Reglement über den kantonalen Interreg-Fonds (RF-Interreg) - Aber
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1. Der Kantonale Interreg-Fonds (im Folgenden: der Fonds) hat den Zweck, Interreg A (grenzüberschreitende Zusammenarbeit), B (transnationale Zusammenarbeit) und C (interregionale Zusammenarbeit) Projekte mit waadtländischer Beteiligung zu finanzieren.
1. Der Fonds wird aus dem Betriebshaushalt des Amtes für Außenangelegenheiten (OAE) gespeist.
1. Antragsberechtigt für den Fonds sind Träger von Interreg-Projekten, insbesondere
a. kantonale Dienststellen;
b. Gemeinden;
c. Hochschulen;
d. Vereine;
e. Unternehmen und andere juristische Personen.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Leistung aus dem Fonds.
1. Die Gewährung der nicht rückzahlbaren Beihilfen muss folgende Bedingungen erfüllen
a. die Einhaltung der kantonalen Gesetzgebung, insbesondere des Subventionsgesetzes [D], und
b. die Genehmigung des Dossiers durch die gemischten Entscheidungsinstanzen der betreffenden Interreg-Programme.
2. Die Gesamtsumme der vom Fonds gewährten nicht rückzahlbaren Beihilfen darf den verfügbaren Saldo des Fonds, einschliesslich der Verpflichtungen, nicht überschreiten.
1. Der Antrag auf Hilfe wird schriftlich an die OAE gerichtet.
2. Er umfasst die Vorlage eines vollständigen und dokumentierten Dossiers sowie die Einreichung aller von der OAE angeforderten und für die Bewertung des Projekts notwendigen technischen und finanziellen Unterlagen (Budgets, Rechnungslegungen der Träger, Durchführungsberichte usw.).
3. Die zuständige Behörde entscheidet über die Annahme der Projekte und teilt ihre Entscheidung den Trägern mit.
1. Entscheidungen werden als solche bekannt gegeben und enthalten Hinweise auf die Rechtswege und Fristen für Rechtsmittel.
1. Das für grenzüberschreitende Angelegenheiten zuständige Departement für den Staatsrat (nachfolgend: das Departement) entscheidet über die Finanzierung der Projekte.
2. Die maximale gewährte Unterstützung beträgt Fr. 100'000.- pro Projekt.
1. Das OAE, zuständig für die Überwachung grenzüberschreitender Angelegenheiten, verfügt über folgende Kompetenzen
a. die Verwaltung des Fonds;
b. die Präsentation der erforderlichen Projekte, gegebenenfalls mit Stellungnahme der betroffenen kantonalen Dienststellen, an das Departement zur Genehmigung;
c. die Validierung und Unterzeichnung administrativer und finanzieller Dokumente im Rahmen seiner Kompetenzen (kollektive Unterschrift zu zweien);
d. die Auszahlung der Hilfen an den Begünstigten;
e. die Information des Departements über den Fortschritt bedeutender Projekte und die periodische Berichterstattung über die durch den Fonds gewährten Hilfen;
f. die halbjährliche Information des für die Finanzen zuständigen Departements [E] über die Situation der Engagements.
1. Die OAE stellt sicher, dass die Ausgaben begründet und gerechtfertigt sind.
2. Sie überprüft, ob das Projekt gemäß den eingereichten Unterlagen durchgeführt wird.
1. Der Begünstigte muss seinen Antrag auf Auszahlung schriftlich an das OAE richten, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen.
2. Die gewährten Beihilfen werden vom für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Departement [E] nach erfolgter Überprüfung ausgezahlt, insbesondere unter Einhaltung der Bestimmungen des Subventionsgesetzes.
3. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe erfolgt in einer oder mehreren Raten, gemäß den mit dem OAE vereinbarten Modalitäten.
4. Die gewährte Hilfe muss von den Projektträgern in aller Kommunikationsdokumentation mit dem Logo des Kantons Waadt gemäß den vom OAE gegebenen Richtlinien sichtbar gemacht werden.
1. Die Verordnung vom 12. Dezember 2007 über den kantonalen Interreg-Fonds wird aufgehoben.
1. Das Departement ist für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich, die ab dem 1. Mai 2023 in Kraft tritt.