111.15.1
ACLO
CH-VD
Beschluss über das Läuten der Glocken zur Feier des Jahrestages der Gründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1. August (AClo) (ACLO)
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Waadt
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Beschluss über das Läuten der Glocken zur Feier des Jahrestages der Gründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1. August (AClo)
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1. Am 1. August jedes Jahres werden in allen Gemeinden des Kantons die Glocken von 20:30 Uhr bis 20:45 Uhr geläutet, um den Jahrestag der Gründung der Eidgenossenschaft im Jahr 1291 zu feiern.
Art. 2 Beschluss über das Läuten der Glocken zur Feier des Jahrestages der Gründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1. August (AClo)
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1. Die Präfekten, und durch sie die Gemeinden, sind für die Ausführung dieses Beschlusses ab dem 1. August 1899 verantwortlich. Er wird gedruckt, angeschlagen und im Amtsblatt veröffentlicht.