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10.5122 CH-UR

Schutzziel

5 Articles / Provisions · Kanton Uri · Gesetzessammlung
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Statutory Text (5 Provisions)

1. Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhaltung sensibler Gewässersysteme im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.

2. Es richtet sich dabei nach den Festlegungen des Schutz- und Nutzungskonzepts Erneuerbare Energien im Kanton Uri (SNEE) und setzt diese um.

1. Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt

Objekt Nr. 1: Fätschbach (Gemeinde Spiringen)

Objekt Nr. 2: Hinterschächen, Winterbach (Gemeinde Unterschächen)

Objekt Nr. 3: Vorderschächen, Niemerstafelbach, Balmerbach, Bäche Rustigen (Gemeinde Unterschächen Bäche Rustigen)

Objekt Nr. 4: Schächen (Auengebiet) (Gemeinden Bürglen, Spiringen, Unterschächen)

Objekt Nr. 5: Gangbach (Gemeinde Schattdorf)

Objekt Nr. 6: Riedertalbach (Gemeinde Bürglen)

Objekt Nr. 7: Isenthalerbach (Gemeinde Isenthal)

Objekt Nr. 8: Sulztalerbach (Oberlauf) (Gemeinde Isenthal)

Objekt Nr. 9: Stierenbach (Gemeinde Attinghausen)

Objekt Nr. 10: Bockibach (Gemeinden Attinghausen, Erstfeld)

Objekt Nr. 11: Alpbach (oberhalb Bodenberge) (Gemeinde Erstfeld)

Objekt Nr. 12: Fulbach (Gemeinde Erstfeld)

Objekt Nr. 13: Seewlisee (Gemeinde Silenen)

2. Sämtliche natürlichen Gewässer im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld, die nicht explizit als nutzbare Gewässer oder als nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE sowie als Schutzgewässer unter Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als Schutzobjekte.

3. Schutzobjekt ist jeweils nur das eigentliche Gewässer. Für die Uferbereiche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1. Die Schutzobjekte sind mindestens für 40 Jahre ungeschmälert zu erhalten.

2. Insbesondere ist es verboten

a) die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen

b) Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen

3. Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.B. Brücken oder Furten).

4. Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraftwerke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.

5. Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneingeschränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau bestehender Kraftwerke sind unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften weiterhin möglich.

6. Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.

1. Der Regierungsrat überprüft dieses Reglement, sofern sich die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrundlagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.

2. Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE in Frage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten grundsätzlich verändern.

1. Dieses Reglement tritt nur zusammen mit der Konzession am Alpbach (Unterlauf) oder am Schächen (Schächenschale zwischen dem Kraftwerk Bürglen und der Schächenmündung) in Kraft.

2. Es tritt am 15. Oktober 2020 in Kraft.

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