann.
2. Die Leistungen können gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Krankheit absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
3. Es obliegt ebenfalls dem Staatsrat, die Grenzen seines Beitrags zu den Zahnbehandlungskosten der Polizeibeamten festzulegen.
1. Im Falle einer ärztlich attestierten körperlichen oder psychischen Unfähigkeit und wenn der Kommandant der Kantonspolizei den Polizeibeamten nicht auf einen anderen Posten innerhalb der Kantonspolizei versetzen kann, kann der Departementsvorsteher den Polizeibeamten mit Unterstützung des Personaldienstes auf einen anderen Posten der Waadtländer Kantonsverwaltung versetzen.
2. Die Gehalts- und Sozialbedingungen bleiben unverändert. Im Übrigen finden die Bestimmungen von Artikel 18d betreffend die vollständige und endgültige Invalidität oder den Tod Anwendung.
3. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Personalgesetzes [B] Anwendung.
1. Im Notfall kann der Abteilungsleiter die präventive Suspendierung eines Polizeibeamten aussprechen, der Kommandant der Kantonspolizei die der anderen Polizeibeamten.
2. Diese Maßnahme muss so bald wie möglich von der Anstellungs- und Ernennungsbehörde ratifiziert werden, die auch über die Beibehaltung oder die vollständige oder teilweise Aufhebung des Gehalts entscheidet.
3. Die Entscheidung über die präventive Suspendierung kann vor Gericht und innerhalb der durch das Personalgesetz vorgesehenen Frist angefochten werden. Hält das Gericht die Suspendierung für ungerechtfertigt, entscheidet es über eventuell zu zahlende finanzielle Entschädigungen an die Mitarbeiter.
1. Die Dienstverhältnisse enden bei
a. Rücktritt;
b. Pensionierung;
c. vollständiger und dauerhafter Invalidität oder Tod;
d. Kündigung.
1. Während der Probezeit kann der Polizeibeamte mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Monats kündigen, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung.
2. Nach der Probezeit kann er mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Monats kündigen, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung.
1. Im Falle des Ruhestandes, der vollständigen und dauernden Invalidität oder des Todes, finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Kantons Waadt [B] sowie die Bestimmungen über die Pensionskasse des Kantons Waadt [G] Anwendung.
1. Während der Probezeit kann der Abteilungsleiter den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
2. Nach Ablauf der Probezeit kann der Abteilungsleiter den Vertrag aus einem der folgenden Gründe kündigen
a. Nachweisliche, schwere oder wiederholte Verletzung von Dienstpflichten oder gesetzlichen Pflichten;
b. Nachweisliche Untauglichkeit des Mitarbeiters, die nicht in Artikel 18 Absatz 1 erwähnt ist.
1. Im Falle einer nachgewiesenen, schwerwiegenden oder wiederholten Verletzung der Dienstpflichten oder der gesetzlichen Pflichten erfolgt die Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.
2. Der Abteilungsleiter kann auch über die Versetzung des betroffenen Mitarbeiters in eine andere Stelle der Verwaltung entscheiden.
1. Bei nachgewiesener Unfähigkeit des Mitarbeiters, die nicht in Artikel 18 erwähnt ist, erfolgt die Kündigung mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende. In besonderen Fällen kann der Abteilungsleiter die Frist auf bis zu sechs Monate verlängern.
1. Die Bestattungskosten des im Dienst verstorbenen Polizeibeamten werden vom Staat getragen.
1. Zivilpolizisten legitimieren sich bei offiziellen Einsätzen mit ihrem Dienstausweis.
2. Die Uniform dient als Legitimation. Bei entsprechender Nachfrage geben uniformierte Beamte jedoch ihren Namen an und legen ihren Dienstausweis vor.
1. Polizeibeamte haben das Recht, von jeder Person, die sie im Interesse ihres Dienstes anhalten, die Vorlage der Ausweispapiere zu verlangen.
2. Ist die Person nicht in der Lage, ihre Identität nachzuweisen, oder erweist sich eine zusätzliche Überprüfung in dieser Hinsicht als notwendig, kann sie zur Identifizierung auf eine Polizeiwache oder ein Polizeibüro gebracht werden.
1. …
2. Personen, deren Identität zweifelhaft ist, können Maßnahmen unterzogen werden, wie zum Beispiel das Anfertigen von Fotografien oder Fingerabdrücken, die geeignet sind, ihre Identität festzustellen.
3. Im Falle der Weigerung der Person ist die Entscheidung eines Polizeibeamten erforderlich.
4. …
1. Vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft kann die Kantonspolizei verdeckte Vorabklärungen vornehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a. Es bestehen genügende Anhaltspunkte für die mögliche Begehung einer Straftat;
b. die Schwere oder die Besonderheit der anvisierten Straftat rechtfertigt den Einsatz dieser Methode;
c. andere bisher eingesetzte Mittel haben keinen Erfolg gezeigt oder die denkbaren Abklärungen wären, sofern sie nicht verdeckt durchgeführt würden, chancenlos oder übermässig erschwert.
2. Verdeckte Vorabklärungen dürfen nur von einem Mitglied der Kriminalpolizei durchgeführt werden.
3. Der Kommandant der Kantonspolizei kann dem Polizisten eine Legende verschaffen.
4. Die Durchführung der von der Kantonspolizei unternommenen Vorabklärungen bedarf einer vom Untersuchungsrichteramt über die Staatsanwaltschaft beantragten Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts.
5. Vorbehaltlich der vorgenannten Bestimmungen gelten die Artikel 141, 151 und 286 bis 298 StPO [H] sinngemäss.
1. Bevor die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung eröffnet, darf die Kantonspolizei unter folgenden Voraussetzungen Personen, Sachen und frei zugängliche Orte verdeckt beobachten sowie Audio- und Videoaufzeichnungen vornehmen
a. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die vermuten lassen, dass Verbrechen oder Vergehen begangen werden könnten;
b. andere Ermittlungsformen wären aussichtslos oder übermässig erschwert.
2. Erfordert die präventive Observation die Vornahme von Audio- und/oder Videoaufzeichnungen, ist die Genehmigung der Staatsanwaltschaft ab dem Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel durch die Kantonspolizei erforderlich. Die Staatsanwaltschaft bestimmt die Dauer der Massnahme, die verlängert werden kann.
3. Unter Vorbehalt der vorstehenden Bestimmungen finden die Artikel 141, 282 und 283 StPO [H] sinngemäss Anwendung.
1. Wenn sich herausstellt, dass in einem Wohnsitz ein Verbrechen oder Vergehen oder eine schwere Störung begangen wird, oder wenn von innen um Hilfe gerufen wird, sind die Polizeibeamten berechtigt, dort einzudringen, notfalls mit Gewalt, um Hilfe zu leisten, die Ordnung wiederherzustellen und den Täter festzunehmen.
2. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung [I] bleiben unberührt.
1. Polizeibeamte haben jederzeit, für dienstliche Zwecke, Zugang zu Orten, Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
2. …
1. Es ist dem Polizeibeamten untersagt, jedermann einer Beleidigung oder Misshandlungen zu unterziehen. Die Polizei darf zur Erfüllung ihres Dienstes Gewalt anwenden, in einem dem jeweiligen Umstand angemessenen Maß, wenn es keine andere Möglichkeit gibt zu handeln.
1. Die Polizei ist prinzipiell für ihren Dienst bewaffnet.
2. Der Einsatz von Waffen ist das letzte Mittel des Zwanges, über das sie verfügt.
3. Er ist nur im Falle der Notwendigkeit erlaubt und muss verhältnismäßig zu den Umständen sein.
4. Verletzungen, die das Leben bedrohen, müssen nach Möglichkeit vermieden werden.
1. Die Polizei ist verpflichtet, demjenigen Hilfe zu leisten, den sie verletzt hat.
2. Der Polizeibeamte, der von seiner Waffe Gebrauch gemacht hat, unterrichtet so bald wie möglich seine Vorgesetzten. Er richtet einen ausführlichen Bericht an den Kommandanten der Kantonspolizei.
1. Wenn ein Polizeibeamter aufgrund seiner Mission persönlichen Risiken oder Risiken für seine Familie ausgesetzt ist, trifft der Kommandant der kantonalen Polizei die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen zu gewährleisten.
2. …
3. …
1. Polizeibeamte dürfen nicht streiken.
2. Als Streik gilt jede Form von Arbeitsniederlegung oder Arbeitsunterbrechung.
1. Die Berufsverbände der Polizeibeamten werden durch den Staatsrat anerkannt, sobald ihr Repräsentativitätsgrad innerhalb der kantonalen Polizei über 40 % des betreffenden Sektors oder der betreffenden Verwaltungsentität liegt.
2. Wenn die anerkannten Berufsverbände in ihrem jeweiligen Sektor einen Repräsentativitätsgrad von über 50 % aufweisen, ersetzen sie die Personalvertretungen und genießen in dieser Eigenschaft die Rechte gemäß dem Gesetz über das Staatspersonal des Kantons Waadt [B].
3. Sie sind von Anfang an direkt an allen Projekten beteiligt, die darauf abzielen, den Status der vereidigten Polizeibeamten zu ändern oder die erheblichen Einfluss auf ihre sozialen, finanziellen oder beruflichen Bedingungen haben.
1. Kollektive Arbeitskonflikte werden durch Verhandlungen geregelt.
2. Im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen greifen die Parteien auf eine Mediation zurück.
3. Ein oder mehrere Mediatoren werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien ernannt.
1. Im Falle des Scheiterns der Mediation unterwerfen sich die Parteien einem Schiedsverfahren im Sinne des Gesetzes über die Vorbeugung und Beilegung kollektiver Konflikte [J].
2. Je nach Art und Bedeutung des Streits, bestellen die Parteien einen einzelnen Schiedsrichter oder drei Schiedsrichter. Im letzteren Fall, bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Oberschiedsrichter.
3. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die Parteien verbindlich.
4. Der Sitz der Schiedsstelle befindet sich in Lausanne.
5. Das Schiedsverfahren ist kostenlos; etwaige Kosten werden vom Staat getragen.
6. Die Parteien schließen eine Schiedsklausel, die insbesondere die Modalitäten der Ernennung des oder der Schiedsrichter und das anwendbare Schiedsverfahren regelt.
1. Die Kantonspolizei umfasst
1. einen Stab und allgemeine Dienste;
2. das Korps der Gendarmerie;
3. das Korps der Kriminalpolizei.
1. Auf Vorschlag des Kommandanten der Kantonspolizei ernennt der Departementschef die Polizeioffiziere und andere Beamte, die den Stab der Kantonspolizei bilden.
1. Die allgemeinen Dienste sind für Aktivitäten zuständig, die für die gesamte Kantonspolizei von Interesse sind.
2. Sie werden durch Beschluss des Departementschefs auf Vorschlag des Kommandanten der Kantonspolizei geschaffen. Artikel 4 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3. Die allgemeinen Dienste unterstehen dem Kommandanten der Kantonspolizei.
4. Die Gendarmerie und die Sicherheitspolizei entsenden die notwendigen Polizeibeamten in die allgemeinen Dienste. Diese Beamten bleiben in den Kontrollen ihrer jeweiligen Einheiten erfasst.
1. Das Gendarmeriekorps ist nach militärischen Grundsätzen organisiert.
2. Sofern keine anderslautenden Anweisungen vorliegen, versieht die Gendarmerie ihren Dienst in Uniform. Die Uniformen von privaten Sicherheitsunternehmen dürfen weder mit der der Gendarmerie noch mit der der öffentlichen Sicherheitsassistenten verwechselt werden.
1. Die Gendarmerie ist insbesondere zuständig für
1. die Ordnungspolizei und insbesondere die Verkehrspolizei und die Schiffahrtspolizei;
2. die Gerichtspolizei, allein oder in Zusammenarbeit mit der Sicherheitspolizei;
3. Aufgaben der Verwaltungspolizei.
1. Auf Antrag des Kommandanten der Kantonspolizei legt der Departementsvorsteher die Organisation der Gendarmerie fest. Diese umfasst
1. einen Stab;
2. Fachdienste;
3. im Kanton verteilte Posten, die für die allgemeine Polizeiarbeit zuständig sind.
1. Die Mieten für die Posten trägt der Staat.
2. In Posten mit nur einem Mann umfassen sie außerdem die Wohnung des Gendarmen.
1. Die Gendarmen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Dienstwohnungen zu belegen.
2. Sie erhalten eine Wohnungszulage und bei Versetzungen eine Umzugsentschädigung, deren Höhe und Modalitäten vom Staatsrat festgelegt werden.
1. Die Sicherheitspolizei ist mit der Kriminalpolizei betraut.
2. Ihr obliegen ausserdem insbesondere
1. die Präventivpolizei;
2. Aufgaben der Verwaltungspolizei.
1. Auf Antrag des Kommandanten der Kantonspolizei legt der Departementschef die Organisation des Sicherheitskorps fest.
2. Diese umfasst
1. einen Stab;
2. spezialisierte Brigaden;
3. die technischen Dienste, die nicht zu den allgemeinen Diensten gehören (Art. 34).
3. Die Sicherheitspolizei leistet ihren Dienst in Zivil.
1. Der Staatsrat erlassen die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz [K].
1. Das Gesetz über die Organisation der Kantonspolizei vom 26. Mai 1943, geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1946, durch das Gesetz vom 17. Dezember 1947 zur Koordination verschiedener waadtländischer Gesetze mit dem Gesetz vom 9. Juni 1947 über den allgemeinen Status der kantonalen öffentlichen Funktionen, durch das Gesetz vom 12. Dezember 1951 über die Pensionskasse des Staates Waadt sowie durch die Gesetze vom 8. September 1954 und vom 19. November 1956, wird aufgehoben.
1. Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten von Artikel 1b können die Interventionskosten der Kantonspolizei im Zusammenhang mit bestimmten Veranstaltungen von der Kantonsregierung erlassen werden.
1. Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung und der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.