Organisationsreglement für die Führung der waadtländischen Polizeiorganisation (ROCPol) - Gegenstand (ROCPOL)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1. Diese Verordnung legt die organisatorischen Regeln der durch das Gesetz vom 13. September 2011 über die Polizeiorganisation des Kantons Waadt (im Folgenden: das Gesetz) geschaffenen Behörden [A] sowie die Grundsätze der Führung und Leitung der Polizeiorganisation des Kantons Waadt fest.
1. Die in dieser Verordnung verwendete Terminologie gilt gleichermaßen für Frauen und Männer.
1. Das für die Sicherheit zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) [B] übt die Befugnisse gemäß Artikel 15 des Gesetzes [A] aus.
1. Der Kantonale Sicherheitsrat übt alle Befugnisse aus, die ihm das Gesetz [A] verleiht und die nicht der Einsatzleitung oder einer anderen Behörde delegiert sind.
2. Er wird von einem Sekretär unterstützt, der die Bearbeitung der Akten und die Vorbereitung der Sitzungen in Abstimmung mit dem Leiter der Einsatzleitung sicherstellt.
1. Die Mitglieder des Gemeinderats, die dem Kantonsrat für Sicherheit angehören, werden zu Beginn der Gemeindewahlperiode ernannt.
2. Das Mitglied des Gemeinderats, das für das Polizeidepartement Lausanne zuständig ist, ist von Amts wegen Mitglied des Kantonsrats für Sicherheit.
3. Der Vertreter im Kantonsrat für Sicherheit der Gemeinden, die über eine Akkreditierung verfügen, oder von Mitgliedern einer Gemeindevereinigung, einer Föderation oder einer Agglomeration mit Akkreditierung wird von der Konferenz der Direktoren der kommunalen Polizeien des Kantons Waadt (CDPMV) ernannt.
4. Der Vertreter im Kantonsrat für Sicherheit der Gemeinden ohne Gemeindepolizei wird gemeinsam von der Union der waadtländischen Gemeinden (UCV) und der Vereinigung der waadtländischen Gemeinden (AdCV) ernannt.
5. Die Vertreter der Gemeinden bleiben grundsätzlich während der gesamten Dauer der Wahlperiode im Amt.
6. Die Ernennungen der Gemeinderatsmitglieder, die Mitglied des Kantonsrats für Sicherheit werden, müssen vom Staatsrat ratifiziert werden.
1. Der Kantonale Sicherheitsrat tagt normalerweise einmal pro Quartal.
2. Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines Gegenstands auf die Tagesordnung beantragen.
3. Der Präsident beruft bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern außerordentliche Sitzungen ein.
4. Der Kantonale Sicherheitsrat kann nur in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, darunter der Präsident oder sein Stellvertreter, beschlussfähig tagen. Die Mitglieder regeln erforderlichenfalls ihre Vertretung durch Delegation innerhalb des Kantonalen Sicherheitsrats.
5. Er kann im Zirkularverfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind.
6. Die Einladung wird vom Präsidenten mit der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung versandt.
1. Der Kantonale Sicherheitsrat wird vom Vorsteher des Departements geleitet.
2. Bei Verhinderung oder Abwesenheit wird der Vorsitzende durch das Mitglied des Staatsrats ersetzt, das sein Stellvertreter ist.
1. Die Operative Leitung übt alle Befugnisse aus, die ihr das Gesetz [A] verleiht und die nicht an eine andere Behörde delegiert sind.
2. Sie wird von einer Unterstützungszelle unterstützt, die paritätisch aus Kaderpersonal der Kantonspolizei und der Gemeindepolizeien zusammengesetzt ist. Wenn es die Situation erfordert, kann sie diese Zelle verstärken und Arbeitsgruppen bilden.
1. Der Kommandant der Polizei von Lausanne ist aufgrund seines Amtes Mitglied der operativen Leitung.
2. Die Gemeinden, die eine Akkreditierung erhalten haben oder Mitglieder einer Gemeindeassoziation, eines Verbands oder einer Agglomeration mit Akkreditierung sind, regeln die Ernennung ihres Vertreters innerhalb der Vereinigung der Chefs der waadtländischen Gemeindepolizeien (ACPMV). Dieser wird zu Beginn der Gemeindelegislaturperiode ernannt.
1. Die Betriebsleitung tagt in der Regel einmal im Monat.
2. Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines Gegenstandes auf die Tagesordnung verlangen.
3. Der Leiter der Betriebsleitung beruft bei Bedarf oder auf Antrag eines Mitglieds eine außerordentliche Sitzung ein.
4. Die Betriebsleitung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter der Leiter der Betriebsleitung oder sein Stellvertreter. Bei Bedarf regeln die Mitglieder ihre Vertretung.
5. Sie kann Beschlüsse im Umlaufverfahren einstimmig treffen.
6. Die Einladung erfolgt durch den Leiter der Betriebsleitung zusammen mit der Tagesordnung, grundsätzlich mindestens 5 Tage vor der Sitzung.
1. Die Einsatzleitung wird vom Kommandanten der Kantonspolizei geleitet.
2. Bei Verhinderung oder Abwesenheit regelt der Leiter der Einsatzleitung seine Vertretung innerhalb der Kantonspolizei.
1. Der Kantonale Sicherheitsrat und die Einsatzleitung führen ein Protokoll ihrer Sitzungen.
2. Die vom Kantonalen Sicherheitsrat abgegebenen Empfehlungen hinsichtlich der Einsatzleitung werden ausschließlich an diese gerichtet, welche sie in Einsatzrichtlinien umsetzt.
3. Die Einsatzrichtlinien gelten für alle betroffenen Polizeien.
4. Der Kantonale Sicherheitsrat und die Einsatzleitung können Arbeitsgruppen Aufgaben übertragen. Hierzu formulieren sie schriftliche Aufträge, die die Ziele sowie die Bedingungen des Auftrags festlegen, insbesondere die finanziellen Modalitäten und die Fristen für die Bearbeitung.
5. Der Kantonale Sicherheitsrat und die Einsatzleitung können externe Aufträge unter den in den staatlichen Richtlinien vorgesehenen Bedingungen vergeben.
1. Der Kantonale Sicherheitsrat und die Operative Leitung üben ihre Befugnisse im Rahmen des vom Staat festgelegten Budgets für ihre Tätigkeit aus.
1. Die Mitglieder der Behörden oder Arbeitsgruppen erhalten weder besondere Vergütungen noch Auslagen zusätzlich zu ihrer üblichen Vergütung für die Ausübung ihrer Funktion.
1. Die Abteilung erhebt Gebühren, wenn die Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Akkreditierung, des Antrags auf endgültige Akkreditierung oder des Widerrufs einer Akkreditierung Ausgaben wie Aufträge oder Gutachten verursacht hat, die an Personen außerhalb der Verwaltung vergeben wurden.
2. Der Betrag der Gebühren entspricht den tatsächlichen Kosten für den Staat bis zu einem Höchstbetrag von CHF 30'000.-.
1. Die Betriebsleitung erlässt alle notwendigen Richtlinien zur Umsetzung des Gesetzes [A] und dieser Verordnung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.
2. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Richtlinien bleiben anwendbar, bis sie durch andere Richtlinien der Betriebsleitung ersetzt werden.
1. Personen, die eine Ausbildung als Grenzwächter, in der Militärpolizei oder eine andere gleichwertige Ausbildung absolviert haben, können als Polizisten eingestellt werden, vorbehaltlich des Erwerbs des eidgenössischen Fachausweises für Polizisten innerhalb einer von der Einsatzleitung festgelegten Frist.
2. Zwischen dem Zeitpunkt ihrer Einstellung und dem Erwerb des eidgenössischen Fachausweises können sie die Befugnisse der Polizisten ausüben.
3. Die Einsatzleitung regelt die weiteren Modalitäten.
1. Das Departement für Sicherheit und Umwelt ist mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt, die am 1. Januar 2012 in Kraft tritt.