Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Dieses Reglement regelt die berufliche Grund- und Weiterbildung der Gemeindeschreiber.
[1] 1 Das Departement für Institutionen, Sektion Gemeindebehörden (SEL), übernimmt durch einen seiner Verantwortlichen die strategische Leitung und die Koordinationsrolle in der Grund- und Weiterbildung der Gemeindeschreiber, im Einvernehmen mit der Kommission für die Ausbildung der Gemeindeschreiber gemäss Artikel 5 und 6 (nachfolgend Kommission).
2 Mittels interner Mandate nimmt die SEL die Zusammenarbeit mit dem Departement für Bildung, Kultur und Sport, Institut für Weiterbildung (IFC), für die Organisation, Verwaltung und didaktische Leitung der Kurse in Anspruch.
3 Die SEL kann sich zudem an andere Ausbildungsinstitute wenden.
[1] Art. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - BU 2023, 174.
[2] Die IFC ernennt die Dozenten der Ausbildungskurse nach Anhörung der Kommission.
[2] Art. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft ab 1.9.2023 – AB 2023, 174.
[3] Die Kurse sollen in der Regel, nach Abzug der Bundes- und Kantonalsubventionen sowie der Beiträge der beteiligten Berufsverbände, durch die Einschreibegebühren selbstfinanziert werden.
[3] Art. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - BU 2023, 174.
[4] 1 Auf Vorschlag des SEL ernennt der Staatsrat die Kommission für die Ausbildung der Gemeindeschreiber und bezeichnet ihren Präsidenten.
2 Die Kommission setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, welche die folgenden Stellen vertreten
a) Gemeinden;
b) Unione segretari comunali ticinesi (USCTi);
c) SEL.
3 Die SEL übernimmt die Koordination und gewährleistet die administrative Unterstützung der Kommission. Das lFC nimmt mit beratender Funktion an den Sitzungen teil; es unterstützt die Kommission zudem bei den Aspekten und Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
[4] Art. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - BU 2023, 174.
Die Kommission
a) diskutiert und fördert Strategien und Themen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Kompetenzen und der Ausbildung der Gemeindeschreiber;
b) wird über die Durchführung der Kurse und die entsprechenden Programme informiert;
c) wird über die Prüfungsordnung des Diplomlehrgangs für Führungskräfte der Gemeinden informiert;
d) wird bei der Auswahl der Dozenten angehört;
e) wird zu besonderen Zulassungsfällen angehört;
f) wird zum Weiterbildungsprogramm angehört;
g) entscheidet über die Mindestanforderungen für die Erfüllung der in Art. 142 Abs. 3 GO festgesetzten Pflicht;
h) ist zuständig für die Homologation der Kurse gemäss Art. 14 Abs. 2. [5]
2 Die Kommission fungiert auch als Prüfungskommission des Diplomlehrgangs für Führungskräfte der Gemeinden, mit den in der Prüfungsordnung festgelegten Kompetenzen.
[5] Abs. geändert durch R vom 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - ABl 2023, 174.
1. Das Diplom, das zur Ausübung des Amtes des Gemeindeschreibers im Sinne von Art. 142 GGG ermächtigt, ist das kantonale Diplom für Führungskräfte der lokalen Gebietskörperschaften.
2. Der Titel des Gemeindeschreibers wird mit der Ernennung durch den Gemeinderat verliehen.
1 Zum Diplomlehrgang für Kader von Gemeindeverwaltungen zugelassen sind volljährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen
a) sie besitzen einen Abschluss auf Sekundarstufe II und haben eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren;
b) sie haben einen Hochschulabschluss (Bachelor oder Master einer Universität oder einer Fachhochschule) erworben.
2 Die Kommission kann in besonderen Fällen Kandidatinnen und Kandidaten ohne die im Abs. 1 genannten Bildungsanforderungen nach Prüfung des entsprechenden Dossiers zulassen, gegebenenfalls indem sie die Kandidatinnen und Kandidaten einer Aufnahmeprüfung unterzieht.
Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil.
1 Der theoretische Teil der Ausbildung erstreckt sich in der Regel über drei Semester und umfasst Präsenzunterricht von mindestens 380 Stunden.
2 Die Unterrichtsfächer und allfällige Befreiungen von diesen sowie von den entsprechenden Prüfungen werden in der Prüfungsordnung festgelegt.
1. Der praktische Teil der Ausbildung besteht aus der Absolvierung eines mindestens sechsmonatigen Praktikums bei einer Kommunalverwaltung.
2. Das Praktikum kann auch in den fünf Jahren vor Beginn des Kurses absolviert worden sein.
[6] 1 Die Prüfungsordnung ist Bestandteil der allgemeinen Bedingungen des Diplomlehrgangs für Kader der Gemeinden und wird vom Departement für Bildung, Kultur und Sport, Abteilung für Berufsbildung, erlassen.
2 Das IFC bezeichnet die entsprechende Prüfungskommission gemäss den Bestimmungen der Prüfungsordnung.
[6] Art. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - BU 2023, 174.
1. Nachdem die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungen bestanden und die praktische Ausbildungszeit absolviert wurden, erhält der Kandidat das Diplom als Kaderperson der lokalen Körperschaften, welches ihn zur Ausübung des Amtes als Gemeindeschreiber in den Gemeinden des Kantons berechtigt.
2. Der amtierende Gemeindeschreiber, der im Besitz des Diploms als Kaderperson der lokalen Körperschaften ist oder dieses erworben hat, erhält zudem ein vom Departement für Institutionen ausgestelltes Zertifikat, welches die effektive Ausübung des Amtes bescheinigt.
1 Die SEL legt das Weiterbildungsprogramm in Absprache mit der Kommission fest. [7]
2 Ausserhalb des Programms nach Abs. 1 absolvierte Kurse können von der Kommission auf Antrag der Interessenten genehmigt werden.
[7] Abs. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft seit 1.9.2023 - ABl 2023, 174.
[8] Die Änderungen finden auf den vor ihrem Inkrafttreten begonnenen Diplomlehrgang für Führungskräfte der örtlichen Körperschaften keine Anwendung.
[8] Art. geändert durch R 17.5.2023; in Kraft getreten am 1.9.2023 – ABl. 2023, 174.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden Art. 2 Bst. a und Titel II der Verordnung über die Aus- und Weiterbildung für den Bereich der lokalen Körperschaften vom 6. Juni 2001 aufgehoben.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2009, 474.