VEREINBARUNG über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, der Ratifikation, des Vollzugs und der Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und Verträgen der Kantone mit dem Ausland (CoParl) - Gegenstand des Übereinkommens (CoParl)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
1. Diese Vereinbarung regelt das Mitwirken der Parlamente der vertragschließenden Kantone bei der Ausarbeitung, Ratifizierung, Durchführung und Änderung von zwischenkantonalen Vereinbarungen und Verträgen mit dem Ausland (nachfolgend: die zwischenkantonale Vereinbarung oder die zwischenkantonalen Vereinbarungen).
1. Das Parlament jedes der vertragschließenden Kantone bestimmt nach seinen eigenen Regeln eine Kommission, die für die Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist (im Folgenden: Kommission für auswärtige Angelegenheiten).
**1. Die Regierung jedes der vertragschließenden Kantone informiert regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr, das Parlament ihres Kantons über ihre Aktivitäten in der Außenpolitik.**
**2. Der Informationsbericht der Regierung wird zur Prüfung an die Kommission für auswärtige Angelegenheiten weitergeleitet, die nach Anhörung der Regierung und Einholung aller nützlichen Informationen dem Parlament die Kenntnisnahme vorschlägt.**
**3. Wenn ein Parlament der Regierung seines Kantons einen Vorschlag unterbreiten möchte, so verfährt es gemäß seiner Gesetzgebung.**
1. Das Interparlamentarische Koordinationsbüro besteht aus einem Parlamentarier und einem Stellvertreter pro Vertragskanton, die gemäß der jeweiligen Gesetzgebung des Kantons bestimmt werden.
2. Das Büro ernennt seinen Vorsitzenden reihum aus seinen Mitgliedern für eine Dauer von zwei Jahren.
3. Das Büro kann über ein ständiges administratives Sekretariat verfügen, dessen Kosten entsprechend der Bevölkerungszahl auf die Vertragskantone verteilt werden.
4. Im Übrigen organisiert es sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
1. Das Interparlamentarische Koordinationsbüro gewährleistet den Informationsaustausch und die parlamentarische Koordination in Bezug auf interkantonale und internationale Angelegenheiten, die für die vertragschließenden Kantone von Interesse sind.
2. Es erstellt und aktualisiert die Dokumentation über die interkantonale Zusammenarbeit und die interkantonalen Verträge, die die vertragschließenden Kantone binden.
3. Es fungiert als interparlamentarischer Ansprechpartner der Konferenz der Regierungen der Westschweiz (nachfolgend: KGW) und der regionalen Fachkonferenzen der Departementsleiter.
4. Das Protokoll der Sitzungen des Büros wird den Mitgliedern der Außenpolitischen Kommissionen der vertragschließenden Kantone übermittelt.
1. Die CGSO und die regionalen Fachkonferenzen der Departementsvorsteher informieren das interparlamentarische Koordinationsbüro über die interkantonalen Vereinbarungen, die unter ihrer Ägide entwickelt werden.
2. Die Regierungen der vertragsschließenden Kantone informieren das Büro über andere Vereinbarungen, die in Entwicklung sind.
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anwendbar in den Fällen, in denen der Abschluss oder die Ratifizierung einer interkantonalen Vereinbarung der Zustimmung des Parlaments in mindestens zwei der vertragschließenden Kantone unterliegt.
2. Diese Bestimmungen sind nur auf diejenigen vertragschließenden Kantone anwendbar, in denen der Abschluss oder die Ratifizierung der interkantonalen Vereinbarung der Zustimmung des Parlaments (nachstehend: die betroffenen Kantone) unterliegt, selbst wenn andere vertragschließende Kantone an der interkantonalen Vereinbarung teilnehmen.
3. Jeder der an der interkantonalen Vereinbarung teilnehmenden vertragschließenden Kantone bestimmt gemäß seiner Gesetzgebung, ob der Abschluss oder die Ratifizierung der betreffenden interkantonalen Vereinbarung der Zustimmung seines Parlaments unterliegt.
1. Am Ende des Verhandlungsprozesses übermittelt die Regierung jedes betroffenen Kantons den Entwurf des interkantonalen Abkommens dem Parlament, gemäß ihrer kantonalen Gesetzgebung.
2. Die Regierungen der betroffenen Kantone können vereinbaren, dass diese Übermittlung durch eine spezialisierte Regionalkonferenz der Departementsvorsteher oder durch die CGSO erfolgt.
1. Die Parlamente der betroffenen Kantone bilden eine interparlamentarische Kommission, die aus sieben Vertretern jedes betroffenen Kantons besteht, die von jedem Parlament gemäß dem Verfahren, das es bei der Bestimmung seiner Kommissionen anwendet, benannt werden. Der interparlamentarische Koordinationsausschuss unterrichtet die Regierungen der betroffenen Kantone oder die Konferenz darüber.
2. Das Büro fordert die Büros der Parlamente der Kantone, die nicht Teil des vorliegenden Übereinkommens sind, auf, eine Delegation von sieben Vertretern je Kanton, in dem der Abschluss oder die Ratifizierung des interkantonalen Übereinkommens der Zustimmung des Parlaments bedarf, an die interparlamentarische Kommission zu entsenden. Diese Vertreter haben konsultative Stimme.
3. Die interparlamentarische Kommission kann innerhalb einer angemessenen Frist, die von den Regierungen der betroffenen Kantone festgelegt wird, Stellung zu dem Entwurf des interkantonalen Übereinkommens nehmen.
1. Der interparlamentarische Ausschuss wird vom Sekretariat des interparlamentarischen Koordinationsbüros einberufen.
2. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
3. In seiner konstituierenden Sitzung wählt der interparlamentarische Ausschuss einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die er aus der Delegation von zwei verschiedenen Kantonen auswählt. Die Wahl erfolgt im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, im zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit.
4. Das Sekretariat des interparlamentarischen Ausschusses und die Archivverwaltung werden vom Sekretariat des interparlamentarischen Koordinationsbüros gewährleistet.
5. Der interparlamentarische Ausschuss trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten der betroffenen Kantone.
6. Die Stellungnahme des interparlamentarischen Ausschusses wird den Regierungen der betroffenen Kantone oder der von ihnen benannten Konferenz mitgeteilt. Dabei wird das Ergebnis der Abstimmung in jeder kantonalen Delegation erwähnt.
7. Die Vertreter der Regierungen der betroffenen Kantone oder der Konferenz nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des interparlamentarischen Ausschusses teil. Das Sekretariat des interparlamentarischen Koordinationsbüros informiert diese Organe über die Abhaltung des interparlamentarischen Ausschusses und übersendet ihnen mindestens einen Monat vor der Sitzung die Änderungsvorschläge.
8. Der interparlamentarische Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
1. Die Regierungen der betroffenen Kantone oder die von ihnen benannte Konferenz informieren die interparlamentarische Kommission über die weitere Vorgehensweise bezüglich ihrer Stellungnahme vor der Unterzeichnung des interkantonalen Abkommens.
2. Die interparlamentarische Kommission kann gegebenenfalls neue Vorschläge zu den im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereichten Änderungsanträgen formulieren.
**1. Auf Bericht ihrer Kommission für auswärtige Angelegenheiten können die Büros der Parlamente der betroffenen Kantone auf die Bildung einer interparlamentarischen Kommission verzichten, wenn die Konsultation ergibt, dass darüber Einstimmigkeit besteht. Sie informieren darüber die Regierungen der betroffenen Kantone oder die Konferenz.**
2. In diesem Fall kann jedes Parlament oder seine zuständige Kommission innerhalb einer von den Regierungen festgelegten angemessenen Frist zum Entwurf der interkantonalen Vereinbarung Stellung nehmen.
3. Die Regierungen der betroffenen Kantone oder die von ihnen benannte Konferenz informieren die Mitglieder des Parlaments oder seiner zuständigen Kommission über das weitere Vorgehen bezüglich ihrer Stellungnahme vor der Unterzeichnung der interkantonalen Vereinbarung.
1. Die interkantonalen Vereinbarungen unterliegen nach ihrer Unterzeichnung durch die Regierungen der betroffenen Kantone der Genehmigung durch das Parlament, gemäß der für jeden Kanton geltenden Gesetzgebung.
2. Die Stellungnahme der interparlamentarischen Kommission oder des Parlaments, bzw. der zuständigen Kommission, ergänzt durch die Information der Regierungen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen, wird der Botschaft an die Parlamente beigefügt.
1. Wenn die Konferenz der kantonalen Regierungen oder eine Schweizerische Konferenz der kantonalen Departementsvorsteher einen Entwurf eines interkantonalen Übereinkommens von nationaler Tragweite zur Konsultation stellt, so ist das im Kapitel 2 dieser Konvention vorgesehene Verfahren sinngemäß anwendbar.
1. Im Falle einer Vereinbarung über die Schaffung einer interkantonalen Institution oder einer gemeinsamen Organisation vereinbaren die Vertrags-kantone, im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht eine interparlamentarische Geschäftsprüfung dieser interkantonalen Institution oder dieser gemeinsamen Organisation vorzusehen.
2. Die interparlamentarische Geschäftsprüfung wird von einer interparlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt, die sich aus Parlamentarierinnen und Parlamentariern jedes betroffenen Kantons zusammensetzt.
3. Die Zusammensetzung und die spezifischen Kompetenzen der interparlamentarischen Kontrollkommission werden in der Vereinbarung über die Schaffung der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation präzisiert.
4. Die interparlamentarische Geschäftsprüfung umfasst in jedem Fall folgende Punkte
a. die strategischen Ziele der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation und deren Realisierung;
b. die mehrjährige Finanzplanung;
c. das Budget und die Rechnungen der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation;
d. die Evaluation der von der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation erzielten Ergebnisse.
5. Die interparlamentarische Kontrollkommission erstellt mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Bericht. Dieser Bericht wird den Parlamenten der betroffenen Kantone übermittelt.
6. Die Budget- und Kontrollkompetenzen der Parlamente bleiben vorbehalten.
7. Das Sekretariat der interparlamentarischen Kontrollkommission und die Archivierung ihrer Unterlagen werden vom Sekretariat des Parlaments des Gastkantons sichergestellt.
8. Die interparlamentarische Kontrollkommission kann sich ein Geschäftsreglement geben.
1. Die interparlamentarische Kontrollkommission kann über das Exekutivorgan der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation den betreffenden Regierungen oder der von ihnen benannten Konferenz Anfragen, Resolutionen oder Postulate vorlegen.
2. Jedes Mitglied kann schriftlich einen Antrag auf Annahme einer Anfrage, einer Resolution oder eines Postulats einreichen.
3. Jeder Antrag wird auf die Tagesordnung gesetzt, um darüber zu debattieren.
4. Der Antrag wird angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmenden erhält.
1. Die Interpellation ist ein begründetes Ersuchen um Erklärungen zu jedem Gegenstand, der in die Zuständigkeit des Exekutivorgans fällt.
1. Die Resolution ist eine Erklärung oder ein Wunsch, der an das Exekutivorgan oder durch dieses an eine andere Instanz gerichtet ist, bezüglich eines jeden Gegenstands, der in die Zuständigkeit des Exekutivorgans fällt.
1. Das Postulat beauftragt die betreffenden Regierungen oder die von ihnen benannte Konferenz, die Zweckmäßigkeit der Annahme eines Aktes oder der Ergreifung einer Maßnahme zu einem Gegenstand, der in die Zuständigkeit des Exekutivorgans fällt, zu prüfen.
2. Das Exekutivorgan übermittelt der interparlamentarischen Kontrollkommission innerhalb von sechs Monaten einen Bericht, in dem dargelegt wird, auf welche Weise die betreffenden Regierungen oder die von ihnen benannte Konferenz dem Postulat nachgekommen sind oder aus welchen Gründen sie nicht beabsichtigen, ihm nachzukommen.
1. Diese Übereinkunft steht allen Kantonen zur Beitritt offen.
2. Der Beitritt zu dieser Übereinkunft gilt gegebenenfalls als Kündigung des Übereinkommens über die Aushandlung, die Ratifizierung, die Ausführung und die Änderung der interkantonalen Übereinkommen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland, vom 9. März 2001, zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf den Beitritt von fünf Kantonen zu der vorgenannten Vereinbarung vom 9. März 2001 folgt.
2. Für die Kantone, die später beitreten, tritt die Vereinbarung für sie am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Beitrittserklärung in Kraft.
3. Diese Vereinbarung wird dem Bundesrat bei ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis gebracht werden. Dasselbe gilt für die späteren Beitrittserklärungen.
1. Diese Vereinbarung wird für eine unbestimmte Dauer geschlossen.
2. Wenn ein oder mehrere Kantone beabsichtigen, Änderungen an der Vereinbarung vorzuschlagen, werden diese einer interparlamentarischen Kommission unterbreitet, die gemäß Artikel 9 bestimmt wird.
3. Die interparlamentarische Kommission nimmt zu den Änderungsvorschlägen Stellung, gemäß dem in Artikel 10 festgelegten Beratungsverfahren.
4. Wenn die vertragschließenden Kantone sich auf eine Änderung dieser Vereinbarung einigen, wird diese zur Genehmigung ihren Parlamenten vorgelegt.
1. Diese Vereinbarung kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden.
2. Der Kanton, der die Vereinbarung kündigt, teilt dies dem Bundesrat mit.
3. Die Vereinbarung bleibt zwischen den Kantonen, die sie nicht gekündigt haben, in Kraft, solange deren Anzahl mindestens zwei beträgt.
So angenommen von den Vertretern der an der Vereinbarung vom 9. März 2001 über die Aushandlung, die Ratifikation, die Ausführung und die Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Konkordatskonkordat) beteiligten Regierungen am 5. März 2010 in Genf.