Gegenstand
Table of Provisions (12)
Statutory Text (12 Provisions)
1. Dieses Reglement vollzieht die Bestimmungen des GOG über die Justizverwaltung.
1. Die Bestimmungen des GOG über die Justizverwaltung werden vollzogen durch
a) Aufsichtskommission
b) Verwaltungskommission
c) * Administrative Leitung im Auftrag der Verwaltungskommission
1. Die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit, die Beratung und Abstimmung richten sich nach dem GOG.
1. Die Kommission besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einer Stellvertretung und drei Mitgliedern.
2. Der oder die Vorsitzende, die Stellvertretung und zwei Mitglieder gehören dem Obergericht an und werden von der Aufsichtskommission gewählt. Das fünfte Mitglied ist das Landgerichtspräsidium I Uri.
1. Berührt ein Geschäft eine andere richterliche Behörde als das Obergericht oder das Landgerichtspräsidium oder Landgericht Uri, ist diese anzuhören.
2. ...
1. Die Beschlussfähigkeit der Kommission richtet sich nach Artikel 80 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101).
1. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.
1. Die Aufgaben der Aufsichtskommission im Rahmen der Justizverwaltung richten sich nach den Bestimmungen des GOG.
1. Die Verwaltungskommission ist das administrative Leitungsorgan der richterlichen Behörden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Verabschiedung des Budgets zu Handen des Landrates sowie die personellen, organisatorischen und übrigen administrativen Belange. Sie kann Aufgaben zur Erfüllung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegieren.
1. Die Anstellung des Personals richtet sich nach Artikel 8b GOG.
1. Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter ist die Stabsstelle der richterlichen Behörden des Kantons Uri und nimmt Aufgaben für alle richterlichen Behörden wahr.
2. Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil. Sie oder er bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und setzt deren Beschlüsse um.
3. Wahlbehörde ist die Verwaltungskommission.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.