KONKORDAT über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (C-MVMS) - Aber (C-MVMS)
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
1. Die Kantone richten in Zusammenarbeit mit dem Bund präventive polizeiliche Maßnahmen ein, um gewalttätiges Verhalten im Sinne dieser Vereinbarung frühzeitig zu erkennen und Gewalt bei Sportveranstaltungen zu bekämpfen.
1. Gewaltverhalten und Gewalttaten liegen namentlich vor, wenn eine Person vor, während oder nach einer Sportveranstaltung folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat
a. die Straftaten gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111 bis 113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133 und 134 des Strafgesetzbuches (StGB) [A];
b. die Sachbeschädigung nach Artikel 144 StGB;
c. die Nötigung nach Artikel 181 StGB;
d. die vorsätzliche Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;
e. die Explosion nach Artikel 223 StGB;
f. der verbrecherische Gebrauch von Explosivstoffen oder giftigen Gasen nach Artikel 224 StGB;
g. die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 259 StGB;
h. der Aufruhr nach Artikel 260 StGB;
i. die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB;
j. die Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
2. Als Gewaltverhalten gilt auch, wer die öffentliche Sicherheit durch das Mitführen oder den Gebrauch von Waffen, Sprengstoffen, Kriegspulver oder pyrotechnischen Erzeugnissen in und um Stadien und Sportstätten sowie auf den An- und Abreisewegen gefährdet.
1. Als Nachweis eines gewalttätigen Verhaltens gemäss Artikel 2 gelten
a. gerichtliche Entscheide oder polizeiliche Anzeigen in diesem Sinne;
b. glaubwürdige Zeugenaussagen oder Aufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereinigungen;
c. Stadionverbote, die von Sportverbänden oder -vereinigungen ausgesprochen wurden;
d. Mitteilungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2. Die Zeugenaussagen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen schriftlich eingereicht und unterzeichnet sein.
1. Fußball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Vereine der jeweils höchsten Division der Männer unterliegen einer Genehmigungspflicht. Spiele der Vereine der unteren Ligen oder andere Sportarten können genehmigungspflichtig sein, wenn ein Risiko für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung des Spiels zu befürchten ist.
2. Um jegliches gewalttätiges Verhalten im Sinne von Artikel 2 zu vermeiden, können die zuständigen Behörden die Genehmigung mit bestimmten Auflagen versehen. Dies kann insbesondere Maßnahmen architektonischer und technischer Art, den Einsatz bestimmter personeller oder sonstiger Ressourcen durch den Veranstalter der Veranstaltung, Regelungen für den Ticketverkauf, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Behandlung der Zugangskontrollen umfassen. Die Behörden können insbesondere festlegen, wie die An- und Abreisen der Anhänger des Gastvereins organisiert werden sollen und unter welchen Bedingungen ihnen der Zugang zu den Stadien oder Sporthallen gestattet werden kann.
3. Die Behörde kann anordnen, dass die Zuschauerinnen und Zuschauer Ausweispapiere vorlegen müssen, um in organisierte Transportmittel der Anhänger einzusteigen oder um Zugang zu den Stadien oder Sporthallen zu erhalten, und dass durch einen Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Person mit einem gültigen Stadionverbot oder Maßnahmen im Sinne des vorliegenden Konkordats zugelassen wird.
4. Die Verletzung von Auflagen kann angemessene Maßnahmen nach sich ziehen, insbesondere den Entzug der Genehmigung, deren Verweigerung für nachfolgende Spiele oder die nachträgliche Erteilung einer Genehmigung unter zusätzlichen Bedingungen. Dem Empfänger der Genehmigung kann eine Entschädigung für Schäden verlangt werden, die durch eine Verletzung von Auflagen verursacht wurden.
1. Die Polizei kann Zuschauerinnen und Zuschauer im Rahmen von Zugangskontrollen bei Sportveranstaltungen oder vor dem Transport der Unterstützer zur Veranstaltung nach verbotenen Gegenständen durchsuchen lassen, bei konkretem Verdacht, einschließlich unter der Kleidung und am ganzen Körper, durch Beamte des gleichen Geschlechts. Die Durchsuchungen müssen an einem vor Blicken geschützten Ort durchgeführt werden. Intimdurchsuchungen im engeren Sinne müssen unter Mitwirkung von medizinischem Personal erfolgen.
2. Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter beauftragt sind, den Zugang zu Stadien oder Sporthallen und zu organisierten Transporten von Unterstützern zu kontrollieren, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht, durch Personen gleichen Geschlechts über der Kleidung am ganzen Körper auf verbotene Gegenstände abzutasten.
3. Der Veranstalter informiert die Zuschauerinnen und Zuschauer seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
1. Jede Person, die anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttaten gegen Personen oder Sachen beteiligt war, kann für bestimmte Zeiträume mit einem Verbot belegt werden, eine klar abgegrenzte Zone um den Ort der Sportveranstaltungen (Perimeter) zu betreten. Die zuständige Behörde legt fest, für welche Perimeter das Verbot gilt.
2. Das Perimeterverbot wird für eine Dauer von höchstens drei Jahren ausgesprochen. Es können Perimeter in der ganzen Schweiz festgelegt werden.
3. Es kann von folgenden Behörden ausgesprochen werden
von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Gewalttat begangen wurde; von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person; von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Klub, mit dem die betroffene Person in Verbindung steht, seinen Sitz hat.
Kommen Zuständigkeiten in Konkurrenz, so bestimmt die Reihenfolge der Aufzählung dieses Absatzes die Priorität.
4. Die Schweizerische Beobachtungsstelle für Hooliganismus (Beobachtungsstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können beantragen, dass Perimeterverbote ausgesprochen werden.
1. Die Entscheidung über das Gebietsbeschränkungsverbot muss die Dauer und den geografischen Geltungsbereich präzisieren. Sie muss mit Angaben versehen sein, die es der betroffenen Person ermöglichen, detaillierte Kenntnisse über die entsprechenden Gebiete zu erlangen.
2. Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, informiert unverzüglich die anderen in Artikel 4, Absätze 3 und 4 genannten Behörden.
3. Ohne Änderung.
1. Eine Person kann in folgenden Fällen verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Dienststelle zu melden
a. sie hat an Gewalttaten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und c) bis j) teilgenommen. Ausgenommen sind Tätlichkeiten im Sinne von Artikel 126 Absatz 1 StGB;
b. sie hat sich an Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 144 Absätze 2 und 3 StGB beteiligt;
c. sie hat Waffen, Sprengstoffe, Kriegspulver oder pyrotechnische Gegenstände mit der Absicht verwendet, Dritten zu schaden oder diese zu verletzen, oder sie war bereit, dies hinzunehmen;
d. gegen sie wurde in den vorangegangenen zwei Jahren bereits eine Massnahme im Sinne dieses Konkordats oder ein Rayonverbot im Sinne von Artikel 24c Hooligan-Konkordat erlassen und sie hat erneut eine Gewalttat im Sinne von Artikel 2 begangen;
e. konkrete und aktuelle Tatsachen lassen vermuten, dass andere Massnahmen nicht ausreichen werden, um sie von der Begehung von Gewalttaten bei Sportveranstaltungen abzuhalten;
f. die Meldepflicht im vorliegenden Fall eine weniger einschneidende Massnahme als andere erscheint.
2. Die betroffene Person hat sich zu den in der Verfügung genannten Zeiten bei der darin erwähnten Dienststelle zu melden. Soweit möglich, handelt es sich um eine Dienststelle am Wohnort der betroffenen Person. Die anordnende Behörde berücksichtigt bei der Festlegung des Ortes und der Zeiten der Meldepflicht die persönliche Situation der betroffenen Person.
3. Die zuständige Behörde am Wohnsitz der betroffenen Person spricht die Meldepflicht aus. Die Meldestelle und fedpol können beantragen, dass solche Pflichten ausgesprochen werden.
1. Es ist davon auszugehen, dass andere Massnahmen als die Meldepflicht nicht ausreichen, um eine Person von der Begehung von Gewalttaten an Sportveranstaltungen abzuhalten (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), namentlich
a. wenn jüngste Äusserungen oder Handlungen der betroffenen Person darauf hindeuten, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde, die gegen sie ergriffen würden; oder
b. wenn mildere Massnahmen, die gegen die betroffene Person ergriffen würden, sie aufgrund ihrer persönlichen Situation, beispielsweise wenn ihr Wohn- oder Arbeitsort nahe an einem Stadion liegt, nicht daran hindern könnten, an späteren Sportveranstaltungen Gewalttaten zu begehen.
2. Kann die betroffene Person aus wichtigen und begründeten Motiven die Meldepflicht nach Artikel 6 Absatz 2 nicht erfüllen, so hat sie dies der Meldestelle unverzüglich mitzuteilen und ihren Aufenthaltsort anzugeben. Die zuständige Polizeibehörde überprüft, ob der Aufenthaltsort und die Angaben der betroffenen Person zutreffen.
3. Die Meldestelle teilt der anordnenden Behörde unverzüglich mit, ob sich die betroffene Person gemeldet hat oder nicht.
4. …
1. Eine Ingewahrsamnahme kann unter den folgenden Bedingungen gegen eine Person angeordnet werden
a. konkrete und aktuelle Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass sie an schwerwiegenden Gewalttaten gegen Personen oder Sachen im Rahmen einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung teilnehmen wird;
b. diese Massnahme das einzige Mittel ist, um sie an der Begehung solcher Gewalttaten zu hindern.
2. Die Ingewahrsamnahme muss beendet werden, sobald die Bedingungen, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr erfüllt sind, spätestens jedoch nach 24 Stunden.
3. Die betreffende Person muss sich am angegebenen Datum und zur angegebenen Uhrzeit auf der Polizeiwache ihres Wohnorts oder einer anderen in der Entscheidung genannten Polizeiwache einfinden und dort für die Dauer der Ingewahrsamnahme verbleiben.
4. Erscheint die betreffende Person nicht auf der angegebenen Polizeiwache, kann sie von der Polizei dorthin gebracht werden.
5. Auf Antrag der betreffenden Person prüft ein Richter, ob der Freiheitsentzug rechtmässig ist.
6. Die Ingewahrsamnahme kann von den Behörden des Kantons, in dem die betreffende Person ihren Wohnsitz hat, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttaten wahrscheinlich begangen werden, angeordnet werden. Die Entscheidung der Behörden des Kantons, in dem die Gewalttaten wahrscheinlich begangen werden, ist massgebend.
1. Die nationalen Sportveranstaltungen im Sinne von Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe a, sind Begegnungen, die von Sportverbänden oder nationalen Ligen organisiert werden oder an denen Vereine dieser Organisationen teilnehmen.
2. Schwere Gewalthandlungen im Sinne von Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe a, sind insbesondere die in den Artikeln 111 bis 113, 122, 123, Ziffer 2, 129, 144, Absatz 3, 221, 223 oder 224 StGB [A] definierten Straftaten.
3. Die zuständige Behörde des Wohnortes der betreffenden Person bestimmt die Polizeistation, bei der diese sich melden muss, und legt den Beginn und das Ende der Gewahrsamnahme fest.
4. Die Kantone bestimmen die gerichtliche Instanz, die überprüft, ob die Gewahrsamnahme gesetzeskonform ist.
5. Das Recht der betreffenden Person, zu verlangen, dass ein Richter überprüft, ob der Freiheitsentzug gesetzeskonform ist (Art. 8, Abs. 5), muss in der Entscheidung festgehalten werden.
6. Die für die Ausführung der Gewahrsamnahme zuständige Polizeistation informiert die Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat, darüber, dass die Gewahrsamnahme erfolgt ist. Wenn die betreffende Person nicht bei der Polizeistation erscheint, muss die Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat, unverzüglich darüber informiert werden.
1. Die zuständige Behörde zur Anordnung der in den Artikeln 4 bis 9 genannten Maßnahmen, das Observatorium und das fedpol können den Veranstaltern sportlicher Ereignisse empfehlen, gegen Personen, die innerhalb oder außerhalb des Stadions bei einer sportlichen Veranstaltung Gewalttaten begangen haben, ein Stadionverbot zu verhängen. Die Empfehlung ist mit den gemäß Artikel 24a Absatz 3 LMSI [B] erforderlichen Daten versehen.
1. Die in den Artikeln 4 bis 7 vorgesehenen Maßnahmen können nur gegen Personen angeordnet werden, die mindestens 12 Jahre alt sind. Die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehene Untersuchungshaft kann nur gegen Personen angeordnet werden, die mindestens 15 Jahre alt sind.
1. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Behörden, die in Anwendung von Artikel 3a getroffen werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelinstanz kann auf Antrag der Rechtsmittel führenden Partei die aufschiebende Wirkung gewähren.
2. Das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung betreffend die in den Artikeln 4 bis 9 genannten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, sofern es den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet und die Rechtsmittelbehörde oder der Richter die aufschiebende Wirkung in einer Zwischenentscheidung ausdrücklich anerkennt.
1. Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Erteilung der Bewilligungen nach Artikel 3a Absatz 1 und für die Anordnung der Massnahmen nach Artikel 3a Absätze 2 bis 4, 3b und 4 bis 9.
2. Jeder Entscheid über Massnahmen nach Kapitel III muss den Inhalt von Artikel 292 StGB [A] erwähnen.
3. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesamt für Polizei (fedpol) nach Artikel 24a Absatz 4 PMG [B] über
a. die von ihnen angeordneten oder aufgehobenen Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 9 und 12;
b. die Übertretungen von Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 9 und die daraus resultierenden Strafentscheide;
c. die von ihnen festgelegten Perimeter.
1. Das Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über dieses Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o OOG [C].
1. Ohne Änderung.
2. Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für die Kantone, die ihnen zustimmen, an dem Tag in Kraft, an dem ihre Beitrittsentscheidung rechtskräftig wird.
1. Ein Mitgliedskanton kann das Konkordat auf das Ende eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Die übrigen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft bleiben soll.
1. Die Kantone informieren das Generalsekretariat der KKJPD über ihren Beitritt, über die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 13, Absatz 1, sowie über ihren Austritt. Das Generalsekretariat der KKJPD führt eine Liste der dem Konkordat angehörenden Kantone.