REGLEMENT über die Zuständigkeiten, die Organisation und die Mittel der Assistenten der öffentlichen Sicherheit (RASP) - Gegenstand (RASP)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1. Diese Verordnung definiert die Zuständigkeiten, die Organisation und die Mittel der öffentlichen Sicherheitsassistenten.
1. Die in dieser Verordnung verwendete Terminologie gilt gleichermaßen für Frauen und Männer.
1. Die beiden Kategorien von Assistenten für die öffentliche Sicherheit sind
a. Assistenten für die öffentliche Sicherheit der Gemeinden, Gemeindeverbände, Gemeindeföderationen oder Ballungsräume oder des Staates.
b. Transfer-, Überwachungs- und Wachpersonal (nachfolgend: TUP).
2. Die Assistenten für die öffentliche Sicherheit verfügen über einen namentlichen Legitimationsausweis, der unter der Kontrolle der operativen Direktion ausgestellt wird.
1. Die öffentlichen Sicherheitsassistenten werden von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einem Gemeindeverbund oder einer Agglomeration oder vom Staat, vertreten durch die Kantonspolizei, angestellt.
2. Die Einsatzleitung bestimmt die Mindestanforderungen für die Anstellung von öffentlichen Sicherheitsassistenten, insbesondere in Bezug auf guten Ruf.
3. Die öffentlichen Sicherheitsassistenten müssen im Besitz eines vom Staat anerkannten Ausbildungsnachweises sein, um ihre Tätigkeit ausüben zu können.
4. Vor der Anstellung eines öffentlichen Sicherheitsassistenten durch eine Gemeinde ohne eigene Polizei, legt diese die Bewerbung zur Kontrolle und zur Stellungnahme dem Kommandanten der Gendarmerie zur Prüfung durch die Einsatzleitung vor.
1. Öffentliche Sicherheitsassistenten sind nicht bewaffnet, vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 8 für ATS.
1. Die Ordnungshilfe handelt unter der Verantwortung ihrer Anstellungsbehörde.
2. Der Kommandant der Gendarmerie ist die Aufsichtsbehörde für die Ordnungshilfen in Gemeinden ohne eigene Polizei. In dieser Funktion überwacht er insbesondere deren Ausbildungsstand durch Delegation der Betriebsspitzendienstleitung.
3. Die Kommandanten der kommunalen oder interkommunalen Polizei sind die Aufsichtsbehörden für die Ordnungshilfen, die auf dem kommunalen oder interkommunalen Gebiet tätig sind. In dieser Funktion überwachen sie insbesondere deren Ausbildungsstand und Tätigkeit.
1. Die öffentlichen Sicherheitsassistenten führen die Aufgaben aus, die ihnen von ihrer Anstellungsbehörde zugewiesen werden.
2. Sie handeln grundsätzlich auf dem Gebiet, das unter der Verantwortung ihrer Anstellungsbehörde steht. Die Einsatzleitung entscheidet über mögliche Ausnahmen.
3. Die durch besondere Gesetze festgelegten Befugnisse der öffentlichen Sicherheitsassistenten im Bereich des Straßenverkehrs bleiben vorbehalten.
4. Die Einsatzleitung kann ergänzende Richtlinien erlassen.
1. ATS dürfen nur mit Zustimmung des für die Sicherheit zuständigen Departements von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Föderation oder einer Agglomeration engagiert werden. Die Anträge müssen schriftlich eingereicht und von den Leitungsorganen der waadtländischen Polizeiorganisation vorab geprüft werden.
2. ATS müssen einer Polizeibehörde untergeordnet werden.
3. ATS müssen die von der Einsatzleitung anerkannte spezifische Prüfung bestanden haben, bevor sie ihre Aufgaben ausüben dürfen. Sie müssen die von den Richtlinien der Einsatzleitung vorgeschriebenen Fortbildungen absolvieren.
1. Öffentliche Sicherheitsassistenten in Gemeinden ohne Polizeidienststelle halten ihre Einsätze in einem Tätigkeitsjournal fest, das für 5 Jahre aufbewahrt wird.
1. Die Assistenten der öffentlichen Sicherheit müssen die Grundausbildung gemäß dem von der operativen Leitung vorgegebenen Ausbildungsplan erfolgreich abgeschlossen haben, bevor sie ihre Aufgaben erfüllen können.
2. Die Ausbildungskosten der Assistenten der öffentlichen Sicherheit trägt die einstellende Behörde.
3. Die Assistenten der Technischen Sicherheit (ATS) müssen die zusätzlichen Schulungen absolvieren, die im spezifischen Ausbildungsplan festgelegt sind, der von der operativen Leitung festgelegt wird.
4. Die Assistenten der öffentlichen Sicherheit müssen die kontinuierlichen Fortbildungen absolvieren, die von der operativen Leitung vorgeschrieben werden.
1. Die Mitarbeiter der öffentlichen Sicherheit tragen die von der Einsatzleitung festgelegten spezifischen Uniformen. Diese dürfen nicht mit denen der Polizei verwechselt werden.
2. Es ist verboten, die Worte „Polizei“, „Polizist“ oder andere Begriffe zu verwenden, die eine Verwechslung mit dem Beruf des Polizisten hervorrufen könnten, auf der Kleidung, der Ausrüstung oder dem Material der Mitarbeiter der öffentlichen Sicherheit.
1. Die öffentlichen Sicherheitsassistenten verwenden das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Material und, vorbehaltlich ihrer Ausbildung und Artikel 5 dieser Verordnung, unter der Bedingung, dass dieses Material nicht mit dem der Polizei verwechselt wird.
1. Öffentliche Sicherheitsassistenten haben grundsätzlich nicht das Recht, Fahrzeuge mit Sonderrechten zu nutzen. Sie dürfen keine Notfalleinsätze durchführen.
2. Öffentliche Sicherheitsassistenten dürfen ein Polizeifahrzeug oder ein Fahrzeug mit Sonderrechten nur dann verwenden, wenn es für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Diese Nutzungen müssen schriftlich festgehalten werden.
1. Die operative Leitung legt bei Bedarf die Regeln für die Nutzung anderer Mittel durch die Sicherheitsassistenten zur Ausführung ihrer Aufgaben fest.
1. Alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Funktionen ausüben, die den Aufgaben der öffentlichen Sicherheitsassistenten entsprechen, können die erworbene Erfahrung und die erworbenen Fähigkeiten geltend machen. Die Betriebsleitung kann eine zusätzliche Ausbildung verlangen.
1. Die Anstellungsbehörden der öffentlichen Sicherheitsassistenten haben eine von der Betriebsleitung festgelegte Frist, um die Bestimmungen bezüglich der Aufschriften auf dem Material und der Ausrüstung umzusetzen.
1. Die Betriebsleitung gibt bei Bedarf die erforderlichen ergänzenden Richtlinien während der Übergangszeit heraus.
1. Das Departement für Sicherheit und Umwelt ist mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt, die am 1. Januar 2012 in Kraft tritt.