Legislator · Kanton Uri — Gesetzessammlung
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10.1421 CH-UR

Gegenstand

21 Articles / Provisions · Kanton Uri — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (21)

Statutory Text (21 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt für die Volksschule und die ersten drei Klassen des Gymnasiums an der Kantonalen Mittelschule Uri die Organisation und Durchführung des Schulmedizinischen Dienstes, die Aufgaben der Schulmedizinischen Kommission und die Entschädigung der Schulärztinnen und Schulärzte sowie der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte und weiterer Personen.

Organisation

1. Der Erziehungsrat wählt eine Schulmedizinische Kommission mit fünf bis sieben Mitgliedern. Die Schulmedizinische Kommission

a) berät die Bildungs- und Kulturdirektion, den Erziehungsrat und den Regierungsrat in Fragen der Schulmedizin

b) bestimmt Form und Inhalt der offiziellen Formulare

c) sorgt dafür, dass jährlich ein statistischer Bericht zuhanden des Erziehungsrats mit den Ergebnissen der obligatorischen Untersuchungen erstellt wird

d) kann Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler vorschlagen

e) sorgt für die notwendige Information der Schulbehörden, Schulärztinnen und Schulärzte sowie der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte

f) organisiert bei Bedarf eine Zusammenkunft der Schulärztinnen und Schulärzte oder der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte

g) organisiert die Weiterbildung der Personen für die Schulzahnpflegeinstruktion

2. Der Erziehungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können der Schulmedizinischen Kommission Aufträge erteilen.

Organisation

1. Der Schulrat sorgt für eine zweckmässige Organisation des Schulmedizinischen Dienstes an der einzelnen Schule.

2. Er stellt sicher, dass bei allen Schülerinnen und Schülern die obligatorischen Untersuchungen durchgeführt werden.

3. Er kann einzelne Aufgaben der Schulleitung delegieren.

Bereich Schularzt

1. Der Schulrat schliesst mit mindestens einer Ärztin oder einem Arzt einen Vertrag über die Erfüllung der Aufgaben des Schulmedizinischen Dienstes ab. Er verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellte Vertragsvorlage.

2. Ein Vertrag kann nur mit Ärztinnen und Ärzten abgeschlossen werden, die im Kanton Uri praktizieren und über eine gültige Berufsausübungsbewilligung gemäss Artikel 19 des Gesundheitsgesetzes (RB 30.2111) verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion.

3. Im Rahmen des Vertrags nach Absatz 1 hat die Schulärztin oder der Schularzt

a) die obligatorischen Reihenuntersuchungen durchzuführen

b) den Schulrat und das Amt für Volksschulen mit dem entsprechenden Formular über die Ergebnisse der obligatorischen Reihenuntersuchungen zu informieren

c) die Impfungen gemäss Artikel 8 durchzuführen

d) im Falle von ansteckenden Krankheiten entsprechende Massnahmen auf Anordnung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes durchzuführen

4. Die Schulärztinnen und Schulärzte haben einen Einführungskurs zu besuchen und sich regelmässig weiterzubilden.

5. Die Schulärztin oder der Schularzt ist administrativ dem Schulrat oder dort, wo dieser das bestimmt hat, der Schulleitung unterstellt. Fachlich ist sie oder er der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt unterstellt.

Bereich Schularzt

1. Die obligatorischen Reihenuntersuchungen werden durchgeführt

a) im Kindergarten, bei Zweijahreskindergärten im 2. Kindergartenjahr

b) in der 4. Klasse

c) im 8. Schuljahr

Bereich Schularzt

1. Die obligatorischen Reihenuntersuchungen umfassen die auf dem Schulärztlichen Untersuchungsblatt aufgeführten Punkte und die Kontrolle des Impfstatus.

2. Das Ergebnis ist jeweils auf dem Schulärztlichen Untersuchungsblatt festzuhalten.

Bereich Schularzt

1. Die obligatorischen Reihenuntersuchungen können vor Ort oder in der Arztpraxis durchgeführt werden.

2. Die Schule stellt genügend geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, so muss die Untersuchung in der Arztpraxis stattfinden. Die Schulärztin oder der Schularzt entscheidet, ob die vorhandenen Räumlichkeiten geeignet sind.

Bereich Schularzt

1. Im Rahmen der obligatorischen Reihenuntersuchungen werden mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten die empfohlenen Impfungen durchgeführt.

Bereich Schularzt

1. Die Schulleitung meldet Schülerinnen und Schüler, die aus dem Ausland zuziehen und neu in die Schule eintreten, umgehend bei der Schulärztin oder beim Schularzt für eine Erstuntersuchung an.

2. Die Erstuntersuchung umfasst die auf dem Schulärztlichen Untersuchungsblatt aufgeführten Punkte sowie die Kontrolle des Impfstatus. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann weitere Untersuchungen anordnen.

Bereich Schularzt

1. Der Schulrat sorgt dafür, dass die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die obligatorischen Reihenuntersuchungen und die Impfungen rechtzeitig informiert werden.

2. Die Schulmedizinische Kommission stellt entsprechende Unterlagen zur Verfügung.

Bereich Schularzt

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ordnet im Falle von ansteckenden Krankheiten die notwendigen Massnahmen an.

Bereich Schulzahnarzt

1. Die Schülerinnen und Schüler werden während der Volksschulzeit pro Schuljahr einmal zahnärztlich untersucht.

2. Der Schulrat bestimmt den Zeitpunkt der obligatorischen Untersuchungen.

Bereich Schulzahnarzt

1. Der Schulrat bestimmt die Art der obligatorischen Untersuchung (Reihenuntersuchung oder Einzeluntersuchung).

Bereich Schulzahnarzt

1. Die obligatorischen Untersuchungen umfassen die auf dem Schulzahnärztlichen Untersuchungsblatt aufgeführten Punkte.

2. Das Ergebnis ist jeweils zusammen mit einer allfälligen Behandlungsempfehlung und einem Kostenvoranschlag auf dem Schulzahnärztlichen Untersuchungsblatt festzuhalten.

Bereich Schulzahnarzt

1. Die Erziehungsberechtigten können anstelle einer Reihenuntersuchung eine Einzeluntersuchung durchführen lassen.

2. Sie bestimmen die durchführende Zahnärztin oder den durchführenden Zahnarzt. Diese oder dieser muss über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen.

3. Die Erziehungsberechtigten haben die Differenz zu den höheren Kosten selbst zu tragen.

4. Die obligatorische Untersuchung kann auch im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung durchgeführt werden.

Bereich Schulzahnarzt

1. Die Kosten für eine allfällige Behandlung sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.

Bereich Schulzahnarzt

1. Schülerinnen und Schüler sind während dem Kindergarten und der Primarschulzeit zur systematischen Zahn- und Mundpflege anzuleiten.

2. Die Schulen können dazu besonders ausgebildete Personen einsetzen.

Entschädigungsgrundlagen und Ansätze

1. Die Schulärztinnen und Schulärzte werden für die obligatorischen Reihenuntersuchungen wie folgt entschädigt

a) Tarife gemäss TARMED

1. Kindergarten: 67 Franken

2. 4. Klasse: 50 Franken

3. 2. Oberstufe: 48 Franken

4. schriftliche Mitteilung an Eltern: 16 Franken

5. Impfempfehlungen, pro Schülerin und Schüler: 8 Franken

b) eine Grundpauschale pro Jahr und Schulgemeinde von 200 Franken, wenn sich die Praxis am selben Ort wie die Schule befindet, oder von 300 Franken in allen übrigen Fällen

c) Bericht an den Schulrat, pro Schülerin und Schüler: 1 Franken

2. Leistungen ausserhalb der obligatorischen Reihenuntersuchungen werden wie folgt entschädigt (Tarife gemäss TARMED)

a) schriftliche oder telefonische Auskünfte: erste 5 Min. 16 Franken; weitere 5 Min. 16 Franken

b) zeitaufwendigere Beanspruchungen: erste 5 Min. 30 Franken; weitere 5 Min. 16 Franken; letzte 5 Min. 8 Franken

3. Bei den Entschädigungen nach TARMED-Tarifpositionen gelangt der für die Krankenversicherer jeweils geltende Taxpunktwert zur Anwendung.

Entschädigungsgrundlagen und Ansätze

1. Die Entschädigung der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte richtet sich nach dem Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft. Dabei gelangen folgende Tarife zur Anwendung

a) Reihenuntersuchung mit Kostenvoranschlag, pro Kind: 33.10 Franken

b) Einzeluntersuchung mit Kostenvoranschlag, pro Kind: 48.80 Franken

Entschädigungsgrundlagen und Ansätze

1. Die Entschädigung der Personen für Schulzahnpflegeinstruktion beträgt pro Lektion à 45 Minuten inkl. 13. Monatslohn und Ferienentschädigung 35 Franken.

2. Der Ansatz entspricht dem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Mai 1993. Der Ansatz wird jährlich so der Teuerung angepasst, wie der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.

Schlussbestimmung

1. Das Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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