Ausführungsreglement zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (RVLMSI) - Aber (RVLMSI)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Diese Verordnung hat zum Ziel, die zuständigen Behörden zu benennen, die für die Umsetzung der bundesrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich sind [A].
1. Die Kantonspolizei ist, sofern dieses Reglement keine gegenteilige Bestimmung enthält, die zuständige Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [A].
2. Sie ist namentlich zuständig für
a. die Anordnung des Rayonverbots (Art. 24b BWISG);
b. die Umsetzung der Meldepflicht bei der Polizei (Art. 24d BWISG);
c. die Anordnung des Polizeigewahrsams (Art. 24e BWISG).
1. Die Untersuchungsrichter sind zuständig für die Überprüfung, ob die Polizeigewahrsam gesetzeskonform ist (Art. 24e Abs. 5 LMSI [A]).
1. Das Departement für Sicherheit und Umwelt ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt, die am 1. August 2007 in Kraft tritt.