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133.05 LOPV CH-VD

Gesetz über die Waadtländer Polizeiorganisation (LOPV) - Zweck und Gegenstand (LOPV)

54 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (54)

Art. 1 LOPV - Zweck und Gegenstand Art. 2 LOPV - Anwendungsbereich Art. 3 LOPV - Terminologie Art. 4 LOPV - Die Polizeien Art. 5 LOPV Art. 6 LOPV - Auftrag der Polizei Art. 7 LOPV - Allgemeine Polizeiaufgaben Art. 8 LOPV - Spezifische Aufgaben des Staates Art. 9 LOPV - Gerichtliche Missionen Art. 10 LOPV - Sonstige gesetzlich vorgesehene Aufgaben Art. 11 LOPV - Interkantonale und internationale polizeiliche Zusammenarbeit Art. 12 LOPV - Intrakantonale Polizeizusammenarbeit Art. 13 LOPV Art. 14 LOPV Art. 15 LOPV - Abteilung für Sicherheit Art. 16 LOPV - Gemeindebehörden Art. 17 LOPV Art. 18 LOPV - b) Vorrechte Art. 19 LOPV - c) Organisation Art. 20 LOPV - Operative Leitung Art. 21 LOPV - b) Befugnisse Art. 22 LOPV - c) Organisation Art. 23 LOPV - Kommandant der Kantonspolizei Art. 24 LOPV Art. 25 LOPV - Polizisten Art. 26 LOPV - Öffentliche Sicherheitsassistenten Art. 27 LOPV - Befugnisse Art. 28 LOPV - In Gemeinden ohne Gemeindepolizei Art. 29 LOPV - Verfassung Art. 30 LOPV - Befugnisse Art. 31 LOPV - Begünstigte der Akkreditierung Art. 32 LOPV - Inhalt der Akkreditierung Art. 33 LOPV - Räumlicher Geltungsbereich der Akkreditierung Art. 34 LOPV Art. 35 LOPV - Vorläufiger Akkreditierungsantrag Art. 36 LOPV Art. 37 LOPV - Antrag auf endgültige Akkreditierung Art. 38 LOPV - Entscheidung über den Antrag auf endgültige Akkreditierung und Rechtsmittelweg Art. 39 LOPV - Widerruf der Akkreditierung Art. 40 LOPV Art. 41 LOPV - Prüfungsbefugnis und Kosten Art. 42 LOPV - Verzicht auf Akkreditierung Art. 43 LOPV - Verwaltung der Qualität der Polizeien Art. 43a LOPV - Meldefristen [2] Art. 44 LOPV - Allgemeine Grundsätze Art. 45 LOPV - Finanzierung der Leistungen der Kantonspolizei für allgemeine Polizeiaufgaben [2] Art. 46 LOPV - Finanzierung der Leistungen der Kantonspolizei für ergänzende Leistungen Art. 47 LOPV - Einnahmen Art. 48 LOPV - Vereinfachtes Akkreditierungsverfahren Art. 49 LOPV - b) Antrag auf endgültige Akkreditierung Art. 50 LOPV - Auflösung der Gemeindepolizeien Art. 51 LOPV Art. 52 LOPV Art. 53 LOPV - Vollstreckung

Gesetzestext (54 Artikel)

Titel I

1. Das vorliegende Gesetz definiert die Organisation der Waadtländer Polizei sowie deren Finanzierung.

2. Es bezweckt

a. die allgemeine Organisation und die Leitprinzipien der Arbeitsweise der Polizeibehörden festzulegen;

b. eine ständige und qualitativ hochwertige öffentliche Sicherheit im gesamten Kantonsgebiet zu gewährleisten;

c. eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden zu etablieren;

d. die Effizienz der Polizeiarbeit durch eine bessere Koordination zwischen den Polizeibehörden zu verbessern;

e. den durch den Status der Polizisten bedingten Wettbewerb zu beseitigen.

3. Zu diesem Zweck definiert es

a. die Prinzipien, Begriffe und Institutionen, welche die Ausübung der polizeilichen Tätigkeit auf dem Kantonsgebiet regeln;

b. die verschiedenen Arten von Aufgaben, die von den Polizeibehörden erfüllt werden;

c. die kohärente und koordinierte Verteilung der Missionen, Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den Polizeibehörden im Hinblick auf das gemeinsame Sicherheitsinteresse der Bürger;

d. die Behörden, die die Polizeibehörden leiten, und die Akteure, die die Missionen der Polizeibehörden ausführen;

e. die Bedingungen, unter denen die Polizeibehörden existieren und sich kohärent in das polizeiliche System des Kantons integrieren können;

f. die Pflichten zur Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets;

g. die Finanzierung der polizeilichen Tätigkeit im gesamten Kantonsgebiet, unter Vorbehalt der Finanzierung der Tätigkeit ihrer Polizei durch die Gemeinden.

Titel I

1. Dieses Gesetz gilt für die Polizei. Es regelt die Ausübung aller Aufgaben, die der Polizei obliegen, durch die Polizisten.

2. Es gilt ebenfalls für nicht-polizeiliche Aufgaben, die von den öffentlichen Sicherheitsassistenten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten übernommen werden.

Titel I

1. Die in diesem Gesetz verwendete Terminologie gilt gleichermaßen für Frauen und Männer.

Titel I

1. Die Polizeikorps umfassen

a. die Kantonspolizei;

b. die Gemeinde- und Regionalpolizeien (nachfolgend: die Gemeindepolizeien).

2. Die Kantonspolizei ist ein Dienst des Staates und dem Departement für Sicherheit (nachfolgend: das Departement) angegliedert [A].

3. Eine Gemeindepolizei ist ein kommunales oder interkommunales Polizeikorps, für das die Gemeinde, der Gemeindeverband, der Gemeindeverband oder die Agglomeration eine Akkreditierung besitzt.

4. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten überträgt der Staat das Monopol zur Ausübung der öffentlichen Gewalt den Polizeikorps. Spezialgesetze bleiben vorbehalten.

Titel I

1. Die Polizeien haben die Pflicht und Verantwortung, den Auftrag der Polizeien zu erfüllen, indem sie dauerhaft eine enge Zusammenarbeit untereinander, eine Harmonisierung und Kohärenz ihrer Organisation und ihrer Maßnahmen sicherstellen.

2. Sie streben ständig eine Optimierung der Polizeistrukturen an, um die Qualität und Effektivität bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben zu gewährleisten.

Titel I

1. Die Aufgabe der Polizeibehörden selbst setzt sich aus drei Arten von Aufgaben zusammen

a. allgemeine Polizeiaufgaben;

b. spezifische Aufgaben des Staates;

c. gerichtliche Aufgaben.

2. Die Polizeibehörden erfüllen diese Aufgaben im Dienst der Bevölkerung und der Behörden.

Titel I

1. Die allgemeinen Polizeiaufgaben umfassen die Gesamtheit der Aufgaben und Befugnisse, die allen Polizeien und allen Polizisten des Kantons gemeinsam sind.

2. Zu den allgemeinen Aufgaben gehören insbesondere die folgenden

a. den Schutz von Personen und Gütern zu gewährleisten;

b. die Achtung der demokratischen Institutionen zu gewährleisten, insbesondere durch die Sicherstellung der Ausführung und Einhaltung der kommunalen Gesetze und Verordnungen;

c. Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Umwelt zu verhindern und zu ahnden, unter Vorbehalt der in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Ordnungsbussen [B] vorgesehenen Widerhandlungen, die auch von Angestellten kommunaler Dienste geahndet werden können;

d. die notwendigen Sofortmassnahmen zu ergreifen und Hilfe zu leisten bei schweren Gefahren, Unfällen oder Katastrophen;

e. die Überwachung und Regelung des Strassenverkehrs zu gewährleisten, unter Vorbehalt der spezifischen Aufgaben des Staates und der Aufgaben, die den Assistenten der öffentlichen Sicherheit übertragen werden können;

f. Polizeifeststellungen zu treffen und Strafanzeigen aufzunehmen, sofern das entsprechende Ereignis keine sofortigen formellen Untersuchungsmassnahmen erfordert;

g. bei Notwendigkeit der Anwendung von Zwangsmassnahmen die Ausführung von Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen zu gewährleisten;

h. Aufgaben im Bereich des Staatsschutzes wahrzunehmen;

i. Präventionsmassnahmen durchzuführen, um die Begehung jeglicher strafbarer Handlungen soweit wie möglich zu verhindern.

3. Die Erfüllung der allgemeinen Polizeiaufgaben wird, unter Vorbehalt von Artikel 12, gewährleistet

a. durch die Gemeindepolizeien innerhalb der betreffenden Gebiete;

b. durch die Kantonspolizei.

Titel I

1. Die spezifischen Aufgaben des Staates sind Aufgaben, deren Ausführung durch das Gesetz der Kantonspolizei übertragen wird oder die nicht an die Gemeindepolizeien delegiert sind.

2. Die spezifischen Aufgaben des Staates werden ausschließlich von der Kantonspolizei wahrgenommen, vorbehaltlich der Verpflichtung zur intracantonalen Zusammenarbeit.

Titel I

1. Im Bereich der Strafverfolgung werden die gerichtlichen Aufgaben der Polizei durch die Schweizerische Strafprozessordnung [C], durch das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [D] und durch das Gesetz über die Gerichtspolizei [E] geregelt.

2. Die gerichtlichen Aufgaben bestehen insbesondere darin, Straftaten zu ermitteln, Beweismittel zu sammeln und dem Richter die Personen zu übergeben, die verdächtigt werden, in irgendeiner Weise an der Begehung von Straftaten beteiligt gewesen zu sein.

3. Das Gesetz über die Gerichtspolizei sieht vor, in welchem Umfang die Gemeindepolizeien befugt sind, gerichtliche Aufgaben wahrzunehmen.

Titel I

1. Die durch das Gesetz vorgesehenen Aufgaben, deren Ausführung die allgemeinen Polizeimissionen ergänzt, aber weder die polizeiliche Ausbildung noch die polizeilichen Mittel erfordert, sind nicht Teil der Aufgaben der Polizei.

2. Diese Aufgaben werden grundsätzlich Sicherheitspersonalassistenten anvertraut.

3. Der Staat und die Gemeinden, unabhängig davon, ob sie über ein Polizeikorps verfügen oder nicht, sind für die Erfüllung dieser Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und gemäß den Vorschriften über Zuständigkeiten, Organisation, Ausstattung sowie Ausbildung der Sicherheitspersonalassistenten verantwortlich.

Titel I

1. Die Polizeikräfte, unter der Leitung der Kantonspolizei, kooperieren mit den Behörden der anderen Kantone, des Bundes und ausländischer Staaten im Rahmen der interkantonalen Vereinbarungen, der internationalen Verträge oder des Bundesrechts.

2. Der Staatsrat ist zuständig für den Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen mit dem Bund und mit den anderen Kantonen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, nach Anhörung des kantonalen Sicherheitsrates.

3. Der Staatsrat ist befugt, beim Bund oder bei anderen Kantonen die Unterstützung durch externe Polizeikräfte auf dem Kantonsgebiet im Rahmen der geltenden interkantonalen Vereinbarungen zu beantragen.

4. Der Staatsrat ist befugt, den Einsatz der Kantonspolizei oder einer Gemeindepolizei außerhalb des Kantonsgebiets im Rahmen der geltenden interkantonalen Vereinbarungen zu genehmigen.

Titel I

1. Jedes Mal, wenn es die Umstände erfordern, insbesondere im Rahmen von Ereignissen von regionaler oder kantonaler Bedeutung oder im Falle eines Notstands, schulden sich die Polizeien gegenseitige Hilfe und Unterstützung.

2. Die Kantonspolizei oder eine Gemeindepolizei kann die Hilfe einer Gemeindepolizei außerhalb des durch die Akkreditierung abgedeckten Gebiets in den im vorstehenden Absatz definierten Fällen anfordern. Abgesehen von Notfällen unterliegt diese Anforderung der Genehmigung des Kommandanten der Kantonspolizei.

3. Die gegenseitige Hilfe und Unterstützung zwischen den Polizeien erfolgt punktuell, sofern jede der Polizeien selbstständig die Erfüllung der allgemeinen Polizeiaufgaben in ihrem Gebiet sicherstellt.

4. Wenn die Kantonspolizei zur Unterstützung einer anderen Polizei interveniert, übernimmt sie in der Regel das Kommando über die Einsätze.

Titel I

1. Zusätzliche Leistungen können Gegenstand einer Vereinbarung zwischen einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einem Gemeindeföderation oder einem Ballungsgebiet und dem Staat sein, welche das Ziel hat, die Aufgaben der Kantonspolizei auf dem Gemeindegebiet zu stärken.

2. Grundsätzlich kann nur eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine Gemeindeföderation oder ein Ballungsgebiet, das nicht über eine eigene Polizei verfügt, zusätzliche Leistungen beantragen.

3. Ausnahmsweise kann eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine Gemeindeföderation oder ein Ballungsgebiet, das über eine Gemeindepolizei verfügt, zusätzliche Leistungen beantragen.

Titel II, Kapitel I

1. Der Staatsrat ist für die polizeiliche Koordination auf dem Kantonsgebiet verantwortlich. Er legt die Modalitäten hierfür fest.

2. In dieser Funktion verfügt er insbesondere über folgende Befugnisse

a. die Genehmigung der Strategie und der allgemeinen Sicherheitsausrichtung, die ihm der kantonale Sicherheitsrat in einem koordinierten polizeilichen Aktionsplan vorlegt;

b. die Entscheidung über Anträge auf Delegation gerichtlicher Zuständigkeiten, die ihm die Gemeindepolizeien unterbreiten;

c. die Entscheidung über Beschwerden bezüglich der Verfahren zur Erteilung und zum Entzug von Akkreditierungen;

d. den Abschluss von Vereinbarungen über ergänzende Leistungen, die von den Gemeinden angefordert werden, unter Berücksichtigung der Ressourcen, über die die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt, und gegebenenfalls Festlegung eines Preises, der unter den Vollkosten liegt.

Titel II, Kapitel I

1. Das Departement entscheidet, nach Anhörung des Kantonalen Sicherheitsrates

a. über Akkreditierungsgesuche, die von den Gemeinden und den Geschäfts-, Verbands- oder Agglomerationsausschüssen eingereicht werden;

b. über Ausnahmen betreffend den Umfang der territorialen Zuständigkeit der Gemeindepolizeien;

c. über den Entzug von Akkreditierungen.

Titel II, Kapitel I

1. Die Gemeindebehörden gewährleisten die öffentliche Ordnung sowie die Sicherheit von Personen und Eigentum im Rahmen der Zuständigkeiten, die ihnen durch die Verfassung [F] und das Gesetz übertragen wurden.

2. Zur Erfüllung der Aufgaben, die den allgemeinen Polizeiaufgaben zuzuordnen sind, müssen sie entweder

a. eine Gemeindepolizei bilden;

b. einer Gemeinde-, Gemeindeverbands- oder Agglomerationsvereinigung beitreten, die über eine Gemeindepolizei verfügt;

c. die Ausführung dieser Aufgaben der Kantonspolizei übertragen.

Titel II, Kapitel I

1. Der Kantonale Sicherheitsrat setzt sich zusammen aus

a. dem Vorsteher des Departements;

b. drei für die Polizei zuständigen Gemeinderäten, nämlich demjenigen von Lausanne, demjenigen einer Gemeinde mit einer Gemeindepolizei und demjenigen einer Gemeinde ohne Gemeindepolizei.

2. Grundsätzlich nimmt der Kommandant der Kantonspolizei an den Sitzungen des Kantonalen Sicherheitsrats mit beratender Stimme teil.

Titel II, Kapitel I

1. Der Kantonale Sicherheitsrat ist das politische Leitungs- und Koordinationsorgan.

2. In dieser Eigenschaft verfügt er insbesondere über die folgenden Befugnisse

a. die Umsetzung des von der operativen Direktion koordinierten Aktionsplans zu kontrollieren;

b. dem Departement gegebenenfalls Ausnahmen bezüglich des Umfangs der territorialen Zuständigkeit der Gemeindepolizeien im Rahmen ihrer Akkreditierung vorzuschlagen.

3. Er verfügt auch über die folgenden Befugnisse, für deren Ausübung er sich auf die Vorprüfung beziehungsweise auf die Vorschläge der operativen Direktion stützt

a. zuhanden des Staatsrates im ersten Quartal jedes Jahres für das Folgejahr einen koordinierten Aktionsplan der Polizei vorzubereiten, in dem er die Strategie und die globalen Ausrichtungen im Bereich der Sicherheit vorschlägt;

b. Empfehlungen an den Staatsrat und die Gemeindebehörden zur Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten abzugeben;

c. die Sicherheitsprobleme im Allgemeinen zu analysieren;

d. dem Departement Vorentscheide zu den ihm unterbreiteten Gesuchen um provisorische oder definitive Akkreditierungen zu unterbreiten;

e. in einer Richtlinie die Akkreditierungsbedingungen sowie die Details der Verfahren für deren Erteilung und Entzug festzulegen;

f. das Qualitätsmanagementsystem der Polizeien zu leiten und die minimalen Qualitätsanforderungen festzulegen, die jede Polizei im Rahmen jeder Akkreditierungsbedingung erfüllen muss;

g. die Einhaltung der qualitativen und quantitativen Akkreditierungsbedingungen durch die Polizeien zu kontrollieren;

h. Empfehlungen zur Zuteilung zusätzlicher Mittel in Situationen und Bereichen abzugeben, in denen er dies für notwendig hält.

Titel II, Kapitel I

1. Der Kantonale Sicherheitsrat wird vom Leiter des Departements präsidiert.

2. Er fasst seine Beschlüsse im Konsens. Bei Uneinigkeiten entscheidet der Vorsitzende.

3. In Ausübung seiner Befugnisse kann er die Ausführung bestimmter Aufgaben an ihm angeschlossene Arbeitsgruppen delegieren, insbesondere in den Bereichen Prävention, Ethik, Qualitätsmanagement der Polizeien und Beziehungen zu Gemeinden ohne eigene Polizei.

4. Der Staatsrat legt im Übrigen die organisatorischen Regeln fest.

Titel II, Kapitel I

1. Die Einsatzleitung setzt sich zusammen aus

a. dem Kommandanten der Kantonspolizei;

b. dem Kommandanten der Stadtpolizei Lausanne;

c. einem Kommandanten einer Gemeindepolizei.

2. Grundsätzlich nehmen der Kommandant der Gendarmerie und der Chef der Kriminalpolizei mit beratender Stimme an den Sitzungen der Einsatzleitung teil.

Titel II, Kapitel I

1. Die Direktion Operationen ist das Organ für die Koordination und die operative Führung der Polizeikorps. Sie ist dem Kantonalen Sicherheitsrat unterstellt.

2. In dieser Eigenschaft verfügt sie namentlich über folgende Vorrechte

a. die Tätigkeit und die Ressourcen der Polizeikorps aus operativer Sicht zu koordinieren, unbeschadet der Führungsbefugnisse des Kommandanten der Kantonspolizei;

b. den Kommandanten der Kantonspolizei im Rahmen des operativen Einsatzes der Ressourcen auf regionaler Ebene zu unterstützen, insbesondere bei Veranstaltungen von regionaler oder kantonaler Tragweite oder bei besonderen Ereignissen;

c. die Einsätze mit ausserkantonalen oder ausländischen Polizeikorps oder Polizeikonkordaten zu planen, zu koordinieren und zu führen;

d. die Regeln für die Rekrutierungs-, Einsatz- und Ausbildungsprozesse des Personals der Polizeikorps und der Assistenten für öffentliche Sicherheit festzulegen;

e. die Standards für Ausrüstungen, Kommunikations- und Informationssysteme festzulegen, um die Interoperabilität der Polizeikorps zu gewährleisten;

f. die Regeln für die Ausübung des Polizeiberufs sowie die daraus resultierenden Prozesse zu definieren und diese in das Qualitätsmanagementsystem der Polizeikorps zu integrieren;

g. durch eine einheitliche Doktrin die Kohärenz in der Ausbildung und im Einsatz der öffentlichen Gewalt sowie bei der Ergreifung von Zwangsmassnahmen zu gewährleisten;

h. das koordinierte polizeiliche Informationsaustauschsystem zu regeln und zu verwalten;

i. die regionalen und kantonalen Sicherheitsziele festzulegen, die den lokalen Zielen der Gemeinden vorgehen, unter Beachtung des Rahmens, der durch den vom Kantonalen Sicherheitsrat erarbeiteten koordinierten Aktionsplan vorgegeben ist;

j. im Auftrag des Kantonalen Sicherheitsrats die Einhaltung der qualitativen und quantitativen Akkreditierungsbedingungen durch die Polizeikorps zu kontrollieren und gegebenenfalls dem Kantonalen Sicherheitsrat Korrekturmassnahmen oder einen Entzug der Akkreditierung vorzuschlagen;

k. den zuständigen Behörden eine Voreinschätzung bezüglich der Genehmigung oder des Verbots von Veranstaltungen abzugeben, die sie als von regionaler oder kantonaler Bedeutung einstuft.

3. Sie übt diese Vorrechte durch die Erteilung von Weisungen an alle Polizeikorps aus und kontrolliert deren Anwendung durch diese.

4. Im Allgemeinen unterstützt sie den Kommandanten der Kantonspolizei und den Kantonalen Sicherheitsrat bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. Insbesondere liefert sie dem Kantonalen Sicherheitsrat die Elemente, die ihm ermöglichen

a. die Gesamtstrategie und -ausrichtung in den Bereichen Sicherheit und Prävention festzulegen und allgemein die Fragen der Sicherheit zu regeln;

b. die ihm vorgelegten Akkreditierungsgesuche vorzuprüfen;

c. das Qualitätsmanagementsystem der Polizeikorps zu leiten;

d. den minimalen Polizeibestand jedes Gemeindepolizeikorps auf der Grundlage des Systems zur Bewertung der Sicherheitsbedürfnisse festzulegen;

e. das Material, die Ausrüstung sowie die Kommunikations- und Informationssysteme zu definieren, die jedes Gemeindepolizeikorps erwerben muss.

Titel II, Kapitel I

1. Die Einsatzleitung wird vom Kommandanten der Kantonspolizei geleitet. Dieser stellt das einheitliche Kommando über die Polizeikräfte sicher, die ihre Aufgaben unter seiner Autorität ausführen.

2. Sie trifft ihre Entscheidungen im Konsens. Im Falle eines Meinungsunterschieds entscheidet ihr Leiter.

3. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse kann sie die Ausführung bestimmter Aufgaben an ihr zugeordnete Arbeitsgruppen delegieren.

Titel II, Kapitel I

1. Der Kommandant der Kantonspolizei hat die Stellung eines Dienstchefs und leitet das Korps der Kantonspolizei. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Ausführung aller allgemeinen Polizeiaufgaben durch die Kantonspolizei sowie für die Einhaltung und Anwendung der von der operativen Direktion erlassenen Weisungen.

2. Er verfügt insbesondere über folgende Befugnisse

a. die auf dem gesamten Kantonsgebiet und unabhängig vom Einsatzbereich eingesetzten Polizeieinheiten bei Ereignissen zu führen, die vom Kantonalen Sicherheitsrat auf Antrag der operativen Direktion als von regionaler und kantonaler Bedeutung definiert wurden;

b. der operativen Direktion Vorschläge für Regeln zur Ausübung des Polizeiberufs sowie für die daraus resultierenden Prozesse zu unterbreiten;

c. die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Polizeien die von der operativen Direktion in Übereinstimmung mit dem koordinierten Aktionsplan des Kantonalen Sicherheitsrats festgelegten regionalen und kantonalen Sicherheitsziele einhalten;

d. dem Kantonalen Sicherheitsrat über die ergriffenen Massnahmen, insbesondere über die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzten Dispositive, Bericht zu erstatten.

3. Der Kommandant der Kantonspolizei ist für die Tätigkeit der Polizeien im Rahmen der gerichtlichen Aufgaben verantwortlich.

4. In dieser Eigenschaft verfügt er insbesondere über folgende Befugnisse

a. im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt Weisungen bezüglich der gerichtlichen Tätigkeit zu erlassen;

b. die Einsatzregeln festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen;

c. die Einheitlichkeit der Bearbeitung und Behandlung gerichtlicher Angelegenheiten durch die Polizeien zu kontrollieren.

5. In Notfällen oder Krisensituationen kann der Kommandant der Kantonspolizei Massnahmen oder Einsätze für alle oder einen Teil der Polizeieinheiten anordnen, ohne zuvor die operative Direktion konsultiert zu haben. In einem solchen Fall muss er dem Kantonalen Sicherheitsrat darüber Bericht erstatten und die operative Direktion einbeziehen, sobald die Umstände dies zulassen.

Titel II, Kapitel I

1. Die Kommandanten der Gemeindepolizeien werden von den zuständigen Gemeindebehörden ernannt.

2. Auf Vorschlag des kantonalen Sicherheitsrates erlässt der Staatsrat die allgemeinen Regeln hinsichtlich der Anstellungs- und Rekrutierungsbedingungen der Polizeikommandanten.

3. Jeder Kommandant der Gemeindepolizei leitet den kommunalen oder interkommunalen Polizeidienst und führt eine Gemeindepolizeitruppe. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung aller allgemeinen Polizeiaufgaben durch seine Truppe sowie für die Einhaltung und Umsetzung der von der Einsatzleitung ausgegebenen Richtlinien.

Titel II, Kapitel II

1. Die Polizeien bestehen aus Polizisten mit einem eidgenössischen Fachausweis oder einer gleichwertigen Ausbildung, spezialisierten Zivilangestellten und Kaderpersonen, die außerhalb des Korps ausgewählt und vereidigt wurden.

2. Vorbehaltlich besonderer Gesetze sind diese Personen die einzigen, die befugt sind, Polizeibefugnisse auszuüben, allgemeine Polizeiaufgaben zu erfüllen und zu diesem Zweck, falls erforderlich, öffentliche Gewalt anzuwenden.

3. Polizisten müssen spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vereidigung die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.

4. Die Anstellungsbehörde nimmt die Vereidigung ihrer Polizisten vor. Die Modalitäten für den Ablauf der Vereidigung binden die kantonalen und kommunalen Behörden oder deren Vertreter ein.

5. Alle Polizisten des Kantons genießen einen einheitlichen Status.

Titel II, Kapitel II

1. Die Sicherheitsassistenten des öffentlichen Dienstes sind nicht-polizeiliche Mitarbeiter, die vom Staat, beziehungsweise von einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden ohne oder mit eigener Polizei eingestellt werden, welche sich die Arbeitszeit und die Finanzierung teilen. Die vom Staat angestellten Sicherheitsassistenten des öffentlichen Dienstes können nicht im Rahmen eines Abkommens einer oder mehreren Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Sicherheitsassistenten des öffentlichen Dienstes sind nicht bewaffnet, vorbehaltlich der besonderen Einsätze, die vom Staatsrat festgelegt werden.

3. Die Sicherheitsassistenten des öffentlichen Dienstes leisten ihren Dienst in Uniform. Diese und ihre Ausrüstung müssen sich deutlich von denen der Polizisten unterscheiden.

4. Die den Sicherheitsassistenten des öffentlichen Dienstes anvertrauten Aufgaben sind solche, deren Ausführung die allgemeinen Polizeiaufgaben ergänzen, die jedoch weder die Ausbildung und Befugnisse eines Polizisten noch die Mittel der Polizei noch den Einsatz der öffentlichen Gewalt erfordern.

5. Sie sind befugt, das Verfahren von Ordnungsbussen im Rahmen der Bestimmungen des Waadtländer Straßenverkehrsgesetzes [G] anzuwenden.

6. Der Staatsrat erlässt die Regeln über die Kompetenzen, die Organisation und die Mittel der Sicherheitsassistenten des öffentlichen Dienstes.

Titel III, Kapitel I

1. Die Kantonspolizei erfüllt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Namen und im Auftrag des Staates die polizeilichen Aufgaben im Sinne von Artikel 6.

2. Sie verfügt insbesondere über folgende Befugnisse

a. sie besitzt die Gesamtheit der Kompetenzen, die zur Erfüllung aller in den polizeilichen Aufgaben enthaltenen Tätigkeiten auf dem gesamten Kantonsgebiet erforderlich sind;

b. sie interveniert in Gemeinden ohne Gemeindepolizei, um die in den polizeilichen Aufgaben enthaltenen Tätigkeiten zu erfüllen, d.h. diejenigen, die nicht von einem Sicherheitsassistenten ausgeführt werden können;

c. sie interveniert subsidiär in Gemeinden mit einer Gemeindepolizei, insbesondere wenn deren Befugnisse die Betreuung eines polizeilichen Ereignisses nicht zulassen;

d. sie interveniert in allen Fällen der innerkantonalen polizeilichen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 12.

Titel III, Kapitel I

1. Die Gemeinden ohne Gemeindepolizei übertragen der Kantonspolizei die Ausführung der Aufgaben, die in den allgemeinen Polizeiaufgaben enthalten sind.

2. Der für die Polizei zuständige Gemeinderat ist der Ansprechpartner der Kantonspolizei. Diese benennt intern eine Kontaktperson.

3. Die Gemeinden ohne Gemeindepolizei übertragen grundsätzlich öffentlichen Sicherheitsassistenten die Ausführung ergänzender Aufgaben zu den allgemeinen Polizeiaufgaben im Sinne von Artikel 10.

4. Diese Gemeinden können ergänzende Leistungen im Sinne von Artikel 13 beantragen.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt I

1. Nur eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Gemeindeverbund oder eine städtische Agglomeration darf, unter Ausschluss jeder anderen juristischen Form der interkommunalen Zusammenarbeit, eine Gemeindepolizei gründen.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt I

1. Die Gemeindepolizeien verfügen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, über alle notwendigen Befugnisse zur Erfüllung der allgemeinen Polizeiaufgaben auf dem durch die Akkreditierung festgelegten Gebiet.

2. Sie gewährleisten, unter der Leitung der kommunalen oder interkommunalen Behörden, die autonome Erfüllung der allgemeinen Polizeiaufgaben.

3. Zur Ausführung der Aufgaben, die in den Bereich der kommunalen Autonomie fallen, können die kommunalen oder interkommunalen Behörden ihrer Polizei alle nützlichen Aufgaben übertragen, unter Einhaltung der vom kantonalen Sicherheitsrat festgelegten Strategie und globalen sicherheitspolitischen Ausrichtungen.

4. Sie ersuchen nur in Fällen von gegenseitiger Hilfe und Unterstützung im Sinne von Artikel 12, Absatz 3, um Unterstützung anderer Polizeikräfte.

5. In Ausnahmefällen können sie um ergänzende Leistungen im Sinne von Artikel 13 ersuchen.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Die Akkreditierung ist eine Genehmigung, die ausschließlich an eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, eine Föderation von Gemeinden oder einen Ballungsraum erteilt wird und es dieser ermöglicht, eine Gemeindepolizei auf ihrem Gebiet zu betreiben.

2. Die Gemeinden und die Leitungs-, Föderations- oder Ballungsausschüsse können jederzeit einen Antrag auf Akkreditierung stellen. Ein Antrag auf endgültige Akkreditierung kann jedoch nur nach Erhalt einer vorläufigen Akkreditierung gestellt werden.

3. Der Staat unterstützt die Gemeinden und die Leitungs-, Föderations- oder Ballungsausschüsse im Rahmen der Gründung beziehungsweise Auflösung der Polizeibehörden.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Der Geltungsbereich der Akkreditierung beschränkt sich für den Begünstigten auf das Recht, seiner Gemeindepolizei die Ausführung allgemeiner polizeilicher Aufgaben zu übertragen. Eine Delegation justizieller Befugnisse ist nicht Gegenstand einer Akkreditierung.

2. Eine Gemeindepolizei existiert nur und ist nur dann berechtigt, ihre polizeiliche Tätigkeit auszuüben, wenn sie über eine vorläufige oder endgültige Akkreditierung verfügt.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Die Akkreditierung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Gemeinde oder der interkommunalen Gemeinschaft.

2. Ausnahmsweise und aus überwiegenden Sicherheitsgründen können Ausnahmen hinsichtlich des Umfangs der territorialen Zuständigkeiten der Polizeibehörden vom Departement genehmigt werden, auf Vorschlag des Kantonalen Sicherheitsrats. Gegebenenfalls wird in der Akkreditierung auf die Ausnahme, deren konkreten Umfang und die überwiegenden Sicherheitsgründe, die sie rechtfertigen, hingewiesen.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Damit das Akkreditierungsgesuch angenommen wird, muss die Gemeindepolizei die folgenden Akkreditierungsbedingungen nachhaltig und dauerhaft erfüllen

a. die einzige Polizei sein, die die allgemeinen Polizeiaufgaben in ihrem Interventionsgebiet erfüllt, mit Ausnahme der Kantonspolizei;

b. über ein geografisch klar abgegrenztes und operativ kohärentes Interventionsgebiet verfügen;

c. in der Lage sein, 7 Tage die Woche und 24 Stunden am Tag an allen Punkten ihres Interventionsgebiets einzugreifen;

d. sämtliche ihr obliegenden Aufgaben autonom erfüllen und diejenigen, die an ihre Sicherheitsassistenten delegiert werden können, durch diese erfüllen lassen;

e. in der Lage sein, zugunsten einer anderen Polizei in Fällen von gegenseitiger Hilfe und Unterstützung einzugreifen;

f. über den vom Kantonalen Sicherheitsrat festgelegten minimalen Polizeibestand verfügen;

g. die vom Kantonalen Sicherheitsrat auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Polizeikorps festgelegten Mindestanforderungen erfüllen, insbesondere hinsichtlich ihrer internen Struktur, ihrer Führungsorgane und ihrer Funktionsweise;

h. über das Material, die Ausrüstung sowie die Kommunikations- und Informationssysteme verfügen, die die Interoperabilität der Polizeikorps gewährleisten, wie sie von der operativen Direktion definiert wurden;

i. die Weisungen der operativen Direktion beachten und durch ihr gesamtes Personal anwenden lassen;

j. den Ehrenkodex der Polizei beachten und durch ihr Personal anwenden lassen;

k. sich in den in diesem Gesetz vorgesehenen Finanzmechanismus integrieren.

2. Die Einhaltung der Akkreditierungsbedingungen wird vom Kantonalen Sicherheitsrat gemäss den Bestimmungen von Artikel 43 kontrolliert.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Die vorläufige Akkreditierung ermöglicht es der Gemeindepolizei, für eine festgelegte Dauer zur Ausübung ihrer polizeilichen Tätigkeit legitimiert zu sein.

2. Die Gemeinde, Gemeindeverband, Gemeindeföderation oder Agglomeration (im Folgenden: die Antragstellerin), die über eine Gemeindepolizei verfügen möchte, reicht beim Kantonalen Sicherheitsrat einen Antrag auf vorläufige Akkreditierung ein, der von einer vollständigen und detaillierten Darstellung der beabsichtigten Gemeindepolizei begleitet wird. Sie schlägt die Gültigkeitsdauer der vorläufigen Akkreditierung vor.

3. Der Kantonale Sicherheitsrat eröffnet ein Verfahren zur vorläufigen Akkreditierung. Er prüft den Antrag und analysiert insbesondere, ob die interne Struktur, die Leitungsorgane und das vorgesehene Funktionsmodell der Gemeindepolizei es dieser ermöglichen, sich in das Polizeisystem des Kantons Waadt zu integrieren und letztendlich die Akkreditierungsvoraussetzungen zu erfüllen.

4. Zu diesem Zweck übermittelt er eine Kopie des Antrags auf vorläufige Akkreditierung an die Operative Leitung, mit der Verpflichtung, eine Stellungnahme zu erstellen.

5. Der Kantonale Sicherheitsrat übermittelt den Antrag auf vorläufige Akkreditierung zusammen mit seiner eigenen Stellungnahme und derjenigen der Operativen Leitung an die Abteilung.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Das Departement entscheidet über den Antrag auf provisorische Akkreditierung. Es kann

a. dem Antrag auf provisorische Akkreditierung stattgeben und die Gültigkeitsdauer festlegen, wenn erwiesen ist, dass die Gemeindepolizei in der Lage ist, sich in das Waadtländer Polizeisystem zu integrieren und mittelfristig die Akkreditierungsbedingungen zu erfüllen, oder

b. der Antragstellerin, falls zweckmässig, eine Frist einräumen, um die notwendigen Korrekturmassnahmen zur Erlangung der provisorischen Akkreditierung zu ergreifen, oder

c. den Antrag auf provisorische Akkreditierung abweisen, wenn

- die Antragstellerin die vom Kantonalen Sicherheitsrat angeforderten Informationen oder Dokumente nicht innerhalb der von diesem gesetzten Fristen mitgeteilt hat, oder

- die Antragstellerin nach Ablauf der ihr gewährten Frist nicht alle Korrekturmassnahmen ergriffen hat, oder

- erwiesen ist, dass die Gemeindepolizei der Antragstellerin sich weder in das Waadtländer Polizeisystem integrieren noch mittelfristig die Akkreditierungsbedingungen erfüllen kann und Korrekturmassnahmen nicht zweckmässig sind.

2. Gegen die Entscheidung des Departements kann beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Die endgültige Akkreditierung berechtigt die Gemeindepolizei, ihre polizeiliche Tätigkeit auszuüben.

2. Spätestens zum Ablauf der vorläufigen Akkreditierung kann der Begünstigte dieser, beim kantonalen Sicherheitsrat einen Antrag auf endgültige Akkreditierung einreichen. Die Einreichung dieses Antrags verlängert die Gültigkeit der vorläufigen Akkreditierung, bis über den Antrag auf endgültige Akkreditierung entschieden wird.

3. Der kantonale Sicherheitsrat eröffnet ein Verfahren zur endgültigen Akkreditierung. Er prüft den Antrag und analysiert insbesondere, ob die Gemeindepolizei die Akkreditierungsbedingungen erfüllt.

4. Zu diesem Zweck übermittelt er eine Kopie des Antrags auf vorläufige Akkreditierung an die Betriebsleitung, mit der Auflage, ein Gutachten zu erstellen.

5. Der kantonale Sicherheitsrat übermittelt die Akte zusammen mit seinem eigenen Gutachten und dem der Betriebsleitung an das Departement.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Das Departement entscheidet über den Antrag auf definitive Akkreditierung. Es kann

a. dem Antrag auf definitive Akkreditierung stattgeben, wenn feststeht, dass die Antragstellerin die Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt, oder

b. der Antragstellerin, falls zweckmässig, eine Frist zur Ergreifung der notwendigen Korrekturmassnahmen zur Einhaltung der Akkreditierungsvoraussetzungen gewähren und gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer der provisorischen Akkreditierung verlängern, oder

c. den Antrag auf definitive Akkreditierung abweisen, wenn

- die Antragstellerin die vom Kantonalen Sicherheitsrat verlangten Informationen oder Dokumente nicht innerhalb der von diesem gesetzten Fristen mitgeteilt hat, oder

- die Antragstellerin nicht alle notwendigen Korrekturmassnahmen nach Ablauf der ihr gewährten Frist ergriffen hat, oder

- feststeht, dass die Gemeindepolizei der Antragstellerin die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht erfüllt und Korrekturmassnahmen nicht zweckmässig sind.

2. Gegen die Entscheidung des Departements kann beim Staatsrat Rekurs eingelegt werden.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Die Betriebsleitung meldet ernsthafte und wiederkehrende Mängel oder Funktionsstörungen, die sie in der internen Struktur, den Führungsorganen oder der Betriebsweise einer Gemeindepolizei feststellt, wodurch die Akkreditierungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind. Sie informiert darüber den kantonalen Sicherheitsrat oder gegebenenfalls die Arbeitsgruppe für Qualitätsmanagement.

2. Der kantonale Sicherheitsrat leitet ein Verfahren zum Entzug der Akkreditierung ein und untersucht den Fall. Er analysiert insbesondere, ob und in welchem Umfang die Gemeindepolizei die Akkreditierungsbedingungen nicht mehr erfüllt. In jedem Fall beauftragt er die Betriebsleitung, eine Stellungnahme zu Korrekturmaßnahmen oder zum Entzug der Akkreditierung zu erstellen.

3. Der kantonale Sicherheitsrat übermittelt die Akte mit seiner eigenen Stellungnahme und derjenigen der Betriebsleitung an das Departement.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Das Departement entscheidet über das Verfahren zum Entzug der Akkreditierung. Es kann

a. das Verfahren einstellen, wenn festgestellt wird, dass die Gemeindepolizei die Akkreditierungsbedingungen erfüllt, oder

b. der Gemeindepolizei, falls angezeigt, eine Frist gewähren, um die notwendigen Korrekturmaßnahmen zur dauerhaften und permanenten Einhaltung der Akkreditierungsbedingungen zu ergreifen, oder

c. der Gemeindepolizei die Akkreditierung entziehen, wenn

- die Gemeinde oder der Direktions-, Verbands- oder Agglomerationsausschuss die vom Kantonalen Sicherheitsrat angeforderten Informationen oder Dokumente nicht innerhalb der von diesem gesetzten Fristen mitgeteilt hat, oder

- die Gemeindepolizei nach Ablauf der ihr gewährten Frist nicht alle notwendigen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, oder

- festgestellt wird, dass die Gemeindepolizei die Akkreditierungsbedingungen nicht mehr erfüllt und Korrekturmaßnahmen nicht angezeigt sind.

2. Die Akkreditierung kann nicht nur für einen Teil der Tätigkeit einer Gemeindepolizei suspendiert oder entzogen werden.

3. Gegen die Entscheidung des Departements kann Beschwerde beim Staatsrat eingelegt werden.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Im Rahmen des Verfahrens zur provisorischen oder definitiven Akkreditierung und zum Entzug der Akkreditierung verfügen das Departement und der Kantonale Sicherheitsrat

a. über volle Untersuchungsbefugnisse in Sach- und Rechtsfragen. Sie können jederzeit, wenn sie es für zweckdienlich erachten, um die Dossiers der Antragstellerinnen zu vervollständigen, die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen, die Anhörung Dritter anordnen, Sachverständige beauftragen und anhören, Inspektionen bei den Gemeindepolizeien durchführen oder jede andere Untersuchungshandlung vornehmen;

b. können, wenn sie es für notwendig erachten oder wenn sie beabsichtigen, den Akkreditierungsantrag abzulehnen oder die Akkreditierung zu entziehen, die Anhörung der antragstellenden Gemeinde oder des antragstellenden Direktions-, Verbands- oder Agglomerationsausschusses vornehmen;

c. können, wenn sie es für notwendig erachten oder wenn sie beabsichtigen, von ihrer Stellungnahme abzuweichen, die Anhörung der operativen Direktion vornehmen.

2. Mit der Einreichung ihres Antrags auf provisorische oder definitive Akkreditierung gewährt die Antragstellerin allen für die Akkreditierung zuständigen Behörden das Recht, alle relevanten Informationen anzufordern oder die Vorlage jeglicher im Zusammenhang mit dem Antrag stehenden Dokumente zu verlangen.

3. Das Departement stellt der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zur Erteilung oder zum Entzug der Akkreditierung gemäss dem vom Staatsrat festgelegten Tarif in Rechnung, die jedoch CHF 30'000.- nicht übersteigen.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Gemeindeverbund oder eine Agglomeration kann auf die Akkreditierung ihrer Gemeindepolizei verzichten.

2. Die Gemeindevertretung oder das Direktorium, der Verband oder die Agglomeration richtet dann eine schriftliche Verzichtserklärung an den Kantonalen Sicherheitsrat, welcher unverzüglich das Departement und die Einsatzleitung darüber informiert.

3. Die Verzichtserklärung muss mit einer Frist von vierundzwanzig Monaten zum Ende eines Halbjahres an den Kantonalen Sicherheitsrat gerichtet werden.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Der Kantonale Sicherheitsrat implementiert und leitet das Qualitätsmanagementsystem der Polizeien in Zusammenarbeit mit der Operativen Direktion, um

a. Mängel oder Fehlfunktionen in der internen Struktur, den Führungsorganen und der Arbeitsweise der Polizeien zu verhindern, zu identifizieren und zu beheben;

b. die Einhaltung der Akkreditierungsbedingungen durch die Gemeindepolizeien sicherzustellen;

c. das Qualitätsmanagementsystem der Polizeien mit dem System zur Erteilung und zum Entzug von Akkreditierungen zu koordinieren.

2. Das Qualitätsmanagementsystem der Polizeien besteht insbesondere aus einem externen Kontrollorgan, das allen Polizeien gemeinsam ist, und einem internen Kontrollorgan innerhalb jeder Polizei.

3. Der Kantonale Sicherheitsrat legt in einer Richtlinie zum Qualitätsmanagement der Polizeien fest

a. die Mindestqualitätsanforderungen, welche die Polizeien für jede der Akkreditierungsbedingungen erfüllen müssen;

b. die Grundsätze für die Organisation und Funktionsweise des Qualitätsmanagementsystems;

c. die Grundsätze für die Organisation und Funktionsweise der externen und internen Kontrollorgane;

d. die Verteilung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zwischen diesen Organen;

e. die Modalitäten der Anrufung dieser Organe durch die Polizeibehörden und die Beteiligten;

f. die Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestqualitätsanforderungen durch die Polizeien und der Akkreditierungsbedingungen durch die Gemeindepolizeien sowie deren Zusammenhang mit dem Verfahren zum Entzug der Akkreditierung.

Titel III, Kapitel II, Abschnitt II

1. Eine Gemeinde, die beabsichtigt, ihre eigene Polizei zu gründen oder einer interkommunalen Polizei beizutreten, muss dies dem kantonalen Sicherheitsrat mindestens ein Jahr im Voraus ankündigen.

2. Eine Gemeinde, die beabsichtigt, die interkommunale Polizei, der sie angehört, zu verlassen oder ihre Gemeindepolizei aufzulösen und die Wahrnehmung der allgemeinen Polizeiaufgaben in ihrem Gebiet der Kantonspolizei zu übertragen, muss dies dem kantonalen Sicherheitsrat mindestens ein Jahr im Voraus ankündigen. Längere Fristen, die in den Statuten der interkommunalen Verbände vorgesehen sind, bleiben vorbehalten.

Titel IV

1. Die Gemeinden finanzieren die allgemeinen Polizeiaufgaben im Sinne von Artikel 7 dieses Gesetzes, entweder indem sie direkt ihre Gemeindepolizei finanzieren oder indem sie dem Staat einen Betrag für die Leistungen der Kantonspolizei zahlen.

2. Der Staat finanziert alle anderen Aufgaben der Polizei, soweit diese nicht an eine Gemeindepolizei delegiert sind.

Titel IV

1. Der den Gemeinden vom Kanton für die Ausübung der allgemeinen Polizeiaufgaben durch die Kantonspolizei in Rechnung gestellte Betrag beläuft sich auf CHF 74'269'768.-. Er wird jährlich um 1.5 % indexiert.

2. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Gemeinden verteilt

a. 65 % werden von den Gemeinden getragen, die über keine eigene Gemeindepolizei verfügen;

b. 35 % werden von allen Gemeinden getragen und in Franken pro Einwohner auf sie verteilt.

3. Der von den Gemeinden ohne eigene Gemeindepolizei zu tragende Betrag wird wie folgt aufgeteilt

a. zur Hälfte in Franken pro Einwohner;

b. zur Hälfte gemäss der nach folgenden Koeffizienten gewichteten Bevölkerung

Von/Einwohner 0 1'001 3'001 5'001 12'001 15'001 30'001 45'001

Bis/Einwohner 1'000 3'000 5'000 12'000 15'000 30'000 45'000 und mehr

Koeffizient 2 3 3.5 4 5 6 7 8

4. Beschliesst eine Gemeinde mit eigener Polizei, die allgemeinen Polizeiaufgaben der Kantonspolizei zu übertragen, stellt ihr der Kanton einen Ad-hoc-Betrag zusätzlich zu dem gemäss Absatz 1 festgesetzten Betrag in Rechnung. Dieser Betrag wird nach den in Absatz 3 festgelegten, sinngemäss anwendbaren Grundsätzen berechnet. Die betreffende Gemeinde nimmt nicht an der in Absatz 3 vorgesehenen Verteilung teil.

5. Beschliesst eine Gemeinde, eine eigene Polizei zu gründen oder einer bestehenden interkommunalen Polizei beizutreten, wird sie weiterhin bei der in Absatz 3 vorgesehenen Verteilung berücksichtigt, jedoch wird ihr der daraus resultierende Betrag vom Kanton nicht in Rechnung gestellt.

Titel IV

1. Die ergänzenden Leistungen im Sinne von Artikel 13 dieses Gesetzes werden zu den vollständigen jährlichen Kosten der für diese Aufgaben eingesetzten Polizisten berechnet.

2. Wenn der Staatsrat eine Vereinbarung über die ergänzenden Leistungen abschließt, kann er einen Preis festlegen, der unter den vollständigen Kosten liegt.

3. Die Differenz zwischen den jährlichen Einnahmen aus den alten Leistungsvereinbarungen und den jährlichen Einnahmen aus den Vereinbarungen über die ergänzenden Leistungen wird vom Staat finanziert.

Titel IV

1. Die für die Einsatzkosten der Polizei erhobenen Gebühren verbleiben bei der öffentlichen Körperschaft, von der der Einsatzträger abhängig ist.

2. Der Erlös aus Ordnungsbussen, die vor Ort erhoben oder innerhalb der in der Bundesgesetzgebung über Ordnungsbussen vorgesehenen Bedenkzeit bezahlt werden, verbleibt bei der öffentlichen Körperschaft, von der der Einsatzträger abhängt, der die Übertretung festgestellt hat.

3. Im Falle einer Anzeige wird der Erlös der Geldbussen der öffentlichen Körperschaft zugewiesen, welcher die zur Ahndung befugte Behörde untersteht.

Titel V

1. Die Gemeinden, Gemeindeverbände, Gemeindeföderationen oder Agglomerationen, die ihre Absicht zur Bildung einer Gemeindepolizei vor dem 31. März 2010 angekündigt haben, erhalten mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine provisorische Akkreditierung.

2. Innerhalb von sechs Monaten schließen sie mit dem Departement einen Vertrag zur definitiven Akkreditierung ab. Andernfalls erlischt die provisorische Akkreditierung.

3. Der Vertrag zur definitiven Akkreditierung wird für eine bestimmte Dauer abgeschlossen und legt die allfälligen Anpassungsmaßnahmen sowie deren Zeitplan fest, welche die Gemeindepolizei treffen muss, um alle Akkreditierungsbedingungen zu erfüllen.

4. Der Inhalt des Vertrages wird im Einvernehmen zwischen der Gemeinde, dem Gemeindeverband, der Gemeindeföderation oder der Agglomeration und der Direktion für operative Aufgaben erarbeitet. Der Kantonale Sicherheitsrat übermittelt den Vertrag mit seinem Vorentscheid dem Departement.

5. Das Departement

a. validiert den Vertrag und leitet ihn der vertragschließenden Gemeinde, dem Gemeindeverband, der Gemeindeföderation oder der Agglomeration zu, oder

b. sendet den Vertrag an die Direktion für operative Aufgaben zur Vornahme der von ihm als notwendig erachteten Änderungen zurück.

Titel V

1. Die Einsatzdirektion kontrolliert, ob der Inhaber der provisorischen Akkreditierung die im Vertrag zur definitiven Akkreditierung eingegangenen Verpflichtungen und deren Umsetzung in der internen Struktur, den Führungsorganen und der Funktionsweise seiner Gemeindepolizei einhält. Sie erstattet dem Kantonalen Sicherheitsrat Bericht.

2. Hält der Inhaber der provisorischen Akkreditierung den Vertrag zur definitiven Akkreditierung nicht ein, kann das Departement auf Antrag des Kantonalen Sicherheitsrats

a. der Gemeindepolizei, falls angebracht, eine Frist zur Ergreifung der notwendigen Korrekturmassnahmen zur Einhaltung des Vertrags einräumen und den Vertrag bei Bedarf für eine neue bestimmte Dauer verlängern;

b. den Vertrag auf Antrag des Kantonalen Sicherheitsrats kündigen.

3. Die Kündigung des Vertrags hat den Entzug der provisorischen Akkreditierung der Gemeindepolizei zur Folge. Sie kann beim Staatsrat angefochten werden.

4. Spätestens mit Ablauf des Vertrags zur definitiven Akkreditierung kann der Inhaber der provisorischen Akkreditierung beim Kantonalen Sicherheitsrat einen Antrag auf definitive Akkreditierung einreichen. Die Einreichung dieses Antrags verlängert die Gültigkeit der provisorischen Akkreditierung, bis über den Antrag auf definitive Akkreditierung entschieden ist.

5. Der Kantonale Sicherheitsrat eröffnet ein Verfahren zur definitiven Akkreditierung und das Departement entscheidet am Ende des Verfahrens.

Titel V

1. Kommunalpolizeien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht über eine vorläufige Akkreditierung verfügen, werden aufgelöst.

Titel V

1. Die Gemeinden passen ihre Vorschriften innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

Titel V

1. Der Staatsrat wird dem Großen Rat innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung des einheitlichen Status der Polizeibeamten vorlegen.

Titel V

1. Der Staatsrat ist für die Ausführung dieses Gesetzes zuständig. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Kantonalen Verfassung veröffentlichen und das Datum des Inkrafttretens durch einen Beschluss festlegen.

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