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125.15 LC-MVMS CH-VD

zur Einführung des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (LC-MVMS) - Zweck (LC-MVMS)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Zweck dieses Gesetzes ist es

a. die zuständigen Behörden zur Umsetzung des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt an Sportveranstaltungen (nachfolgend: das Konkordat) [A] zu bezeichnen;

b. ergänzende Massnahmen zu denjenigen des Konkordats zu erlassen.

1. Der Leiter der für die Sicherheit zuständigen Abteilung kann eine Sportveranstaltung verbieten

a. im Falle eines Gewaltrisikos oder

b. wenn der Veranstalter die ihm von den Behörden auferlegten besonderen Verpflichtungen nicht einhält.

1. Die Kantonspolizei ist, soweit diese Gesetz nichts anderes bestimmt, die zuständige Behörde im Sinne des Konkordats [A].

2. Sie ist insbesondere zuständig für den Erlass von Verfügungen und die Anordnung von Massnahmen betreffend

a. die Bewilligung eines Spiels (Art. 3a des Konkordats);

b. die Durchsuchung von Zuschauern durch private Sicherheitsunternehmen (Art. 3b des Konkordats);

c. das Rayonverbot (Art. 4 des Konkordats);

d. die Meldepflicht (Art. 6 des Konkordats);

e. die Ingewahrsamnahme (Art. 8 des Konkordats).

3. Sie ist ferner zuständig für die Empfehlung des Erlasses eines Stadionverbots im Sinne von Artikel 10 des Konkordats [A].

4. Die Kantonspolizei beschlagnahmt Material, das zur Begehung von Gewalttaten gegen Personen oder Sachen in Stadien, Eishallen, Sporthallen, in deren Umfeld sowie auf dem Hin- und Rückweg zu diesen Orten dienen kann. Sie entscheidet über den Verbleib der so beschlagnahmten Gegenstände.

5. Der Staatsrat erlässt das Beschlagnahmeverfahren und die Regeln betreffend die Einziehung und die Vernichtung des beschlagnahmten Materials.

1. Interventionsgebühren werden von den Spielveranstaltern gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Abrechnung der von den staatlichen Diensten bei Veranstaltungen erbrachten Sachleistungen erhoben.

2. Die zuständige Behörde kann den Veranstaltern von Sportveranstaltungen, die nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die Risiken von unsportlichem und/oder gewalttätigem Verhalten zu minimieren, keine vollständige Befreiung im Sinne des Artikels 2 LFacManif gewähren.

3. Die Kantonspolizei erhebt eine Gebühr für die Entscheidungen, die sie in Anwendung von Artikel 4 trifft.

1. Das Zwangsmaßnahmengericht ist zuständig für die Überprüfung, ob die Haft mit dem Gesetz übereinstimmt (Art. 8, Abs. 5 des Konkordats [A]).

1. Hinsichtlich Personen unter 18 Jahren (im Folgenden: die Minderjährigen) ist der Präsident des Jugendgerichts zuständig, um zu überprüfen, ob die Haft im Einklang mit dem Gesetz steht (Art. 8, Abs. 5 des Konkordats [A]).

2. Der Minderjährige handelt durch seinen gesetzlichen Vertreter; er kann auch selbst handeln, wenn er urteilsfähig ist.

3. Wenn der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen verhindert ist, ersucht die zuständige Behörde die Vormundschaftsbehörde, ihm einen Kurator zu bestellen.

4. Verfahrenshandlungen, die für einen Minderjährigen bestimmt sind, werden seinem gesetzlichen Vertreter und, falls erforderlich, der Person zugestellt, die über ihn die Hausgewalt ausübt.

1. Die in Gewahrsam genommene Person hat das Recht, ihre Angehörigen und die zu benachrichtigenden Dritten über ihre Inhaftierung informieren zu lassen. Die zuständige Behörde ist für diese Benachrichtigung verantwortlich, die innerhalb von zwölf Stunden erfolgen muss. Im Falle einer minderjährigen Person muss diese Information so schnell wie möglich erfolgen.

1. Jeder, der gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verstößt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

2. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten [C] ist anwendbar.

3. Der Versuch, die Beihilfe und die Fahrlässigkeit sind strafbar.

1. Sobald das Bundesgesetz vom 19. Mai 2009 zur Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [D] in Kraft getreten ist, wird Artikel 5 dieses Gesetzes wie folgt geändert

"Zwangsmassnahmengericht"

"Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Prüfung der Rechtmässigkeit der vorläufigen Festnahme (Art. 8 Abs. 5 des Konkordats [A])."

1. Der Staatsrat ist für die Ausführung dieses Gesetzes zuständig. Er wird den Text gemäß Artikel 84, Absatz 1, Buchstabe a) der Kantonalen Verfassung veröffentlichen und das Datum des Inkrafttretens durch einen Beschluss festlegen.

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